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XI ZR 142/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 142/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be- trägt 19.848,83 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). 1 1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach be- schwert durch die Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 5.048,34 €, der negativen Feststellungsklage mit dem Nennbetrag der 2 - 3 - verbliebenen Darlehensforderung von 14.600,49 € und des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges mit 200 €. Die Beschwer der Kläge- rin von insgesamt 19.848,83 € erreicht damit den in § 26 Nr. 8 EGZPO verlangten Wert nicht. 3 2. Bei der Bemessung des Beschwerdewerts nach § 2 ZPO sind von dem Feststellungsantrag erfasste Zinsen in Höhe eines kapitalisier- ten Wertes von 5.840,20 € gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu be- rücksichtigen, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht wer- den. Dafür ist ohne Bedeutung, ob Zinsen kapitalisiert oder als Prozent- satz der Hauptforderung beziffert werden (allg. Ansicht; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294, vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 und vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01 - juris, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Soweit die zugrundeliegende Hauptforderung im selben Verfahren rechtshängig ist, bleibt der Wert von Zinsen bei der Bestimmung der Beschwer nach § 4 Abs. 1, § 2 ZPO außer Betracht. Die Klageart ist dabei ohne Bedeu- tung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 31). 3. Auch die von der Beschwerde genannten Entscheidungen be- stätigen dies. Der Senat hat in dem Beschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) darauf hingewiesen, dass Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Schuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1971 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 30 - III ZR 142/70) und vom 28. September 1992 (KostRsp., ZPO § 4 Nr. 74 - II ZR 277/90) gehen übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass Zinsen den Streitwert 4 - 4 - nicht erhöhen. Zinsen sind danach nur dann nicht als Nebenforderungen anzusehen, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Hauptforderung nicht anhängig ist oder der Zinsanspruch auf einem von der Hauptfor- derung unabhängigen Schuldgrund beruht. Wiechers Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 4 O 818/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 17 U 128/07 -