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III ZR 135/66

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 24. März 1992 2 Z BR 1/92 GBO § 18 Abs. 1, § 78; WEG § 5 Abs. 2 Heizungsraum und Zugang notwendig WEG-Gemeinschaftseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rechtlich vereinbarten Erbbauzinses persönlich (vgl. BGHZ 74, 240, 241; Palandt/Thomas, BGB, 51. Auf1., § 718 Rdnr.8 m. w. N.) und gern. § 427 BGB gesamtschuldnerisch (MünchKommlUlmer, BGB, 2. Aufl., § 714 Rdnr.37). Da der schuldrechtliche Erbbauzins schon vom ersten Tage des auf die Angebotsannahme folgenden Monats an zu zahlen war, begründet diese Abrede und nicht lediglich, wovon das Berufungsgericht ausgeht, das hier tatsächlich bestehende Nutzungsverhältnis die Pflicht zur Erbbauzinszahlung. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Auslegung, daß Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages die von den damaligen Flurstücken 1731/1 und 1744 abzuvermessende Teilfläche in demjenigen_ Umfang ist, wie er sich aus dem künftigen Verlauf der im Nordosten dieser Fläche anzulegenden Entflechtungsstraße und der hierauf bezogenen amtlichen Vermessung ergibt. Das entspricht der Regelung unter Abschnitt B 1.1 Lind C 1.3 des Angebots vom 1.8.1980 in Verbindung mit Nr.3.1 der Nachtragsurkunde vom 17.12.1980. Der durch Annahme dieses Angebots am 22.6.1981 zustande gekommene Erbbaurechtsvertrag erstreckt daher die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung des Erbbaurechts auf die in dem Veränderungsnachweis Nr.482 festgestellte Fläche von 8.363 qm unter Einschluß der darin enthaltenen 171 qm, die im November 1986 hinzugemessen worden sind. Nach Abschnitt C 1.3 der Angebotsurkunde vom 1.8.1980 ist bei einem sich aus der amtlichen Vermessung ergebenden „Mehrmaß" der vereinbarte Erbbauzins entsprechend zu berichtigen, und zwar mit Wirkung ab Beginn der Zahlungspflicht, also ab dem auf die Vertragsannahme folgenden Monatsersten Somit haben die Kläger — über die den Klägern zu 2 bis 5 im Berufungsurteil zuerkannten Forderungen hinaus — nach Maßgabe der ihnen zustehenden Quoten und auf der Grundlage eines jährlichen Erbbauzinses von 5,30 DM/qm für die im Rahmen des Veränderungsnachweises Nr.482 hinzugemessenen 171 qm folgende Beträge zu beanspruchen., (Wird ausgeführt.) 2. Die Revision ist auch insoweit begründet, als die Kläger auf die ihnen zustehenden Erbbauzinsbeträge 4% Verzugszinsen beanspruchen. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß der nur schuldrechtlich vereinbarte Erbbauzins ebenso wie die Einzelleistungen einer Erbbauzinsreallast nicht zu verzinsen sei, ist unzutreffend. Nach § 289 Satz 1 BGB sind von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten. Zinsen im Rechtssinne sind die Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals und von dessen Laufzeit abhängig (BGH, Urt. v. 16.11.1978, 111 ZR 47/77, NJW 1979, 540, 541; Canaris, NJW 1978, 1891 , 1892). Das trifft auf den Erbbauzins nicht zu; denn er ist keine Vergütung für eine Kapitalnutzung, sondern gern. § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts. Wenn gleichwohl dieser dingliche Erbbauzins dem Zinseszinsverbot aus § 289 BGB unterstellt wird, so nur deswegen, weil hierauf nach § 9 Abs. 1 ErbbauVO die Vorschriften über die Reallasten entsprechend anzuwenden sind, somit auch § 1107 BGB , wonach auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast die für Hypothekenzinsen geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar sind und demzufolge auch § 289 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 27.10.1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243; so auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung: Urt. v. 20.10.1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42 , 44; v. 13.1.1978, V ZR 72/75, NJW 1978, 1261 ; v. 30.3.1979, V ZR 150/77, NJW 1979, 1543 , 1545; v. 4.6.1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 , 2520 a. E.; v. 30.4.1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767; a. M. Bringezu, NJW 1971, 1168 ). Auch in dem der entgeltlichen Bestellung des Erbbaurechts zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag — dem Rechtskauf (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB; BGHZ 96, 385 , 386) — können sich die Beteiligten auf die Vereinbarung eines dinglichen, mit Eintragung in das Grundbuch entstehenden Erbbauzinses beschränken, indem sie nur die dafür nötige dingliche Einigung erklären oder indem sich der Erbbaurechtskäufer lediglich zu dieser Einigung verpflichtet. Es kann jedoch auch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Erbbauzinses getroffen werden, die dann bis zur dinglichen Einigung und Grundbucheintragung die alleinige Grundlage der Zahlungspflicht bildet. Auf den schuldrechtlichen Erbbauzins ist § 9 Abs. 1 ErbbauVO nicht anwendbar, so daß auch § 1107 BGB und das in dessen Rahmen geltende Zinseszinsverbot aus §289 BGB nicht eingreifen (BGBRGRK/Räf/e, 12. Aufl., ErbbauVO § 9 Rdnr. 23, 24 a. E.; Erman/ Hagen, BGB, B. Aufl., ErbbauVO § 9 Vorbem. und Rdnr. 2 a. E.; Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., ErbbauVO § 9 Rdnr. 9). Auf die Frage, ob in der Regel -nur ein dinglicher Erbbauzins gern. § 9 Abs. 1 ErbbauVO als vereinbart anzusehen ist (so LG Münster, Rpfleger 1991, 330 ; MünchKomm/von Oefele, BGB, 2.Aufl., ErbbauVO §9 Rdnr.7), braucht hier nicht eingegangen zu werden; denn im vorliegenden Fall enthält der Erbbaurechtsvertrag die ausdrückliche Abrede, daß bis zur Eintragung des Erbbaurechts ein schuldrechtlicher Erbbauzins zu zahlen ist. Soweit der Senat in seiner vorgenannten Rechtsprechung auch für den aus einer schuldrechtlichen Anpassungsklausel hergeleiteten Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses in Anwendung des § 9 Abs. 1 ErbbauVO Verzugszinsen ausgeschlossen hat, betraf dies die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zu einer Anpassung des dinglichen, nicht eines schuldrechtlichen Erbbauzinses. Die Beklagten sind deshalb aufgrund des unstreitig am 20.7.1987 eingetretenen Zahlungsverzuges verpflichtet, auf die den Klägern im Berufungsurteil und darüber hinaus in dem vorliegenden Revisionsurteil zuerkannten Erbbauzinsbeträge gern. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB 4% Zinsen zu leisten. 7. GBO § 18 Abs. 1, § 78; WEG § 5 Abs. 2 (Heizungsraum und Zugang notwendig WEG-Gemeinschaftseigentum) 1. Die weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung wegen der in der Zwischenverfügung genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen hat. 2. Ist der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, in der Teilungserklärung als „Heizungsraum" bezeichnet und im Aufteilungsplan mit ,,Heizung" gekennzeichnet, so kann er nur als Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Hei• zungsraum eröffnen. BayObLG, Beschluß vom 25.3.1992 — 2 Z BR 1/92 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayOLG MittBayNot 1992 Heft 5 331 Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus (einer Heimstätte) bebaut ist. Zu notarieller Urkunde vom 13.8.1990 teilten sie das Grundstück gern. § 8 WEG in zwei Wohnungen auf. Nach der Teilungserklärung sollen der Treppenabgang zum Keller, der dort gelegene Flur und der nur vom Flur aus zugängliche Heizungsraum zum Sondereigentum der Wohnung Nr.1 gehören; im Aufteilungsplan ist dieser 10,87 m2 große Raum mit dem Wort „Heizung" gekennzeichnet. In Abschnitt III der Teilungserklärung („Gegenstand des Wohnungseigentums") ist weiter ausgeführt, daß sich die gemeinsame Heizung im Hausteil 1 befindet und daß Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums u.a. die Heizung ist. Das Landratsamt bescheinigte die Abgeschlossenheit der Wohnungen. Das Grundbuchamt hat den Antrag, die Teilung zu vollziehen mit Zwischenverfügung vom 7.11.1990 beanstandet: Es fehle eine Regelung, wie der Eigentümer der Wohnung Nr.2 zur Heizung gelangen könne; diese sei nur über das Sondereigentum Nr.1 zu erreichen. Der Zugang über die Wohnung Nr.1 erscheine rechtlich nicht möglich, wohl aber der Zugang über eine Außentreppe in Verbindung mit einem Zugangsrecht über die Sondernutzungsfläche. Das Landgericht hat das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten mit Beschluß vom 17.1.1991 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen am 21.2.1991 beim Landgericht weitere Beschwerde eingelegt, die dem Bayerischen Obersten Landesgericht jedoch erst am 14.1.1992 vorgelegt worden ist. Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag mit Beschluß vom 13.2.1991 zurück. Aus den Gründen: 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, obwohl das Grundbuchamt nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung den Eintragungsantrag zurückgewiesen hat. Die Zurückweisung ist auf die Gründe gestützt, die in der vom Landgericht bestätigten Zwischenverfügung als Eintragungshindernisse genannt sind. Damit ist das rechtliche Interesse der Beteiligten an der Beseitigung der Zwischenverfügung nicht entfallen. Das Grundbuchamt hätte den Zurückweisungsbeschluß wegen fehlender Rechtsgrundlage aufzuheben, falls die weitere Beschwerde gegen den Inhalt der Zwischenverfügung erfolgreich wäre. Bis dahin aber ist das Grundbuchamt an die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und damit an die Zurückweisung des Eintragungsantrags gebunden ( BGHZ 88, 62 /64; BayObLG NJW-RR 1988, 980 m. w. N.; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 78 Anm. 3 a). 2. Das Landgericht hat ausgeführt: Es sei grundsätzlich möglich, daß die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Heizung im Bereich eines Sondereigentums liege. Es müsse aber auch für den Eigentümer der Wohnung Nr.2 möglich sein, zur Heizung zu gelangen. Das Landgericht bezieht sich dann auf die Entscheidung des Senats BayObLGZ 1986, 26 ff. [= MittBayNot 1986, 494 = DNotZ 1986, 78 ]. Danach könnten Räumlichkeiten wie Treppenhäuser, Diele oder Flure, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bildeten, nicht Sondereigentum sein, denn diese Räumlichkeiten gehörten ihrerseits zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs.2 WEG. Gebrauchsregelungen würden daran nichts ändern, da sie die für § 5 Abs. 2 WEG maßgebenden Eigentumsverhältnisse unberührt ließen. Nach Ansicht des Landgerichts kann nichts anderes gelten, wenn es um den Zugang des Eigentümers der Wohnung Nr. 2 zur gemeinschaftlichen Heizung geht. Dieser Zugang sei erforderlich. Dies folge aus den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Danach sei die Frage, ob eine Sache dem gemeinschaftlichen Gebrauch diene, nach ihrer Art, Funktion- und Bedeutung für die Wohnungseigentümer zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen müsse nicht nur die Heizung gemeinschaftliches Eigentum sein; sie müsse auch für alle Eigentümer erreichbar sein. Bei Begründung des Wohnungseigentums sei deshalb im Interesse der Miteigentümer darauf zu achten, spätere Divergenzen unter ihnen . zu vermeiden. Das Grundbuchamt habe somit zu Recht die fehlende Zugangsmöglichkeit des Eigentümers der Wohnung Nr.2 zur Heizung beanstandet. 3. Die weitere Beschwerde führt aus formellen Gründen zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und der Zwischenverfügung. Das Landgericht gibt bauliche und rechtliche Veränderungen auf („Zugang über die Außentreppe in Verbindung mit einem entsprechenden Zugangsrecht über die Sondernutzungsfläche"). Beides kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein ( BayObLGZ 1986, 29 /31; Horber/Demharter § 18 Anm. 8 b bb m. w. N.). Außerdem ist die Begründung von Wohnungseigentum nur möglich, wenn am Heizungsraum gemeinschaftliches Eigentum gebildet wird; nur dann könnte ein weiterer Zugang von außen her das Eintragungshindernis beseitigen. Auch dies setzt aber eine Änderung der Teilungserklärung (die zugleich die Eintragungsbewilligung darstellt) voraus, die nicht zum Inhalt einer Zwischenverfügung gemacht werden kann. a) Die Heizung dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der beiden Wohnungseigentümer und nur diesem Gebrauch, nicht auch der Versorgung anderer Häuser oder Wohnungen mit Wärme; sie muß damit gern. §5 Abs.2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sein und ist in der Teilungserklärung auch als solches ausgewiesen. Damit dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich die Heizung befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muß gern. §5 Abs.2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den „Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (BGHZ 73, 302/311; BGH NJW 1991, 2909 [= MittBayNot 1992, 41 ]; BayObLGZ 1986, 26 /28; vgl. auch OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986, 123/124). b) Eine Ausnahme — Sondereigentum an dem Raum, gemeinschaftliches Eigentum an der darin befindlichen Heizung — ist durch die Regelung des § 5 Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen und kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (BGH jeweils a. a. 0.; vgl. auch LG Bonn Rpfleger 1984, 14 ; LG Landau Rpfleger 1985, 360; Rö// Rpf leger 1992, 94/95). Dabei ist es aber nicht so, daß jeder denkbare Sondervorteil dieses Raums bereits die Begründung von Sondereigentum ermöglichen würde (BGH a. a. 0.). Bei dem Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizung befindet, ist nach den Eintragungsunterlagen davon auszugehen, daß er nur Heizzwecken dient. In der Teilungserklärung ist er als „Heizungsraum" bezeichnet, im Aufteilungsplan ist dort „Heizung” angegeben. Nach den im Grundbucheintragungsverfahren- allein verwertbaren urkundlichen Unterlagen muß dieser Raum daher gemeinschaftliches Eigentum sein. Ob der Heizungsraum überhaupt anderweitig genutzt werden dürfte (was im wesentlichen von der Gesamtwärmeleistung der Heizungsanlage abhängt, vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über Feuerungsanlagen und Heizräume vom 20.3.1985, BayRS 2132-1-3-1), kann auf sich beruhen. MittBayNot 1992 Heft 5 die den Zugang zum Heizungsraum eröffnen, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH NJW 1991, 2909 ; BayObLGZ 1986, 26 mit kritischer Anmerkung von Röll DNotZ 1986, 707 ff.; BayObLG Rpfleger 1989, 99 /100), wobei allerdings nach der hier gegebenen Sachlage wohl nur ein Zugang von außen her geschaffen werden könnte. Eine andere rechtliche Gestaltung (einziger Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum als Sondereigentum) wäre dann möglich, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zu dienen hätte ( BayObLGZ 1991, 165 /169 f. [= MittBayNot 1992, 131 ]). Bei der Heizung und dem Heizungsraum ist dies indes der Fall; die Wohnungseigentümer sind ständig auf deren Gebrauch angewiesen und der Gebrauch erfordert einen laufenden Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand. Es muß auch von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch am Heizungsraum und an den Zugängen dazu durch eigenmächtige Verfügungen eines Wohnungseigentümers über sein Sondereigentum ( § 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH NJW 1991, 2909 ). Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gern. § 15 Abs. 1 WEG stellen keinen geeigneten Ersatz für das gemeinschaftliche Eigentum dar (BGH a. a. O.; BayObLGZ 1986, 26 /29). d) Die Frage, ob Sondereigentum an der Heizungsanlage begründet werden kann, obwohl mit ihr auch die Wohnung Nr.2 beheizt werden soll (offengelassen in BGH NJW 1991, 2909 ), braucht hier nicht entschieden zu werden. B. GBO "§ 22 (Zur Richtigstellung der Bezeichnung des herrschenden Grundstücks einer Dienstbarkeit) Die wegen Abweichung von der Einigung und der Eintragungsbewilligung offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung des herrschenden Grundstücks (Flst. 111 statt Flst. 1) bei der Eintragung einer Grunddienstbarkeit kann nicht von Amts wegen richtiggestellt werden. In Betracht kommen ein Amtswiderspruch, eine Löschung der unrichtigen Eintragung und eine neue rechtsändernde Eintragung (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf Rpfleger 1987, 496). BayObLG, Beschluß vom 25.6.1992 — 2 Z BR 37/92 = BayObLGZ 1992 Nr. 42 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG (Nur Leitsatz) 9. BGB § 748, § 1010 Abs. 1 (Kostentragungsregelungen gem. § 1010 BGB eintragungsfähig) Der Senat vertritt entgegen OLG Hamm ( DNotZ 1973, 546 ) die Meinung, daß von § 748 BGB abweichende Regelungen von Miteigentümern eines Grundstücks über die Lasten- und Kostentragung grundsätzlich gern. § 1010 Abs.1 BGB in das Grundbuch eingetragen werden können und daß sie eingetragen werden müssen, um gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers zu wirken. Die Bestimmung: „Die Kosten der Beseitigung von Schäden, welche auf unsachgemäßes Verhalten eines Miteigentümers, seiner Familie oder Besucher zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten" kann aber wegen ihrer rein schadensersatzrechtlichen Natur nicht eingetragen werden. BayObLG, Beschluß vom 30.7.1992-2 Z BR 49/92 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG, und von Notarassessor Dr. Hofstetter, Fürth MittBayNot 1992 Heft 5 Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte zu 1 kaufte zu notarieller Urkunde vom 20.2.1991 von der im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Beteiligten zu 2 ein Grundstück (Gebäude-und Freifläche zu 195 m2) und einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Grundstück Flst. 44/21 (bei der P.-Straße, Verkehrsfläche zu .19 m2) zur Errichtung eines Eigenheims. In Abschnitt XIV 2 a und b der Urkunde treffen die Miteigentümer der Gemeinschaftsfläche eine Benutzungsregelung. Sodann heißt es: c) Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Gerneinschaftseigentums tragen die Miteigentümer anteilig. Die Kosten der Beseitigung von Schäden, welche auf unsachgemäßes Verhalten eines Miteigentümers, seiner Familie oder Besucher zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten. d) Die Eintragung dieser Benutzungsregelung wird hiermit bewilligt und beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag, Auflassung und Gemeinschaftsregelung einzutragen, mit Zwischenverfügung beanstandet. Es rügt (soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse), daß die Regelung der Kostentragung in Abschnitt XIV 2 c nicht eintragungsfähig sei; es fehle dafür anders als für die Regelung von Verwaltung und Benutzung die gesetzliche Grundlage. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel mit Beschluß zurückgewiesen. Die Beteiligten haben gegen den Beschluß weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks Flst. 44/21 entsprächen der gesetzlichen Regelung. Da sie grundsätzlich auch Sondernachfolgern gegenüber wirkten, hätten sie dinglichen Charakter. Bei einem Grundstück gelte dies aber nur, wenn die Regelung in das Grundbuch eingetragen werde. Die Eintragung stelle eine dingliche Belastung eigener Art dar, die zu den beschränkten dinglichen Rechten des 4. bis 9. Abschnittes des Sachenrechts hinzukämen. Diese besondere dingliche Ausgestaltung von Verwaltung und Benutzung gern. § 1010 Abs. 1 BGB sei einer entsprechenden Anwendung auf andere Vereinbarungen der Teilhaber nicht zugänglich. Die Kosten- und Lastenregelung des § 748 BGB werde in § 1010 BGB nicht aufgeführt, sie könne somit nicht durch Grundbucheintragung verdinglicht werden; dies würde den Katalog der Sachenrechte erweitern, was nicht zulässig sei. Die Kammer schließe sich dieser in Rechtsprechung und Literatur überwiegend_ vertretenen Meinung an. Die Beteiligten hätten vorliegend eine von § 748 BGB abweichende Regelung gerade nicht getroffen. Durch die Eintragung im Grundbuch würde ein gesetzlich nicht zugelassenes dingliches Recht entstehen; ein solches könnten die Beteiligten im Rahmen der Vertragsfreiheit jedoch nicht schaffen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) An dem Wegegrundstück Flst. 44/21 besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen ( §§ 741 ff. BGB ). Die Teilhaber (Miteigentümer) können durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß gern. § 745 BGB die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks regeln. Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Eine Regelung über die Verwaltung und Benutzung wirkt nach § 746 BGB nicht nur für, sondern auch gegen einen Sonder Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 24.03.1992 Aktenzeichen: 2 Z BR 1/92 Erschienen in: MittBayNot 1992, 331-333 Normen in Titel: GBO § 18 Abs. 1, § 78; WEG § 5 Abs. 2