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IV R 95/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Januar 1992 IV R 95/90 EStG § 14a Abs. 2 Vorliegen einer "Veräußerung" bei rechtlich und wirtschaftlich vergleichbarer Bindung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rahmen eines Altenteils u. a. „Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen" zukommen zu lassen. Sie kam ab dem Jahre 1979 dieser Verpflichtung dadurch nach, daß sie eine Pflegekraft anstellte und entlohnte. Der Vater der. Klägerin hatte in seiner Steuererklärung für das Streit. jahr 1981 als Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen u. a. einen Betrag für „Haushaltshilfe" von 8 350 DM erklärt. Der auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheid vom 17.2.1983 wurde bestandskräftig. Anläßlich einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den bei der Klägerin als dauernde Lasten anzuerkennenden Aufwand für die Kosten der Pflegekraft um 6 167 DM auf 14 517 DM (= 90 v. H. der Gesamtaufwendungen). Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung erließ das FA gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach ihrem inzwischen verstorbenen Vater den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.12.1985, in dem die wiederkehrenden Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 des Einkommen. steuergesetzes - EStG -) aus der Inanspruchnahme der Pflege. kraft ebenfalls mit 14 517 DM angesetzt wurden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 22 Nr. 1 EStG . Es gebe keinen Rechtssatz des Inhalts, daß alles das, was beim Verpflichteten eines Altenteils als Sonderausgabe abziehbar sei, in gleicher Höhe beim Berechtigten als Einkommen versteuert werden müsse. Insoweit unterscheide sich der Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG von der gesetzlichen Regelung des Realsplitting (§ 22 Nr. 1 a EStG). Die wiederkehrenden Bezüge ( § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ) seien nach den Vorschriften über den Sachbezug ( § 8 EStG ) zu beurteilen. Seien die Dienstleistungen des persönlich Verpflichteten keine Aufwendungen i. S. der §§ 9, 10 EStG (Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 28.7.1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367 , 375, BStBl 111984, 97, 101 [= MittBayNot 1984, 104 ]), dann sei auch für die Besteuerung der „substitutierten Sachleistungen" auf den Wert abzustellen, der bei objektiver Beurteilung dem Altenteilsberechtigten tatsächlich zugeflossen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.12.1985 aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es ist der Auffassung, als „üblicher Mittelpreis des Verbrauchsortes" i. S. des § 8 EStG sei hier der Aufwand des Leistungsverpflichteten anzusetzen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Pflegeleistungen in Höhe von 14517 DM als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ) der Einkommensteuer unterworfen. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind - anders als Leibrenten ( § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ) - in vollem Umfang abziehbar ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ). Sie sind beim Berechtigten als Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen steuerbar, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last sind Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag vereinbart worden sind (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 15.7.1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78 [= MittBayNot 1992, 67 ]). Die Versorgungsleistungen stellen weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten dar (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317 , BStBl II 1990, 847 [= MittBayNot 1990, 372 ]). Dies folgt aus ihrer gesetzlichen Zuweisung zu den wiederkehrenden Bezügen und zur dauernden Last (Großer Senat in BFHE 161, 317 , BStBl 11 1990, 847, unter C. II. 1 Buchst. a und b; BFH-Urteil vom 24.4.1991 XI R 9/84, BFHE 164, 354 , BStBl 11 1991, 794). Wegen ihres Charakters als vorbehaltene Vermögenserträge sind die Ver. sorgungsleistungen keine Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG. Dementsprechend sind sie dem Empfänger als Einkünfte zuzurechnen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG ). 2. Die Verpflichtung, den Übergeber des Vermögens zu pflegen, kann Inhalt einer dauernden Last sein. Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin ihrem Vater durch persönliche Arbeit erbrachten Dienstleistungen aus Rechtsgründen nicht als dauernde Last abziehbar sein können, da sie keine Aufwendungen i. S. der §§ 9, 10 EStG darstellen (BFH-Urteil in BFHE 139, 367 , 375, BStBl 11 1984, 97, dort unter 11.2. b, am Ende [= MittBayNot 1984, 104 ]). Eine dauernde Last ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verpflichtete die Pflege durch Dritte verrichten läßt und hierfür Aufwendungen (Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG ) tätigt (im Ergebnis ebenso Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 22 Anm. 6 a, bb). 3.Der Senat läßt dahingestellt, ob und in welcher Höhe beim Altenteiler steuerbare Einkünfte anzusetzen sind, wenn der Verpflichtete die Pflegeleistung in eigener Person erbringt. Tätigt der Verpflichtete als dauernde Last abziehbare Aufwendungen, fließen dem Berechtigten Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ( § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ) zu. Der Verpflichtete läßt damit dem Übergeber die diesem nach dem Übergabevertrag zustehenden „vorbehaltenen Erträge" zukommen. Die Auffassung des FG, die „Hege und Pflege" eines Altenteilers sei ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzender Sachbezug, ist für den Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist der nach § 8 EStG zu ermittelnde Betrag ein objektiver Wert. Für seine Bemessung kommt es weder auf die subjektive Wertschätzung des Empfängers noch auf die tatsächlichen Aufwendungen des Leistenden an; ferner ist unerheblich, ob der Empfänger auch ohne die Einnahme Aufwendungen in Höhe des objektiven Werts getätigt hätte (BFH-Urteil vom 22.7.1988 III R 175/84, BFHE 154, 218 , BStBl II 1988, 995, unter 11.3.b; Birk in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 8 EStG Anm. 51 a). Die Bewertung des Sachbezugs in Höhe der dem Verpflichteten entstandenen Aufwendungen ist im Regelfall zutreffend, wenn dem Bezieher, hätte er die Pflegekraft selbst angestellt, mutmaßlich derselbe Aufwand entstanden wäre. 23. EStG § 14 a Abs. 2 (Vorliegen einer „Veräußerung" bei rechtlich und wirtschaftlich vergleichbarer Bindung) 1. Die Abgabe eines Verkaufsangebots gegen zinslose Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises mit entsprechender dinglicher Sicherung des Käufers und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübergang kann zu einer so starken Bindung führen, daß eine Veräußerung i. S. von § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG anzunehmen ist. 2. Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien Entnahme von Gebäuden nach § 14 a Abs. 2 EStG nicht vor, so entfällt damit nicht die Steuervergünstigung der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 14 a Abs. 1 und 3 EStG . 356 MittBayNot 1992 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Der Kläger bewirtschaftete bis zum Streitjahr 1981 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 3,8942 ha eigenen und 11,7868 ha gepachteten Flächen. Der Betrieb lag im Abbaugebiet einer Bergwerks-AG. Zum 31.10.1981 erklärte er die Betriebsaufgabe, kündigte die Pachtverträge und verpachtete die eigenen Flächen an die AG. Am 1.4.1982 gab der Kläger ein notariell beurkundetes, bis zum 31.3. 1984 unwiderrufliches Angebot ab, die zurückbehaltenen und von ihm weiter genutzten Wohn- und Wirtschaftsgebäude der AG zu veräußern. Dieses durch Auflassungsvormerkung gesicherte Angebot konnte der vorgesehene Erwerber nicht vor dem 1.12.1983 annehmen. Gleichzeitig erwarb der Kläger ein Ersatzgrundstück von der AG in A. Die Mittel dafür wurden dem Kläger von der AG darlehensweise und zinslos in Höhe des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorgesehenen Veräußerungspreises zur Verfügung gestellt. Das Darlehen wurde durch Eintragung einer Grundschuld auf das zu veräußernde Grundstück gesichert. Die AG nahm mit notarieller Urkunde vom 9.12.1983 das Angebot des Klägers an und die Auflassung wurde erklärt. Im Jahre 1984 zog der Kläger nach A um. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Hofstelle sei bereits mit der Abgabe des Verkaufsangebotes und damit innerhalb der in § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen Zweijahresfrist veräußert worden, die Voraussetzungen des § 14 a EStG seien daher nicht erfüllt. Die gesonderte Feststellung des Gewinns für das Streitjahr wurde berichtigt, der auf die Hofstelle entfallende Entnahmegewinn für steuerpflichtig erklärt und mit dem übrigen Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs nach §§ 14, 16, 34 EStG besteuert. Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage statt. Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des FA.. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Zu Unrecht hat das FG im Streitfall angenommen, der Kläger habe die Hofstelle erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG veräußert. 1. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Rechtsprechung zu § 23 EStG vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veräußerung auch auf den gleichlautenden Begriff in § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden ist; es hat den Begriff der Veräußerung jedoch verkannt. a) Nach § 14 a Abs. 1 und Abs. 3 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung des EStG 1981) ist die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen weitergehend als nach §§ 14, 16 EStG begünstigt. Dieser Vergünstigung steht es nach § 14 a Abs. 2 EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Gebäude samt zugehörigem Grund und Boden zurückbehält (§ 14 a Abs.2 Satz 1 EStG), diese im Anschluß an die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes mindestens zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht veräußert ( § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG ). In diesem Fall geht das Gesetz von einer steuerfreien Entnahme aus (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Bei Einfügung des § 14 a Abs.2 Satz 3 EStG durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25.6.1980 (BGBl 1, 732, BStBI 1, 400) hatte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Gewinns aus der Wohnungsentnahme bewußt von der bei Grundstücken üblichen Spekulationsfrist von zwei Jahren abhängig gemacht (BT-Drucks 8/3239, S.11). Der erkennende MittBayNot 1992 Heft 5 Senat geht daher davon aus, daß auch der Begriff der Veräußerung i. S. des § 14 a Abs.2 Satz 3 EStG dem Begriff der Veräußerung in §23 Abs. 1 EStG entspricht. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein bindendes Angebot als Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG angesehen werden kann, hat der Vl. Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 100, 93 , BStBI 111970,806 ausgeführt, daß unter besonderen Umständen ein Verkaufsangebot einem Verkauf gleichzustellen ist; dies ist dann gerechtfertigt, wenn bereits durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, wie sie auch aufgrund eines Verkaufsvertrags gegeben ist. Solche besonderen Umstände hat der VIII. Senat des BFH etwa darin gesehen, daß die Abgabe eines Verkaufsangebots mit einer Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises und dem Abschluß eines „Erbbauvertrags" verbunden wurde (Urteil vom 15.1.1974 VIII R 63/68, BFHE 112, 31 , BStBl II 1974, 606). In einer weiteren Entscheidung hat der BFH bereits einen Vorvertrag als Veräußerung beurteilt, weil die dadurch eingegangene Bindung zwischen den Vertragsbeteiligten durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und eines Grundpfandrechts zur Sicherung des Kaufpreises verstärkt worden war (BFH-Urteil vom 13.12.1983 VIII R 16/83, BFHE 140, 238 , BStBl 11 1984, 31 [= MittBayNot 1984, 156 ]). -Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Begriff der Veräußerung i. S. des § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG hat der Kläger auch im Streitfall die Wohn- und Wirtschaftsgebäude bereits, mit der Abgabe des unwiderruflichen Verkaufsangebots und damit innerhalb der Frist von zwei Jahren im Anschluß an die Betriebsaufgabe veräußert. Das bindende Verkaufsangebot, die zinslose Darlehensgewährung in Höhe des von vornherein festgelegten Kaufpreises mit der entsprechenden dinglichen Sicherung der Käuferin und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung rechtfertigen den Schluß auf eine endgültig gewollte Eigentumsverschaffung an dem Grundstück. Die mit der Abgabe des unwiderruflichen Verkaufsangebots eingegangene Bindung des Klägers wurde noch durch eine Reihe zusätzlicher Vereinbarungen erheblich verstärkt. So war der Kläger verpflichtet, andere Personen von der Nutzung des Grundstücks auszuschließen, den Grundbesitz für den Erwerber gegen Zugriffe Dritter zu schützen, und bergbaurechtliche Einwirkungen ohne Anspruch auf Unterlassung und Wiederherstellung oder Entschädigung zu dulden; für den Fall der Verletzung dieser Vereinbarungen hatte er sich ferner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Auch mit der Ermächtigung des Notars hatte der Kläger alles getan, damit die spätere Annahme des unwiderruflichen Kaufangebots durch den Erwerber nur noch als juristische Formalität ohne wirtschaftliche Eigenbedeutung erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 23.9.1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBI III 1967, 73). Bei dieser Sachlage kann dem Umstand, daß Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr erst mit der Übergabe des Eigentums auf den Erwerber übergehen sollten, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Kläger hat damit lediglich eine der beiden Voraussetzungen des § 14 a Abs.2 Satz 3 EStG für die Annahme einer steuerfreien Entnahme, nämlich das Erfordernis der Selbstnutzung erfüllt. 2. Allerdings hat das FA aus der vorzeitigen Veräußerung des Wohngebäudes gefolgert, daß die Voraussetzungen des § 14 a EStG insgesamt entfallen seien. Bei einheitlicher Betrachtung des § 14 a Abs.2 EStG könnte dies eine denkbare Auslegung sein, denn Satz 1 dieser Vorschrift benicht entgegensteht. Bezieht man aber die weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 auf diese Ausnahmeregelung, so folgt daraus, daß die Anwendung des § 14 a Abs.1 EStG beim Wegfall einer dieser Voraussetzungen ausgeschlossen wäre. Dieser Auslegung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen. Die nachträglich eingefügte Regelung der Steuerfreiheit des Entnahmegewinns sollte lediglich einen „Hinderungsgrund für die an sich erwünschte und nach § 14 a EStG steuerlich begünstigte Betriebsveräußerung" (BTDrucks. 8/3239, S. 11) beseitigen; die Begünstigung des § 14 a EStG sollte danach gerade erhalten bleiben und nicht an der befürchteten Besteuerung stiller Reserven aus den zurückbehaltenen Wohngebäuden scheitern. Diesem Regelungszweck entspricht es aber, das Erfordernis der befristeten Selbstnutzung und das Veräußerungsverbot nur als Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Entnahmegewinns und nicht weitergehend auch als Voraussetzung der Steuervergünstigung der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zu sehen. 3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 14 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG im Streitfall vorgelegen haben und ob der Kläger danach den Freibetrag von 60 000 DM nach § 14 a Abs. 1 Satz 1 EStG beanspruchen könnte. 24. EStG § 10 e Abs. 6 (Vorkostenabzug auch bei unentgeltlichem Erwerb) Vor Bezug entstandene Aufwendungen für die Renovierung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung können nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sein. Der Vorkostenabzug steht dem Eigentümer auch bei unentgeltlichem Erwerb der Wohnung zu. BFH, Urteil vom 11.3.1992 — X R 113/89 — Aus dem Tatbestand. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19.6.1987 erhielt der Kläger von seiner Mutter ein Mietwohngrundstück unentgeltlich zu Alleineigentum übertragen. Besitz, Nutzungen und Lasten sollten laut Vertrag-zum 1.1.1988 auf den Kläger übergehen. Im Zeitraum August bis Dezember 1987 renovierte der Kläger eine Wohnung in diesem Anwesen für 30 529,60 DM. Anschließend zogen die Kläger in diese Wohnung ein. In der Einkommensteuererklärung 1987 beantragten die Kläger, die Renovierungskosten als Vorkosten nach § 10 e Abs.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzuziehen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) lehnte den Abzug ab. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 waren erfolglos. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Herabsetzung der Einkommensteuer 1987 entsprechend dem Antrag der Kläger. Die Renovierungskosten sind als Vorkosten nach § 10 e Abs.6 EStG abziehbar. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerpflichtige Auf. wendungen wie Sonderausgaben abziehen, die — bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i. S. des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, — unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaf. fung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammen. hängen, — nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungs. kosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und — im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten. a) Der unentgeltliche Erwerb der Wohnung steht dem Vorkostenabzug nicht entgegen. aa) Das FG sowie ein Teil des Schrifttums leiten aus der Verweisung auf eine „Wohnung im Sinne des Absatzes 1" ab, der Steuerpflichtige müsse die Wohnung entgeltlich erworben haben (z. B. #25;aser/Wacker, Die neue Eigenheimbesteuerung, 5. Aufl., S. 122; Meyer/Clausen in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10 e EStG Anm.513; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 10 e Anm. 9). Meyer/Clausen (a. a. O.) und Schmidt/Drenseck (a. a. 0.) halten darüber hinaus den Abzug von Vorkosten nur dann für zulässig, wenn diese für eine Wohnung aufgewendet wurden, für die der Steuerpflichtige Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG in Anspruch nehmen kann und auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Das FG folgert ferner aus dem in § 10 e Abs. 6 EStG geforderten unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes, daß nur Vorkosten für eine entgeltlich erworbene Wohnung begünstigt seien; denn unter Anschaffung sei nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (gl. A. z. B. Märkle/ Franz, Selbstgenutztes Wohneigentum, 3. Aufl., S. 89). Die Finanzverwaltung läßt Vorkosten im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes ebenfalls nicht zum Abzug zu (Bundesminister der Finanzen — BMF — vom 25.10.1990, BStBl 1 1990, 626 Abs. 49 [= MittBayNot 1991, 38]). Das Hessische FG (Urteil vom 19.12.1990 1 K 3731/89, EFG 1991, 472) und Obermeier DStR 1990, 132 ) halten dagegen einen Vorkostenabzug auch bei unentgeltlichem Erwerb für möglich. Sie gehen davon aus, daß der Begriff Anschaffung den unentgeltlichen Erwerb einschließt. bb) Gesetzeszweck, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte sprechen für eine Auslegung der Vorschrift, die einen Abzug von Vorkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb ermöglicht. § 10 e Abs.6 EStG ist ein eigenständiger Begünstigungstatbestand, der unabhängig von der Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG auszulegen ist. Denn in Absatz 6 wird nicht gefordert, daß die Kosten für eine nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG begünstigte Wohnung aufgewendet wurden, sondern es wird nur das Entstehen der Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer „Wohnung im Sinne des Absatzes 1" zu eigenen Wohnzwecken verlangt. Erhält der Eigentümer keine Grundförderung wegen Objektverbrauchs oder wegen räumlichen Zusammenhangs der Wohnung mit einem begünstigten Objekt (§ 10 e Abs.4 EStG), kann er gleichwohl die vor Bezug entMittBayNot 1992 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.01.1992 Aktenzeichen: IV R 95/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 356-358 MittRhNotK 1993, 102-103 Normen in Titel: EStG § 14a Abs. 2