Urteil
47 C 549/12
AG Gießen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGIESS:2013:0416.47C549.12.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 576,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 576,84 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Die Klägerin hat die Bearbeitungsgebühr ohne Rechtsgrund erlangt. Die Vereinbarung der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch die Klägerin als Darlehensnehmerin war gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht um eine Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Beklagte Bearbeitungsgebühren der Höhe nach nicht pauschal bei jedem Verbraucherdarlehen verlangt und dass in einer Vielzahl anderer Verträge der Beklagten unterschiedliche Bearbeitungsgebühren vereinbart worden seien, die sich zwischen 0 und 3,5% bewegen, ist dies unerheblich. Denn danach ist unstreitig, dass die Beklagte in einer gewissen Anzahl dieser besagten Verträge, die angesichts der Größe des Kundenstamms der Beklagten eine Vielzahl im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen dürften, eine Bearbeitungsgebühr von 3,5% verlangt hat. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, nach welchen Kriterien die Höhe des Angebots der Darlehensgebühr bestimmt wird. Sie verwies lediglich darauf, dass die Höhe der Gebühr nicht vorgegeben sei. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass die Bearbeitungsgebühr jeweils in unterschiedlicher Höhe für unterschiedliche Darlehensverträge vorformuliert wird. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr auf einem Preisaushang der Beklagten beruht. Selbst wenn die Bearbeitungsgebühr von 3,5% allein für den Fall der Klägerin in das Darlehensformular eingetragen worden sein sollte, ist eine Kontrolle dieser Vertragsbedingung nach § 307 BGB jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffnet. Danach finden bei Verbraucherverträgen unter anderem §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat die Beklagte vorliegend unstreitig vorformuliert. Sie war auch nicht Gegenstand von Verhandlungen. Sofern die Beklagte vorträgt, ihrerseits habe Verhandlungsbereitschaft bestanden, ist die unerheblich. Die bloße innere Bereitschaft, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, genügt nicht. Von einem Aushandeln kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender die betreffende Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat und seinem Vertragspartner dies auch deutlich gemacht hat (BGH, NJW 1977, 624, 626 ). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte ihre Verhandlungsbereitschaft gegenüber der Klägerin angezeigt und ihr dadurch die Möglichkeit gegeben hat, auf die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr Einfluss zu nehmen. Vielmehr hat die Beklagte der Klägerin den vorausgefüllten Darlehensvertrag durch das Autohaus Auto Empire GmbH vorlegen lassen. Dass zwischen den Parteien über das Autohaus Verhandlungen zur Höhe der Bearbeitungsgebühr hätten stattfinden sollen, erscheint dem Gericht lebensfremd. Die Klausel ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auch zugänglich. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB setzt dies voraus, dass durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dementsprechend sind Vereinbarungen der Inhaltskontrolle entzogen, die die Höhe der Vergütung unmittelbar regeln. Es handelt sich um solche der Inhaltskontrolle entzogenen Preisklauseln, wenn ihnen eine echte (Gegen-)Leistung zugrunde liegt (BGH, Urt. v. 15.07.1997 – XI ZR 269/96; BGHZ 136, 261 ff.). Fehlt es an einer solchen Gegenleistung, sind sie als Preisnebenabreden kontrollfähig, auch wenn sie sich mittelbar auf den Preis auswirken (BGH, Urt. v. 15.07.1997 – XI ZR 269/96; BGHZ 136, 261 ff.; Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10). Welche Art von Vereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr von 3,5% handelt es sich danach vorliegend um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erschöpfen sich die Hauptpflichten des Darlehensnehmers in der Zahlung eines Zinses und der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Zinsen sind in diesem Sinne die gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung für den Gebrauch des überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 16.11.1978 – II ZR 47/77, Rn. 18; Urt. v. 24.01.1992 – V ZR 267/90, Rn. 22). Die Bearbeitungsgebühr von 3,5% könnte zwar grundsätzlich auch als zusätzliches Teilentgelt für die Kreditgewährung anzusehen sein; in Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Rahmen der Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr ein einmaliges Entgelt für den Verwaltungsaufwand der Beklagten bei der Bearbeitung der Kreditgewährung darstellt und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11, Rn. 39). Dafür spricht auch der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ als solcher. Auch ist die Entstehung der Bearbeitungsgebühr selbst nicht laufzeitabhängig. Lediglich die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist von der Laufzeit abhängig, da sie sich danach errechnet. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr ist daher als kontrollfähige Preisnebenabrede zu betrachten (siehe auch OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 – 3 U 78/10, Rn. 24 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2011 – 17 U 138/10, Rn. 14; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 174/10, Rn. 6 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – I-6 U 162/10, 6 U 162/10, Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011 – 31 U 192/10, I-31 U 192/10, Rn. 11 ff; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10, Rn. 29; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11, Rn. 30 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, 8 U 0562/11, Rn. 17 ff.; OLG Celle, Urt. v. 13.10.2011 – 3 W 86/11, Rn. 10 ff.; LG Itzehoe, Urt. v. 03.11.2011 – 7 O 292/10, Rn. 14; AG Schorndorf, Urt. v. 24.10.2012 – 2 C 388/12, Rn. 28; AG Offenbach, Urt. v. 04.07.2012 – 380 C 33/12, Rn. 18; AG Mönchengladbach, Urt. v. 04.12.2012 – 5 C 288/12, Rn. 15; AG Mönchengladbach, Urt. v. 20.03.2013 – 36 C 25/13, Rn. 9) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam. Zum einen ist sie intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Klausel und der Darlehensvertrag im Übrigen nicht erkennen lassen, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließt, wann sie genau anfällt und was mit ihr im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages geschieht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10, Rn. 21 ff.; AG Offenbach, Urt. v. 04.07.2012 – 380 C 33/12, Rn. 19; AG Schorndorf, Urt. v. 24.10.2012 – 2 C 388/12, Rn. 33). Darüber hinaus stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung der Kreditgewährung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, erschöpfen sich die Hauptpflichten des Darlehensnehmers gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Zahlung eines Zinses und der Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit. Mit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr wälzt die Beklagte Kosten für Tätigkeiten auf die Klägerin ab, die aufgrund der Bearbeitung der Kreditgewährung durch Bonitätsprüfung und Bereithaltung der Darlehenssumme entstehen. Die Erbringung dieser Tätigkeiten erfolgt aber ausschließlich im Eigeninteresse der Beklagten als Kreditinstitut. Zum einen überprüft sie damit, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten möchte und zum anderen stellt sie damit eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicher. Die Abwälzung der Darlehensbearbeitungskosten auf den Vertragspartner steht dementsprechend im Widerspruch mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der der Darlehensnehmer lediglich einen Preis für die Kapitalnutzung zu zahlen hat (so auch OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 – 3 U 78/10, Rn. 37 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2011 – 17 U 138/10, Rn. 6 ff.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.02.2011 – 4 U 174/10, Rn. 13 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – I-6 U 162/10, 6 U 162/10, Rn. 15 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 11.04.2011 – 31 U 192/10, I-31 U 192/10, Rn. 14 ff; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10, Rn. 28 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11, Rn. 42 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11, 8 U 0562/11, Rn. 23 ff.; OLG Celle, Urt. v. 13.10.2011 – 3 W 86/11, Rn. 14 ff.; LG Itzehoe, Urt. v. 03.11.2011 – 7 O 292/10, Rn. 15; AG Schorndorf, Urt. v. 24.10.2012 – 2 C 388/12, Rn. 34 ff.; AG Offenbach, Urt. v. 04.07.2012 – 380 C 33/12, Rn. 19; AG Mönchengladbach, Urt. v. 04.12.2012 – 5 C 288/12, Rn. 16; AG Mönchengladbach, Urt. v. 20.03.2013 – 36 C 25/13, Rn. 10). Ist eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar, so ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 576,84 Euro ist nach alledem unwirksam. Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr ohne Rechtsgrund erlangt. Die Klägerin kann von der Beklagten deren Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB verlangen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung ihres Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit ihrer Zahlungsaufforderung vom 15.10.2012 unter Fristsetzung zum 05.11.2012 zu diesem Zeitpunkt in Verzug gesetzt. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Verzinsung aus hat die Klägerin hingegen nicht, da sie insofern nicht dargelegt hat, dass sich die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt und schon gar nicht bereits bei Vertragsschluss in Verzug befunden hat. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 41,77 Euro. Diese kann die Klägerin nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern ihr Prozessbevollmächtigter außergerichtlich überhaupt tätig wurde. Auch hat sie nicht dargelegt, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der nicht näher konkretisierten außergerichtlichen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug befunden haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Frage, ob die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam ist, ist inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. (Von der Darstellung wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)