II ZR 277/90
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. April 1992 II ZR 277/90 BGB §§ 328 Abs. 2, 427; AktG §§ 2, 27 Abs. 3, 183 Abs. 2, 186 Abs. 5, 234, 235; GmbHG § 9 Abs. 2 Abgrenzung Bareinlage zu verdeckter Sacheinlage bei Kapitalerhöhung im Aktienrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 16. BGB §§ 328 Abs. 2, 427; AktG §§ 2, 27 Abs. 3, 183 Abs. 2, 186 Abs. 5, 234, 235; GmbHG § 9 Abs. 2 (Abgrenzung Bareinlage zu verdeckter Sacheinlage bei Kapitalerhöhung im Aktienrecht) a) Die „Vorfinanzierung" einer künftigen Bareinlage aus einer in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung ist keine Einzahlung i. S. des § 235 Abs. 1 Satz 2 AktG . Sie erfüllt auch nicht die Anforderungen, die nach weit verbreiteter Ansicht an eine auf eine künftige Bareinlageverpflichtung im Rahmen der Sanierung einer AG geleistete „Voreinzahlung" zu stellen sind. b) Zahlt die AG den zur „Vorfinanzierung" einer Bareinlage gezahlten Betrag dem Kreditgeber mit Mitteln zurück, die ihr als Darlehen von einem anderen Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden sind, wird der sachliche Zusammenhang mit der anschließenden Leistung der Einlage aus einer Kapitalerhöhung nicht unterbrochen. c) Übernimmt eine Bank Aktien aus einer Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 Abs.5 AktG; berechtigender Vertrag zugunsten Dritter i. S. des § 328 Abs.2 BGB), kommt ihr die Stellung eines fremdnützigen Treuhänders zu, soweit alle Bezugsrechte ausgeübt werden. Tilgt die AG eine Forderung der Bank mit den Einlagemitteln, sind die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage nicht anwendbar. Hat die Bank sog. Spitzen und nicht bezogene Aktien nach Weisung des Vorstandes zu verwerten und gelingt die Plazierung nicht, kann ihr insoweit die Stellung eines fremdnützigen Treuhänders zukommen, wenn im Zeitpunkt der Zeichnung die rasche Plazierung unproblematisch erschien, diese jedoch infolge unvorhersehbarer Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt scheitert und die Bank weiterhin um die Unterbringung der Aktien bemüht ist. Nimmt die Bank vor der Plazierung Rechte aus den Aktien wahr oder erwirbt sie Aktien durch Selbsteintritt, kommt ihr insoweit eine Stellung als fremdnütziger Treuhänder nicht zu. d) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Gesellschafter einer AG sein. Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können ihre Haftung für die von ihnen zu leistenden Einlagen weder auf das Gesamthandsvermögen noch einen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Betrag beschränken. e) Auch im Aktienrecht unterliegt der Anspruch aus Differenzhaftung der 5-jährigen Verjährung gem. § 9 Abs. 2 GmbHG. Auf den Erfüllungsanspruch des §183 Abs.2 Satz 3 (§ 27 Abs. 3 Satz 3) AktG ist diese Vorschrift nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 13.4.1992 — II ZR 277190 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH (Nur Leitsatz) 17. GmbHG §§ 19 Abs. 1, 5, 55 Abs. 4 (Abgrenzung zwischen schädlicher Unternehmenseinbringung und unschädlichen schuldrechtlichen Verwendungsabsprachen bei. Leistung von GmbH-Bareinlagen) a) Für den vom Gesellschafter zu führenden Beweis, daß er seine Einlage erbracht hat, gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. b) Wird eine Stammeinlage schon vor Gründung der GmbH auf ein später von dieser übernommenes laufendes Konto eingezahlt, werden sodann unter Verwendung dieses Geldes die Geschäfte aufgenommen und übernimmt nach Beurkundung der Satzung die Gesellschaft das auf diese Weise entstandene Unternehmen, so ist hiermit die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt. c) Es handelt sich nicht um eine verdeckte Sacheinlage, wenn die Barkapitalerhöhung einer GmbH von vornherein zum Erwerb einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft bestimmt ist, an der der Übernehmer des neuen Geschäftsanteils nicht anderweit beteiligt ist. BGH, Urteil vom 22.6.1992 — II ZR 30/91 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der vom Beklagten als Alleingesellschafter am 23.11.1981 mit einem Stammkapital von 100.000,— DM gegründeten und am 8.2.1982 in das Handelsregister eingetragenen ES 1. M. S. GmbH. Der Beklagte wurde alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 15.10.1982 wurde das Stammkapital auf 420.000,— DM erhöht. Die zusätzliche Einlage von 320.000,— DM übernahm ebenfalls der Beklagte. Am 16.8.1983 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der gesamten Stammeinlagen von 420.000,— DM in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage — bis auf einen Teil des Zinsanspruchs — stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist nicht begründet, soweit es um die ursprüngliche Stammeinlage von 100.000,— DM geht. Hinsichtlich des Kapitalerhöhungsbetrages von 320.000,— DM führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Ursprüngliche Stammeinlage von 100.000,— DM: Der Geldbetrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts — unter Abzug einer Bankgebühr von 150,— DM — am 22.7.1981 dem damals bestehenden, nach dem Vortrag des Beklagten am 1.7.1981 eröffneten Konto der J. M. S. GmbH" bei der B.V. in F. gutgeschrieben worden. Das Berufungsgericht hat trotzdem gemeint, es sei nicht bewiesen, daß durch die Überweisung der 100.000,— DM die Einlageforderung getilgt worden sei; denn es habe an einer auch für die Gesellschaftsgläubiger nachprüfbaren Bestimmung des Zahlungszwecks gefehlt und die GmbH sei damals noch nicht einmal als Vorgesellschaft existent gewesen. Auf ersteres (Zweckbestimmung) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; die Zahlung ist als solche jedenfalls der Gesellschaft nicht zugeflossen. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ist am 23.11.1981 notariell beurkundet worden. Schon vorher hatte der Beklagte — nach seinem Vortrag „im Herbst" 1981 — die Geschäfte für Rechnung der späteren GmbH zunächst unter der Bezeichnung J. M. S. GmbH i. Gr." aufgenommen. In einem späteren, im März 1982 bei der B.V. gestellten Antrag auf UmMittBayNot 1992 Heft 5 347 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.04.1992 Aktenzeichen: II ZR 277/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 347 MittRhNotK 1992, 316-321 Normen in Titel: BGB §§ 328 Abs. 2, 427; AktG §§ 2, 27 Abs. 3, 183 Abs. 2, 186 Abs. 5, 234, 235; GmbHG § 9 Abs. 2