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Leitsatz

V ZR 282/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:021020UVZR282
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:021020UVZR282.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 282/19 Verkündet am: 2. Oktober 2020 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaß- stabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachtei- ligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV ge- nannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachge- rechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprä- gung des allgemeinen Willkürverbots dar. - 2 - HeizkostenV § 8 Abs. 1 Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebli- che Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungsei- gentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2020 - V ZR 282/19 - LG München I AG Fürstenfeldbruck - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten der Kläger zu 3 und 4 zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung enthält hinsichtlich der Verteilung der Kosten für Hei- zung und Warmwasser in § 12 Nr. 3 folgende Regelung: Grundsätzlich bestimmt sich die Verteilung der Kosten des Heizbetriebs nach dem Verhältnis der Wohnflächen des Sondereigentums zur Gesamtwohnfläche. Terras- sen, Balkone und Loggien, soweit sie bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt sind, werden hierbei ausgeschieden. Wird der Verbrauch an Wärme durch Meßgeräte ermittelt, so werden lediglich 50% der Kosten nach vorstehendem Maßstab umgelegt (Grundkostenanteil). Für die Verteilung der restlichen Kosten ist das Ergebnis der Wär- memeßgeräte bestimmend (Verbrauchskostenanteil). Für die Kosten einer zentralen Warmwasserversorgung gelten die gleichen Grundsätze, lediglich mit der Ausnahme, 1 - 4 - dass der Grundkostenanteil 30% und der Verbrauchskostenanteil 70% der Gesamtkos- ten beträgt. In der Eigentümerversammlung vom 12. Juli 2017 fassten die Wohnungs- eigentümer u.a. folgenden Beschluss: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Umstellung der Umlage des 30%-igen Festkostenanteils der Warmwasserkosten ab dem Jahr 2018 folgenderma- ßen: Es werden der Wohnflächenverordnung folgend - in dem Bewusstsein, dass diese nicht zwingend anzuwenden ist, sondern nur eine Möglichkeit darstellt - auch die Außenflächen, d.h. die Dachterrassen und Balkone/Loggien mit dem in der Wohnflä- chenverordnung zugelassenen Anteil von 25% ihrer Grundfläche miteinbezogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat das Amtsgericht abgewiesen. Ihre Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen „beschränkt auf die Frage, ob die materiellen Ein- wände der Kläger gegen den angegriffenen Beschluss durchgreifen“. Mit der Re- vision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger zu 3 und 4 weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Beschluss der Woh- nungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung. Es könne dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Methode zur Berechnung der Wohnfläche i.S.v. § 8 Abs. 1 2 3 4 - 5 - HeizkostenV ein Entscheidungsspielraum bestehe oder ob diese nach den Vor- gaben der Wohnflächenverordnung zu bestimmen sei. In beiden Fällen sei der gefasste Beschluss rechtmäßig. Sollte § 8 Abs. 1 HeizkostenV dahingehend aus- zulegen sein, dass die Wohnflächen unter entsprechender Anwendung der Vor- schriften der Wohnflächenverordnung zu bestimmen und dabei die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zu 1/4 anzurechnen seien, wäre der von den Wohnungseigentümern gefasste Beschluss nur deklaratori- scher Natur und aus diesem Grunde unbedenklich. Komme den Eigentümern da- gegen bei der Berechnungsart für die Wohnflächen ein Auswahlermessen zu, seien sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 WEG zur Änderung der Berech- nungsmethode berechtigt gewesen. Die Ermittlung der Wohn- oder Nutzfläche in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 4 WoFlV sei sachgerecht, da Balkone, Loggien und Dachterrassen nicht unerheblich zum Wohn- und Nutzwert und da- mit zum Wert der Sondereigentumseinheit beitrügen und die Änderung der Be- rechnungsweise somit zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit führe. Damit liege auch ein sachgerechter Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Heiz- kostenV vor, so dass nicht entschieden werden müsse, ob die erfolgte Änderung überhaupt anhand dieser Norm zu prüfen sei. Bei der Beschlussfassung seien die Wohnungseigentümer auch nicht von einer falschen Entscheidungsgrundlage ausgegangen. Sie seien vor der Be- schlussfassung informiert worden, dass eine Verpflichtung, die Berechnungsme- thode für die Wohnflächen entsprechend der Wohnflächenverordnung zu ändern, nicht bestehe. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 5 6 - 6 - A. Die Revision ist unzulässig, soweit sie rügt, dass der Beschluss über die Änderung der Berechnungsmethode für die Wohnfläche auf einer unzu- reichenden Entscheidungsgrundlage gefasst worden sei. Insoweit hat das Beru- fungsgericht die Revision nicht zugelassen. Die Beschränkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsäch- licher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zu- lassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht an- fechtbaren Teil gerät. Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 6). So verhält es sich hier. Die materiell- rechtliche Frage, wie die Wohnfläche im Sinne des § 8 Abs. 1 HeizkostenV zu bestimmen ist, und die Frage, ob die Wohnungseigentümer den Beschluss auf einer zureichenden Entscheidungsgrundlage gefasst haben, können jeweils al- leiniger Gegenstand einer Beschlussanfechtungsklage sein und stellen daher ab- trennbare Teile des Prozessstoffs dar. B. Soweit sie zulässig ist, ist die Revision unbegründet. Das Berufungsge- richt nimmt zu Recht an, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer rechtlich nicht zu beanstanden ist. 1. Die Wohnungseigentümer hatten gemäß § 16 Abs. 3 WEG die Kompe- tenz, die in der Gemeinschaftsordnung festgelegte Berechnungsmethode für die Ermittlung der Wohnfläche zur Abrechnung der Warmwasserkosten im Wege ei- nes Beschlusses zu ändern. 7 8 9 - 7 - a) Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stim- menmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Ei- gentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, statt nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG) nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder einem anderen Maßstab verteilt werden. Die Vor- schrift begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, den Verteilungs- schlüssel durch Mehrheitsbeschluss abweichend von dem in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten Maßstab, aber auch abweichend von einem durch die Wohnungsei- gentümer vereinbarten oder beschlossenen Verteilungsschlüssel zu regeln (Se- nat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12). Die Beschlusskompetenz bezieht sich auch auf verbrauchs- und verursachungsunabhängige Kosten (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 225/11, NJW 2012, 2578 Rn. 12). b) Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer hier Gebrauch gemacht. Die Kosten des Betriebs einer gemeinschaftlich betriebenen Warmwas- seranlage stellen Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 5a BetrkV dar. Die Wohnungseigentümer haben auch einen neuen Vertei- lungsmaßstab i.S.d. § 16 Abs. 3 WEG beschlossen. Zwar haben sie den Vertei- lungsschlüssel, wonach die Kosten für Warmwasser zu 70% nach dem Ver- brauch und zu 30% nach der Wohnfläche umgelegt werden, nicht geändert, son- dern nur den Berechnungsmodus für die Ermittlung der Wohnfläche. Die Festle- gung des von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Maßstabes zur Berech- nung der Wohnfläche für die Abrechnung des verbrauchsunabhängigen Anteils an den Warmwasserkosten führt aber im Ergebnis zu einer veränderten Vertei- lung der Kosten der zentralen Warmwasserversorgung unter den Wohnungsei- gentümern. Auch eine solche Änderung ist von der Beschlusskompetenz zur 10 11 - 8 - Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3 WEG erfasst (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 16 Rn. 46 f., 98). 2. Von der Beschlusskompetenz zu trennen ist die Frage, ob der auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 WEG gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer, bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten künftig die Wohnfläche unter Einbeziehung der Flächen von Dachterrassen und Balko- nen/Loggien zu einem Viertel zu berücksichtigen, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 9). Dies bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. a) Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Ge- staltungsspielraum eingeräumt. Der neue Umlageschlüssel muss lediglich den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung genügen. Sie dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer unge- rechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen ge- stellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Zwar ist den Materialien zu entnehmen, dass eine Änderung des Umlageschlüs- sels darüber hinaus an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft sein soll (BT-Drucks. 16/887 S. 23). Dies bedeutet jedoch nur, dass sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Änderung nicht willkürlich sein dürfen (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8; Urteil vom 16. Septem- ber 2011 - V ZR 3/11, NZM 2012, 28 Rn. 8). Die Aufgabe eines Verteilungs- schlüssels zugunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbe- 12 13 - 9 - schluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt insbesondere nicht voraus, dass der gel- tende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist (aA LG Berlin, ZWE 2014, 459, 460). Ein solches Erfordernis würde die durch § 16 Abs. 3 WEG ermöglichte Entscheidungsfreiheit der Wohnungseigentümer ohne Not wie- der einschränken, was das Gesetz gerade verhindern will. Dem den Wohnungs- eigentümern bei einer Beschlussfassung über die Änderung des Verteilungs- schlüssels eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 162/10, NJW 2011, 2202 Rn. 8). b) Gemessen daran ist das „Ob“ der Änderung, also die Aufgabe der in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Berechnungsmethode für die Wohnflä- che, nicht willkürlich. aa) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass - wie das Berufungsgericht un- ter Hinweis auf eine deklaratorische Natur des gefassten Beschlusses in Erwä- gung zieht - die Teilungserklärung einer zwingenden Vorgabe in der Heizkosten- verordnung widersprochen habe und deshalb eine Anpassung erforderlich gewe- sen sei. Zwar ist die Anpassung einer Kostenregelung an zwingende Vorgaben in der Heizkostenverordnung als sachgerecht anzusehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298 Rn. 15); denn die Heizkostenver- ordnung ist auch innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu be- achten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 HeizkostenV). Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen haben, da sich die Verpflichtung, nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung abzurechnen, unmittelbar aus § 3 Satz 1 HeizkostenV 14 15 16 - 10 - ergibt, der die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung im Ver- hältnis der Wohnungseigentümer vorschreibt (Senat, Urteil vom 15. Novem- ber 2019 - V ZR 9/19, NJW-RR 2020, 526 Rn. 8). Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Kosten der Versor- gung mit Warmwasser maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.v. § 8 Abs. 1 HeizkostenV ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass deren Berechnung zwingend unter entsprechender Anwendung der Wohnflächenverordnung und damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 WoFlV unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen erfolgen muss. (1) Nach § 8 Abs. 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage mindestens 50 vom Hundert, höchs- tens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Zutreffend geht das Beru- fungsgericht davon aus, dass der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064 Rn. 17). Weder die Heizkostenverordnung noch andere Vorschriften enthalten verbindliche Vorgaben zur Berechnung der Wohnfläche bei der Verteilung der Warmwasserkosten (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2008, 754, 755); die Vor- schriften der Wohnflächenverordnung betreffen in ihrem unmittelbaren Anwen- dungsbereich die Berechnung von Wohnflächen nach dem Wohnraumförde- rungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 WoFlV). Es besteht auch kein allgemeiner Sprach- gebrauch, der mit dem Begriff der Wohnfläche deren Berechnung nach festge- legten Regeln verbindet (Senat, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, NJW 1991, 912, 913, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230, 2231; Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, NJW 2016, 1815 Rn. 29 mwN, insoweit in BGHZ 207, 349 nicht abgedruckt). 17 18 - 11 - (2) Im Wohnraummietrecht wird nach der ständigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats für die Bestimmung der geschuldeten Wohnungsgröße der Be- griff der „Wohnfläche“ auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Wohnflächenverordnung er- mittelt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beimessen oder ein anderer Berech- nungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2019 - VIII ZR 33/18, NJW 2019, 2464 Rn. 36 mwN). (3) Auch der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwas- serkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann nach allgemeiner Auffassung unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung ermittelt werden (BeckOK/Pfeifer, Mietrecht [1.5.2020], § 6 HeizkostenV Rn. 63, § 8 HeizkostenV Rn. 2, BeckOGK/Drager, [1.1.2020], § 8 HeizkostenV Rn. 5, § 7 HeizkostenV Rn. 19; Kreuzberg/Wien, Heizkostenab- rechnung, 9. Aufl., Erläuterung 2 zu § 8 HeizkostenV, S. 106, Fn. 433; Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 9, § 7 Rn. 60; Niedenführ in Nieden- führ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 14 HeizkostenV Rn. 35; Lehmann-Richter/Streyl, NZM 2018, 673, 674; Schultzky in Ring/Grziwotz/ Keukenschrijver, BGB, 4. Aufl., § 16 WEG Rn. 32; Schmidt, ZWE 2008, 371; ders. CuR 2013, 10, 12). Dem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Wohn- flächenverordnung führt in der Praxis zu sachgerechten Ergebnissen. Die Vorga- ben, nach denen aufgrund der Wohnflächenverordnung die Wohnfläche zu be- rechnen ist, sind nicht durch die Preisbindung des Wohnraums bedingt und ste- hen damit in keinem inneren Zusammenhang (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 Rn. 14). 19 20 - 12 - (4) Allerdings ist die Anwendung der Wohnflächenverordnung zur Bestim- mung der Wohnfläche i.S.d. § 8 Abs. 1 WEG nicht zwingend, da deren Vorschrif- ten in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich die Berechnung von Wohnflä- chen nach dem Wohnraumförderungsgesetz betreffen (vgl. § 1 Abs. 1 WoFlV) und die Heizkostenverordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Berech- nung des von ihr verwendeten Begriffs der Wohnfläche unter entsprechender An- wendung der Wohnflächenverordnung zu erfolgen hat. Die Wohnungseigentü- mer können daher auch eine andere Berechnungsmethode festlegen (vgl. BeckOK/Pfeifer, Mietrecht [1.5.2020], § 6 HeizkostenV Rn. 63, § 8 HeizkostenV Rn. 2, BeckOGK/Drager, [1.1.2020], § 8 HeizkostenV Rn. 5, § 7 HeizkostenV Rn. 19; Kreuzberg/Wien, Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., S. 67; Lammel, Heiz- kostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 9; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt- Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 14 HeizkostenV Rn. 35; aA Lehmann- Richter/Streyl, NZM 2018, 673, 674, die die Anwendung der Wohnflächenverord- nung für geboten halten). (5) Eine Anpassung der in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Me- thode zur Berechnung der Wohnfläche war daher nicht zwingend erforderlich. Vielmehr stand es den Wohnungseigentümern frei, den ursprünglich gewählten Berechnungsmodus beizubehalten. bb) Dass das „Ob“ der Änderung des Maßstabes zur Berechnung der Wohnfläche für die Verteilung der Warmwasserkosten nicht willkürlich war, folgt aber schon allein daraus, dass die Wohnungseigentümer mit der künftigen Ein- beziehung der Flächen von Dachterrassen und Balkonen/Loggien sich an den Vorgaben der Wohnflächenverordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 WoFlV) orientiert haben und damit einen Maßstab zur Anwendung bringen wollten, der auch vom Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen zur Wohnflächenberech- nung verwendet wird. 21 22 23 - 13 - c) Auch das „Wie“ der Änderung, also die Einbeziehung von Dachterras- sen und Balkonen/Loggien bei der Berechnung der Wohnfläche ist nicht willkür- lich und entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. aa) Wie oben dargelegt, kann der für die Verteilung der verbrauchsunab- hängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenver- ordnung und damit auch unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2 WoFlV) ermittelt werden. Die Einwände der Revision, die sich gegen die Berücksichtigung solcher Außenflä- chen bei der Berechnung der Wohnfläche wendet, führen zu keiner anderen Be- urteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Verteilung von Heizkosten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV auch nicht beheizbare Außenflächen wie Balkone, Loggien oder Dachterrassen berücksichtigt werden können (vgl. dazu BGH, Ur- teil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19; Bub/Krä- mer/Emmerich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. III Rn. 537; Gramlich, Mietrecht, 15. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 2; Jennißen in Jen- nißen, WEG, 6. Aufl., § 16 Rn. 111 f.; Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Ver- brauch, 7. Aufl., § 7 Rn. 198; Sauren, WEG, § 16 Rn. 39B; Pfeifer HeizkostenV, 3. Aufl., § 6 Rn. 14 Theobald/Kühling/Schumacher, EnergieR [105. EL Februar 2020], § 7 HeizkostenV Rn. 16; Bärmann/Seuß/Wanderer, Praxis des Woh- nungseigentums, 7. Aufl., § 34 Rn. 94; BeckOGK/Drager, HeizkostenV, [1.1.2020], § 7 Rn. 19; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 84e; Lammel, Heiz- kostenV, 4. Aufl., § 7 Rn. 62, 64; Schmid/Ormanschick, Handbuch der Mietnebenkosten, 16. Aufl., Rn. 6174a; Schmid, CuR 2013, 10, 13). Jedenfalls bei der Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten gemäß § 8 24 25 26 - 14 - Abs. 1 HeizkostenV darf die Flächenberechnung unter Einbeziehung von Dach- terrassen, Balkonen oder Loggien erfolgen. Entgegen der Auffassung der Revi- sion verbietet der Umstand, dass in einer Wohnung mit solchen Außenflächen nicht zwangsläufig mehr Menschen als in einer gleich großen Wohnung ohne Terrasse oder Balkon leben und Außenflächen nicht typischerweise mit Entnah- mestellen für die Warmwasserversorgung ausgestattet sind, nicht deren Einbe- ziehung in die Flächenberechnung. Hintergrund der in § 8 Abs. 1 HeizkostenV geregelten Aufspaltung der Kostenverteilung in verbrauchsabhängige und ver- brauchsunabhängige Teile ist, dass durch den Betrieb der Warmwasseranlage und die ständige Verfügbarkeit von Warmwasser laufende Kosten entstehen, die unabhängig von dem tatsächlichen Verbrauch sind (vgl. MüKoBGB/Schmid/ Zehelein, 7. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 2; Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 8 Rn. 8). Im Hinblick auf die verbrauchsunabhängige Entstehung der Bereitstellungskosten hat sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, einen Teil der Warmwasserkosten nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab zu verteilen. Mit der Anknüpfung in § 8 Abs. 1 HeizkostenV an die „Wohnfläche“ hat er - ebenso wie § 556a BGB für die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten - einen objektiven Abrechnungsmaßstab geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23), nach dem die ver- brauchsunabhängige Umlegung zu erfolgen hat. Da bei dem gewählten Flächen- maßstab die Zahl der Nutzer oder Bewohner, der Warmwasserverbrauch oder die Ausstattung des jeweiligen Raumes mit Warmwasser-Zapfhähnen (vgl. Lam- mel, 4. Aufl., HeizkostenV § 8 Rn. 9; Schumacher in Theobald/Kühling, Energie- recht, Werkstand 105, § 8 HeizkostenV, Rn. 4; BeckOK/Pfeifer, Mietrecht [1.5.2020], § 8 HeizkostenV Rn. 2b; Kreuzberg/Wien, Heizkostenabrechnung, 9. Aufl., Erläuterung 2 zu § 8 HeizkostenV, S. 106) gerade keine Rolle spielen, vielmehr ein hiervon unabhängiger Maßstab gewählt wurde, kommt es bei der - 15 - Flächenberechnung nach § 8 Abs. 1 WEG nicht darauf an, ob die Nutzung der Fläche typischerweise mit einem Warmwasserverbrauch verbunden ist. bb) Da sich die Wohnungseigentümer mit dem Rückgriff auf Bestimmun- gen der Wohnflächenverordnung für eine allgemein anerkannte Berechnungs- methode entschieden haben, ist die Auswahl dieses Maßstabes nicht als willkür- lich zu bewerten, selbst wenn der neue Verteilungsschlüssel zur Folge haben sollte, dass sich die durch die Änderung ergebende Mehrbelastung auf nur we- nige Wohnungseigentümer verteilt. Im Übrigen liegt die Annahme einer unge- rechtfertigten Benachteiligung der Kläger zu 3 und 4 angesichts einer jährlichen Mehrbelastung von 45,31 € auch nicht nahe. 3. Schließlich steht § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV der Ordnungsmä- ßigkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Vorschrift macht die Änderung der nach § 6 Abs. 2 sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 8 und 9 HeizkostenV gewählten Abrechnungsmaßstäbe von dem Vorliegen eines sachgerechten Grundes ab- hängig. Die Regelung ist primär auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mie- ter zugeschnitten, die durch den Mietvertrag engen Bindungen unterworfen sind. Anders stellen sich dagegen die Beziehungen zwischen den Wohnungseigentü- mern dar. Diesen steht - wie § 16 Abs. 3 WEG deutlich macht - bei Änderungen des Verteilungsschlüssels aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV ge- nannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sach- gerechten Grundes“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Aus- prägung des allgemeinen Willkürverbots dar und soll verhindern, dass die Woh- nungseigentümer willkürlich den Verteilungsmaßstab ändern (Becker, ZWE 27 28 - 16 - 2010, 302, 303; Jennißen, ZWE 2011, 153, 158; Niedenführ in Nieden- führ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 14 HeizkostenV Rn. 51; Bärmann/Becker, WEG, 14. Aufl., § 16 Rn. 110; LG Berlin, ZWE 2014, 459, 460). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 08.01.2018 - 80 C 1116/17 WEG - LG München I, Entscheidung vom 23.10.2019 - 1 S 2230/18 WEG - 29