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X R 147/88

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. Juni 1992 X R 147/88 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 12 Nr. 2 Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs durch Versorgungsrente Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Weiterhin hat der GroBe Senat ( BFHE 161, 317 , BStBI II 1990, 847, unter C. II. 1. Buchst. a und b) entschieden, daB der Gesetzgeber die ぬrm6gerisobergabe gegen ぬrso rg u rigs・ leistungen aus dem Bereich der (teil-)entgeItIichen Rechtsgeschafte ausgegrenzt hat; dies gilt unabhangig davon,ob der o bergabevertrag die borgerlich-rechtlichen VoraussetZungen eines Altenteils- oder Leibgedingsvertrages erfollt (vgl・BFH・Urteil vom 24.4. 1991 Xl R 9/84, BFHE 164, 354 , 356, BStBI II 19991, 794). c) . ・ ・ 2. Das FG hat i rn Ergebnis zutreffend und verfahrensfehlerfrei entschieden, daB die Zahlungen der Klagerin an ihren ぬter nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Seine Auf・ fassung, die Leistungen der Klagerin an ihre Eltern seien steuerrechtlich eine private ぬrsorgungsrerite, Ist revisionsrechtlich nicht zubeanstanden. Nach standiger Rechtsprechung des BEH ist bei der O bertragung eines Betriebes oder eines Gesellschaftsanteils von Eltern auf Kftider gegen wiederkehrende 山istungen im Regelfall anzunehmen, daB 山istung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmannisChen Gesichtspunkten abgewogen werden; vielmehr wird widerlegbar ver-・ mutet, daB die Rente 一unabhangig vom Wert der ロbertragenen ぬrm6genswerte 一 nach dem ぬrsorg u n g sbedo rfn Is der Eltern und/oder nach der Ertragskraft deso bertragenen ぬrm6gens bemessen worden ist und insofern familiaren, auBerbetrieblichen Charakter hat. Die for die private Versorgungsrente sprechende ぬrmutung besteht nicht, wenn die obertragenen ぬrm6genswerte und die Rentenverpflichtung einander gleichwertig sind. Beruft sich ein Steuerpflichtiger darauf, daB Rente und o bertragenes ぬrm6gen wertgleich seien, muB ersubstantilert darlegen, welche Vorstellung die Vertragspartner bei AbschluB des Vertrages hinsichtlich des Wertes der u bertragenen Wirtschaftsgoter hatten. Voraussetzung fur eine betriebliche VerauBerungs-/Erwerbsrente Ist somit u.a・, daB die Beteiligten auch sublektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen 山istungen ausgegangen sind (BFH-Urteil vom 22. 9. 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBI II 1983, 99; Senatsurteil vom 29. 1. 1992 X R 193/87, BFHE 167, 95 , BStBI II 1992, 465). Die Klagerin hat niGht im einzelnen dargelegt, daB sie und ihre Eltern bei AbschluB des Hofobergabevertrages sublektiv eine Wertgleichheit im dargelegten Sinne angenommen hatten. (I/iカ川 ausge危hrL) 3. Hauptanwendungsfall der 一 in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last 一 sind seit leher lebenslangliche ぬrsorgungsleistungen, die anlaBlich dero bertragung von Verm6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (GroBer Senat des BFH in BFHE 165, 225 , BStBI II 1992, 78, unter C. I. 4. b).,, In sachlichem Zusammenhang mit einer ぬrm6gensQbergabe" vereinbarte wiederkehrende Geld- und Sachleistungen sind dauernde Lasten, wenn sie nicht gleichbleibend sind (a. a. 0. unter C. II. 3.). Der for die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderliche,, sachliche Zusammenhang" mit der Verm6gensobergabe ist im Streitfall gegeben, weil die private Versorgungsrente, die 一 wenn auch betragsmaBig eingeschrankt 一 den ursprunglich vereinbarteri VorbehaltsnieBbrauch ersetzen sollte, bereits von vornherein im Ubergabevertrag vereinbart war. Mit der Abl6sung des NieBbrauchs durch die Versorgungsrente wird ein weiterer Schritt zur endgQltigen ぬrm6gensobergabe hin vollzogen: Der nach Art eines Altenteilsvertrages gestaltete ぬrsorgu ngsvertrag enthebt den Ubergeber der Notwendigkeit, die Ertrage des Verm6gens selbst zu erwirtschaften; er wird nunmehr vom O bernehmer des Vermagens versorgt. Mit der Versorgungsrente wird eine andere Form des Vorbehalts der Ertrage des o bergebenen ぬr・ m6gens praktiziert; imo brigen bleibt der wirtschaftliche Gehalt des Vorbehalts von Ertragen unverandert. Die ぬrei nbarung eines VorbehaltsnieBbrauchs und die Abl6sung durch eine Versorgungsrente erscheinen somit als Teilakte einerzeitlich gestreckten,, gleitenden'‘ぬrm6gensQbergabe. 4. Zu Unrecht hat das FG 一 vor Ergehen des Beschlusses des GroBen Senats in BFHE 161, 317 , BStBI II 1990, 847 一 angenommen, daB die Ausgleichszahlungen der Klagerin an ihre Schwestern nicht zu Anschaffungskosten fロhren. Unter Berocksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (oben 1)sind der Klagerin durch die Ausgleichsverpflichtun-・ gen Anschaffungskosten entstanden. Al lerdings sind die Ausgleichsverpflichtungen entsprechend ihrer hinausgeschobenen FalUgkeit gem.§1 Abs. 1,§12 Abs.3 des Bewertungsgesetzes abzuzinsen (vgl. BFH-Urtei le vom 10. 4. 1991 Xl R 7, 8/84, BStBI lt 1991, 791; vom 24. 4. 1991 Xl R 5/83, BStBI II 1991, 793, und vom 24.4. 1991 Xl R 9/84, BStBI II 1991, 794). 27. EStG§10 Abs. 1 Nr. la Satz 1,§12 Nr. 2 (Ab/Osung eines Vorbeha/tsni叩brauchs durch ゆrsorgungsrente) Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last kann auch in der Weise begrUndet werden, daB ein NieBbrauch, den sich der o be円eber eines Verm6gens vorbehalten hatte, durch eine private Versorgungsrente abgel6st wird. BFH, Urteil vom 3. 6. 1992 一 x R 147/88 一 Tatbestand: Die Klager sind Eheleute und wurden for das Streitjahr 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Durch ぬrtrag vom 7. 12. 1970 hatte the Im Jahre 1901 geborene Mutter des Klagers diesem ein Zweifamilienhaus (Flurstock 4121 unter dem Vrheh月It (IA只 IA hAnR_ iangiicnen NielうDraucris Obereignet. Im Jahre 1974 ver含uBerte der Klager eine Teilflache dieses Grundstocks; der NieBbrauc'h auf dem restlichen Grundstock (Flurstuck 558) blieb bestehen. Im Zusammenhang hiermit wurde das NieBbrauchsrecht auf ein im Alleineigentum des Klagers stehendes Zweifamilienhaus (Flurstock 413)o bertragen und im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1977 wurde die Klagerin zur H白Ifte Miteigentumerin der Grundstocke. Durch ぬrtrag vom 19.3.1981 verzichtete die Mutter des Klagers mit Wirkung ab 1. 1. 1981 auf den NieBbrauch an den Flurstocken 413 und 558.,, Als Gegenleistung" verpflichteten sich die Klager, ihr lebenslanglich einen Betrag von monatlich 1 000 DM zu zahlen. Hierzu heiBt es im Vertrag: 、 ,。Dieser Betrag ist jedoch veranderlich. Er ist derzeit bemessen, einmal nach den derzeitigen Ertragnissen des Grundbesitzes, zum anderen nach den Bedorfnissen der Berechtigten. Diese soll nach Aufgabe ihrer NieBbrauchsrechte in der Lage sein, unter Berocksichtigung ihrer weiteren Einkonfte, einen 山bensstandard zu fohren wie bisher. Sollten wesentliche AnderlinnAn in diesen RAmA只SIInn只Cl ri I niliagen eintreten, Kann der vorgenannte Betrag neu festgesetzt werden, wie es§323 ZPO vorsieht. Daher wird auf die ぬreinbarung einer Wertsicherungsklausel verzichtet." In ihrer Einkommensteuererklarung for das Jahr 1981 beantragten die Klager, 12 000 DM zum Abzug als dauernde Last(§lOAbs.1 Nr.la Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 一 EStG 一)zuzulassen. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一) unter Hinweis auf§12 Nr.2 EStG nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen Aus 234 MittBayNot 1993 Heft 4 Wenn Eltern ihren Kindern Vermogen O bertragen, so pragt dieser dem Privatbereich zuzurechnende Vorgang o ber langeZeit hinweg die verm6gensmaBigen Beziehungen der Vertragspartner insbesondere dann, wenn die Eltern aus Versorgungsgronden weiterhin an den Ertragen des Verm6gens tei Ihaben wollen. Dieser Interessenlage werden grundsatzAus den Gルnden: lich sowohl der Vorbehalt eines NieBbrauchs als auch die 1. Die wiederkehrenden Zahlungen der Klager sind dem Vereinbarung wiederkehrender Zah lungen gerecht. Beide Vertragsgestaltungen sind typischerweise die notwendige Grunde nach eine dauernde Last ( 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 Folgerung der o bertragung von existenzsicherndem VerEStG). Sie stehen in sachlichem Zusammenhangmit der im m6gen. In dieser Hinsicht stehen VorbehaltsnieBbrauch und Jahre 1970 vereinbarten Ubertragung des Grundbesitzes unter Vorbehalt des NieBbrauchs. Es ist unerheblich, daB Versorgungsrente i n demselben sachlichen Zusammenhang der durch die ぬrsorgungsrente ersetzte (,,substituierte") Vor・ mit der Verm6gensobergabe. Mit seiner Bemerkungo ber di e Verg leichbarkeit von VorbehaltsnieBbrauch und ぬrso r・ behaltsnieBbrauch durch Vereinbarung der Vertragsparteien gungsleistungen stellt der GroBe Senat des BFH auch ab auf ein anderes als das ursprUnglich belastete GrundstUck auf die gleichgelagerte Interessenlage und das wirtschaft,,obertragen" worden war. liche Ergebnis beider Vertragsgestaltu ngen. DemgegenUber 2. Der GroBe Senat des BFH hat mit BeschluB vom 5.7. fallen die rechtskonstruktiven Unterschiede weniger ins 1990 GrS 4-6/89 ( BFHE 161, 317 , 326 ff., BStBI II 1990, 847 Gewicht. 【= MittBayNot 1990, 372 ]) entschieden二ぬreinbarungen, in denen Eltern ihr Verm6gen, insbesondere ihren Betrieb oder b) Mit der Abl6sung des NieBbrauchs durch die ぬrsor・ ihren privaten Grundbesitz, mit Rocksicht auf die konftige gungsrente wi 川 ein weiterer Schritt zur endgoltigen VerErbfolge auf einen oder mehrere Abk6mmlinge U bertragen m6gensUbergabe-hin vollzogen: Der nach Art eines Altenund sich dabei einen ausreichenden 山 bensunterhalt ausbetei Isvertrages gestaltete Versorgungsvertrag enthebt den dingen, werden im 乙vilrecht als Ubergabevertrage bezeich・ Ubergeber der Notwendig 肥it, die Ertrage des ぬrm6gens net. Die Besonderheit eines Ubergabevertrages wird darin selbst zu erwirtschaften; er wird nunmehr vom Ubernehmer gesehen, daB er der folgenden Generation unter Vorwegdes ぬrm6gens versorgt. Mit der ぬrsorgungsrente wird eine nahme des Erbfalls das Nachrocken in eine die Existenz andere Form des Vorbehaits der Ertrage des o bergehenden wenigstens teilweise begrondende Wirtschaftseinheit Verm6gens praktiziert; im u brigen bleibt der wirtschaftliche erm6glicht und gleichzeitig die ぬrsorgung des Ubergebers Gehalt des Vorbehaits von Ertragen unverandert. Die ぬreinaus dem Obernommenen Verm6genzumindest zu einem Teil barung eines VorbehaltsnieBbrauchs und die Abl6sung sichert. Die steuerrechtliche Zurechnung der ぬrsorgu ngsdurch eine ぬrsorgungsrente erscheinen somit als 仏hlakte leistungen zu den wiederkehrenden BezUgen und Sondereiner zeitlich gestreckten 一, ,gleitenden' 一ぬrm6gens・ ‘ ausgaben beruht auf dem Umstand, daB sich der Ubergabe. . . ぬrm6gensobergeber in Gestalt der Verso円u ngs 1 e istu ng en Die Annahme-eines sachlichen Zusammenhangs mit der typischerweise Ertrage seines ぬrm6gens vorbehalt, die Verm6gensUbergabe entspricht auch der Wertung des Zivilnunmehr allerdings vom Verm6gensobernehmer erwirtrechts. In der Rechtspraxis kommt es voち daB sich der Oberschaftet werden mossen. Der GroBe Senat ( BFHE 161, 317 , tragende Altbesitzer zunachst einen NieBbrauch an dem 328 f., BStBI II 1990, 847) hat hinzugefUgt:,, Abzug und ぬr0 bertragenen ぬrm6gen vorbehalt und sich ggf. erst spater steuerung der ぬrsorgungsleistungen fohren hierbei zu unter Verzicht auf diesen NieBbrauch ein Altenteil eineinema hnlichen Ergebnis wie der Vorbehalt eines gegenraumen laBt (vgl. Meyer, Der O bergabevertrag 1935, 5. 113 ff., standlich beschrankten NieBbrauchs durch den Ubergebeち 116). Auch for den Fall einer solchen Ersetzung eines NieB der mit ein白r entgeltlichen Nutzungsoberlassung an den brauchs (vgl. BayObLG, BeschluB vom 25.3.1975 BReg. ぬrm6gensobernehmer verbunden ist . ..''. 2 Z 8/75, BayObLGZ 1975, 132 , 136 f., unter 3.) durch einen 3. Im Streitfall haben die Beteiligten mit 泥rtrag vom 19.3. Altenteilsvertrag wird anerkannt, daB die Versorgungs-・ 1981 abanderbare 山istungen vereinbart, die somit Inhalt leistungen in sachlichem んsammenhang mit der (fUr den einer dauernden Last sein k6nnen. Altenteilsvertrag konstitutiven )ぬrm6gensobergabe stehen a) Hauptanwendungsfall der 一 in vollem Umfang abzieh-- (ルeher in Monchener Kommentaち Art. 96 des Einfuhrungs・ bare n 一 dauernden 山st sind seit jeher lebenslangliche ぬrgesetzes zum Borgerlichen Gesetzbuch, Rdnrn. 16, 18). sorgungsleistungen, die,, anlaBlich der Ubertragung von ぬr・ m6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinc) Der GroBe Senat hat in BFHE 165, 225 , BStBI II 1992, 78 bart werden" (GroBer Senat des BFH in BFHE 165, 225 , 【= MittBayNot 1992, 67 ] die Anerkennung einer dauernden BStBI II 1992, 78, unter C. 1. 4. b).,, In sachlichem ZusammenLast nicht an die Voraussetzung geknopft, daB die abanderhang mit einer Verm6gensobergabe" vereinbarte wiederbaren 山istungen im Ubergabevertrag selbst vereinbart kehrende Geld- und Sachleistungen sind dauernde Lasten, werden. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daB auch wenn sie nicht gleichbleibend sind (a.a. 0. unter C. II. 3.). Der ein zeitlicher Zusammehhang grundsatzlich nicht erforderfor die Abziehbark引t als dauernde 山 erforderliche,, sach-st lich ist. liche Zusammenhang" mit der ぬrm6gensubergabe wird d) DersachlicheZusammenhang der ぬrsorg u n gs 1 ei stu nge n nicht dadurch unterbrochen, daB sich der Ubergeber zunachst den NieBbrauch an dem o bertragenen ぬrm6gen vormit der ぬrm6gensUbergabe-wurde nicht dadurch unter・, behalten hat und der NieBbrauch aufgrund eines spater brochen, daB das nieBbrauchsbelastete Grundstock aufgefaBten Entsch lusses durch wiederkehrende 山istungen grund vertraglichen Einvernehmens der ぬrtragspartner aus・ ersetzt wird. Im Streitfall ersetzt die ぬrsorgungsrente gewechselt wurde. For die steuerrechtliche Beurteilung am 一 wenn auch betragsmaBig eingeschrankt 一 den ursprong-MaBstab des §12 Nr. 2 EStG behielt das dingliche Nutzungslich verei nbarten VorbehaltsnieBbrauch. recht seinen Rechtscharakter als VorbehaltsnieBbrauch. Mit der Revision rogen die Klager Verletzung materiellen Rechts Die Klager beantragen sinngemaB, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und den angefochtenen Steuerbescheid in der Weise abzuandern, daB eine dauernde Last in H6he von 12 000 DM anerkannt wird. MittBayNot 1993 Heft 4 Finanzen (BMF) vom 15. 11. 1984 (BStBI 1 1984, 561 一 sog. N ieBbrauchs・ ErlaB) zur Abl6sung des VorbehaltsnieB・ brauchs durch eine Versorgungsrente etwas anderes ergeben sollte, k6nnte sich der erkennende Senat dem nicht anschlieBen. (Wird ausge危hだ. ) 5. Der erkennende Senat weicht nicht ab von der Rechtsprechung des BFH, der zufolge die Abl6sung eines Nutzungsrechts zu nachtraglichen Anschaffungskosten f0hren kann (BFH-UrteiIe vom 21. 12. 1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBI II 1983, 410; vom 26. 6. 1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681; vom 2各 11・ 1991 Xl R 2/87, BFHE 166, 263 , 266, BStBI II 1992, 381). Hiernach ware in Betracht zu ziehen, daB in H6he des Barwertes der Verso円ungsleistungen Anschaffungs・ kosten des Grundstocks vorliegen. Indes giIt nach dem BeschluB des GroBen Senats in BFHE 161, 317 , BStBI II 1990, 847 anderes in dem hier gegebenen Sonderfall, daB Privatverm6gen im Wege der vorweggenommenen Erbfolgeo bertragen wird und 一 in sachlichem Zusammenhang、hiermit (oben 3. 一 vom Verm6gensobernehmer Versorgungslei・ ) stungen zugesagt werden. Solche wiederkehrenden ムhlun-gen sind keine Anschaffungskosten; sie stellen vielmehr Sonderausgaben dar( §lOAbs.1 Nr.1 aEStG;BFHE161,317, 328, BStBI II 1990, 847, unter C. II. 1. c). 28. EStG§§4, 6 b (Behandlung von Grundstcken im legungsverfahren) 1. Grundstocke, die im Umlegungsverfahren zugeteilt wer' den, geh6ren zum land・und forstwirtschaftlichen Be・ triebsverm6gen, wenn das in das Umlegungsverfahren eingebrachte Grundstock zu diesem Betriebsverm6gen geh6rt hatte (AnschluB an BFftUrteHe vom 6.2.1986 IV R 133/85, BFHE 146, 244 , BStBI II 1986, 666, vom 13.3.1986 IV R 1/84, BFHE 146, 538 , BStBI II 1986, 711). 2. Wird ein Grundstock des Betriebsverm6gens im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen konftigen Erben, der nicht Mitunternehmer des Betriebs ist,o bertragen, so liegt eine Entnahme vor. Der Entnahmegewinn ist nicht nach §6 b EStG begonstigt. BFH, Urteil vom 27. 8. 1992 一 IV R 89/90 一 29. AO 1977§165; EStG§10 e 汰ein Vorkos旭nabzug nach ダ 10 e Abs. 6 EStG,, bei ansめ affungsnahem Auf吻 nd'2 1. Ein VorI谷 ufigkeitsvermerk ist nicht mangels Bestimmt・ heit nichtig, wenn sich der Umfang der Vorl谷 ufigkeit durch Auslegung ermitteln l谷 Bt. 2. Der Senat schlieBt sich der Rechtsprechung des IX. Senats an, daB erhebliche Instandsetzungs・ und Moder・ nisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als sog;anschaffungsnahe Aufwendungen Herstellungskosten des Geb谷 udes bilden. Als Herstellungs・ kosten zu beurteilende anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht als Vorkosten nach§lOe Abs. 6 EStG abziehbar, sondern in die Bemessungsgrundlage for den Abzugsbetrag nach §10 e Abs. 1 EStG einzubeziehen. BFH, Urteil vom 23.9.1992 一 x R 10/92 Aus Tatbestand: Die Klager erwarben im August 1987 ein Einfamilienhaus for eigene Wohnzwecke. Die Anschaffungskosten for das Gebaude betrugen 15A 7R7 flM fflr den Grund und Boden 34 417 DM Vor Bezug (Eigennutzung ab 1. 10. 1987) renovierten die Klager das Gebaude: Sie lieBen es wegen des schadhaften Putzes verklinkern, Bad und Toilette modernisieren (neue Fliesen und Austausch der Armaturen) und die elektrische Anlage erneuern. Die Instandset-zungsaufwendungen beliefen sich auf 22 596 DM .凡 rner fielen vor Bezug Aufwendungen for Sch6nheitsreparaturen in H6he von 3 288 DM an. For Herd, Spole, Te叩ichboden, Antennen- und Klingelanlage wendeten die Klager im Streitjahr 1987 auBerdem 4 762 DM auf. In den Folg司ahren 1988 und 1989 entstanden weitere Aufwendungen for Instandsetzungsarbeiten von 8433 DM und 5662 DM. In der 日nkommensteuererklarung 1987 beantragten die Klager, die vor Bezug angefallenen Aufwendungen for Instandsetzung und Sch6nheitsreparaturen in H6he von 25 884 DM (22 596 DM + 3288DM) nach§lOe Abs.6 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) wie Sonderausgaben abzuziehen. Die Aufwendungen for Herd, Spole usw. behandelten sie als nachtragliche Herstellungskosten und b田ogen sie in die Bemessungsgrundlage for den Abzugsb引rag nach§lOe Abs. 1 EStG ein. Sie machten den Abzugsbetrag jedoch nicht geltend, da sie ihn erst in den Folgejahren im Wege der Nachholung in Anspruch nehmen wollten. Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) berocksichtigte im Ein kommensteuerbeschejd 1987 die Reparaturaufwendungen und Schuldzinsen in der beantragten Hohe als Steuerbegonstigung for die selbstgenutzte Wohnung (insgesamt 38 040 DM). Es ergab sich eine Steuerschuld von 0 DM. Der Bescheid war nach§165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorlaufig. In den Erlauterungen zum Bescheid fohrte das FA aus:,, Der Bescheid ist vorlaufig hinsichtlich der Einkonfte aus V rmietuna und V rpachtunu. weil noch nicht fest白 白 steht, ob die Aufwendungen for Instandhaltung und Instandsetzung den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sind (anschaffungsnaher Aufwand).' Mit dem Einspruch begehrten die Klager, die Steuerbegunstigung fur die selbstgenutzte Wohnung um 2142 DM zu erhdhen. Da sie be-absichtigten, einen Kindergeldzuschlag zu beantragen, werde,, nun doch auf die Abschreibung gem. §10 e EStG zurockgegriffen‘二 Das FA folgte dem Antrag zunachst durch einen Anderungsbescheid, der ebenfalls nach§165 Abs.1 AO 1977 vorlaufig war. Die Begrondung for die vorlaufige Festsetzung entsprach der Erlauterung im Erstbescheid Nachdem dem FA die Instandsetzungsaufwendungen fur die Jahre 1988 und 1989 bekanntgeworden waren,a nderte es den Einkommensteuerbescheid 1987 erneut und setzte die Einkommensteuer endgoltig fest. Im A nderungsbescheid UeB es die Reparaturaufwendungen von 25884DM nicht mehr zum Abzug als Vorkosten zu, weil diese Aufwendungen zusammen mit den Instandsetzungsaufwendungen der beiden Folgejahre 20 v. H. der Anschaffungskosten des Gebaudeso berstiegen und daher als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage des Abzugsbetrags nnr.h 5 inロ Ah 只 1 F只tc ロ【 n ブIlhロフiAhAn 只 phon l Mit dem 日 nspruch gegen den A nderungsbescheid machten die Klager geltend, das FA hatte den Einkommensteuerbescheid 1987 nicht nach§l65Abs.2 AO 1977 andern dorfen. Es habe den Bescheid hinsichtlich der Einkonfte aus Vermietung und ぬrpachtung fur vorlaufig erklart. Da derartige Einkonfte nicht vorhanden seien, sei der Vorlaufigkeitsvermerk nichfig. Auaerdem sei anschaffungsnaher Aufwand nur in Hdhe von 22 596 DM anzunehmen. In H6he von 3 288 DM lage Erhaltungsaufwand vor (Sch6nheitsreparaturen). Das FA a nderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1987 erneut.. . Auf die Klage hob das Finanzaericht (FGI die beiden letオen An1Rrungsbescheide auf. Es hielt das 臥 zwar grundsatzlich fur befugt den 月inkom甲ensteuerbesサeid 1987 zu a ndern. Es war jedoch ニ_具 nierA oIennu叩 aer Nechtsprechung des Bundesfinanzhofs die 竺ri) zu甲 anscnaTT旦 ngsnanen Autwand 一 der Auffassung・ vor bezug enisianaenen Instandsetzungsautwendungen seien als Erhaltungsaufwand sofort nach§lOe Abs.6 EStG abziehbar. Mit der Revision tragt das FA vor, die Entscheidung des FG widerspreche der standigen Rechtsprechung des BFH zum anschaffungsnahen Aufwand. Ob anschaffungsnaher Herstellungsaufwand vorUege, sei for die ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Gebau-・ des nur zu profen, wenn die Aufwendungen for Instandsetzung in diesem Zeitraum 20 v. H der Anschaffungskosten des Gebaudes MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.06.1992 Aktenzeichen: X R 147/88 Erschienen in: MittBayNot 1993, 234-236 Normen in Titel: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 12 Nr. 2