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XII ZR 145/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Juni 1992 XII ZR 145/91 BGB §§ 516 Abs. 1, 1374 Abs. 2 Formlose Gestattung der Errichtung eines Gebäudes; Behandlung der Erfüllung dieses Versprechens im Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schreiben vom 8.7.1992 bekundeten Willen der Grundstückseigentümerin bei der Auslegung der Vollmachtsklausel im notariellen Vertrag vom 29.12.1991 zu berücksichtigen. Die Zwischenverfügung des Amtsgericht Regensburg — Grundbuchamt — vom 2.6.1992 war deshalb aufzuheben. Das Grundbuchamt wird über den Eintragungsantrag vom 19.5.1992 erneut entscheiden. 9. BGB §§ 516 Abs. 1, 1374 Abs. 2 (Formlose Gestattung der Errichtung eines Gebäudes; Behandlung der Erfüllung dieses Versprechens im Zugewinnausgleich) a) Gestattet ein Grundstückseigentümer jemandem, auf seinem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, und verspricht formlos, ihm Wohnungseigentum an dem fertiggestellten Gebäude zu übertragen, so kann die Erfüllung dieses Versprechens eine gemischte Schenkung sein, bei der nur der Miteigentumsanteil an dem Grundstück unentgeltlich zugewendet wird. b) In einem solchen Fall ist beim Zugewinnausgleich nur die Zuwendung des Miteigentumsanteils Schenkung i. S. des § 1374 Abs.2 BGB. BGH, Urteil vom 17.6.1992 — XII ZR 145/91 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die im Oktober 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den im März 1989 zugestellten Scheidungsantrag im selben Jahr geschieden. Die Klägerin, die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß der Beklagte lediglich Sparguthaben von insgesamt 27.688 DM. Seine Mutter war Alleineigentümerin eines 684 qm großen Grundstücks, das mit einem im Jahre 1910 errichteten Zweifamilienhaus und einer später erbauten Doppelgarage bebaut war. Sie gestattete dem Beklagten, auf dem Grundstück ein weiteres Haus zu errichten, das als Familienheim für ihn und die Klägerin dienen sollte. Da eine Parzellierung des Grundstücks aus baurechtlichen Gründen nicht möglich war, kam der Beklagte mit seiner Mutter formlos überein, daß das Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt und das von ihm zu errichtende Haus ihm nach Fertigstellung als Eigentumswohnung überlassen werden sollte. Das Vorhaben wurde in der Folge auch ins Werk gesetzt. Die Baugenehmigung für den Neubau wurde Ende März 1983 erteilt. Im Zuge- der Bauarbeiten, die der Beklagte im wesentlichen in Eigenleistung unter Mithilfe seines Vaters und von Freunden erbrachte, wurde die vorhandene Doppelgarage aus Platzgründen abgerissen. Für die Baukosten wendete der Beklagte. seine Ersparnisse auf; ferner steuerten seine Eltern dazu insgesamt 30.000 DM bei. Am 13.7.1983, als der Rohbau bereits fertig war, gab die Mutter zu notarieller Urkunde die gern. § 8 WEG erforderliche Teilungserklärung zur Bildung von Wohnungseigentum ab. Durch notariellen Übergabevertrag vom gleichen Tage übertrug sie einen Miteigentumsanteil von 150/300 an dem Gesamtgrundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem neu errichteten Haus auf den Beklagten. Dabei wurde u. a. die alleinige Nutzung des Gartengeländes des Grundstücks den Eltern bis zum Tode des Längstlebenden vorbehalten. Die Auflassung auf den Beklagten erfolgte am 30.9.1983, seine Eintragung ins Grundbuch am 18.10.1983. Zu diesem Zeitpunkt war der Neubau, den die Parteien im Frühjahr 1984 bezogen, im wesentlichen fertiggestellt. Ihrer im Sommer 1990 erhobenen Klage legte die Klägerin ein Endvermögen des Beklagten von 521.400 DM zugrunde, nämlich 575.000 DM als Zeitwert der Eigentumswohnung abzüglich Verbindlichkeiten. Als dessen Anfangsvermögen setzte sie 241.175 DM an, wobei sie —. neben seinem Sparguthaben — gern. § 1374 Abs.2 BGB die Zuschüsse seiner Eltern zu den Baukosten von 30.000 DM und die unentgeltliche Zuwendung des Grundstücksanteils (bewertet mit nominal 164.160 DM) durch Hinzurechnung berücksichtigte, jeweils indiziert nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 101, 65 . Als ihr zustehende hälftige Differenz ( § 1378 Abs. 1 BGB ) verlangte sie Zahlung von 140.000 DM nebst 8% Zinsen seit dem 15.12.1989. Das Amtsgericht — Familiengericht — gab der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes auf 4% voll statt. Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebte der Beklagte die Klageabweisung, soweit er zur Zahlung von mehr als 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden war. Die Klägerin schloß sich dem Rechtsmittel an mit dem Ziel, 8% statt 4% Zinsen zugesprochen zu erhalten. Das Oberlandesgericht änderte das amtsgerichtliche Urteil dahin ab, daß der Beklagte lediglich zur Zahlung von 131.312 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt wird. Es bewertete das Endvermögen des Beklagten nur mit 503.800 DM, indem es erhöhten Instandhaltungsaufwand aufgrund des Zustandes des Altbaus und die den Eltern des Beklagten vorbehaltene Nutzung des Gartens wertmindernd berücksichtigte. Das Anfangsvermögen des Beklagten beurteilte es ebenso wie die Klägerin und das Amtsgericht. Mit der — zugelassenen — Revision begehrt der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit er zu mehr als 40.000 DM nebst Zinsen von 8% verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1. Die Revision, die den Ansatz des Endvermögens des Beklagten mit 503.800 DM nicht bekämpft, wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Übertragung des Wohnungseigentums an dem neu errichteten Haus nur insoweit als Schenkung im Sinne des § 1374 Abs.2 BGB beurteilt hat, als der Miteigentumsanteil an dem Grundstück betroffen ist. Sie erstrebt eine Hinzurechnung auch des Gebäudewertes zum Anfangsvermögen mit der Folge, daß sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin bis auf 40.000 DM vermindert., Zu dieser Frage ist im angefochtenen- Urteil ausgeführt: Gegenstand der Zuwendung der Mutter an den Beklagten durch den Übergabevertrag vom 13.7. 1983 sei zwar die zu diesem Zeitpunkt bereits konstituierte Eigentumswohnung insgesamt gewesen, weil das Eigentum an den Baulichkeiten gern. §593,94 BGB der Mutter zugewachsen sei, doch könne als unentgeltlich zugewendet nur der Bodenwert gelten. Der Beklagte habe auf fremden Grund ein Gebäude errichtet unter der Absprache, daß das Eigentum hieran ihm nach der Fertigstellung in Form von Wohnungseigentum übertragen werde. Durch diese formlose Absprache sei zwar kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Eigentumsverschaffung begründet worden, aber der Beklagte habe, falls die Mutter ihr Versprechen nicht einhielt, einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB 2. Altern.) erworben, mit dem er den Ersatz der Wertsteigerung hätte verlangen können, die das Grundstück durch die Errichtung des Gebäudes erfahren hatte. Dieser Wertersatzanspruch sei durch die Übertragung des Wohnungseigentums auf ihn entfallen. Bei der Bewertung der Zuwendung sei deshalb von dem Wert des Gegenstandes der Wertersatzanspruch abzuziehen, so daß im Ergebnis nur das geschenkt worden sei, was diesen Anspruch wertmäßig übersteige. Insoweit könnten die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die gemischte Schenkung entwickelt habe, entsprechend herangezogen werden. 2. Die Revision hält dem entgegen, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einem nur gedachten Fall ausgegangen sei. Tatsächlich habe sich die Mutter des Beklagten nicht geweigert, ihr Versprechen zu erfüllen, so daß ein Bereicherungsanspruch des Beklagten wegen Zweckverfehlung niemals entstanden und damit auch nicht mit dem Abschluß des notariellen Übergabevertrags aus seinem Vermögen -ausgeschieden sei. Dieser Einwand vermag jedoch die Beurteilung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu erschüttern. MittBayNot 1992 Heft 6 401 a) Schenkung im Sinne von § 1374 Abs.2 BGB ist nichts anderes als die in § 516 Abs. 1 BGB geregelte Vermögensbewegung. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 65 , 68 und vom 1.7.1987 — IV b ZR 70/86 — FamRZ 1987, 910 , 911 [= DNotZ 1988, 436 ]). Bei einer gemischten Schenkung sind sich die Parteien darüber einig, daß nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (vgl. BGHZ 59, 132 , 135). In einem solchen Fall kann auch nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 51. Aufl. § 1374 Rdnr.20; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Unentgeltlichkeit. Unentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszweckes in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 27.11. 1991 — IV ZR 164/90 — FamRZ 1992, 300 , 301 [= MittBayNot 1992, 150 ]; RGZ 163, 348 , 356). b) Der Beklagte hat durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und von sonstigen Mitteln Leistungen erbracht, die geeignet sind, jedenfalls den Erwerb des Sondereigentums an dem von ihm selbst errichteten Wohngebäude auszugleichen. Wirtschaftlich gesehen hat ihm seine Mutter insoweit nur die Möglichkeit eingeräumt, auf ihrem Grundstück das Gebäude in eigener Regie zu erstellen. Zwar war die schon vor Beginn der Bauarbeiten erzielte Übereinkunft mit der Mutter über die rechtliche Behandlung des fertiggestellten Gebäudes gem. § 313 Satz 1 BGB nicht rechtsverbindlich, weil diese sich nicht formlos zur Übertragung von Grundeigentum verpflichten konnte, sofern es sich überhaupt, was nicht festgestellt ist, um ein bindend gewolltes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB konnte allenfalls durch den erst nach dem Abschluß des Übergabevertrages erfolgten Grundbuchvollzug eintreten. Bei Abschluß des Übergabevertrages war aber jedenfalls eine Verknüpfung mit einer rechtlich erheblichen Zwecksetzung gegeben, die, wie ausgeführt, für die Annahme der Entgeltlichkeit genügt. Sie war darin zu sehen, daß der Beklagte mit seiner Mutter eine tatsächliche Willensübereinstimmung über den mit seinen Leistungen bezweckten Erfolg erzielt hatte, die nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu einem Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung geführt hätte, wenn die Mutter eine Eigentumsübertragung verweigert hätte (vgl. BGHZ 35, 356 , 358; 44, 321, 323 und ständig). Ist eine Zwecksetzung durch einen solchen Bereicherungsanspruch rechtlich geschützt, ist sie auch geeignet, die Entgeltlichkeit der auf diesen Zweck gerichteten Leistungen zu begründen, wenn es zu dem erstrebten Erfolg kommt. Daß es tatsächlich zur Entstehung des Bereicherungsanspruchs nicht gekommen ist (vgl. dazu auch MünchKommlKollhosser 2.Aufl. §516 Rdnr. 16), ist danach für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Eine andere rechtliche Überlegung führt zu dem gleichen Ergebnis: Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch die Annahme, daß es sich bei der Übertragung des Sondereigentums an dem neu errichteten Haus um eine nachträgliche Vergütung für die Leistungen gehandelt hat, die der Beklagte ursprünglich ohne einen rechtswirksamen Anspruch auf Entgelt erbracht hat. Wenn in solchen Fällen der Leistende von Anfang an erkennbar gemacht hat, dafür unter bestimmten Umständen, etwa im Falle eines erstrebten Erfolges, eine Entlohnung fordern zu wollen, können seine Leistungen als vorweggenommene Erfüllungshandlung in Bezug auf einen noch abzuschließenden entgeltlichen Vertrag gewertet werden. Dadurch, daß die von vornherein in Aussicht genommene Vergütung tatsächlich gewährt wird, kommt nachträglich ein entsprechender entgeltlicher Vertrag zustande, der es verbietet, den Vorgang als unentgeltliche Zuwendung zu werten (vgl. RG JW 1929, 3497, 3498; MünchKomm/Ko//hosser a. a. 0. § 516 Rdnr. 17; Staudinger/Reuss BGB, 12.Aufl. § 516 Rdnr. 15; Soergel/Mühl BGB 11.Aufl. § 516 Rdnr.23). Anders kann es sein, wenn die Leistungen etwa nur der Beweggrund für eine sog. belohnende Schenkung sind (vgl. Staudinger/Reuss a. a.O.). Hier ist aber anzunehmen, daß die Mutter des Beklagten davon ausgegangen ist, mit der Eigentumsübertragung auf den Beklagten eine wirkliche Schuld abzutragen, die durch eine wirtschaftlich bedeutsame gemeinsame Planung und daraufhin erbrachte erhebliche Leistungen des Beklagten begründet worden war. 3. Das Berufungsgericht hat die Übertragung des Sondereigentums an dem Neubau nach allem im Ergebnis zu Recht nicht als Schenkung beurteilt. Den Umständen nach liegt fern, daß der Beklagte und seine Mutter insoweit subjektiv von einer Unentgeltlichkeit der Übertragung ausgegangen sind oder daß zwischen dem Wert des Sondereigentums und den dafür erbrachten Leistungen des Beklagten ein grobes Mißverhältnis bestand (vgl. zum letzteren BGHZ 59, 132 , 136). Die Mithilfe seines Vaters und seiner Freunde konnte dabei. ihm selbst zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 2.10.1991 — XII ZR 145/90 — FamRZ 1992, 160 , 162). Soweit das Berufungsgericht in der gleichzeitig vorgenommenen Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine unentgeltliche Zuwendung gesehen hat, entspricht diese dem Beklagten günstige Annahme der von Anfang an vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin. Insgesamt stellt danach der notarielle Übergabevertrag eine gemischte Schenkung dar. Bei einer solchen ist, wie bereits ausgeführt, nur der Wertanteil, der auf die unentgeltliche Zuwendung entfällt, gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers hinzuzurechnen und auf diese Weise vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt des Erwerbs des Zugewendeten ist der der formgerechten Begründung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs, hier also der 13.7.1983, und nicht erst die Grundbucheintragung am 18.10.1983; die letztere war nur der letzte Akt der Erfüllung des Schenkungsversprechens, nicht die Schenkung selbst (vgl. Staudinger/Thiele a. a. 0. § 1376 Rdnr.5; Palandt/ Putzo a.a.0. §518 Rdnr.3; Larenz Schuldrecht II 13.Aufl. § 47 1 S. 201; a. A. OLG Bamberg a. a. O. S. 409). Am 13.7.1983 war die Doppelgarage auf dem Grundstück bereits abgerissen und nicht mehr vorhanden. Schon deswegen kann der Auffassung der Revision, bei der Bewertung müsse der frühere Wert dieser Doppelgarage zugunsten des Beklagten besonders berücksichtigt werden, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung einem bereits von den Parteien vorprozessual eingeholten SachverständiMittBayNot 1992 Heft 6 nach dem Bodenwert, also dem Wert eines unbebauten Grundstücks, zum Stichtag 13.7.1983 mit 164.160 DM angesetzt hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die erforderliche Indexierung ( BGHZ 101, 65 ) hat das Berufungsgericht zutreffend vorgenommen. Auch sonst sind Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht ersichtlich. 10. BGB §§ 2358, 2270 Abs. 1; FGG § 12 (Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes) 1. Bei einem in notarieller Form errichteten Testament liegt es im allgemeinen nahe, zur Ermittlung des Erblasserwillens den beurkundenden Notar anzuhören. Liegt jedoch ein Zeitraum von 27 Jahren zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall, brauchen die Gerichte der Tatsacheninstanz ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, daß der Notar sich an die Beurkundung erinnern kann. 2. Im Antragsverfahren obliegt es den Beteiligten, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Versäumt es ein Beteiligter, das Verfahren zu fördern, greift seine Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht durch. 3. Zur Wechselbezüglichkeit der in einem notariellenTestament enthaltenen Verfügungen von Ehegatten, mit denen sie sich gegenseitig zum Alleinerben und das gemeinschaftliche Kind zum Schlußerben einsetzen. BayObLG, Beschluß vom 7.9.1992 — 1 Z BR 15/92 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand.' Der am 19.8.1990 im Alter von 67 Jahren verstorbene Erblasser war dreimal verheiratet. Aus seiner ersten, durch den Tod der Ehefrau am 3.2.1969 aufgelösten Ehe ist der im Jahr 1953 geborene Beteiligte zu 1 hervorgegangen. Aus der zweiten Ehe des Erblassers, die geschieden wurde, stammen der Beteiligte zu 2 (geboren 1973) und der Beteiligte zu 3 (geboren 1974). Mit der Beteiligten zu 4 war der Erblasser seit 1984 in dritter Ehe kinderlos verheiratet. Der Erblasser und seine erste Ehefrau haben am 29.7.1963 das folgende notarielle Testament errichtet: „Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Dasjenige, was beim Tod des Letztversterbenden noch vorhanden ist, erhält unser Sohn ... (Beteiligter zu 1) als Erbe des Zuletztversterbenden." Der Erblasser hat außerdem am 1.7.1990 eine eigenhändig geschriebene und unterzeichnete letztwillige Verfügung errichtet. Sie lautet: „Mein Testament Für den Fall meines Todes setze ich meine Frau ... (Beteiligte zu 4) als Alleinerbin ein. Im übrigen ordne ich folgende Vermächtnisse an: 1. Mein Sohn ... (Beteiligter zu 1) erhält meinen Anteil am Grundstück ... Er erbt ebenso meine KG-Beteiligung an der Firma .. . 2. Meine Söhne... und ... (Beteiligte zu 2 und 3) erben das der Firma ... gegebene Darlehen zu gleichen Teilen..... Der Beteiligte zu 1 hat aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 29.7.1963 einen Erbschein als Alleinerbe beantragt. Die Beteiligte zu 4 hat dieses Testament am 2.10.1990 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten und einen Erbscheinsantrag angekündigt, wonach sie aufgrund des Testaments vom 1.7.1990 den Erblasser allein beerbt habe. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich dem Antrag der Beteiligten zu 4 angeschlossen und gegenüber dem Nachlaßgericht am 29.4.1991 „vorsorglich" die Anfechtung des Testaments vom 29.7.1963 erklärt. Das Nachlaßgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 1 dessen Erbscheinsantrag mit Beschluß vom 4.7.1991 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist durch Beschluß des Landgerichts vom 5.12.1991 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 treten dem Rechtsmittel entgegen. MittBayNot 1992 Heft 6 Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Nachlaßgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Erblasser die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 29.7.1963 enthaltene Schlußerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 durch das formgerecht errichtete Testament vom 1.7.1990 widerrufen habe. Hieran sei der Erblasser nicht durch eine Einschränkung seiner Testierfreiheit gehindert gewesen, denn die Schlußerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 stelle keine wechselbezügliche Verfügung dar. Insoweit sei zu untersuchen, ob die Einsetzung des Beteiligten zu 1 durch den Erblasser wechselbezüglich sei mit der Erbeinsetzung des Erblassers durch seine erste Ehefrau bzw. mit der Einsetzung des Beteiligten zu 1 durch sie. Das Testament vom 29.7.1963 enthalte hierzu keine ausdrückliche Regelung und sei daher auslegungsbedürftig. Eine Wechselbezüglichkeit sei nur gegeben, soweit die Ehefrau ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt habe und umgekehrt. Die Einsetzung des Beteiligten zu 1 durch den Erblasser sei jedenfalls nicht wechselbezüglich mit seiner Einsetzung durch seine Mutter, denn es sei davon auszugehen, daß sie ihn einfach deshalb als Schlußerben eingesetzt habe, weil er ihr Sohn sei und nicht deshalb, weil der Erblasser eine gleichlautende Verfügung getroffen habe. Nach Auffassung der Kammer sei aber auch im Verhältnis der Einsetzung des Beteiligten zu 1 durch den Erblasser zu dessen Einsetzung durch seine Ehefrau eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen. Entgegen der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 2. Alt. BGB sei nicht davon auszugehen, daß der Erblasser von seiner Ehefrau gerade deshalb zum Vollerben eingesetzt worden sei, weil er seinerseits den gemeinschaftlichen Abkömmling zum Schlußerben bestellt habe. Die Testierenden seien im Jahr 1963 jeweils 40 Jahre alt und damit noch verhältnismäßig jung gewesen. Deshalb könne angenommen werden, daß der Überlebende hinsichtlich der Schlußerbfolge gerade nicht gebunden sein sollte, weil die weitere Entwicklung nicht abzusehen gewesen sei. Gleiches ergebe sich aus der Tatsache, daß der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erst 10 Jahre alt gewesen sei. Auch insoweit sei anzunehmen, daß keiner der Ehegatten, die als Geschäftsleute tätig gewesen seien, für den Fall des Vorversterbens eines der beiden eine endgültig bindende Regelung habe eingehen wollen. Auch aus dem Umstand, daß der überlebende Ehegatte hinsichtlich Verfügungen unter Lebenden keinerlei Beschränkungen unterworfen worden sei, könne geschlossen werden, daß er auch hinsichtlich letztwilliger Verfügungen nicht gebunden sein sollte. Hätten die Testierenden gewollt, daß der Nachlaß des Erstversterbenden bzw. das gemeinsame Vermögen auf jeden Falldem Beteiligten zu 1 zugute kommen-solle, hätten sie entsprechende Verfügungsbeschränkungen in das Testament aufnehmen können. Dies gelte umsomehr, als das Testament vor einem Notar errichtet worden sei. Falls die Ehegatten die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 als wechselbezügliche Verfügung gewollt hätten, wäre dies wohl vom Notar in der Testamentsurkunde ausdrücklich klargestellt worden. Damit führe die Auslegung des wirklichen bzw. mutmaßlichen Willens der Testierenden zu dem Ergebnis, daß die Schlußerbeneinsetzung des Beteiligten zu 1 durch den Erblasser nicht wechselbezüglich sei mit einer der beiden Verfügungen, die seine Mutter getroffen habe. Die Aus Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.06.1992 Aktenzeichen: XII ZR 145/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 401-403 Normen in Titel: BGB §§ 516 Abs. 1, 1374 Abs. 2