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II ZR 243/89

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juli 1990 II ZR 243/89 BGB §§ 516, 531 Abs. 2 Zulässigkeit der Schenkung eines Kommanditanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 12. BGB §§ 516, 531 Abs. 2 (Zulässigkeit der Schenkung eines Kommanditanteils) 1. Ein Kommanditanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein. Das gilt auch dann, wenn er dem Begünstigten in der Weise zugewandt wird, daß dieser Gesellschafter einer neu gegründeten Gesellschaft wird und der Zuwen• dende das Gesellschaftskapital allein aufbringt. 2. Wird die Schenkung wegen groben Undanks wirksam widerrufen, dann hat der Beschenkte den Kommanditanteil auf den Schenker zurückzuübertragen, sofern dem nicht gesellschaftsrechtliche Hindernisse (z. B. erforderliche, aber nicht zu erlangende Zustimmung etwaiger weiterer Gesellschafter) im Wege stehen. BGH, Urteil vom 2.7.1990 — II ZR 243/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger und sein Bruder E. B. waren je zur Hälfte an den Unternehmen des B.-Familienkonzerns, einer Unternehmensgruppe der Großindustrie, beteiligt, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen befaßt. Als späterer Nachfolger des Klägers war dessen Sohn, der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter), vorgesehen. Am 29.12.1973 gründeten beide die H. B. KG. -In der notariellen Urkunde ist zusätzlich bestimmt, daß die Gesellschaft den einheitlichen Einfluß auf die zum Konzern gehörigen Beteiligungsgesellschaften auch über die Lebenszeit des Klägers hinaus sicherstellen solle. Der Kläger wurde persönlich haftender Gesellschafter, der Beklagte Kommanditist. Die Einlagen der Gesellschaft wurden für den Kläger auf 1 Million DM und für den Beklagten auf 4 Millionen DM festgesetzt. Sie wurden für beide Gesellschafter in der Weise aufgebracht, daß der Kläger seine im einzelnen bezeichneten Beteiligungen an den Konzerngesellschaften zum Nominalwert von rund 19 Millionen DM, eine weitere Beteiligung an einem konzernfremden Unternehmen zum Nominalwert von 1 Million DM sowie eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung von nominal rund 5 Millionen DM einbrachte;_soweit der Gesamtbetrag die festgesetzten Einlagen überstieg, wurde er einem für den Kläger eingerichteten verzins: lichen Sonderkonto gutgeschrieben. In der Urkunde heißt es dazu, die Leistung, die der Kläger auf die Einlage des Beklagten in Höhe von 4 Millionen DM erbringe, beruhe „zu einem Teil auf einer Schenkung des Vaters an den Sohn und zum anderen Teil auf den Gegenleistungen, die sich (der Kläger) in Höhe von 1.578.155,— DM ausbedungen hat". Tatsächlich erbrachte der Beklagte Gegenleistungen im Wert von 1.409.655,— DM; er verzichtete außerdem auf sein Pflichtteilsrecht. Der Beklagte, der im Unternehmen der Kommanditgesellschaft nicht tätig war, verbürgte sich am 2.12.1974 gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft für alle Ansprüche der wichtigsten zum Konzern gehörenden Unternehmen in unbegrenzter Höhe. Mit Schreiben vom 10.1.1978 gab er - ebenso wie die Söhne E. B.'s, mit denen dieser ebenfalls eine Kommanditgesellschaft unter Einbringung seines wesentlichen Konzernvermögens geschlossen , hatte — anläßlich einer Landesbürgschaft in-Höhe von 30.500.000,— DM auf Verlangen der Kreditgeber die Erklärung ab, „daß relevante Entscheidungen für die ... Kommanditgesellschaften und des weiteren für die B. Unternehmensgruppe ausschließlich von den. Komplementären der genannten Kommanditgesellschaften getroffen werden" (sog. „Relevanzerklärung"). Spätestens seit Ende 1981 kam es zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien. Mit der Klage widerrief der Kläger die nach seiner Ansicht in den Zuwendungen an den Beklagten liegenden Schenkungen. Er hat, soweit es für die Revisionsinstanz interessiert, Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 1.409.655,— DM und gegen Aufhebung des Pflichtteilsverzichtsvertrags sowie Rückübertragung eines Grundstücks in W. verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage insoweit stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht nur das Grundstück, sondern auch den Kommanditanteil im Wege der Schenkung vom Kläger erhalten. Er müsse beides auf den Kläger zurückübertragen, weil dieser die Schenkungen wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB wirksam widerrufen habe. 1.... Die Einwendungen gegen das Berufungsurteil greifen nicht durch. a) Der Tatbestand einer Schenkung setzt nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, daß jemand „aus seinem Vermögen einen anderen bereichert" und_daß beide sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. aa) ... bb) Ein Kommanditanteil kann entgegen der Ansicht der Revision Gegenstand einer Schenkung sein. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal der unentgeltlichen Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine bestehende offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird, ohne selbst eine Einlage leisten zu müssen; er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und im Regelfall zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer — sei es auch nur gemischten — Schenkung verbiete (Sen. Urt. v. 11.5.1959 — II ZR 2/58, WM 1959, 719, 720, v. 25.1.1965 — II ZR 233/62, WM 1965, 359 und v. 13.6.1977 — II ZR 150/76, WM 1977, 862 , 864; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.3.1981 — IVa ZR 154/80, WM 1981, 623 , 624). Soweit dagegen im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (vgl. A. Hueck, DB 1966, 1043 , 1044 ff.; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 105 Rdnr. 176; Ulmer, MünchKomm. 2. Aufl. § 705 Rdnr. 37; Kollhosser, MünchKomm. 2. Aufl. § 516 Rdnr.-52 m. w. N.), ist auf sie hier nicht einzugehen. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich. Er ist jedenfalls im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall — auch im vorliegenden Fall war es so — nicht zur Geschäftsführung verpflichtet. Die kapitalmäßige Beteiligung steht bei ihm ganz im Vordergrund. Auf die Zuwendung eines Kommanditanteils ist deshalb, wenn der Kommanditist nichts für seinen Erwerb aufzuwenden, insbesondere keine Gegenleistung zu erbringen hat und die Parteien über die Unentgeltlichkeit einig sind, Schenkungsrecht anzuwenden. Bleibt eine etwaige Gegenleistung hinter dem Anteilswert zurück, kann es sich um eine gemischte Schenkung handeln. Diese Grundsätze gelten, wie auch die Revision einräumt, jedenfalls dann, wenn ein Kommanditist seinen Anteil mit — bereits im Gesellschaftsvertrag oder anläßlich der Veräußerung erteilter — Zustimmung der anderen Gesellschafter auf einen Mitgesellschafter oder einen Außenstehenden überträgt oder wenn jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in ein einzelkaufmännisches Unternehmen als Kommanditist aufgenommen wird. Es ist aber entgegen der Ansicht der Revision auch dann nicht anders, wenn die.Kommanditgesellschaft, an der der Zuwendungsempfänger beteiligt wird, von diesem und dem Zuwendenden erst gegründet wird und allein letzterer das gesamte Gesellschaftskapital aufbringt. Vom wirtschaftlichen Ergebnis her macht es — 316 - MittBayNot 1990 Heft 5 sofern, wie hier, Gegenstand der Schenkung nach dem Parteiwillen die Beteiligung als solche und nicht nur das für die Einlageleistung benötigte Geld ist - keinen Unterschied, ob jemand einen schon bestehenden Kommanditanteil verschenkt, ob er jemanden als Kommanditisten ohne Gegenleistung in sein Unternehmen aufnimmt oder ob er ihn schließlich dadurch an seinem Vermögen beteiligt, daß er mit ihm zusammen eine Gesellschaft gründet, in die der andere nichts einzubringen braucht. Ein Personengesellschaftsvertrag begründet zumindest dann, wenn er zu einer Gesellschaft mit einem Gesamthandsvermögen führt, nicht nur schuldrechtliche Beziehungen, sondern auch ein Gemeinschaftsverhältnis, dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zugeordnet sind (vgl. A. Hueck, Urteilsanm. NJW 1953, 138 f.). Die Beteiligung daran kann Gegenstand einer Zuwendung und damit einer Schenkung sein. Schon aus diesem Grund hat die Revision nicht Recht, wenn sie unter Berufung auf Literaturstimmen (vgl. Soerge//Müh/, BGB 11. Aufl. § 516 Rdnr. 19; weitergehend Herrmann, ZHR 147 [1983], 313, 3.22 f) meint, die Beteiligung an einer neu gegründeten Gesellschaft könne nicht Gegenstand einer Schenkung sein, weil nicht ein schuldrechtlicher Vertrag durch einen anderen vollzogen werden könne. Soweit durch den Gesellschaftsvertrag gemeinsames Vermögen begründet wird, liegt darin die Erfüllung des vorausgegangenen Schenkungsversprechens. Auf die Frage, wie- es bei der Einräumung einer stillen Beteiligung ist (vgl. dazu BGHZ 7, 174 , 179; BGHZ 7, 378 ; 380; Sen. Urt. v. 6.3.1967 — II ZR 180/65, WM 1967, 685 ; weitere Nachweise bei Ulmer, MünchKomm. a. a. 0. § 705 Rdnr. 38 f.; dort auch zur Kritik an der Rechtsprechung des Senats), kommt es hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es keine Rolle, daß die zugewendete Kommanditbeteiligung in einem solchen Fall vorher nicht im Vermögen des Zuwendenden vorhanden war, sondern erstmals in der Person des Empfängers entsteht. Die Zuwendung muß zwar, wenn sie Schenkung sein soll, zu einer Entreicherung des Schenkers führen. Das besagt- aber nicht, daß der konkrete Gegenstand der Zuwendung sich schon vorher in dessen Vermögen befunden haben muß. Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand brauchen nicht identisch zu sein (allg. Meinung, vgl. z. B. Kollhösser a. a. 0. § 516 Rdnr. 4 m. w. N.). So beantwortet sich die Frage, was Schenkungsgegenstand ist, wenn etwa mit Geldmitteln des Schenkers ein Grundstück für den Beschenkten erworben wird, danach, ob das Geld oder das Grundstück verschenkt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1971 — V ZR 134/69, NJW 1972, 247 , 248 m. w. N.). Ob im Einzelfall das eine oder das andere zutrifft, hängt davon ab, auf welchen Zuwendungsgegenstand sich die in § 516 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Einigung der Parteien bezieht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht, wie bereits weiter oben ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger dem Beklagten die Kommanditbeteiligung als solche zugewendet hat. b) Gesellschaftsrechtliche Grundsätze stehen der Anwendung der §§ 530 ff. BGB auf die Zuwendung eines Kommanditanteils nicht entgegen (offengelassen im Sen. Urt. v. 23.1.1967 — II ZR 166/65, NJW 1967, 1081 , 1082, insoweit in BGHZ 46, 392 nicht abgedruckt). aa) Bedenken ergeben sich nicht daraus, daß nach § 140 Abs. 1 HGB ein zwangsweises Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in der Regel nur durch eine Ausschließungsklage aller Gesellschafter herbeigeführt werden kann. MittBayNot 1990 Heft 5 Insoweit ist zwischen den Rechtsbeziehungen aus dem Schenkungsvertrag und dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zu unterscheiden (Hueck DB 1966, 1043, 1047; im Grundsatz ebenso Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 205 ff.). Gesellschaftsund schenkungsrechtliche Beziehungen können nebeneinander bestehen. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten richten sich innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses nach Gesellschaftsrecht. Dieses kann der Rückforderung eines geschenkten Gesellschaftsanteils entgegenstehen, wenn die Zustimmung etwa vorhandener weiterer Gesellschafter erforderlich und nicht zu erlangen ist. Das ist insofern nicht anders als -bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils aufgrund eines darauf gerichteten Vertrages; auch sie ist nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder die übrigen Gesellschafter nachträglich zustimmen. Die Ausschließung eines Gesellschafters hat andere Voraussetzungen als die Pflicht zur Übertragung der Beteiligung nach § 531 Abs. 2 BGB . Diese besteht bei grobem Undank — allein — gegenüber dem Schenker; für jene ist ein wichtiger Grund erforderlich, der auch den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht (vgl. A. Hueck, DB 1966, 1043 , 1047). Vor allem sind die Folgen von Ausschließung und bereicherungsrechtlicher Herausgabepflicht nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in ihrem wirtschaftlichen Gehalt unterschiedlich. Wer, sei es auch aus wichtigem Grund, aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, behält grundsätzlich den Anspruch auf sein Abfindungsguthaben. Der Widerruf wegen groben Undanks ist dagegen auf die Herausgabe des Geschenkten ohne Entschädigung gerichtet. bb) Zwingende Gründe, ein solches Nebeneinander beider Rechtsinstitute für ausgeschlossen zu halten, sind entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft werden nicht berührt, wenn der Widerruf wegen groben Undanks zugelassen wird. Jene Grundsätze sollen eine rückwirkende Beseitigung des Gesellschaftsvertrages mit ihren für Gesellschafter und Außenstehende untragbaren Ergebnissen vermeiden. Die Rechtsfolgen,. zu denen gemäß § 531 Abs. 2 BGB der Schenkungswiderruf führt, läßt anders als etwa der Rücktritt und die rückwirkende Vertragsbeseitigung in Fällen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage das Gesellschaftsverhältnis für die Vergangenheit unberührt; der Beschenkte ist, wenn der Widerruf wirksam erklärt ist, nur verpflichtet, den Anteil — mit Wirkung für die Zukunft — auf den Schenker zurückzuübertragen. Im vorliegenden Fall besteht freilich die Besonderheit, daß, da nur zwei Gesellschafter vorhanden sind, die Gesellschaft mit Erfüllung der Rückübertragungspflicht erlischt. Aber auch das führt nur dazu, daß der verbleibende Gesellschafter — hier der Kläger — mit der Rückabtretung Alleininhaber des im übrigen unangetastet bleibenden Gesellschaftsvermögens wird. Auch die unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe ( § 521 BGB einerseits, § 708 BGB andererseits) schließen es nicht aus, Schenkungs- und Gesellschaftsrecht grundsätzlich nebeneinander bestehen zu lassen. Geht es im konkreten Fall um das Rechtsverhältnis aus dem Schenkungsvertrag, gilt § 521 BGB; ist das Gesellschaftsverhältnis betroffen, gilt der Sorgfaltsmaßstab.des § 708 BGB . cc) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagte werde, wenn er der Gefahr-ausgesetzt werde, die Kommanditbeteiligung unter dem Gesichtspunkt des groben Undanks wieder zu verzwar in seinem Urteil vom 9.1.1989 (II ZR 83/88, WM 1989, 783 , 785 [= MittBayNot 1989, 223 ]) ausgeführt, allein die Tatsache, daß dem Gesellschafter die Mittel, mit denen er seine Gesellschafterstellung begründet hat, ganz oder zum überwiegenden Teil geschenkt worden sind, mache ihn nicht zum Gesellschafter „zweiter Klasse"; dem Schenker stünden keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Privilegien zu, sondern er müsse die Rechtsposition des Beschenkten so respektieren, wie sie begründet worden sei. Das gilt aber eben nur für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Rechte aus dem Schenkungsvertrag bleiben davon unberührt. c) ... 2. Der Kläger hat die Schenkung wirksam gemäß §§ 530, 531 BGB widerrufen. lichen Vorgänge, auf die diese seine Beurteilung gestützt habe, vor dem 9.8.1984 bekannt gewesen... Diese Angriffe sind nicht begründet. ... (Wird ausgeführt.) cc) In der innerhalb der Jahresfrist vor dem Widerruf. der Schenkung gemachten Aussage im Ermittlungsverfahren, auf die das Berufungsgericht in. zweiter Linie die Annahme groben Undanks gestützt hat, hat es deswegen eine Verfeh. lung gegen den Kläger gesehen, weil der Beklagte diesen darin über das unbedingt erforderliche Maß hinaus belastet habe. Es hat, wie es im einzelnen ausgeführt hat, eine solche „Belastungstendenz" der Aussage insbesondere in einzelnen Formulierungen und Andeutungen gesehen, die geeignet gewesen seien, den Kläger in verschiedener Hinsicht in einem verdächtigen Licht erscheinen zu lassen. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung, indem sie darzulegen versucht, daß die vom Berufungsgericht angesprochenen Angaben des Beklagten nicht zwingend zu einem Verdacht gegen den Kläger hätten führen müssen, .. . a) Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Beklagte habe aus einer feindlichen Gesin- Dies alles sind Angriffe, die die vom Berufungsgericht in der nung heraus das Ziel verfolgt, den Kläger aus der Unter- Art und Weise der Aussage gesehene und dem Beklagten nehmensleitung zu verdrängen, und dabei verwerfliche Mit- zum Vorwurf gemachte Belastungstendenz als solche nicht tel eingesetzt. Er habe nach eigens dazu eingeholter anwalt- berühren.... licher Beratung eine Strategie („Gesamtstrategie") entdd) Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht wickelt, mit deren. Hilfe der Kläger aus seinem damaligen Amt als Vorstandsvorsitzender der B.-Werke AG habe ent- habe dem Beklagten letztlich zur Last gelegt, daß er verfernt und schließlich als Gesellschafter der Kommandit- sucht habe, seine ihm als Kommanditisten zustehenden Mitgesellschaft ausgeschlossen werden sollen. Verschiedene wirkungsrechte gegen seinen Vater, der diese nicht genügend beachtet habe, durchzusetzen; dazu gehöre insbevom Beklagten eingeleitete vorbereitende Maßnahmen wie sondere die ihm vom Berufungsgericht zum Vorwurf geKlageverfahren auf Feststellung seiner Befugnisse als Kommanditist der H. B. KG und auf Feststellung, daß er als Kom- machte Kündigung der sog. Relevanzerklärung. manditist an einem von seinem Großvater ererbten Unter- Daran ist richtig, daß der Beklagte gesellschaftsrechtlich nehmen beteiligt sei, ferner im Verhandlungswege ange- nicht deswegen gehindert war, von seinen Rechten als Komstrebte personelle Veränderungen im Vorstand, der Widerruf manditist Gebrauch zu machen, weil er die Gesellschafterder sog. Relevanzerklärung und die Kündigung der der Bank stellung durch Schenkung erlangt hatte. Darum geht es hier für Gemeinwirtschaft gegenüber übernommenen Bürg- aber nicht. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverschaft hätten dazu gedient, den Kläger unter Druck zu stoß festgestellt, der Kläger habe dem Beklagten die rund setzen, ihn „weichzukochen" und schließlich zu entmach- 80% seines Industrievermögens in erster Linie aus schenten. Dieses Konzept habe der Beklagte mit Hilfe seiner An- kungs- und erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten und wälte entworfen und in privaten Notizen niedergelegt. damit im Interesse des Unternehmens geschenkt, ohne daß Schließlich habe er in dem unter anderem gegen den Kläger sich dadurch an der tatsächlichen Unternehmensführung in und ihn selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen absehbarer Zeit etwas habe ändern sollen. Der Beklagte hat Steuerhinterziehung am 2.11.1984 vor der Staatsanwaltschaft später in Übereinstimmung damit zusammen mit seinen den Kläger unnötig belastende Angaben gemacht. Dieses Vettern, den Söhnen E. B.'s, die sog. Relevanzerklärung abGesamtverhalten des Beklagten sei als den Schenkungs- gegeben; damit wurde dem Anliegen der Banken Rechnung widerruf rechtfertigender grober Undank zu werten. In den getragen, daß alle „relevanten" Entscheidungen im Konzern am 26./27.5.1983 getroffenen Vereinbarungen sei keine Ver- durch den Kläger und dessen Bruder allein getroffen zeihung hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt liegenden Vor- würden. Ob das im Verhältnis zwischen den Parteien eine gänge zu sehen. Die Jahresfrist nach § 532 BGB — die Klage Änderung des Gesellschaftsvertrages bedeutete — das ist dem Beklagten am 9.7.1985 zugestellt worden — sei nicht Mitwirkungsrecht des Kommanditisten nach § 164 HGB nur insoweit als gewahrt anzusehen, als es um die Aussage kann gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden (vgl. vom 2.11.1984, sondern auch, soweit es um die sonstigen auf Staub/Schilling, HGB 4. Aufl. § 164 Rdnr. 7) — , ist hier nicht die „Entmachtung” des Klägers hinzielenden Aktivitäten entscheidend. Jedenfalls war das Berufungsgericht unter des Beklagten gehe; deren ganzes Ausmaß sei dem Kläger den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht gehinerst nach dem 9.8.1984 bekannt geworden. Soweit der Klä- dert, den späteren Widerruf der den Banken gegenüber abger auf das Widerrufsrecht wegen sonstiger Verfehlungen in gegebenen Erklärung schenkungsrechtlich als groben Unjener Vereinbarung verzichtet habe, seien sie gleichwohl bei dank zu werten. Das gilt um so mehr, als nach der ebenfalls der Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen. rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts der Widerruf der „Relevanzerklärung" nur ein b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Teilstück in dem „auf die Ablösung des Beklagten abzielenRevision haben keinen Erfolg. den Vorgehen" war. aa) .. . bb) Die Revision macht geltend, dem Kläger seien entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts alle wesent318 II. Der Beklagte hat dem Kläger nach den § 531 Abs. 2, § 812 BGB ... den Kommanditanteil herauszugeben. Es handelte sich dabei wegen der vom Beklagten erbrachten GegenleiMittBayNot 1990 Heft 5 einem solchen Fall der übertragene Gegenstand herauszugeben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt, wobei der Vergleich des Wertes des übergebenen Gegenstandes mit dem Wert der Gegenleistung einen Anhaltspunkt bietet ( BGHZ 30, 120 , 123; BGHZ 107, 156 , 158 f. [= MittBayNot 1989, 206 = DNotZ 1989, 775 ]; BGH, Urt. v. 3.12.1971 — V ZR 134/69, NJW 1972, 247 , 248). Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts davon ausgegangen, daß vorliegend der unentgeltliche Charakter überwiege, so daß der Kommanditanteil Zug um Zug gegen Rückgewähr der vom Beklagten erbrachten Gegenleistung zurückzuübertragen sei. Diese tatrichterliche Feststellung beruht auf dem unstreitigen Parteivorbringen und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat zwar den Wert des Pflichtteilsverzichts, den der Beklagte dem Kläger gegenüber abgegeben hat, nicht bewertet. Da der Gesamtwert der geschenkten Gegenstände aber nach der ebenfalls unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts heute mindestens 50 Millionen DM beträgt und über nennenswertes Privatvermögen des Klägers nichts vorgetragen ist, ist jene Feststellung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist daher zu Recht zur Rückübertragung des Kommanditanteils Zug um Zug gegen Erstattung der von ihm erbrachten Gegenleistung verurteilt worden. 13. GmbHG §§ 13, 16 Abs. 1, § 34 (Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter) a) Eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters nach freiem Ermessen zu beenden, ist auch im GmbH-Recht nichtig, es sei denn, daß eine solche Regelung wegen der besonderen Umstände sachlich gerechtfertigt ist (im Anschluß an BGHZ 68, 212 [= DNotZ 1977, 6801 ; BGHZ 81, 263 [= DNotZ 1982, 164 ]). b) Das Ausschließungsrecht kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Berechtigte wegen enger persönlicher Beziehungen zu seinem Mitgesellschafter die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und diesem 2. Veräußert der bisherige alleinige Geschäftsführer den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil in der Weise an einen Mitgesellschafter, daß dieser dessen früheres Vertrags. angebot annimmt, weiß ersterer hiervon aber nichts, dann muß der Anteilsübergang dem Geschäftsführer und früheren Gesellschafter gegenüber auch dann angemeldet werden, wenn durch die Veräußerung•eine Einmanngesellschaft entsteht. BGH, Urteil vom 9.7.1990 — II ZR 194/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1990 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und der Beklagte zu 1, die spätestens seit April 1984 in einer eheähnlichen Beziehung zusammenlebten, gründeten am 15.11.1983 die Beklagte zu 2, eine GmbH. Vom Stammkapital von 50.000,- DM übernahmen die Klägerin 35.000,— DM und der Beklagte zu 1 15.000,— DM. Unternehmensgegenstand war die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klägerin, die auf diesem Gebiet aufgrund früherer Tätigkeit Erfahrungen hatte, wurde zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Durch notarielle Urkunde vom selben Tage bot die Klägerin ihren Geschäftsanteil dem Beklagten zu 1 unbefristet zum Kauf und zur Übertragung an; der Kaufpreis sollte „unabhängig von dem Wert des Geschäftsanteils" 35.000,— DM betragen. Ausweislich eines schriftlichen Vertrages vom 24.11.1983 gewährte der Beklagte zu 1 der Klägerin zum Erwerb ihres Geschäftsanteils ein Darlehen von 35.000,— DM, dessen Rückzahlung „einer gesonderten Regelung vorbehalten" blieb. Am 27.12.1983 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2 einen „Geschäftsführervertrag", der von selbst enden sollte, wenn die Klägerin als Gesellschafterin ausschied (§ 14 Nr. 2). Die Klägerin erhielt zunächst ein Bruttogehalt von monatlich 4.000,— DM, das später bis auf 17.500,— DM erhöht und ab 1.3.1988 auf 6.000,— DM gekürzt wurde. Seit Ende 1986 bestanden zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 persönliche Differenzen. Im Protokoll über eine Gesellschafterversammlung vom 13.3.1988 wurde festgehalten, daß die Liquiditätsunterdeckung ca. 500.000,— DM betrage. Am 21.3.1988 nahm der Beklagte zu 1 das Angebot der Klägerin vom 15.11.1983 zum Erwerb ihres Geschäftsanteils in notarieller Form an. Noch am selben Tage hielt er eine Gesellschafterversammlung ab, zu der die Klägerin nicht eingeladen worden war. Der Beklagte zu 1 beschloß in dieser Versammlung die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und seine eigene Bestellung zum Geschäftsführer. Bereits vor der Beurkundung der Angebotsannahme hatte der Beklagte den von der Klägerin geschlossenen Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde mit Anwaltsschreiben vom 29.3.1988 wiederholt. Die Klägerin erhielt ab März 1988 kein Gehalt mehr. Die Klägerin hat, soweit es jetzt noch von Interesse ist, gegenüber beiden Beklagten Feststellung verlangt, daß der Kauf- und Abtretungsvertrag über ihren Geschäftsanteil unwirksam, der Geschäftsführervertrag nicht beendet und der Abberufungsbeschluß nichtig sei, und Zahlung ihrer Dienstbezüge für März 1988 bis August 1988, in der Berufungsinstanz bis Februar 1989 verlangt; hilfsweise zu dem zuerst genannten Feststellungsbegehren hat die Klägerin im Berufungsrechtszug beantragt, den Beklagten zu 1 zur Übertragung des Geschäftsanteils an sie zu verurteilen. Sie hat behauptet', sie habe ihr Angebot vom 15.11.1983 schon vor dem 21.3.1988 widerrufen. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Beklagte zu 1, der das Unternehmen ausschließlich finanziert habe, habe mit Hilfe des unbefristeten Angebots der Klägerin das Unternehmen wirtschaftlich in der Hand behalten sollen; zur Übernahme des Geschäftsanteils habe er sich wegen Mißwirtschaft der Klägerin entschlossen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision .wurde die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt. Im übrigen führte die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Anteilsübertragung. 1.... 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin noch an ihr Angebot vom 15.11.1983 gebunden gewesen sei, als der Beklagte zu 1 es am 21.3.1988 annahm; die Geschäftsgrundlage sei in der Zwischenzeit nicht fortgefallen. Der dagegen gerichtete Revisionsangriff ist nicht begründet. Wer ein auf längere Zeit befristetes Angebot abgibt, soll dieses zwar nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung in, der Regel widerrufen dürfen, wenn sich in der Zwischenzeit die Umstände in unvorhersehbarer Weise geändert haben und er das Angebot, hätte er die Änderung vorausgesehen, für den Empfänger erkennbar nicht abgegeben Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.07.1990 Aktenzeichen: II ZR 243/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 316-319 Normen in Titel: BGB §§ 516, 531 Abs. 2