V ZR 229/90
ag, Entscheidung vom
26mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Dezember 1991 V ZR 229/90 BGB §§ 273, 294, 298, 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 Zurückbehaltungsrecht und Annahmeverzug bei der Auflassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau V. Rechtsprechung m A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 273, 294, 298, 299, 320 Abs. 1, 322 Abs.1(Zurückbehaltungsrecht und Annahmeverzug bei der Auflassung) a) Für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB genügt, daß der eigene Anspruch des Schuldners mit Erfüllung der Gegenforderung entsteht und fällig wird. Es kann auch dann geltend gemacht werden, wenn durch die Erfüllung das dem Gläubiger seinerseits zustehende Zurückbehaltungsrecht entfällt. b) Erhebt der Schuldner im Prozeß die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gern. §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB , so kann der Gläubiger — abgesehen von dem Fall des § 295 BGB — nur durch ein tatsächliches Angebot seiner Leistung Verzug des Schuldners herbeiführen. c) Schuldet der Verkäufer Auflassung gegen Kaufpreiszahlung, so tritt Annahmeverzug des Käufers ein, wenn dieser dem ihm unter Wahrung einer angemessenen Frist mitgeteilten Termin zur Auflassung vor dem Notar einseitig fernbleibt oder wenn er zwar anwesend ist, aber nicht die Angebotserklärung annimmt oder nicht vor deren Annahme den ihm abverlangten Kaufpreis tatsäch-. lich anbietet. BGH, Urteil vom 6.12.1991 — V ZR 229/90 — mitgeteilt von D. Sundschuh, Vorsitzender Richter äm BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger verkaufte der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 31.7.1972 eine Teilfläche seines Grundbesitzes zum Preis von 600.000 DM. Der Kaufpreis ist gezahlt. Die Auflassung sollte nach Abvermessung der Fläche erklärt werden. Durch notariellen Vertrag vom 10.12.1975 hoben die Parteien den früheren Vertrag hinsichtlich eines kleinen Teils der Kauffläche auf. Zugleich kaufte die Beklagte vom Kläger eine weitere Teilfläche für 80.000 DM. Diesen Kaufpreis stundete der Kläger bis zum 31.12.1980 mit der Abrede, daß hierauf für die Zeit vom 1.1.Januar 1978 bis 31.12.1980 Zinsen von 5% zu zahlen seien. Kaufpreis und Zinsen hat die Beklagte nicht gezahlt. Die Auflassung sollte nach Erhalt der Meßurkunde erklärt werden. Nach Vermessung der von der Beklagten in den beiden Verträgen gekauften Flächen ist daraus das Flurstück 48012 gebildet und in das Grundbuch von L. als Eigentum des Klägers eingetragen worden. Den Besitz an der Parzelle hatte der Kläger mit Abschluß der Verträge auf die Beklagte übertragen. In der Folgezeit erwuchsen dem Kläger gegen die Beklagte aus verschiedenen Schuldgründen Zahlungsansprüche, die beiderseits als Darlehensforderungen behandelt wurden. Am 31.10.1986 bestätigte ihm die Beklagte einen Darlehensstand von 277.736,22 DM. Mit Schreiben seiner Anwälte vom MittBayNot 1992 Heft 2 17.7.1987 kündigte der Kläger das Darlehen. Durch Anwaltsschreiben vom 20.10.1987 setzte er der Beklagten unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. Mit Schreiben vom 11.12.1987 erklärte er den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 10.12.1975. Gleichzeitig verlangte er Tilgung der Darlehensschuld und erklärte seine Bereitschaft zur Auflassung gemäß dem Kaufvertrag vom 31.7.1972, sofern die Beklagte die Eintragung einer die Darlehensforderung sichernden Grundschuld bewillige. In einem weiteren Schreiben vom 14.12.1987 bot er der Beklagten die Auflassung gegen Zahlung der Darlehensforderung oder Bewilligung einer Grundschuld an und erklärte, daß die Beklagte hiermit in Verzug gesetzt werde. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 272.946,41 DM zu verurteilen. Das Landgericht hat ihm durch Teilurteil 211.148,15 DM sowie durch Schlußurteil weitere 33.999,67 DM zuerkannt. Gegen das Teil- und das Schlußurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, der Klage nur in einer Höhe von 158.847 DM und nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 48012 zu entsprechen. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung die Feststellung beantragt, 1. daß er der Beklagten die Auflassung entsprechend dem Vertrag vom 31.7.1972 in einer den Verzug begrün-. denden Weise angeboten habe, 2. daß der Vertrag vom 10.12.1975 wirksam „aufgehoben" sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es — unter Zurückverweisung im übrigen — festgestellt, daß der Kläger von dem Kaufvertrag vom 10.12.1975 wirksam zurückgetreten sei. Mit der Revision beantragt die Beklagte, sie nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 48012 zur Zahlung von 245.147,82 DM nebst vorinstanzlich ausgeurteilten Zinsen zu verurteilen. Die Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: I. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufungen der Beklagten gegen das Teil- und das Schlußurteil als zulässig angesehen. (Wird ausgeführt.) II. In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht folgende Auffassung: Die Beklagte könne aus dem ihr nach dem Kaufvertrag vom 31.7.1972 zustehenden Auflassungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Zahlungsforderung des Klägers herleiten, weil er sich wegen dieser Forderung zeitlich vor der Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auflassungsanspruch berufen habe. Gleiches gelte für die auf den Kaufvertrag vom 10.12.1975 gestützte Zurückbehaltungseinrede der Beklagten, so daß der Kläger von diesem Vertrag gern. § 326 Abs. 1 BGB wirksam zurückgetreten sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Aus dem Vertrag vom 31.7.1972 hatte die Beklagte einen fälligen Auflassungsanspruch. Die Ausübung des dem Kläger nach § 273 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechts wegen seiner Darlehensforderung beseitigte nicht die Fälligkeit des Auflassungsanspruchs, sondern hatte gem. § 274 Abs. 1 BGB lediglich zur Folge, daß die Beklagte Auflassung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung verlangen konnte. Zwar war damit der Auflassungsanspruch einredebehaftet, doch konnte ihn die Beklagte, was das Berufungsgericht verkennt, der Forderung des Klägers im Prozeß entgegenhalten. Für ein Zurückbehaltungsrecht genügt, daß der eigene Anspruch des Schuldners mit Erfüllung der Forderung des Gläubigers entsteht und fällig wird ( BGHZ 73, 317 , 319; 111, 154, 156). Folgerichtig kann es auch dann geltend gemacht werden, wenn durch die Erfüllung das dem Gläubiger seinerseits zustehende Zurückbehaltungsrecht entfällt. Diese Wirkung tritt hier ein. Wird nämlich die Beklagte zur Zahlung an den Kläger Zug um Zug gegen Auflassung verurteilt, so muß er diese nur gegen Tilgung seiner ganzen Forderung erklären. Mit vollständiger Tilgung ist also das dem Auflassungsanspruch entgegengehaltene Zurückbehaltungsrecht verbraucht, mithin dieser Anspruch voll wirksam. Sollte das Berufungsgericht meinen, der Kläger habe mit Schreiben vom 31.8.1978 die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt, so wäre dies für die Entscheidung unbeachtlich Denn Annahmeverzug stünde der Zug-um-Zug-Verurteilung nicht entgegen, sondern gäbe dem Kläger nach § 274 Abs. 2 BGB nur die Befugnis, aus dem Urteil ohne Bewirkung der eigenen Leistung die Zwangsvollstreckung zu betreiben ( BGHZ 90, 354 , 358; RGZ 84, 228 ). Diese Möglichkeit scheidet hier indes aus, weil das Berufungsgericht den auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag des Klägers rechtskräftig als unbegründet abgewiesen hat. 2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Auflassungsanspruchs aus dem Kaufvertrag vom 10.12.1975 versagt das Berufungsgericht der Beklagten mit der Begründung, von diesem Vertrag sei der Kläger wegen Verzuges mit der Kaufpreiszahlung gern. § 326 Abs.1 BGB wirksam zurückgetreten. Ein den Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht, so meint das Berufungsgericht, habe der Beklagten nicht zugestanden, weil ihr Auflassungsanspruch schon mit der auf die Klageforderung gestützten Rückbehaltungseinrede des Klägers behaftet gewesen sei. Dieser Standpunkt ist rechtsirrig. Denn die Einrede des Klägers konnte keinen Zahlungsverzug begründen, sondern — wie dargelegt — lediglich dazu führen, daß die Beklagte Auflassung nur noch Zug um Zug gegen Zahlung verlangen durfte. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ( § 563 ZPO ). Aus dem Kaufvertrag vom 10.12.1975 schuldete der Kläger die Auflassung, die Beklagte den Kaufpreis nebst Vertragszinsen. Daher hatte die Beklagte wegen ihres Auflassungsanspruchs, der Kläger wegen seiner Kaufpreisforderung (nebst Zinsen) die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 Abs. 1 BGB . Gleichgültig ist, ob der Kläger diese Einrede früher als die Beklagte erhoben hat. Denn- schon das Bestehen des im Prozeß geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts schloß einen Zahlungsverzug der Beklagten aus (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. Senatsurt. v. 26.10. 1965, V ZR 87/63, NJW 1966, 200 , 201; BGHZ 84, 42 , 44; Urt. v. 8.7.1982, VII ZR 96/81, NJW 1982, 2494 , 2495). Zahlungsverzug hätte der Kläger nur herbeiführen können, wenn er seine Gegenleistung — die Auflassungserklärung — der Beklagten tatsächlich angeboten hätte (BGH, Urt. v. 28.4.1983, 1 ZR 101181, WM 1983, 863 , 864; Staudinger/Löwisch, BGB, 12.Aufl., § 284 Rdnr.12; Münch-Komm/Walchshöfer, BGB, 2.Aufl., §284 Rdnr.14; Soergel/Wiedemann, BGB, 12.Aufl., § 284 Rdnr.16; Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 284 Rdnr.13). Die im Anschluß an RGZ 126, 280 , 285 (ähnlich RG, JW 1921, 523, 524) vereinzelt vertretene Ansicht, es genüge, wenn der Gläubiger zur Gegenleistung „bereit und imstande" sei (so u. a. Fikentscher, Schuldrecht, 6. Aufl., § 45 II 4 c; Erman/Battes, BGB, 8.Aufl., § 284 Rdnr.15), wird der Bestimmung des § 320 Abs.1 BGB nicht gerecht. Denn danach kann der Schuldner seine Leistung bis zur „Bewirkung" der Gegenleistung verweigern. Diese Befugnis soll den Anspruch auf die Gegenleistung sichern und Druck auf deren Schuldner ausüben, damit dieser leistet (BGH, Urt. v. 8.7.1982, VII ZR 96181, NJW 1982, 2424 ). Das aber ist nur erreichbar, wenn die Gegenleistung in einer Weise angeboten wird, daß deren Erfüllung sichergestellt ist. Notwendig ist deshalb ein Angebot, das Annahmeverzug zu begründen vermag. Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB , daß die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zuzugreifen braucht ( BGHZ 90, 354 , 359). Wenn dann der Gläubiger zwar die ihm angebotene Leistung annehmen will, aber nicht die von ihm verlangte Gegenleistung anbietet, kommt er auch dadurch in Annahmeverzug ( § 298 BGB ). Die Auflassung erfordert, daß Angebot und Annahme. bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor dem Notar erklärt werden ( § 925 BGB ; BGHZ 29, 6 ff). Das Angebot ist daher in der Weise zu bewirken, daß der Schuldner den Termin zur Auflassung dem Gläubiger unter Wahrung einer angemessenen Frist mitteilt ( § 299 BGB entspr.) und zu diesem Termin bei dem bereiten Notar erscheint, um die Auflassung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in Gegenwart des Gläubigers zu erklären. Annahmeverzug tritt sodann ein, wenn der Gläubiger entweder dem Termin fernbleibt ( § 299 BGB entspr.) oder wenn er zwar anwesend ist, aber nicht die Angebotserklärung annimmt oder nicht vor Annahme die ihm abverlangte Gegenleistung tatsächlich anbietet ( § 298 BGB ). So aber ist der Kläger unstreitig nicht vorgegangen. Das in der Revisionserwiderung angeführte Schreiben vom 17.11.1987 enthielt nur ein wörtliches Angebot. Ein solches genügte nicht, weil nicht dargetan ist, daß die Beklagte erklärtermaßen nicht bereit war, die Leistung anzunehmen ( § 295 BGB ). Die Beklagte hatte zudem mit Schreiben vom 25.10.1987 ihren Auflassungsanspruch aus dem Vertrag vom 31.7.1972 der Kaufpreisforderung des Klägers entgegengehalten ( § 273 BGB ). Der Kläger hätte deshalb die aus beiden Kaufverträgen geschuldete.Auflassung tatsächlich anbieten müssen. Der Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag vom 10.12.1975 war mithin unberechtigt. 3. Demgemäß ist der dem Kläger vorinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 245.147,82 DM nebst Zinsen nur Zug um Zug gegen Auflassung des Flurstücks 480/2 und Bewilligung der Eigentumsumschreibung begründet. Daraus folgt zugleich, daß der vom Kläger mit der Anschlußberufung geltend gemachte Antrag auf Feststellung, daß er von dem Kaufvertrag vom 10.12.1975 wirksam zurückgetreten sei, unbegründet ist. Die Anschlußberufung ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen. MittBayNot 1992 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.12.1991 Aktenzeichen: V ZR 229/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 123-124 Normen in Titel: BGB §§ 273, 294, 298, 320 Abs. 1, 322 Abs. 1