IX B 39/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. Februar 1992 IX B 39/91 EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1, 21 Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds; Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau . S Davon ist auszugehen, wenn die Abtretung der Kaufpreisforderung zugleich der Pfandfreistellung des ぬrtragsobjekts dient, wenn sich der Verkaufer gegenober dem Kaufer hierzu verpflichtet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,-da zum einen gemaB Ziffer 1) der Urkunde der verkaufte Grundbesitz in Abt. 3 des Grundbuchs keine Belastung aufweist, weshalb eine FreistellungsverpfIichtung von eingetragenen Grundpfandrechten durch den ぬrkaufer nicht o bernommen wurde; zum anderen gemaB Ziffer 13) auf Seite 10 des ぬr・ trages als Zweck der Abtretung die Besicherung eines Kredites der Stadtspa水asse an die zukonftige Muttergesellschaft der ぬrkauferin angegeben ist, somit ein Vorgang auBerhalb der Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien.・ Es ist daher von zwei verschiedenen Gegenstanden auszugehen und der Geschaftswert aus der Addition ihrer Werte zu ermitteln. b) Ein ぬrstoB gegen die Belehrungspflicht des Notars und damit eine unrichtige Sachbehandlung gem.§16 KostO ist nicht erkennbar. Grundlage einer Belehrungspflicht des Notars ist die allgemeine Betreuungspflicht nach§24 Bundesnotarordnung. Hieraus folgt eine Belehrungspflicht jedoch nur, wenn die Belehrung aufgrund - besonderer Umstande geboten ist. Der Notar darf hierbei als allgemein bekannt annehmen, daB er for seine Tatigkeit gesetzlich festgelegte Kosten erheben muB. Deshalb braucht er o ber unvermeidbare Kosten grundsatzlich ebenso wenig zu belehren wie o ber die Zahlungspflicht der seine Tatigkeit in Anspruch nehmenden (KorintenbergiL叩pc/Bengel/Reimann KostO, 12. Aufl.,§16 Rdnr.45 u. 46). Nachdem unstreitig der Kaufvertrag vor seiner Beurkundung unter den Beteiligten abgestimmt war, ohne den Notar hierbei zu Rate zu ziehen, die Einbeziehung der Abtretung der Kaufpreisforderung in den Grundstockskaufvertrag zu dem von der begonstigten Sparkasse in einem vorab beurkundeten ぬrtrag o ber den ぬrkauf von an sie verpfandeten Geschaftsanteilen zur Erm6glichung ihrer Freigabe und zur Einraumung eines Kredits an die zukonftige Muttergesellschaft der ぬrkauferin verlangt worden waち bestand for den Notar keine ぬranlassung, die in geschaftlichen Dingen bewanderten Betei ligten o ber die dadurch ausgel6sten Gebohren aufzuklaren. c) Der Notar berechnet zu Recht Gebohren for seine Vollzugstatigkeit gem.§146 Abs.1 5.2 KostO. Die vorgenommene Vollzugshandlung betraf gemaB Ziffer 9 a) der Kaufurkunde die Erholung einer Erklarung gem.§28Abs.l 5.3 des Baugesetzbuches, wozu der Notar uneingeschrankt ermachtigt war. Dem steht die gemaB Ziffer 14) aufschiebend bedingte Wirksamkeit des ぬrtrages nicht entgegen. Die zu erholende Verzichtserklarung oder Negativbescheinigung der Vorkaufsberechtigten gemaB Ziffer 9 a) war Voraussetzung for die Falligkeit des Kaufpreises gemaB Ziffer 10) des Vertrags. Ihr Nichtvorliegen im Zeitpunkt des m6glichen Wirksamwerdens des ぬrtrags hatte ein Hinausschieben der Falligkeit bedeutet, woran jedenfalls der ぬrkaufer in der Regel kein Interesse hat. Hatte die Erholung der Auskunft gem.§28 Abs.1 5.3 Baugesetzbuch bis zum Bedingungseintritt aufgeschoben werden sollen, hatten samtliche Beteiligte den Notar entsprechend anweisen mossen. Der Kaufvertrag enthalt ]edoch diesbez0glich keine Beschrankungen der notariellen 硲tigkeit. Der Notar war daher berechtigt, gemaB Ziffer 9 a) vorzugehen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaBt(§156 Abs.4 2 KostO). o ber die Erstattung auBergerichtlicher Kosten war nicht zu entscheiden, da dem Notar keine o ber den oblichen ぬrwaltungsaufwand hinausgehende Kosten ent・ standen sind. 4. FordieZulassung derweiteren Beschwerde bestand keine ぬranlassung( §56 Abs. 2 5. 2 KostO ), da keine Rechtsfragen von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden waren. E. Steuerrecht 26. EStG§§7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 21 (Bauherrencigenschaft von geschlosenen Immobilicnfonds; Behandlung der Eigenねp1加Ivermittlungsprovision) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daB Provisio-・ nen for die Vermittlung des Gesellschaftskapitals bei einem lmmobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die ein GrundstUck mit einem Altbau erwirbt und modernisiert, nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten geh6ren, wenn die Provisionen Teil des Gesamtaufwands fUr den Erwerb des Grundstocks und dessen Modernisierung sind. BFH, BeschluB vom 4.2.1992 一 IX B 39/91 一 Aus dem Tatbestand: Die Antragsteller und Beschwerdefohrer (Antragsteller) sind Gesell-schafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesell-schaft borgerlichen Rechts (GbR). Nach dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 5.12.1988, den die beiden Grondungsgesellsc hatteち die A-GmbH (GmbH)一 Antragsteller zu 1 一 und deren Geschaftsfohrer R, schlossen, ist Zweck der Gesellschaft, das Mietwohngrundstock X-StraBe in B. zu erwerben, es instand zu setzen, zu modernisieren, den Dachstuhl auszubaueげ und die modernisierten und neu geschaffenen Wohn- bzw. Geschaftsraume anschlieBend zu vermieten bzw. . zu verpachten (Gesamtaufwand 5,85 Mio. DM). Das Gesellschaftskapital betragt 1,48 Mio. DM, das zu einem geringen Teil durch die beiden GrUndungsgesellschafter (je 5 000 DM), im o brigen durch neu aufzunehmende Gesellschafter aufgebracht werden soll. Die Geschaftsfohrung der Gesellschaft obliegt den Gesellschaftern; sie bestellen zur Fohrung der Geschafte einen gemeinsamen Bevollmachtigten (Geschaftsbesorger), der sie in allen Angelegenheiten, die mit der GeschaftsfUhrung zusammenhangen, umfassend vertritt. Zur Geschaftsbesorgerin berief die GbR die GmbH, die in gleicher Weise for andere Modernisierungsfonds tatig ist. For die んlt der lnvestitionsphase wird ein Treuhander eingesetzt, der die ordnungs- und vertragsgemaBe Ver肥ndung der Gesell・ schaftsmittel zu o berwachen hat Kurz nach AbschluB des Gesellschaftsvertrages schloB die GbR eine Reihe von vorformulierten und auch anderen Fonds zugrunde liegenden ぬrtragen, u.a.: a)ぬrtreten durch die GmbH einen Treuhandvertrag mit der Treuhanderin, in dem diese beauftragt wird, for die Treugeber bis zur Fertigstellung des Modernisierungsvorhabens bestimmte Aufgaben durchzufohren, insbesondere die erforderlichen ぬrt慮ge abzuschlieBen. Die Treuhandgebohr belauft sich auf 62 700 DM. b) Ebenfalls vertreten durch die GmbH einen ぬrtriebsvertrag mit der GmbH, in dem diese mit der,, Plazierung'' von Gesellschaftskapital-・ anteilen an interessierte Kapitalanleger beauftragt wird. Die GbR soll der GmbH tor das von ihr vermittelte Eigenkapital eine Provision von 12 v. H. des diesem Eigenkapital entsprechenden Gesamtaufwandes 血hlen (Provision 660 000 DM). Die GbR schloB auBerdem folgende ぬrtrage, bei denen sie jeweils durch die Treuhanderin vertreten war: c) Einen Baubetreuungsvertrag mit der GmbH, mit der die-GbR den Baubetreuer beauftragt, sie bei der technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung, Durchfohrung und Abwicklung des Bauvorhabens umfassend zu betreuen und zu vertreten. Als Honorar sind 250 800 DM vereinbart 50 MittBayNot 1993 Heft 1 罵 d) Einen ぬrtrag o ber Marketing-Organisation mit der GmbH, in dem die GbR die GmbH beauftragt, Strukturuntersuchungen o ber die Nachfrage von Modernisierungsmodellen und Bearbeitung der vertriebsseitigen Anforderungen an die Modellgestaltung, die Vorbereitung von Prospektmaterial und die ぬrmittlung einer renommierten ぬrtriebsfirma f口 r die Plazierung des Gesellschaftskapitals gegen ein Honorar von 62 700 DM durchzufohren e) Einen Endfinanzierungsvermittlungsvertrag mit der GmbH, in welchem sich die GmbH verpflichtet, for das Modernisierungsvorhaben sowie das Grundstock die langfristige Endfinanzierung in erforderlicher H6he zu beschaffen. For die ぬrmittlung der Endfinanzierung erhalt die GmbH ein Honorar von 89 333 DM. f) Einen ぬrtrag ロ ber die Zwischenfinanzierungsvermittlung mit der GmbH, in dem sich die GmbH zur ぬrmittlung der Finanzierung bis zur Valutierung der Endfinanzierungsmittel bzw. bis zur 臼rtigstellung (Bauzeitfinanzierung) gegen ein Honorar von 80 400 DM verpflichtet. g) Einen Burgschaftsverpflichtungsvertrag mit der GmbH, in dem sich die GmbH verpflichtet, auf ぬrlangen des zwischenfinanzierenden Kreditinstituts for das Zwischenfinanzierungsvolumen von 4, 02 Mio. DM eine Borgschaft gegen eine Provision von 40 200 DM zu o bernehmen. h) Einen Vertrag o ber die wohnwirtschaftliche Beratung mit der GmbH, in dem sich die GmbH zur wohnwirtschaftlichen Beratung im Rahmen'des Modernisierungsvorhabens verpflichtet. Als Honorar ver&nbarten die ぬrtragsparteien 62 700 DM i) Ein ぬrtrag o ber die Erstvermietung und Mietgarantie mit der GmbH, in dem die GbR die GmbH mit der ぬrmietung der wahrend der Modernisierung frei werdenden Altbauwohnungen beauftragt. Die GmbH o bernimmt auBerdem die Garantie dafor, daB der GbR wahrend der ersten fonf Jahre nach Garantiebeginn aus der Vermietung des Objekts ein bestimmter Mindestmietzins zuflieBt. Als Honorar for die ぬrmietung sind 5 700 DM, for die Ubernahme der Vermietungsgarantie 84 825,12 DM vereinbart. 」) Einen Steuerberatungsvertrag mit einer Steuerberatungsgesellschaft mit einem Gesamthonorar von rd. 125 000 DM k) Einen Generalunternehmervertrag mit der S-Bauunternehmung AG, in dem die GbR den Auftragnehmer mit der schlosselfertigen Herstellung dergesamten BaumaBnahme gegen einen Pauschalfest-preis von rd. 2,08 Mio. DM beauftragt. Schon vor AbschluB des Gesellschaftsvertrages der GbR hatten die beiden Grondungsgesellschafter einen Kaufvertrag o ber das Grundstock, das mit einem 1909 errichteten Mietwohnhaus bebaut ist, zum Kauforeis von 1 500 000 DM abaeschlossen. Im November 1988 hatte ein A rcniieKi eine b uosianzuniersucnung vorgenommen, ciie ertorderlichen InstandsetzungsmaBnahmen aufgezeichnet sowie eine Vorschlagsliste for die ModernisierungsmaBnahmen aufgestellt んr Werbung wurde ein Prospekt herausgegeben, in dem die Vorzoge des Modernisierungsvorhabens dargestellt sind und u.a. darauf hingewiesen wird, daB Steuervorteile nach§§14 a und 14 b des Berlinforderungsgesetzes (BerlinFG) beansprucht werden k6nnten, das notwendige Eigenkapital bereits im Jahr der Baufertigstellung bei einem Steuerpflichtigen mit einem Steuersatz ab ca. 51 v. H. durch die Steuerersparnis finanziert werde, und daB Sich 一 bezogen auf das Eigenkapital 一 von 1988 bis 1997 eine kumulierte Verlustquote von 294,99 v. H. ergebe. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis nach Durchfohrung der BaumaBnahmen wird im Prospekt mit 2 638 DM und der gesamte,, Gebohrenaufwand" mit rd.1,8 Mio. DM beziffert. Zwei Wochen nach AbschluB des Vermittlungsvertrages war das Eigenkapital,, plaziert ‘二 d.h. die GmbH hatte 22 Gesellschafter (Antragsteller) geworben, die ihren Beitritt zu der GbR erklarten und sich verpflichteten, ihre Einlagezu leisten. Die ModernisierungsmaBnahmen sollten 1990 abgeschlossen sein. profung stehenden gesonderten und einheitlichen Feststellung den Werbungskostenabzug hinsichtlich der ぬrtriebsprovision auf 25 v. H. des vermittelten Eigenkapitals (370 000 DM). Das FA beurteilte den Restbetrag von 190 000 DM als Anschaffungs- bzw. Herstel-lungskosten, auf die es Absetzungen for Abnutzung (AfA) gewahrte. Dabei ging es davon aus, daB nur eine Eigenkapitalvermittlungsprovision von 25 v. H. des Eigenkapitals angemessen sei. Uber den dagegen von den Antragstelle而 erhobenen Einspruch ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des 凡ststellungsbescheids wies das FA zurock. Der daraufhin beim Finanzgericht (FG) auf Aussetzung der Vollziehung des 凡ststellungsbescheids gerichtete Antrag blieb ebenfalls erfolglos. Die Antragsteller begrondeten ihren Antrag im wesentlichen damit, eine ぬrmittlungsprovision von 12 v;H. des ein・ gesetzten Gesamtkapitals sei in BerUn for Modernisierungsfonds in der Rechtsform einer GbR o blich. Das FA wies demgegenロ ber darauf hin, daB nach in Berlin durchgefohrten Erhebungen for die Jahre 1983 bis 1986 bei Auswertung von 198 Steuerfallen Eigenkapitalvermitt-lungsprovisionen zwischen 21 und 27 立 H. des vermittelten Eigenkapitals festgestellt worden seien. Das FG fohrte zur Begrondung seines den Antrag abweisenden Beschlusses aus, nach der neueren hochstrichterlichen Rechtsprechung seien die Antragsteller nicht als Bauherren, sondern als Erwerber zu beurteilen. Es liege ein einheitliches ぬrtragswerk vor. Eine EinfluBm6glich 肥 it der Antragsteller auf Planung und Durch・ fohrung der ModernisierungsmaBnahmen habe nicht bestanden, zumal einige der ぬrtrage, insbesondere der ぬrtriebsvertrag, schon vor der ersten Geselischafterversamm lung abgeschlossen seien. Es k6nne daher dahinstehen, ob die umstrittenen Aufwendungen der H6he nach angemessen seien. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde. Aus den Grロnden: Die Beschwerde ist unbegrondet. 1. Gern.§69 Abs.3 i. V. rn. Abs.2 Satz 2 der FinanzgerichtsOrdnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen ぬrwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen RechtrnaBigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen nach der standigen h6chstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn neben for die RechtrnaBigkeit sprechenden Umstanden gewichtige, gegen die Recht・ rnaBigkeit sprechende Gronde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der 仏t・ fragen bewirken. (Wird ausgefohだ. ) II. Bei Anwendung dieser Grundsatze erweist sich die Entscheidung der Vorinstanz als zutreffend. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daB die Aufwendungen for die ぬrrnittlung des Eigenkapitals irn Streitjahr nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sind. 1. Der Senat hat irn Urteil vorn 14. 11. 1989 IX JR 197/84 (BFHE 158, 546, BStBI II 1990, 299 【= MittBayNot 1990, 210 ]) entschieden, daB Anleger irn Bauherrenrnodell einkornrnen-steuerrechtlich regelrnaBig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten GrundstUcks zu beurteilen sind, wenn sie sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorforrnulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den Die GmbH stellt der GbR for die ぬrmittlung des Eigenkapitals am darnit zusarnrnenhangenden Rechtsgeschaften durch die 28. 12. 1988 netto 660 000 DM 一 rd. 45 v. H. des vermittelten Eigenkapitals 一 in Rechnung. Einen Teilbetrag dieser ぬrmittlungsproProjektanbieter vertreten lassen. Alle in diesern Zusarnrnenvision (560 000 DM) wies die GbR zusammen mit anderen,, Gebohren" hang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendung節, die in ihrer Erklarung zur gesonderten und einheitlichen 臼 ststellung der auf den Erwerb des GrundstUcks rnit dern bezugsfertigen Einkonfte aus ぬrmietung und Verpachtung for das Streitjahr 1988 Gebaude gerichtet sind, stellen deshalb Anschaffungs-・ als Werbungskosten und 一 soweitan die GmbH gezahlt 一 gleichzeitig als Sondereinnahmen der GmbH aus. Dadurch ergab sich kosten dar. \N gen der BegrUndung wird zur ぬrrneidung von 白 一 ohne die Sondereinnahmen 一 ein WerbungskostenuberschuB Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genornrnen. Die von 971 255 DM und unter Berocksichtigung der auf die GmbH entGrundsatze dieser Entscheidung sind auch anzuwenden, fallenden Sondereinnahmen ein WerbungskostenoberschuB von wenn sich die Anleger zu einer GbR zusarnrnenschlieBen, 136 505 DM. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt 一 FA 一) begrenzte bei der unter dem Vorbehalt der Nach・ urn das Bauvorhaben durchzufUhren, und die Initiatoren zu MittBayNot 1993 Heft 1 den Gesellschaftern geh6ren (Urteil vom 7. 8. 1990 IX R 70/86, BFHE 161, 526 , BStBI II 1990,1024). Das gilt jedenfalls dann, wenn das der Gesellschaft zugrunde liegende Vertragswerk 一 wie Im Streitfall 一 vorformuliert Ist und die Initiatoren die Geschafte der Gesellschaft fohren. In einem solchen Fall beherrschen nicht die Gesel Ischafteち sondern die Initiatoren das Baugeschehen (vgl. auch Tz. 6 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen 一 BMF 一 vom 31.8.1990 IV B 3 一 S 2253 a 一 49/90, BStBI I 1990, 366; sog. Bauhe rre n- Erl aB). sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Samtliche Aufwendungengeh6ren zu den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten. Das gilt auch for die Provisionen fQr die Vermittlung des Eigenkapitals bzw. des Beitritts von Anlegern. Wenn aus Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. 8. 1990 (a. a. 0.) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, k6nnte der Senat sich dem nicht anschlieBen. Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546 , BStBI II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren for die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder In Fortentwicklung der Rechtsprechung hat der Senat zw-i・ Herstellungskosten zugerechnet (Urtei I des Bundesfinanzhofs 一 BFH 一 vom 29.10.1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351 , schenzeitlich o berdies entschieden, daB die Aufwendungen BStBI II 1986, 217, Abschn. II 2 b ee; bestatigt in BFHE 158, im Rahmen eines Bauherrenmodells auch dann einheitlich 546, BStBI II 1990, 299, Abschn. VI 2 a. E.; ebenso fQr eine zu beurteilen sind, wenn der Kaufer einer EigentumswohBauherrengemeinschaft mit Einkunften aus Gewerbebetrieb nung in einem Altbau mit dem VerauBerer zugleich deren die BFH-Urteile vom 13. 10. 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273 , Renovierung vereinbart. SchlieBt er gleichzeitig mit dem BStBI II 1984, 101, und vom 23.10.1986 IV R 352/84,.BFHE Kaufvertrag einen Werk- oder Geschaftsbesorgungsvertrag 148, 49, BStBI II 1988, 128). Er hat allerdings in seinem Urteil Qber die Instandsetzung der in gemeinschaftlichem Eigenvom 24.2. 1987 IX R 114/82( BFHE 149, 233 , BStBI II 1987, 810) tum befindlichen Gebaudeteile ab, so Ist von einem einheit一 in Ubereinstimmung mit dem Urteil des IV.Senats in lichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentums BFHE 148, 49 , BStBI II 1988, 128 一 entschieden, daB die wohnung in einem renovierten Gebaude gerichteten VorEigenkapitalvermittlungsprovision, die eine Personengesellgang auszugehen, wenn die Vertrage in engem wirtschaftschaft einem Dritten zahlt, soweit sie angemessen Ist, lichem Zusammenhang stehen (Urteil vom 30.7.1991 IX R sofort abziehbare Werbungskosten sein kann. Er hat in 43/89, BFHE 165, 245 , BStBI II 1991, 918). dieser Entscheidung jedoch darauf hingewiesen, daB die 2. Die fロ r diese Entscheidungen tragende Erwagung, daB es Eigenkapitalvermittlungsprovision dann zu den AnschaffOr die Beurteilung des gesamten Aufwands als Anschaf-fungskosten der Gesellschaft for das erworbene Grundfungs- oder Herstellungskosten keinen Unterschied macht, stock und die aufstehenden Baulichkeiten geh6rt, wenn sie ob er aufgrund eines einzigen Vertrages in einer Summe bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrer Zweckoder aufgrund mehrerer Vertrage 一 in die der einheitliche bestimmung dem Erwerb des Wirtschaftsguts dient. Diese Vorgang nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gronden aufgeVoraussetzung fQr die Zurechnung zu den Anschaffungsspalten wird 一 in Teilbetragen zu zahlen ist, hat auch fQr das oder Herstellungskosten Ist 一 wie sich aus den Ausfuhrun・ ,,Modernisierungsmodell'\ das dem Streitfall zugrunde liegt, gen in Abschn. II 2. ergibt 一 erfollt. Es ist in einem solchen Bedeutung. Samtliche Vertrage dieses Modells sind auf die Fall unerheblich, ob die Anleger als Einzelperson oder die Ubertragung eines einheitUchen 比istungsgegenstandes von ihnen gebi Idete Personengesellschaft die Vermittlungsgerichtet (vgl. dazu Urteil vom 6.3. 1991 II A 133/87, BFHE provisionen vereinbaren und bezahlen. 164, 117, BStBI II 1991, 532) und miteinander verbunden. 4. Der Zurechnung der Vermittlungsprovision zu den AnZweck des Gesamtaufwands ist es, den Anlegern das Grundstock mit dem von Grund auf instandgesetzten schaffungs- oder Herstellungskosten steht§248 Abs. 1 des Gebaude zu verschaffen, das die alleinige Grundlage der Handelsgesetzbuches (HGB) nicht entgegen. Nach dieser Geschaftstatigkeit der GbR bildet. Die verschiedenen AufVorschrift durfen Aufwendungen fQr die Beschaffung des wendungen aufgrund der einzelnen Vertrage einschlie引ich Eigenkapitals in die Bilanz des ぬufmanns nicht als Aktivder Eigenkapitalvermittlungsprovision sind nur Rechnungsposten aufgenommen werden. Der Senat kann uner6rtert faktoren im Rahmen des Gesamtaufwandes, der nach dem lassen, ob die Vorschrift im Rahmen der Ermittlung der EinGesellschaftsvertrag begrenzt ist und nicht o berschritten kQnfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend anwerden darf. DaB fQr die Anleger auch im Streitfall nicht die wendbar Ist. Denn bei den umstrittenen Vermittlungsprovi・ einzelne,, GebUhr", sondern nur der Gesamtaufwand bedeutsionen handelt es sich, wie dargelegt, nicht um GrQndungssam Ist, ergibt sich aus dem Werbeprospekt des Fonds, in kosten der Bauherrengemeinschaft, sondern um Aufwen-・ dem der Gesamtaufwand pro Quadratmeter Wohnflache fQr dungen, die der Anschaffung oder Herstellung des Grunddas sanierte GrundstQck ausgewiesen ist. stQcks bzw. des sanierten Gebaudes dienen. Ein Modernisierungsmodell unterscheidet sich von den vom Senat bisher beurteilten Bauherrenmodellen 一 insbeson・ dere dem sog.,, K6lner Modell' 一 nur dadurch, daB die ‘ Anleger nach den bisher beurteilten Bauherrenmodellen ein unbebautes Grundst0ck erwerben und dieses auf der Grundlage desvon den Initiatoren entwickelten Gesamtkonzepts mit einem Neubau bebauen, wahrend bei den Modernisie-・ rungsmodellen das GrundstQck bereits bei dem Erwerb mit einem instandsetzungsbedorftigen Gebaude bebaut Ist, das die Anleger im AnschluB an den Erwerb mit erheblichen Aufwendungen von Grund auf sanieren und ggf. erweitern. 3. Die danach gebotene einheitliche Beurteilung samtlicher Aufwendungen der Anleger eines Modernisierungsmodel Is schlieBt es aus, einen Teil der Aufwendungen als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, einen anderen Teil als Ill. Wegen der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage braucht nicht abschlieBend ent-schieden zu werden, ob die Vermittlungsprovision zu den Anschaffungskosten des Grundstocks mit dem Altbau oder zu den Herstellungskosten, die im Rahmen der Sanierung anfallen, rechnet. Der Senat hat in standiger Rechtspre-chung erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beurteilt (zuletzt mit ausfUhrlicher Begrundung im Urteil vom 29. 10. 1991 IX R 117/90, Der Betrieb 1992, 556, m.w.N.). Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten k6nnte 一 ganz oder tellweise 一 aufgrund des inneren Zusammenhangs der Vertrage auch die umstrittene Vermittlungsprovision geh6ren. Darauf kommt es indes nicht an, weil sich der Aufwand auch Mit旧ayNot 1993 Heft 1 im Streitfall gewahrt hat. Ebenso ist unerheblich, ob die ぬr mjttlungsprOvi5iOn der H6he nach angemessen ist (dazu Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. 8. 1990, a. a. 0.) und ob die GbR auf der Grundlage der zwischpnzeitlich ergangenen Urteiledes Vlll.Seriats vom 21.8.1990V 川 R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBI II 1991, 564) und vom 10.9.1991 VIII R 39/86 ( BFHE 165, 406 , BStBI II 1992, 328) als Verlustzuweisungs-・ gesellschaft zu beurteilen i st. Da dem Gericht auch im Rahmen des summarischen ぬrfahrens der Aussetzung der Vollziehung eine 也rb6serung verwehrt ist, muB es i ni Ergebrils bei dem vom FA gesondert und einheitUch festgestellten Werbungskosten0berschUB verbleiben; eine Erhohung dieses O berschusses i m Wege der Aussetzung der Vollziehung ist jedoch ausgeschlossen. Anmerkung 加r Schriftleitung: Aus den Gルnden: Die Revision ist unbegrondet. 1. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen ぬrpflichtungsgronden beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkonften in Zusammenhang stehen, §10 Abs. 1 die bei der Veranlagung auBer Betracht bleiben( sten sind i n vollem Umfang Nr. 1 a EStG). Dauernde 山 §10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ). Leibrenten kbnnen abziehbar( 一 nach naherer MaBgabe des§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG 一 nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aufgefohrten Ertragswerttabelle ergibt. 2. Der GroBe Senat des BFH hat sich i ri zw& Entscheidungen mit der O bergabe von Verm6gen gegen Versorgungs-leistungen befaBt. Vgl. hierzu auch Schreiben des BMF vom 5. 10. 1992, in diesem Heft 5. 60. a) In seinem BeschluB vom 5.7.1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 「= MittBayNot 1990, 372 ]) hat 317, 326 ff., BStBI II 1990, 847 er die zivil- und steuerrechtliche SQnderstellung- des ぬr・ mdgensobergabevertrages hervorgehoben. 27. EStG§10 Abs. 1 Nr. 1 a,§12 Nrn. 1 und 2,§22 Nr. 1 Satze 1 und 2 (Kein Abzug von たrsorgungsleistungen als 吻uern加 Last bei Vorbehaltsniel3brauch) ぬreinbarung, in der Eltern ihr Verm6gen, insbesondere In zivilrechtlicher Hinsicht handelt es sich hierbei um eine ihren Hof, Betrieb oder (auch: privaten) Grundbesitz mit Rocksicht auf die konftige Erbfolge auf einen oder mehrere Erwirbt jemand ぬrm6gen unter Vorbehalt des NieBbrauchs Ab師mmlinge o bertragen und dab& for sich einen ausund sagt er aus diesem AnlaB dem o be円eber Versorgungs・ 山bensunterhalt und for die auBer dem Uberleistungen zu, sind die Aufwendungen hierfUr in der Regel re i ch enden nehmer noch vorhandenen weiteren Abk6mmlinge Ausnicht als dauernde Last abziehbar. gleichszahlungen ausbedingen. Die Besonderheit des Uber-BFH, Urteil vom 25. 3. 1992 一 x R 100191 一 gabevertrages wird darin gesehen, daB er der folgenden Generation unter Vorwegnahme des Erbfalls das Nachdem Tatbestand: rocken in eine die Existenz wenigstens teilweise begronKlager ist als Gewerbelehrer nichtselbstand句 tatig. Mit Vertrag dende Wirtschaftseinh&t erm6glicht und gl&chzeitig die 7. 11. 1989 o bertrug ihm sein damals 59 Jahre alter Vater mit Versorgung des,O bergebers aus dem o bernommenen VerWirkung vom 1.12. 1989 ein Grundstock in A ,,Als Gegenleistung'' m6gen zumindest zu einem Teil sichert. raumte der Klager ihm einen lebenslanglichen unentgeltlichen NieI3brauch an dem GrundstUck ein.§2 Nr.4 des Vertrages lautet wie folgt: ,,Der o bernehmer verpflichtet sich auBerdem, den o berlasser in alten und kranken 私gen zu hegen und zu pflegen, soweit dies unter Berocksichtigung der Ortsferne und der beruflichen und familiaren Verhaltnisse des iJbernehmers m6glich ist. Hierzu geh6ren auch haufige Besuche, Ausfahrten mit dem Uberlasser und auch Urlaubsfahrten." For das Streitjahr 1989 beantragte der Klager u. a,die Aufwendungen fUr im Dezember 1989 durchgefohrte Besuchsfahrten nach A, dem Wohnsitz seines ぬters, sowie for Spazierfahrten 一 insgesamt 904,26 DM 一 zum Abzug als dauernde Last(§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 一 EStG 一)zuzulassen. Er vertrat die Auffassung, es handle sich nicht um Unterhaltslelstungen i. 5. des§12 Nr.2 EStG. Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Fahrtkosten geh6rten zu den nach §12 Nr. 2 EStG nicht abziehbaren Aufwendun-gen. Der Vertrag vom 7. 11. 1989 sei keino bergabevertrag in dem von derZivUrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorausgesetzten Sinne, daB sich der Ubergeber des Verm6gens Ertrage seines Verm6gens in Gestalt von ぬrsorgungsleistungen vorbehalte. Der Klager habe lediglich りdas formale Eigentu m' 一 die ぬrm6genssu bstanz 一 erworben Die Nutzungen des ‘ Grundstockes stonden aufgrund des Niel3brauches nach wie vor seinem ぬter zu. Bei dieser Sachlage sei nicht der Fall gegeben, daB 「 sich o bergeber und o bernehmer den Ertrag des u bergebenen Ve ・ m6gens teiltern Der Klager k6nne seine Aufwendungen nicht aus Ertragen des Grundstockeserwirtschaften; er mosse die mit den verein barten 山istungen verbundenen Aufwendungen,, aus seinem eigenen ぬrm6gen" tragen. Mit der Revision rQgt der Klager Verletzung materiellen Rechts Er beantragt sinngemaB, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid fUr 1989 in der Weise zu a ndern, daB zusatzlich eine dauernde Last in H6he von 904,26 DM anerkannt wird. Das FA beantragt, die Revision als unbegrondet zurockzuweisen. MittBayNot 1993 Heft 1 In steuerrechtliclier Hinsicht beruht die Zurechnung der ぬr・ sorgungsleistungen aus einer Verm6gensobergabe zu den Sonderausgaben und wiederkehrenden Bezogen darauf, daB sich der Verm6gensobergeber in Gestalt von Versorgungsleistungen typischerweise Ertrage seines ぬrm6gens vorbehalt, die nunmehr allerdings vom Verm6gensobernehmer erwirtschaftet werden mossen (BeschluB in BFHE 161, 317 , 328 f., BStBI II 1990, 847, unter 0. II. 1. c). Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Verm6gensertrage unterscheiden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen i. 5. von §12 Nr. 1 EStG ; sie enthalten deshalb auch 鴎ine Zuwendungen des Vermdgens0bernehmers aufgrund freiwillig begrondeter Rechtspflicht 1. 5. von §12 Nr. 2 EStG . Da die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Ubernehmers sind, mossen sie auch nicht vorab mit dem Wert des obertragenen Verm6gens verrechnet werden・ Der GroBe Senat hat an der o berkommenen Rechtsprechung festgehalten, daB ぬrsorgungsleistungen, die anlaBlich der Vermogensobergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom O bernehmer zugesagt werden, weder Ver-auBerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezoge und Sonderausgaben darstellen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall die zivilibgedinges (Art. 96 rechtlichen Voraussetzungen eines 山 EGBGB) erfollt sind ( BFHE 161, 317 , 327 f., BStBI II 1990, 847, unter 0. II. 1. b und c). b) Mit BeschluB vom 15.7.1991 GrS 1/90 ( BFHE 165, 225 , 「= MittBayNot 1992,67]) hat BStBI II 1992, 78, unter 0. II. 3 derGroBe Senat des BFH des weiteren entschieden: In sach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.02.1992 Aktenzeichen: IX B 39/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 50-53 Normen in Titel: EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1, 21