IX B 39/91
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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 19. August 1992 13 T 3248/92 KostO §§ 16, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2, 146 Abs. 1, 156; BNotO § 24 Abtretung der Kaufpreisforderung in Grundstückskaufvertrag als gegenstandsverschiedenes Geschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau au図efhだJ Die Deutsche Bundespost 肥lekom jedenfalls Ist kein wirtschaftliches Unternehmen des Bundes i. S. des§144 Abs. 1 Satz 1 KostO und gebUhrenbegUnstigt, ohne daB die vom Notar aufgefUhrten wirtschaftlichen Auspragungen in der UnternehmensfQhrung (vgl. auch Korintenberg§144 Rdnr. 15 und 16; Schmidt a.a.O.) daran etwas a ndern. Ebensowenig braucht darauf eingegangen zu werden, ob in einer Ubergangszeit die durch die Inanspruchnahme der Einrichtun-gen des Postwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sogar noch dem 6 ffentlichen Recht zugeordnet blieben (vgl. BayVGH NJW 1990, 2485 ). Die steuerliche Behandlung der Deutschen Bundespost 聴lekom ist 一 worauf das Land・ gericht zu Recht hinweist 一 fur die zu entscheidende Frage unergiebig. C) Der Senafkann nicht erkennen, daB das der Deutschen Bundespost 聴lekom eingeraumte GebUhrenprivileg den vom Bundesverfassungsgericht (BぬrfGE. 47, 285) dargelegten Grundsatzen widersprechen k6nnte. d) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war die vom Notar in seiner Kostenberechnung geforderte Beurkundungsg山Uhr nach§36 Abs.2 KostO deshalb gem.§144 Abs. 1 Satz 1 KostO um 60 v. H. zu ermaBigen. Anmerk Die Profungsabteilung hat bisher den Standpunkt vertreten, die Deutsche Bundespost mlekom/Postdienst) sei ein wirtschaftliches Unternehmen des Bundes, fUr das keine ErmaBigung nach §144 Abs. 1 Nr. 1 KostO in Betracht kommt. Diese Auffassung wurde durch zwei Entscheidungen des LG MQnchen I bestatigt. Nach Vorlage der (ersten) obergerichtlichen Entscheidung sieht sich die PrUfungsabteilung jedoch veranlaBt, ihre bisherige Meinung aufzugeben. Es besteht aber keine Notwendigkeit, die kostenrechtlichen Oberlegungen auf die Deutsche Bundesbahn auszuweiten. Die Deutsche Bundesbahn ist ein wirtschaftliches Unternehmen des Bundes und hat keinen Anspruch auf GebuhrenermaBigung nach§l44Abs.1 Nr.1 KostO. Hierzu wird auf die Entscheidung des OLG DUsseldorf (MittBayNot 1992, 291) und die Anmerkung hierzu von Notarassessor Dr. Mayer ( MittBayNot 1992, 292 ) hingewiesen. PrUfungsabteilung der Notarkasse A.d..R. MUnchen 25. KostO§§16, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2, 146 Abs. 1, 156; BNotO §24 (Abtretung der Kaufpreisforderung in Grunds切ckskaufyeだrag als gegens加ndsyerschie如nes Geschdft) Die Abtretung der Kaufpreisforderung in einem GrundstUckskaufvertrag ist von diesem gegenstandsverschieden, wenn eine Freistellungsverpflichtung des Ver畦ufers wegen fehlender Belastungen nicht U bernommen wurde und die Abtretung zur Absicherung eines auBerhalb der Rechts・ beziehungen der ぬrtragsparteien liegenden Kredits er・ folgte. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Munchen I, BeschluB vom 19. 8. 1992 一 13 T 3248192 一 Aus dem Thtbestand: Der Notar beurkundete am 15.11.1991 einen Grundstockskaufvertrag,i n dem die ぬrka叶erin, die Firma H-GmbH in Ziffer 13, Seite 10 der Urkunde, zugleich die Abtretung der Kaufpreisforderung an die Stadtsparkass'e M erklarte, die diese zugleich annahm. Die Abtretung erfolgte,, zur Besicherung eines Kredites an die konftige Muttergesellschaft des ぬrkaufers, den diese bei dieser Sparkasse haben wird'1 Kauferin des veruBerten Grundst0cks war die Kostenschuld nerin und Beschwerdefohrerin. Der Notar teilte der Kauferin am 11. 12. 1991 seine Kostenberechnung for seine Tatig肥it in H6he von DM 98.669,30 mit, der ein Geschaftswert von DM 52 Mbo.o zugrunde lag. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilte er sich am 24. 1. 1992. Mlt ihrer seschwerde macht d」e Kostenschuldnerin geltend,maBgebend fur den GesChaftswert k6nne nur der KaufpreiS Von DM 26 Mio. sein;die Abtretung desselben sei gegenstandsgleich mit dem Hauptgeschaft,da sie der Erfollung der Freistellungsverpflichtuna der Verkauferin diene. lm Fall des sestehens einer zusatzlichen Gebohrenp「Ilcht lage elne derart ungeW0nnllCne VerTragSK0nS「ruK一 tion vor,daB der Notar verpflichtet gewesenware,auf die Kostenfolge durch die FOrmulierung hinzuweisen Dies habe er pflichtwidrig unterlassen Darober hinaus sel eineVOllzugsgebohr gem.§146 Abs.1 Kosto nicht angefallen,da VOllzugshandlungen weisungs・ gemaB noch nicht hatten vorgenommen werden solleni der Kaufvertrag sei sChwebend unwirksam gewesen,da Samtliche Erklarungen von einer gesonderten Genehmigung hatten abhangig gemacht werden Sollen■ Der Notarhalt dementgegen,daB das 也rtragsgrundstock frei von GrundpfandreChten gewesen sei,daher die Abtretung mit einerFreistellungsverpflichtung bezoglich des objekts.■. nicht im Zusammenhang stonde. Sie hatte vielmehr der Pfandfreigabe von Gescha貴sanー teilen seitens der Stadtsparkasse gedient,die seitens der Firma XKG sn dle KostenSChuldnerin verksuft worden Sei. Der G「undstUCksksufvertrag sei zudem unter den seteiligten zuvor ausgehandelt gewesen undhabe ihrem WunsCh entsprochen. Die Stadtsparkasse habe die Abtretung verlangt Ein Aufschub von VOllzugshandlungen Sei Von den Vertragsbeteiligten nicht erklart worden. Dem Antrag der KOstenschuldnerin,die VOllstreckung in H6he des streitigen setrages von DM 39■953j60 vorlaufig einzustellen,stimmte der Notar zu mit der Erklarung,weitere VOllstreckungsmaBnahmen bis zum AbSChlUBdes seSChwerdeverfshrenS niCht zu betreiben. Die 陥mmer erholte die Stellungnahme derNotarkasse,die diese am 185.1992 abgab. Auf den Inhalt wird sezug genommen. Die m6glichen weiteren Kostenschuldner(die ぬrkauferin und die Abtretungsempfangerin)wurden vom ぬrfahren in Kenntnis gesetzt;sie haben dazu nichts vorgebracht Der Prasident des Landgerichts M0nchen 1 hatte als Dienstbeh6rde Gelegenheit zur AuBerung Aus den Grnden: 1. Die Beschwerde ist zulassig. 2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegrondet. a) Der Geschaftswert fUr den Grundstockskaufvertrag und die mitbeurkundete Abtretung der Kaufpreisforderung an the gtadtsparkasse bestimmt sich vorliegend nach§§36 Abs. 2, 44 Abs. 2 KostO, da entgegen der Auffassung der Beschwerdefohrerin die Erklarungen einen verschiedenen Gegenstand haben, was zur Zusammenrechnung ihrer Werte fUhrt. Gegenstandsgleich k6nnen nach der Rechtsprechung des BayObLG zwar auch solche Erklarungen sein, die zur Durchfohrung des beurkundenden Rechtsgeschafts erforderlich sind und zugleich ein mit dem Hauptgeschaft nicht identisches Rechtsverhaltnis mit einem Dritten betreffen; Voraussetzung dafUr ist jedoch, daB diese in engem inneren Zusammenhang stehen dergestalt,daB das DurchfUhrungsgeschaft nicht nur dem Interesse eines, sondern beider ぬrtragspartner dient. Eine solche ぬrknUpfung wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn- die DurchfUhrungserklarung nicht nur in Erfollung einer rechtlichen Verpflichtung des ぬrkaufers gegenuber dem Dritten erfolgt, sondern zugleich for eine im beurkundeten Kaufvertrag o bernommene ぬrpflichtung gegenober dem Kaufer (BayObLG JurBUro 80, 1876 ff.; BayObLG JurB0ro 83, 1235). MittBayNot 1993 Heft 1 49 Davon ist auszugehen, wenn die Abtretung der Kaufpreisforderung zugleich der Pfandfreistellung des ぬrtragsobjekts dient, wenn sich der Verkaufer gegenober dem Kaufer hierzu verpflichtet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,-da zum einen gemaB Ziffer 1) der Urkunde der verkaufte Grundbesitz in Abt. 3 des Grundbuchs keine Belastung aufweist, weshalb eine FreistellungsverpfIichtung von eingetragenen Grundpfandrechten durch den ぬrkaufer nicht o bernommen wurde; zum anderen gemaB Ziffer 13) auf Seite 10 des ぬr・ trages als Zweck der Abtretung die Besicherung eines Kredites der Stadtspa水asse an die zukonftige Muttergesellschaft der ぬrkauferin angegeben ist, somit ein Vorgang auBerhalb .・ der Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien Es ist daher von zwei verschiedenen Gegenstanden auszugehen und der Geschaftswert aus der Addition ihrer Werte zu ermitteln. b) Ein ぬrstoB gegen die Belehrungspflicht des Notars und damit eine unrichtige Sachbehandlung gem.§16 KostO ist nicht erkennbar. Grundlage einer Belehrungspflicht des Notars ist die allgemeine Betreuungspflicht nach§24 Bundesnotarordnung. Hieraus folgt eine Belehrungspflicht jedoch nur, wenn die Belehrung aufgrund - besonderer Umstande geboten ist. Der Notar darf hierbei als allgemein bekannt annehmen, daB er for seine Tatigkeit gesetzlich festgelegte Kosten erheben muB. Deshalb braucht er o ber unvermeidbare Kosten grundsatzlich ebenso wenig zu belehren wie o ber die Zahlungspflicht der seine Tatigkeit in Anspruch nehmenden pc/Bengel/Reimann KostO, 12. Aufl.,§16 (KorintenbergiL叩 Rdnr.45 u. 46). Nachdem unstreitig der Kaufvertrag vor seiner Beurkundung unter den Beteiligten abgestimmt war, ohne den Notar hierbei zu Rate zu ziehen, die Einbeziehung der Abtretung der Kaufpreisforderung in den Grundstockskaufvertrag zu dem von der begonstigten Sparkasse in einem vorab beurkundeten ぬrtrag o ber den ぬrkauf von an sie verpfandeten Geschaftsanteilen zur Erm6glichung ihrer Freigabe und zur Einraumung eines Kredits an die zukonftige Muttergesellschaft der ぬrkauferin verlangt worden waち bestand for den Notar keine ぬranlassung, die in geschaftlichen Dingen bewanderten Betei ligten o ber die dadurch ausgel6sten Gebohren aufzuklaren. c) Der Notar berechnet zu Recht Gebohren for seine Vollzugstatigkeit gem.§146 Abs.1 5.2 KostO. Die vorgenommene Vollzugshandlung betraf gemaB Ziffer 9 a) der Kaufurkunde die Erholung einer Erklarung gem.§28Abs.l 5.3 des Baugesetzbuches, wozu der Notar uneingeschrankt ermachtigt war. Dem steht die gemaB Ziffer 14) aufschiebend bedingte Wirksamkeit des ぬrtrages nicht entgegen. Die zu erholende Verzichtserklarung oder Negativbescheinigung der Vorkaufsberechtigten gemaB Ziffer 9 a) war Voraussetzung for die Falligkeit des Kaufpreises gemaB Ziffer 10) des Vertrags. Ihr Nichtvorliegen im Zeitpunkt des m6glichen Wirksamwerdens des ぬrtrags hatte ein Hinausschieben der Falligkeit bedeutet, woran jedenfalls der ぬrkaufer in der Regel kein Interesse hat. Hatte die Erholung der Auskunft gem.§28 Abs.1 5.3 Baugesetzbuch bis zum Bedingungseintritt aufgeschoben werden sollen, hatten samtliche Beteiligte den Notar entsprechend anweisen mossen. Der Kaufvertrag enthalt ]edoch diesbez0glich keine Beschrankungen der notariellen 硲 tigkeit. Der Notar war daher berechtigt, gemaB Ziffer 9 a) vorzugehen. . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaBt( §156 Abs.4 2 KostO). o ber die Erstattung auBergerichtlicher Kosten war nicht zu entscheiden, da dem Notar keine o ber den oblichen ぬrwaltungsaufwand hinausgehende Kosten ent・ standen sind. S 4. FordieZulassung derweiteren Beschwerde bestand keine §56 Abs. 2 5. 2 KostO ), da keine Rechtsfragen ぬranlassung( von grundsatzlicher Bedeutung zu entscheiden waren. E. Steuerrecht 26. EStG§§7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 21 (Bauherrencigenschaft von geschlosenen Immobilicnfonds; Behandlung der Eigenねp1加Ivermittlungsprovision) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daB Provisio-・ nen for die Vermittlung des Gesellschaftskapitals bei einem lmmobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die ein GrundstUck mit einem Altbau erwirbt und modernisiert, nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten geh6ren, wenn die Provisionen Teil des Gesamtaufwands fUr den Erwerb des Grundstocks und dessen Modernisierung sind. BFH, BeschluB vom 4.2.1992 一 IX B 39/91 一 Aus dem Tatbestand: Die Antragsteller und Beschwerdefohrer (Antragsteller) sind Gesell-schafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesell-schaft borgerlichen Rechts (GbR). Nach dem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 5.12.1988, den die beiden Grondungs)一 Antragsteller zu 1 一 und gesellsc hatteち die A-GmbH (GmbH deren Geschaftsfohrer R, schlossen, ist Zweck der Gesellschaft, das Mietwohngrundstock X-StraBe in B. zu erwerben, es instand zu setzen, zu modernisieren, den Dachstuhl auszubaueげ und die modernisierten und neu geschaffenen Wohn- bzw. Geschaftsraume anschlieBend zu vermieten bzw. . zu verpachten (Gesamtaufwand 5,85 Mio. DM). Das Gesellschaftskapital betragt 1,48 Mio. DM, das zu einem geringen Teil durch die beiden GrUndungsgesellschafter (je 5 000 DM), im o brigen durch neu aufzunehmende Gesellschafter aufgebracht werden soll. Die Geschaftsfohrung der Gesellschaft obliegt den Gesellschaftern; sie bestellen zur Fohrung der Geschafte einen gemeinsamen Bevollmachtigten (Geschaftsbesorger), der sie in allen Angelegenheiten, die mit der GeschaftsfUhrung zusammenhangen, umfassend vertritt. Zur Geschaftsbesorgerin berief die GbR die GmbH, die in gleicher Weise for andere Modernisierungsfonds tatig ist. For die んlt der lnvestitionsphase wird ein Treuhander eingesetzt, der die ordnungs- und vertragsgemaBe Ver肥ndung der Gesell・ schaftsmittel zu o berwachen hat Kurz nach AbschluB des Gesellschaftsvertrages schloB die GbR eine Reihe von vorformulierten und auch anderen Fonds zugrunde liegenden ぬrtragen, u.a.: a )ぬrtreten durch die GmbH einen Treuhandvertrag mit der Treuhanderin, in dem diese beauftragt wird, for die Treugeber bis zur Fertigstellung des Modernisierungsvorhabens bestimmte Aufgaben durchzufohren, insbesondere die erforderlichen ぬrt 慮ge abzuschlieBen. Die Treuhandgebohr belauft sich auf 62 700 DM. b) Ebenfalls vertreten durch die GmbH einen ぬrtriebsvertrag mit der GmbH, in dem diese mit der,, Plazierung'' von Gesellschaftskapital-・ anteilen an interessierte Kapitalanleger beauftragt wird. Die GbR soll der GmbH tor das von ihr vermittelte Eigenkapital eine Provision von 12 v. H. des diesem Eigenkapital entsprechenden Gesamtaufwandes 血hlen (Provision 660 000 DM). Die GbR schloB auBerdem folgende ぬrtrage, bei denen sie jeweils durch die Treuhanderin vertreten war: c) Einen Baubetreuungsvertrag mit der GmbH, mit der die-GbR den Baubetreuer beauftragt, sie bei der technischen und wirtschaftlichen Vorbereitung, Durchfohrung und Abwicklung des Bauvorhabens umfassend zu betreuen und zu vertreten. Als Honorar sind 250 800 DM vereinbart MittBayNot 1993 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 19.08.1992 Aktenzeichen: 13 T 3248/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 49-50 Normen in Titel: KostO §§ 16, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2, 146 Abs. 1, 156; BNotO § 24