V ZR 91/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. November 1990 V ZR 91/89 BGB §§ 133, 459, 468 Zur Haftung für die Richtigkeit der Wohnflächenangabe als Beschaffenheitsangabe oder als zugesicherte Eigenschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) begegnet die Zinsvereinbarung keinen Bedenken. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit eines „formelhaften" Ausschlusses werkvertraglicher Gewährleistung in notariell beurkundeten Individualverträgen über den Erwerb neu errichteter, im Bau befindlicher oder noch zu errichtender Häuser und Eigentumswohnungen ( BGHZ 74, 204 , 209 ff.; 101, 350, 354; 108, 164, 168 ff.) kann hier nicht herangezogen werden. Diese Rechtsprechung, die der erkennende Senat für den Gewährleistungsausschluß in Verträgen über die nicht mit einer Herstellungspflicht verbundene Veräußerung schon länger bebauter Grundstücke nicht übernommen hat ( BGHZ 98, 100 , 106 ff.), läßt keine Verallgemeinerung zu. Allein die Tatsache, daß der Notar eine vom Verkäufer verlangte Regelung mit einem Wortlaut beurkundet, den er in ständiger Praxis bei derartigen Abreden verwendet, gibt der Vereinbarung kein formelhaftes Gepräge. Für häufig vorkommende Regelungen, wie hier die Vereinbarung. von Fälligkeitszinsen, entwickelt sich in der notariellen Praxis zwangsläufig eine gleichförmige Wortwahl. Müßte der Notar immer wieder eine andere Formulierung wählen, so wäre dadurch für die Vertragsparteien nichts gewonnen. Daher wäre es sachwidrig, die Wirksamkeit einer Klausel, welche rechtlich eindeutig ist und unmißverständlich dem entspricht, was die Beteiligten vereinbaren wollen, allein deswegen in Frage zu stellen, weil es sich um eine Standardformulerung des Notars handelt (so zu Recht Medicus, Zur gerichtlichen Inhaltskontrolle notarieller Verträge, 1989, S. 14). Maßgebend kann allenfalls sein, ob der Regelungsinhalt gegen Treu und Glauben verstößt. Möglichkeit und Grenzen einer diesbezüglichen Kontrolle bedürfen hier keiner Festlegung, denn die vorliegende Regelung ist ohnehin unbedenklich. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht unter dem verfehlten Aspekt der Anwendung des AGB-Gesetzes die Zinsabrede für unwirksam hält, spielen vorliegend keine Rolle: Bei einem Individualvertrag ist es den Parteien unbenommen, Fälligkeitszinsen abweichend von der dispositiven Vorschrift des § 452 BGB nicht erst ab Besitzübergang, sondern schon von dem Zeitpunkt an zu vereinbaren, zu dem die vertragliche Frist für die Kaufpreiszahlung abgelaufen ist. Auch der Umstand, daß sich der Kläger ein Wahlrecht zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Fälligkeitszinsen vorbehalten hat, ist im Rahmen des § 242 BGB nicht zu beanstanden, auch nicht im Hinblick auf die Zinshöhe von 10%. 3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat Anspruch auf Fälligkeitszinsen ab 1. Juli 1986 in der vereinbarten Höhe von 10%. (Wird ausgeführt.) 4. BGB §§ 133, 459, 468 (Zur Haftung für die Richtigkeit der Wohnflächenangabe als Beschaffenheitsangabe oder als zugesicherte Eigenschaft) 1. Das Vorhandensein einer bestimmten Wohnfläche kann Beschaffenheitsangabe ( § 459 Abs. 1 BGB ) oder zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs.2 BGB) eines Grundstücks sein. 2.' Die Gewährleistung für eine bestimmte Wohnfläche ist, anders als für eine bestimmte Grundstücksgröße (§ 468 BGB), nicht auf den Fall der Zusicherung beschränkt. 3. Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Wohnfläche nicht eine bestimmte Art ihrer Berechnung (hier nach §§ 42-44 Zweite Berechnungsverordnung). BGH, Urteil vom 30.11.1990 — V ZR 91/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand Die Kläger kauften von den Beklagten am 18.8.1987 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Preis von 315.000 DM. Im notariellen Vertrag heißt es: „§ 1 Vertragsgegenstand Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer — mehreren Käufern zu gleichen Teilen — den in Abschnitt 1 (Grundbuchangaben) bezeichneten Vertragsgegenstand, gelegen in H., P.straße 1, mit einer Wohnfläche von circa 130 qm. Mitverkauft werden alle gesetzlichen Bestandteile und sämtliches Zubehör. § 5 Gewährleistung, weitere Bedingungen Der Verkäufer haftet nicht für ein bestimmtes Flächenmaß des Grundbesitzes öder der Räumlichkeiten, ferner nicht für die Beschaffenheit des Bodens oder den derzeitigen baulichen Zustand des Gebäudes, der baulichen Anlagen oder Einrichtungen, .. " Die Kläger haben Minderung des Kaufpreises um 48.943 DM geltend gemacht. Die im Vertrag zugesicherte Wohnflächengröße von ca. 130 qm sei nicht eingehalten. Die Gewährleistungsregelung sei nicht erörtert worden. Zur Berechnung der vorhandenen Wohnfläche haben sich die Kläger auf ein Privatgutachten gestützt, dem die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) zugrunde liegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag der Forderung an das Landgericht zurückverwiesen. i Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: I.... II. 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Vorhandensein einer bestimmten Wohnfläche beim Grundstückskauf Gegenstand einer Eigenschaftszusicherung sein kann, die dem Käufer, wenn die Eigenschaft bei Gefahrübergang fehlt, das Recht zur Minderung des Kaufpreises gibt ( §§ 459 Abs. 2, 462 BGB ). Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die nach dem Bauordnungsrecht zulässige Bewohnbarkeit von Räumen eine Eigenschaft des Hauses darstellt (BGH Urt. v. 23.3.1973, V ZR 112/71, WM 1973, 612; Urt. v. 27.5.1977, V ZR 201/75, WM 1977, 1088 ). In gleicher Weise bezeichnet die Angabe einer Wohnfläche eine tatsächliche oder, wenn, wie in der Regel, auf die zulässige Wohnungsnutzung abgestellt wird (vgl. BGH Urt. v. 22.6.1999, V ZR 126/89, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt: Zusicherung des Ertrags der baurechtlich zulässigen Vermietung), zugleich rechtliche Beziehung des Hausgrundstücks zu seiner Umwelt, die in dessen physischer Beschaffenheit ihren Grund hat und bereits deshalb eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt ( BGHZ 70, 47 zum Beschaffenheitsmerkmal i. S. des § 459 Abs. 1 ZPO ; zum Begriff der zusicherungsfähigen Eigenschaft vgl. BGHZ 79, 1983). 2. a) Das Berufungsurteil läßt indessen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs.2 BGB) ausgegangen ist. Für die Annahme einer Zusicherung ist es erforderlich, daß der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein einer 22 MittBayNot 1991 Heft 1 Eigenschaft übernommen und zu erkennen gegeben hat, er wolle für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen (BGH Urt. v. 2.4.1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696 ; BGH Urt. v. 7.10.1987, VIII ZR 255/86, BGHR-BGB § 463 Satz 1, Zusicherung 1). Hierfür genügt es nicht, daß die Eigenschaft, worauf das Berufungsgericht abhebt, bindend vereinbart wurde. Damit stellt sie, wenn sie, wie die Größe der Wohnfläche, in der Beschaffenheit der Kaufsache selbst ihren Grund hat, zunächst einmal nur ein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dar. Zur Zusicherung ist darüber hinaus die Erklärung erforderlich, für die Beschaffenheit ohne Verschulden im Sinne einer Gewährleistung einzustehen, einschließlich der Verpflichtung, Schadensersatz bei Fehlen der Eigenschaft zu leisten. (BGH Urt. v. 29.10.1980, VIII ZR 148179, LM BGB § 463 Nr. 38). Das Berufungsgericht führt zwar aus, bei der Größenangabe habe es sich um eine Erklärung gehandelt, für die die Beklagten hätten vertraglich einstehen wollen, es stellt aber das Einstehenmüssen der „unverbindlichen Schätzung" oder „Wissenskundgebung" gegenüber und bejaht die Einstandspflicht deshalb, weil die Erklärung über die Wohnfläche Vertragsinhalt geworden sei. Nur unter diesem Gesichtspunkt setzt es sich mit dem Tatsachenvorbringen der Parteien auseinander. b) Auf die Frage, ob die Größe der Wohnfläche im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert wurde oder bloße vertragliche Beschaffenheitsangabe nach § 459 Abs. 1 BGB blieb, kommt es für die Entscheidung an. Dies allerdings nicht deshalb, weil etwa für die Größe der. Wohnfläche, wie nach § 468 Satz 1 BGB für die Grundstücksgröße, nur bei Zusicherung Gewähr zu leisten wäre (vgl. BGH Urt. v. 27.4.1984, V ZR 137/83, WM 1984, 941 ). § 468 BGB ist eine Sonderbestimmung ( RGZ 93, 71 , 73; Staudinger/Honseli, BGB 12. Aufl., § 468 Rdnr. 4; vgl. auch Senat a. a. 0.), diein Satz 1 Zweifeln des historischen Gesetzgebers Rechnung trug, ob die Flächengröße als Mengenangabe eine Eigenschaft des Grundstücks ausmachen könne, und mit der Einschränkung des Wandlungsrechts in Satz 2 Unzulänglichkeiten der Grundstücksvermessung Rechnung tragen wollte (Motive II, S. 233 und 234). Wie die Bebauung des Grundstücks selbst ist aber die Fläche des Bauwerks, insbesondere die Wohnfläche, zweifelsfrei eine Grundstückseigenschaft (s. oben 1); jedenfalls beim Verkauf fertiggestellter Gebäude -tritt die Gefahr einer Unzuverlässigkeit von Vermessungen zurück. War die Wohnflächengröße nicht zugesichert, sondern lediglich vertragliche Beschaffenheit des gekauften Hausgrundstücks, kann der dann aus §§ 459 Abs. 1, 462 BGB herzuleitende Minderungsanspruch am vereinbarten Gewährleistungsausschluß scheitern. Auch wenn es sich — hierfür spricht der Vortrag der Kläger — bei der Vertragsbestimmung, wonach der Verkäufer nicht nur für ein bestimmtes Flächenmaß der Räumlichkeiten haftet, um einen formelhaften Gewährleistungsausschluß im notariellen Individualvertrag der Parteien handeln sollte, so wäre dessen Wirksamkeit nicht an die Voraussetzung gebunden, daß die Freizeichnung mit dem Erwerber unter Belehrung über die Rechtsfolgen erörtert worden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, in Bau befindliche oder noch zu errichtende Häuser oder Eigentumswohnungen (vgl. BGHZ 101, 350 ) findet auf die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken mit Altbauten ohne Herstellungsverpflichtung des Veräußerers, wie er MittBayNot 1991 Heft 1 hier vorliegt, keine Anwendung ( BGHZ 98, 100 , 108 f.). Lag keine Zusicherung vor, so könnte der Gewährleistungsausschluß allenfalls aus besonderen Gründen des Einzelfalls wegen seiner Unvereinbarkeit mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seiner Sicht aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Ergibt die Auslegung des Vertrags dagegen, daß die Wohnflächengröße zugesichert war, ist eine gegenüber dem Wortlaut der Freizeichnungsklausel einschränkende Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, möglich. Dem Gewährleistungsausschluß kommt dann lediglich die Bedeutung zu, den Verkäufer von der Haftung dafür freizustellen, daß das im Vertrag angegebene Flächenmaß genau und nicht nur in etwa („Circa-Größe") zutrifft (BGH Urt. v. 27.4.1984, V ZR 137/83, WM 1984, 941 , 943). Daß dem Vorhandensein der Freizeichnungsklausel wiederum für die Beurteilung der Frage Bedeutung zukommt, ob die Flächenangabe überhaupt als Zusicherung zu verstehen ist, hat der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung hervorgehoben. 3. Ging das Berufungsgericht von einem zutreffenden Begriff der-Eigenschaftszusicherung aus, so rügt die Revision mit Recht, daß es sich mit dem Prozeßstoff nicht umfassend auseinandergesetzt hat; § 286 ZPO . (Wird ausgeführt.) 4. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht ferner bei der Auslegung des Begriffs der Wohnfläche im Vertrag der Parteien einen allgemeinen Sprachgebrauch an, der diese der Fläche gleichsetzt, die sich aufgrund einer Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung (§§ 42 bis 44 II. BVO) ergibt. Dem Sprachgebrauch kommt die Bedeutung eines Erfahrungssatzes, nämlich der beim Gebrauch der deutschen Sprache allgemein bestehenden Übung, zu; er unterliegt daher in vollem Umfang revisionsgerichtlicher Überprüfung (BGH Urt. v. 2.5.1956, V ZR 157154, LM BGB § 133 Fb Nr. 4; Urt. v. 13.7.1960, V ZR 90/59, LM BGB § 133 C Nr. 17). §§ 42 bis 44 II. BVO haben zwar über ihren gesetzlichen Anwendungsbereich, insbesondere den öffent-lich geförderten, steuerbegünstigten und freifinanzierten Wohnraum im Sinne des. Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes, hinaus verschiedentlich Anwendung bei der Berechnung der Wohnfläche gefunden. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Mietrechts (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Fischer-Dieskau/ Pergande/Sehwender, Wohnungsbaurecht, II. BVO § 42 S. 3 f.). Andererseits ist die Anwendung der Berechnungsvorschriften auch hier auf Widerspruch gestoßen (z. B. BayObLG ZMR 1984, 66 , welches bei Fehlen einer vertraglichen Bestimmung die Ermittlung der Wohnfläche nach den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalls befürwortet; LG München, WoWiMietR 1984, 113, welches der DIN-Norm 283, deren für die Wohnflächenberechnung maßgebliches Blatt 2 allerdings seit August 1983 ersatzlos gestrichen ist, den Vorzug gibt). Duden (Das größte Wörterbuch der deutschen Sprache, 1981) bezeichnet als Wohnfläche die „dem Wohnen dienende Grundfläche von Wohnungen oder Wohnhäusern", beschreibt die Bemessung ihrer Größe aber nicht (ähnlich: Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984). Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl., gibt zwar gewisse Hinweise zur Flächenberechnung, diese erfolgen aber im Zusammenhang mit der Erläuterung der Wohnungsgrößen im gemeinnützigen Wohnungsbau unter Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften; ein Sprachgebrauch wird nicht wiedergegeben. Ein allgemeiner Sprachgebrauch, der mit dem Begriff der Wohnfläche deren Berechnung nach festgeDer Senat ist daher auch nicht in der Lage, die unzutreffende Wortdeutung des Berufungsgerichts durch eine andere zu ersetzen. Dies schließt es nicht aus, daß sich bei Grundstücksgeschäften allgemein oder örtlich die Verkehrssitte gebildet hat, die Wohnfläche nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln. Sie wäre bei der Auslegung des vertraglichen Begriffs nach §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Hierfür könnte etwa der Umstand sprechen, daß in Anleitungen zur Grundstücks- und Gebäudebewertung neben der DIN-Norm 283 vielfach §§ 42 bis 44 II. BVO genannt werden (vgl. etwa Vogels, Grundstücks- und Gebäudebewertung 3. Aufl., S. 426, 157; Ross, Brachmann, Ermittlung des Bauwerts von Gebäuden, 24. Aufl., S. 140, 401). Das Berufungsgericht hat indessen keine Verkehrssitte in diesem Sinne festgestellt. Der Senat kann dies, da es sich um eine Tatfrage handelt ( BGHZ 40, 332 , 334; BGH Urt. v. 27.11. 1985, IVa ZR 68/84, NJW 1986, 1036 , 1037), auch nicht nachholen ( § 561 ZPO ). 5. GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an Neben erwerbslandwirt) Die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt widerspricht dann nicht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn der Erwerber landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von §1 Abs.3 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte ist und durch den Erwerb die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt eine Bevorzugung hauptberuflicher Landwirte nicht in Betracht. BGH, Beschluß vom 6.7.1990 — BLw 8/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 29.9.1986 kaufte der Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 das im Grundbuch von G. Blatt 0315 eingetragene, 2.5895 ha große Flurstück 1/4 der Flur 14 zum Preis von 50.000 DM. Mit Bescheid vom 4.11.1986 teilte das Amt für Land- und Wasserwirtschaft den Vertragspartnern und dem Notar mit, daß die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff. RSG ausübe und die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs.1 GrdstVG wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1.... 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs.2 Nr. 1 LwVG statthaft. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Zurückverweisung der Einwendungen gegen das von der Beteiligten zu 3 ausgeübte Vorkaufsrecht beruht auf fehlerhaften Erwägungen. Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht sind nach § 10 RSG dann begründet, wenn — ohne Ausübung des Vorkaufsrechtes — die Genehmigung des Grundstücksgeschäftes nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre. a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf für die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Was eine „Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur" ist, an der der Kaufvertrag gemessen werden muß, hat der Gesetzgeber nicht erläutert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.1.1967 (BVerfGE 21, 73 = NJW 1967, 619 ), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 94, 292 , 294) angeschlossen hat, lassen sich die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur anhand der gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5.9.1955 (BGBl 1 S. 565) von der Bundesregierung zu erstattenden Agrarberichte ermitteln. b) Nach diesem Maßstab hat der Senat in längjähriger Rechtsprechung eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann angenommen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt oder an einen Nebenerwerbslandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist (vgl. BGHZ 94, 292 , 295 m. w. N.). Eine Ausnahme hat er jedoch unter anderem für den Fall zugelassen, daß ein Nebenerwerbslandwirt durch Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt (BGH a. a. O. m. w. N.); denn auch eine solche Maßnahme dient dem Ziel der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Vollerwerbsbetriebe. Von dieser Ausnahme abzugehen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kein Anlaß. Nach Teil B Abschnitt 1 Nr. 129 des Agrarberichtes 1988 setzt die Erreichung des wichtigsten Zieles der Agrarpolitik, nämlich der Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum sowie der Teilnahme der in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen an der allgemeinen Einkommens- und Wohlstandsentwicklung, die Sicherung einer leistungsfähigen bäuerlichen Landwirtschaft und ihrer Wettbewerbsfähigkeit voraus. Die Entwicklung eines Nebenerwerbsbetriebes zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb steht daher mit dem Ziel der Agrarpolitik der Bundesregierung in Einklang. Die mit dem Kapazitätsüberhang in der gesamten Europäischen Gemeinschaft verbundene Problematik kann nicht mit der Bevorzugung von Vollerwerbslandwirten gegenüber dem in der Entwicklung zum Vollerwerbslandwirt befindlichen Nebenerwerbslandwirt gelöst werden. Ob ein Neben- oder Vollerwerbslandwirt nach dem Zuerwerb von Grundstücken die Mast- oder Milchwirtschaft vergrößern will, ist für die Frage nach dem Abbau von Überkapazitäten ohne wesentliche Auswirkungen. Dementsprechend unterscheiden auch die von der Bundesregierung im Agrarbericht 1988 aufgezeigten Maßnahmen zum Abbau des Kapazitätsüberhangs nicht zwischen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben. Gehören damit nach wie vor sowohl die Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Vollerwerbsbetrieben als auch die Entwicklung von Nebenerwerbsbetrieben zu leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieben zu den Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen im Sinne der Agrarberichte der Bundesregierung, so obliegt es nicht der Genehmigungsbehörde MittBayNot 1991 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.11.1990 Aktenzeichen: V ZR 91/89 Erschienen in: MittBayNot 1991, 22-24 Normen in Titel: BGB §§ 133, 459, 468