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V ZR 267/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Januar 1992 V ZR 267/90 BGB §§ 289, 571; ErbbauVO § 9 Abs. 1 Übergang und Verzinsung eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. BGB §§ 289, 571; ErbbauVO § 9 Abs. 1 (Übergang und Verzinsung eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs) a) Ein schuldrechtlicher Erbbauzinsanspruch geht bei Veräußerung des Grundstücks nicht schon entsprechend § 571 BGB auf den Erwerber über. b) Ein nur mit schuldrechtlicher Wirkung vereinbarter Erbbauzins unterliegt nicht dem Zinseszinsverbot aus § 289 Satz 1 BGB. BGH, Urteil vom 24.1.1992 — V ZR 267/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger zu 1 und sein Bruder waren je zur Hälfte Miteigentümer der Flurstücke 1731/1 und 1744. In notarieller Urkunde vom 1.8.1980 in Verbindung mit der Nachtragsurkunde vom 17.12.1980 bot der Kläger zu 1 einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Abschluß eines auf eine noch abzuvermessende Teilfläche der beiden Parzellen von ca. 5.500 qm bezogenen Erbbaurechtsvertrages an. Diese Teilfläche sollte im Nordosten durch den Verlauf einer noch anzulegenden Entflechtungsstraße begrenzt sein. Ausbedungen war ein Erbbauzins von jährlich 5,30 DM/qm mit der Verpflichtung, diesen ab dem auf die Annahme des Angebots folgenden Monatsersten zu zahlen. Bei einem sich aufgrund amtlicher Vermessung etwa ergebenden „Mehr- oder Mindermaß" der Fläche sollte der Erbbauzins entsprechend berichtigt werden, und zwar mit Wirkung ab Beginn der Zahlungspflicht. Die Gesellschaft, damals bestehend aus den beiden Beklagten sowie aus zwei weiteren Gesellschaftern, nahm das Vertragsangebot durch notariell beurkundete Erklärung vom 22.6.1981 an. Der Vertrag ist noch nicht dinglich vollzogen, doch hat die Gesellschaft die Teilfläche in der vertraglich vorgesehenen Art bebaut. Im Jahre 1983 erteilte das Vermessungsamt zu Händen des beurkundenden Notars einen Veränderungsnachweis (Nr.482), der eine Flächengröße des Erbbaugeländes von 8.192 qm belegte. Dieser Nachweis wurde im November 1986 auf ein Flächenmaß von 8.363 qm geändert. Eigentümer des Erbbaugrundstücks sind jetzt zur Hälfte die in einer BGB-Gesellschaft verbundenen Kläger zu 2 bis 4 als Rechtsnachfolger des Klägers zu 1 und zu je ein Viertel die Kläger zu 3 und 4 als Rechtsnachfolger der Klägerin zu 5, die ihrerseits diesen Hälfteanteil von dem Bruder des Klägers zu 1 erworben hatte. Die Kläger. zu 2 bis 4 sind durch notariell beurkundete Vereinbarung mit dem Kläger zu 1 an dessen Stelle in den Erbbaurechtsvertrag eingetreten. Zwischen den Klägern besteht die weitere Vereinbarung, daß rückständiger Erbbauzins aus der Zeit bis zum 30.6.1984 dem Kläger zu 1 nach Maßgabe seines früheren Miteigentumsanteils, hierauf entfallende Rückstände aus späterer Zeit hingegen den Klägern zu 2 bis 4 als BGB-Gesellschaftern zustehen; die dem früheren Hälfteanteil der Klägerin zu 5 entsprechenden Erbbauzinsrückstände sollen ihr gebühren. Die Kläger haben, gestützt auf die sich aus der amtlichen Vermessung ergebende Vergrößerung der Erbbaurechtsfläche von 5.500 qm auf 8.363 qm, rückständige Erbbauzinsansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Klägern zu 2 bis 4 — diesen als Gesamthandsgläubigern — als auch der Klägerin zu 5 Forderungen ohne Zinsen zuerkannt. Den weitergehenden, für den Zeitraum vor 1985 geltend gemachten Anspruch dieser Kläger und den die Zeit bis 30.6.1984 betreffenden Anspruch des Klägers zu 1 hat es als verjährt angesehen und deshalb abgewiesen. Die Kläger haben Revision eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Aus den Gründen: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche der Kläger auf rückständigen Erbbauzins, soweit dieser sich auf die im Jahre 1986 dem Erbbaugrundstück amtlich hinzugemessenen 171 qm bezieht, nicht verjährt. Fällig geworden ist die sich hieraus gem. Abschnitt C Nr. 1.3 der Vertragsurkunde vom 1.8.1980 ergebende Nachforderung erst mit Bekanntgabe des Messungsergebnisses. Für diesen Anspruch konnte daher im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 1989, die vierjährige Verjährungsfrist ( § 197 BGB ) noch nicht abgelaufen sein. Der Anspruch ist auch schlüssig. Die Sachlegitimation der Kläger zu 2 bis 4, die das Eigentum an dem Erbbaugrundstück erworben haben, läßt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus dem Rechtsgedanken des § 571 BGB herleiten. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn der Erbbauberechtigte das mit seinem Recht belastete Grundstück vermietet und dann das Erbbaurecht an einen Dritten veräußert, nicht hingegen bei einem Eigentümerwechsel für das Verhältnis des neuen Eigentümers zu dem Erbbauberechtigten (Senatsurt. v. 19.11.1971, V ZR 88/69, NJW 1972, 198 , 199). Dem neuen Eigentümer — den Klägern zu 2 bis 4 — steht daher der von einem Voreigentümer mit dem Erbbauberechtigten vereinbarte Erbbauzins nur zu, wenn dieser als Reallast im Grundbuch eingetragen ist ( § 9 Abs. 1 ErbbauVO , §§ 1105 ff. BGB) oder wenn der neue Eigentümer den schuldrechtlichen Anspruch rechtsgeschäftlich oder kraft Gesamtrechtsnachfolge erworben hat. Das Berufungsurteil ist jedoch in diesem Punkt im Ergebnis richtig ( § 563 ZPO ). Hier ist zwar der Erbbauzins bislang nicht eingetragen, die Kläger zu 2 bis 4 haben aber den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch des Klägers zu 1 aus dessen Vertrag mit der BGB-Gesellschaft durch Vereinbarungen vom 27.7.1984 und vom 19.2.1986 erworben. Danach nämlich sind die Kläger zu 2 bis 4 anstelle des Klägers zu 1 in den Erbbaurechtsvertrag eingetreten. Eine solche Vertragsübernahme ist zulässig ( BGHZ 95, 88 , 94 f.). Sie erfordert allerdings, weil damit nicht nur die vertraglichen Rechte des Vorgängers, sondern auch dessen Pflichten übernommen worden sind, die Genehmigung durch den Gläubiger ( § 415 Abs. 1 BGB ). Eine Genehmigung haben die Beklagten und die übrigen Mitglieder der BGB-Gesellschaft, die den Erbbaurechtsvertrag mit dem Kläger zu 1 geschlossen hat, bisher jedenfalls nicht ausdrücklich erteilt. Auch für eine konkludent zum Ausdruck gekommene Genehmigung sind hinreichende Tatsachen nicht festgestellt. Dem Erfordernis der Genehmigung trägt jedoch § 6 b Abs. 3 des Vertrages vom 23.12.1988 dadurch Rechnung, daß sich die Kläger zu 2 bis 4 gegenüber dem Kläger zu 1 zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag bis zur Genehmigung oder bei deren Verweigerung bereiterklärt haben. Angesichts dieser Erfüllungsübernahme aber ist abweichend von der Regel des § 139 BGB auf den Willen der Beteiligten zu schließen, daß die schwebende Unwirksamkeit der befreienden Schuldübernahme — oder deren endgültige Unwirksamkeit bei Ablehnung der Genehmigung — sich auf diesen Teil der Vertragsübernahme beschränken und nicht auch die Unwirksamkeit der nicht zustimmungsbedürftigen Übertragung des Erbbauzinsanspruchs und der sonstigen abtretbaren Rechte auf die Kläger zu 2 bis 4 herbeiführen sollte. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu tatsächliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind ( BGHZ 65, 107 , 112; 109, 19, 22). Demgemäß sind — soweit jetzt noch von Bedeutung — die Kläger zu 2 bis 4 Inhaber des schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bis auf denjenigen Teil, den sie durch Vertrag vom 23.12.1988 dem Kläger zu 1 abgetreten haben, und den Teil, den sie als der Klägerin zu 5 zustehend anerkannt, somit ihr abgetreten haben. Die Beklagten haften als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, die den Erbbaurechtsvertrag mit dem Kläger zu 1 geschlossen hat, für die- Zahlung des schuld330 MittBayNot 1992 Heft 5 rechtlich vereinbarten Erbbauzinses persönlich (vgl. BGHZ 74, 240, 241; Palandt/Thomas, BGB, 51. Auf1., § 718 Rdnr.8 m. w. N.) und gern. § 427 BGB gesamtschuldnerisch (MünchKommlUlmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rdnr.37). Da der schuldrechtliche Erbbauzins schon vom ersten Tage des auf die Angebotsannahme folgenden Monats an zu zahlen war, begründet diese Abrede und nicht lediglich, wovon das Berufungsgericht ausgeht, das hier tatsächlich bestehende Nutzungsverhältnis die Pflicht zur Erbbauzinszahlung. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Auslegung, daß Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages die von den damaligen Flurstücken 1731/1 und 1744 abzuvermessende Teilfläche in demjenigen_ Umfang ist, wie er sich aus dem künftigen Verlauf der im Nordosten dieser Fläche anzulegenden Entflechtungsstraße und der hierauf bezogenen amtlichen Vermessung ergibt. Das entspricht der Regelung unter Abschnitt B 1.1 Lind C 1.3 des Angebots vom 1.8.1980 in Verbindung mit Nr.3.1 der Nachtragsurkunde vom 17.12.1980. Der durch Annahme dieses Angebots am 22.6.1981 zustande gekommene Erbbaurechtsvertrag erstreckt daher die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des Erbbaurechts auf die in dem Veränderungsnachweis Nr.482 festgestellte Fläche von 8.363 qm unter Einschluß der darin enthaltenen 171 qm, die im November 1986 hinzugemessen worden sind. Nach Abschnitt C 1.3 der Angebotsurkunde vom 1.8.1980 ist bei einem sich aus der amtlichen Vermessung ergebenden „Mehrmaß" der vereinbarte Erbbauzins entsprechend zu berichtigen, und zwar mit Wirkung ab Beginn der Zahlungspflicht, also ab dem auf die Vertragsannahme folgenden Monatsersten Somit haben die Kläger — über die den Klägern zu 2 bis 5 im Berufungsurteil zuerkannten Forderungen hinaus — nach Maßgabe der ihnen zustehenden Quoten und auf der Grundlage eines jährlichen Erbbauzinses von 5,30 DM/qm für die im Rahmen des Veränderungsnachweises Nr.482 hinzugemessenen 171 qm folgende Beträge zu beanspruchen., (Wird ausgeführt.) 2. Die Revision ist auch insoweit begründet, als die Kläger auf die ihnen zustehenden Erbbauzinsbeträge 4% Verzugszinsen beanspruchen. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der nur schuldrechtlich vereinbarte Erbbauzins ebenso wie die Einzelleistungen einer Erbbauzinsreallast nicht zu verzinsen sei, ist unzutreffend. Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten. Zinsen im Rechtssinne sind die Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals und von dessen Laufzeit abhängig (BGH, Urt. v. 16.11.1978, 111 ZR 47/77, NJW 1979, 540, 541; Canaris, NJW 1978, 1891 , 1892). Das trifft auf den Erbbauzins nicht zu; denn er ist keine Vergütung für eine Kapitalnutzung, sondern gern. § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts. Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB , wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 27.10.1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243; so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung: Urt. v. 20.10.1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42 , 44; v. 13.1.1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261 ; v. 30.3.1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543 , 1545; v. 4.6.1980, V ZR 49/79, MittBayNot 1992 Heft 5 NJW 1980, 2519 , 2520 a. E.; v. 30.4.1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a. M. Bringezu, NJW 1971, 1168 ). Auch in dem der entgeltlichen Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag — dem Rechtskauf (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 96, 385 , 386) — können sich die Beteiligten auf die Vereinbarung eines dinglichen, mit Eintragung in das Grundbuch entstehenden Erbbauzinses beschränken, indem sie nur die dafür nötige dingliche Einigung erklären oder indem sich der Erbbaurechtskäufer lediglich zu dieser Einigung verpflichtet. Es kann jedoch auch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Erbbauzinses getroffen werden, die dann bis zur dinglichen Einigung und Grundbucheintragung die alleinige Grundlage der Zahlungspflicht bildet. Auf den schuldrechtlichen Erbbauzins ist § 9 Abs. 1 ErbbauVO nicht anwendbar, so daß auch § 1107 BGB und das in dessen Rahmen geltende Zinseszinsverbot aus §289 BGB nicht eingreifen (BGBRGRK/Räf/e, 12. Aufl., ErbbauVO § 9 Rdnr. 23, 24 a. E.; Erman/ Hagen, BGB, B. Aufl., ErbbauVO § 9 Vorbem. und Rdnr. 2 a. E.; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., ErbbauVO § 9 Rdnr. 9). Auf die Frage, ob in der Regel -nur ein dinglicher Erbbauzins gern. § 9 Abs. 1 ErbbauVO als vereinbart anzusehen ist (so LG Münster, Rpfleger 1991, 330 ; MünchKomm/von Oefele, BGB, 2.Aufl., ErbbauVO §9 Rdnr.7), braucht hier nicht eingegangen zu werden; denn im vorliegenden Fall enthält der Erbbaurechtsvertrag die ausdrückliche Abrede, daß bis zur Eintragung des Erbbaurechts ein schuldrechtlicher Erbbauzins zu zahlen ist. Soweit der Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung auch für den aus einer schuldrechtlichen Anpassungsklausel hergeleiteten Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses in Anwendung des § 9 Abs. 1 ErbbauVO Verzugszinsen ausgeschlossen hat, betraf dies die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zu einer Anpassung des dinglichen, nicht eines schuldrechtlichen Erbbauzinses. Die Beklagten sind deshalb aufgrund des unstreitig am 20.7.1987 eingetretenen Zahlungsverzuges verpflichtet, auf die den Klägern im Berufungsurteil und darüber hinaus in dem vorliegenden Revisionsurteil zuerkannten Erbbauzinsbeträge gern. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB 4% Zinsen zu leisten. 7. GBO § 18 Abs. 1, § 78; WEG § 5 Abs. 2 (Heizungsraum und Zugang notwendig WEG-Gemeinschaftseigentum) 1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung wegen der in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen hat. 2. Ist der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, in der Teilungserklärung als „Heizungsraum" bezeichnet und im Aufteilungsplan mit ,,Heizung" gekennzeichnet, so kann er nur als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Hei• zungsraum eröffnen. BayObLG, Beschluß vom 25.3.1992 — 2 Z BR 1/92 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayOLG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.01.1992 Aktenzeichen: V ZR 267/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 330-331 Normen in Titel: BGB §§ 289, 571; ErbbauVO § 9 Abs. 1