II R 20/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 01. Juli 1992 II R 20/90 ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; BGB §§ 736, 738 Abs. 1 S. 1 u. 2, 740, 1922 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 2; GmbHG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. 2 Übergang eines Gesellschaftsanteils auf die anderen Gesellschafter im Wege der Anwachsung/Steuerfolgen der Einziehung von GmbH-Anteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mann, a.a.O., 37 f.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2.Aufl. 1991, § 501V 2 b), die Schenkungsteuer unter näher bezeichneten Voraussetzungen an den bloßen Eintritt der Bereicherung bei den verbleibenden Gesellschaftern zu knüpfen. 2. Die Sache ist spruchreif; die Klage des KI. wird abgewiesen Der Tatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG ist erfüllt. Der Ubergang des Gesellschaftsanteils von Frau P. auf den KI. „beruht" i. S. d. Vorschrift auf dem Gesellschaftsvertrag, denn er ist dem KI. als Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter beim Ausscheiden der Frau P. durch Kündigung i. S. d. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB angewachsen. a) aa) Soll eine Personengesellschaft durch Kündigung (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB), durch Tod (§ 727 Abs.1 BGB) oder durch den Konkurs eines Gesellschafters nicht aufgelöst und gem. §§ 730 bis 735 BGB liquidiert werden, so kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel, § 736 BGB ). In diesem Fall scheidet beim Eintritt eines der genannten Ereignisse der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus ( § 736 BGB ); unter den Voraussetzungen des § 737 BGB kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Mit dem Ausscheiden gem. §§ 736, 737 BGB ist der Verlust der Mitgliedschaft an der Gesellschaft verbunden. Die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens sind in §§ 738 ff. BGB geregelt. Der Anteil des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu ( § 738 Abs. 1 S. 1 BGB ). Dies gilt über §§ 105 Abs. 2 und 161 Abs. 2 HGB auch für die OHG und die KG. Dem Ausscheidenden gebührt, wenn nicht das Gesellschaftsvermögen durch Verluste verbraucht ist, nach Maßgabe der §§ 738 Abs.1 S. 2, 740 BGB eine Abfindung. Dieser Abfindungsanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens (statt aller K. Schmidt, a.a.O., § 19 II 2, § 45 11 2, § 50 1, IV 1, je m.N.). Der Übergang des Gesellschaftsanteils auf die anderen Gesellschafter in Form der Anwachsung beruht danach stets i. S. d. § 7 Abs. 7 ErbStG auf dem Gesellschaftsvertrag, denn er tritt nur dann ein, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel (ggf. eine Übernahmeklausel) vereinbart ist. Übersteigt der Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters (nach Maßgabe des § 12 ErbStG ) den Abfindungsanspruch, wie dies bei im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsklauseln (zu diesen insbesondere Heckelmann, a.a.O.) eintreten kann, so ist der Besteuerungstatbestand erfüllt. Dieser Beurteilung entspricht es, daß in der Vereinbarung vom 14./30.3.1984 ausdrücklich von dem Abfindungsanspruch nach §§ 4, 11 des Gesellschaftsvertrages gesprochen wird. bb) Der erkennende Senat folgt nicht der vom KI. vertretenen Auffassung, § 7 Abs. 7 ErbStG könne auf den Fall des Ausscheidens aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft nicht angewendet werden, weil diese Vorschrift von dem Fortbestehen der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines der Gesellschafter ausgehe (vgl. Meincke/Michel, a.a.O., §7 ErbStG, Anm. 143). Dem Wortlaut der Vorschrift ist diese Einschränkung nicht zu entnehmen, vielmehr läßt er es zu, auch diese Gestaltung zu erfassen. Richtig ist allerdings, daß § 7 Abs. 7 ErbStG — jedenfalls in erster Linie — auf den Fall der Anwachsung nach § 738 Abs.1 S. 1 BGB als Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters abzielt und daß die zuletzt genannte Bestimmung vom Regelfall des Fortbestehens der Gesellschaft und nicht von deren Beendigung und Auflösung ausgeht, die bei der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand zwingend ist (MünchKomm/Ulmer, 2. Aufl., vor § 723 BGB , Rd.-Nr. 9). Die Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft können aber — wie dies im Streitfall geschehen ist — die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter vereinbaren, der dann ohne Übertragungsakt sein Alleininhaber wird (Übernahmeklausel; BGHZ 32, 307 ; Ulmer, a.a.O., § 718 BGB, Rd.-Nr. 21). In diesem Fall erfolgt der Übergang des Anteils des Ausscheidenden auf den anderen Gesellschafter nach den gleichen Regeln wie bei der mehrgliedrigen Personengesellschaft analog §§ 142 HGB , 138 Abs.1 S. 1 BGB. Eine Differenzierung zwischen mehr- und zweigliedrigen Personengesellschaften ist danach nicht gerechtfertigt. cc) Keine Bedeutung kommt der Behauptung des KI. zu, die Parteien hätten sich erst nach der Einschaltung von Rechtsanwälten und der Einleitung des im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Schiedsverfahrens geeinigt. Der Streit über die tatsächliche Höhe der Abfindung, für dessen Beilegung das Schiedsverfahren vorgesehen war, ändert nichts an dem für die Einordnung unter § 7 Abs. 7 ErbStG maßgebenden Rechtsgrund des Übergangs des Gesellschaftsanteils auf den KI. Denn der Übergang des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf den (die) übrigen Gesellschafter durch Anwachsung ist die Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungs- bzw. Übernahmeklausel bei Kündigung durch einen Gesellschafter, im Streitfall der Kündigung durch Frau P. Ohne Belang ist im Streitfall auch, ob die vereinbarte Abfindungsklausel nach der Rspr. des BGH zulässig war (vgl. BGH NJW 1985, 192 = DNotZ 1986, 31 ; BGH NJW 1989, 2685 = MittRhNotK 1989, 173 ), denn die Parteien haben das Ergebnis ihrer Vereinbarung eintreten lassen (vgl. § 41 Abs.1 AO). Ob die Unwirksamkeit einerAbfindungsklausel der Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG entgegenstehen könnte, braucht für den vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß die bloße Ersetzung der nach § 738 Abs.1 S. 2 BGB zu bemessenden Abfindung durch eine „angemessene" Abfindung (BGH NJW 1985, 192; K. Schmidt, a.a.O., § 50 IV, 2 c dd) der Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG ebensowenig entgegensteht wie sonst Abweichungen vom Gesellschaftsvertrag über die Höhe und die Auszahlung des Abfindungsguthabens, weil hierdurch der Rechtsgrund ( §§ 736 ff. BGB ) des Abfindungsanspruchs nicht in entscheidender Weise berührt wird. b) Zutreffend hat das FA den Wert des auf den KI. übergegangenen Gesellschaftsanteils zum 31.12.1983/1.1.1984 ermittelt und nicht, wie vom KI. begehrt, auf den 31.12.1982/ 1.1.1983. Gern. § 7 Abs. 7 ErbStG ist der Wert maßgebend, der sich (nach § 12 ErbStG ) zur Zeit des Ausscheidens des Gesellschafters ergibt. Ausgeschieden ist Frau P. mit Ablauf des 31.12.1983. 10. Steuerrecht/Erbschaftsteuer — Übergang eines Gesellschaftsanteils auf die anderen Gesellschafter im Wege der Anwachsung/Steuerfolgen der Einziehung von GmbHAnteilen (BFH, Urteil vom 1.7.1992— II R 20/90) ErbStG §3 Abs.1 Nr. 2 S. 2 BGB §§ 736; 738 Abs.1 S. 1 u. 2; 740; 1922 Abs.1 HGB § 105 Abs. 2 GmbHG §§15 Abs.1; 18 Abs.1; 34 Abs.1 u. 2 1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des §3 Abs.1 Nr. 2 S. 2 ErbStG. 2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortführung der Gesellschaft beim Tod des Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gern. § 738 Abs.1 S. 1 BGB an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen auf diese nach §3 Abs.1 Nr.2 S. 2 ErbStG der Erbschaftsteuer. 3. Wird beim Tod des Gesellschafters einer GmbH der Geschäftsanteil des Verstorbenen gern. § 34 GmbHG eingezogen, so kommt eine Besteuerung der GmbH gern. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG in Ansehung eines die Abfindung der Erben übersteigenden Wertes des Geschäftsanteils nicht in Betracht. 254 Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 Zum Sachverhalt: Streitig ist die Anwendung von § 3 Abs.1 Nr. 2 S. 2 ErbStG Die KI. und Revisionskl., eine GmbH, war persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) mehrerer Kommanditgesellschaften, an deren Vermögen sie auch wertmäßig beteiligt war. Nach den Feststellungen des FG sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH vor, daß an die Stelle eines versterbenden Gesellschafters der GmbH nur Personen seines, im Vertrag näher beschriebenen Gesellschafterstammes Gesellschafter werden konnten. Andere Erben, die nicht zu den Personen des Gesellschafterstammes gehörten, mußten einen ihnen von Todes wegen zufallenden Geschäftsanteil auf Personen des betreffenden Gesellschafterstammes übertragen. Geschah dies nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Tode des Gesellschafters, wurde der betreffende Geschäftsanteil gegen Vergütung eingezogen. Die Vergütung bestimmte sich nach dem Buchwert des Geschäftsanteils. Auch nach den Gesellschaftsverträgen der Kommanditgesellschaften durften nur Personen des Gesellschafterstammes in die Gesellschafterstellung eines verstorbenen Gesellschafters einrücken. Nicht zur Nachfolge berechtigte Erben waren mit dem jeweiligen Buchwert des Gesellschaftsanteils abzufinden. Die Gesellschaften wurden unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Am 14.7.1984 ist A. gestorben. Er war bis zu seinem Tod Gesellschafter der GmbH und jeweils als Kommanditist an den KG beteiligt. Seine Erben gehörten nicht zu den nach den Gesellschaftsverträgen nachfolgeberechtigten Personen. Sie schieden, so das FG, gegen Zahlung einer Abfindung aus den Kommanditgesellschaften aus. Der Geschäftsanteil des Verstorbenen an der GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluß gegen Vergütung eingezogen. Das FA hielt in bezug sowohl auf den Geschäftsanteil an der GmbH als auch auf die Kommanditanteile die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG für gegeben und setzte gegen die GmbH durch Bescheid vom 20.10.1988 Erbschaftsteuer in Höhe von 40.908,— DM fest. Auf die Klage hob das FG den Erbschaftsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. 3.19ß9 ersatzlos auf. Es vertrat die Auffassung, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2S.2 ErbStG 1974 als subjektives Element den Bereicherungswillen des Erblassers im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages voraussetze, der im Streitfall nicht vorgelegen habe. Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist teilweise begründet. 1. Die Revision ist insoweit begründet, als das FA den Übergang der Anteile des verstorbenen Gesellschafters an den Kommanditgesellschaften auf die (Komplementär-)GmbH, die KI., als Schenkung auf den Todesfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG erfaßt hat. a) Der erkennende Senat folgt dem FG nicht, daß das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit zum gesetzlichen Tatbestand der genannten Vorschrift gehöre. Der Senat hat zwar zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S.1 ErbStG entschieden, daß die Schenkung auf den Todesfall eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraussetze (BFHE 163, 223 = BStBl. 11 1991, 181). Dies trifft jedoch nicht für § 3 Abs.1 Nr. 2 S. 2 ErbStG zu. Dort wird nur angeordnet, daß die Rechtsfolge der in § 3 Abs.1 Nr. 2S.1 ErbStG erfaßten Schenkung auf den Todesfall auch für den in S. 2 beschriebenen Tatbestand gilt; eine Tatbestandsverweisung auf § 2301 BGB enthält die Vorschrift entgegen der Auffassung der KI. nicht. Es handelt sich, wie durch die Verwendung des Wortes „gilt" verdeutlicht wird, um eine gesetzliche Fiktion, denn es wird für Zwecke der Besteuerung der unter den gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs.1 Nr. 2S.2 ErbStG zu subsumierende Sachverhalt der Erfüllung eines davon abweichenden Sachverhalts, nämlich der Schenkung auf den Todesfall, gleichgesetzt. Zutreffend kann nämlich die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsausschlußklausel weder als Schenkungsversprechen i. S. d. §§ 516, 518 BGB noch als Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung i. S. d. § 2301 BGB (§ 3 Abs.1 Nr.1 S. 1 ErbStG) erfaßt werden. Sie unterliegt vielmehr als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages den Sonderregeln des Gesellschaftsrechts. In der Zivilrechtslehre wird die Vereinbarung über den (teilweisen) Ausschluß des gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruchs als Erlaßvertrag über den Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 künftigen Abfindungsanspruch verstanden, der erst mit Ausscheiden des Gesellschafters gem. § 738 Abs.1 BGB entsteht (Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, 1973, § 3, insbesondere S. 87 ff.; MünchKomm/Kollhosser, 2. Aufl., § 516 BGB , Rd.-Nr. 56). Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Gleichsetzung bestehen nicht. Insbesondere steht ihr nicht der durch den Sinnzusammenhang der erbschaftsteuerrechtlichen Regelung des ErbStG ausgedrückte Gesetzeszweck in einer Weise entgegen, daß die Gleichsetzung mit dem vom Gesetz als Grundtatbestand erfaßten Sachverhalt des Erwerbs durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2S.1, § 1 Abs. 1 Nr.1 ErbStG) nicht vertretbar wäre. Ob die Vereinbarung von Abfindungsklauseln als Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter anzusehen sind, ist in der zivilrechtlichen Lit. umstritten (vgl. Heckelmann, a.a.O., 68 ff.; MünchKomm/Kollhosser, a.a.O., Rd.-Nr. 54; verneinend wohl BGHZ 22,186,194,196 = DNotZ 1957, 406 , wenn die Klausel für alle Gesellschafter gleich vereinbart ist). Um so weniger ist es dem Steuergesetzgeber verwehrt, die mit der Vollziehung der Abfindungsklausel verknüpfte Zuwendung insoweit der Vollziehung der Schenkung unter Überlebensbedingung gleichzustellen, als ihr Wert die Abfindungsansprüche der Erben übersteigt, ohne dies davon abhängig zu machen, daß sich die Gesellschafter — im Zeitpunkt der Vereinbarung des Abfindungsausschlusses — über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der (späteren) Zuwendung einig waren. Entgegen den Ausführungen der Kl. wird diese Beurteilung durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Da solche gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wie Schenkungsversprechen auf den Todesfall wirken, sollte als Reaktion auf die Entscheidung des BFH BStBl. III 1953, 199 aus Gründen der Steuergerechtigkeit die objektive Bereicherung, die ein Gesellschafter beim Tode eines Mitgesellschafters unmittelbar oder mittelbar aufgrund entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen auf Kosten eines verstorbenen Gesellschafters erfährt, den Erwerbern durch Schenkung auf den Tod zugeordnet werden (BT-Drucks. VI/3418 zu § 3). b) Der Übergang der Anteile an den KG auf die GmbH beruht auch i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2S.2 ErbStG 1974 auf den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, denn die Anteile sind der GmbH als Folge der in den Gesellschaftsverträgen vereinbarten Fortführung der Gesellschaften beim Tode eines Gesellschafters gem. §§ 736,738 Abs. 1 S.1 BGB, § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB angewachsen. aa) Soll eine Personengesellschaft, wie im Streitfall, durch den Tod ( § 727 Abs. 1 BGB ) eines Gesellschafters nicht aufgelöst und gern. §§ 730 bis 735 BGB liquidiert werden, so kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel, § 736 BGB ). In diesem Fall scheidet der Gesellschafter mit dem Tod unter Verlust der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft aus ( § 736 BGB ). Die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens sind in §§738ff. BGB geregelt. Der Anteil des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 Abs.1 S. 1 BGB). Dies gilt über § 105Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB auch fürdie KG. Den Erben des Ausscheidenden gebührt, wenn nicht das Gesellschaftsvermögen durch Verluste verbraucht ist, nach Maßgabe der §738 Abs.1 S. 2, 740 BGB eine Abfindung. Dieser Abfindungsanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens (statt aller K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1991, §§ 19 II 2, 45 11 2, 501, IV 1 je m.N.). Der Übergang des Gesellschaftsanteils auf die anderen Gesellschafter in Form der Anwachsung beruht danach stets i. S. d. § 3 Abs.1 Nr. 2S 2 ErbStG auf dem Gesellschaftsvertrag, denn er tritt nur dann ein, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel (ggf. eine Übernahmeklausel) vereinbart ist. Übersteigt der Wert des Anteils des auscheidenden Gesellschafters (nach Maßgabe des § 12 ErbStG ) den Abfindungsanspruch, wie dies bei im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ab255 a.a.O.) eintreten kann, so ist der Besteuerungstatbestand erfüllt. bb) Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Kommanditanteile des Gesellschafters A sind bei seinem Tod entsprechend ihrer Beteiligung am jeweiligen Gesellschaftsvermögen auf die GmbH übergegangen. Aufgrund der Gesellschaftsverträge konnten die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht Gesellschafter der KG werden. Die Gesellschaften waren mit der Folge des § 738 Abs. 1 S. 1 BGB unter den übrigen Gesellschaftern fortzuführen ( §§ 736 BGB , 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Im übrigen ist die Revision des FA unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG den Ansatz eines die Abfindung der Erben übersteigenden Wertes des Geschäftsanteils gern. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG abgelehnt. Es hat, entgegen der Auffassung des FA, kein Übergang des Anteils des verstorbenen Gesellschafters an der GmbH bei dessen Tod auf die Gesellschaft (GmbH) stattgefunden. Nach § 1922 Abs.1 BGB i.V.m. § 15 Abs.1 GmbHG ist der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters mit seinem Tod auf die Erben übergegangen, zu denen die GmbH nicht gehört hat, und ist gem. § 2032 Abs.1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden. Sie üben die Mitgliedschaftsrechte einheitlich aus (§ 18 Abs.1 GmbHG). Ein (automatischer) „Übergang" des Geschäftsanteils auf die GmbH ist weder in der Satzung vorgesehen, noch wäre eine derartige Bestimmung zulässig. Nach h. M. (vgl. Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 15 GmbHG , Rd.-Nr. 9; Scholz/Winter, 7. Aufl., § 15 GmbHG, Anm. 20; K. Schmidt, a.a.O., 2. Aufl., § 35, II 3) kann durch die Satzung weder die Vererblichkeit des Geschäftsanteils ausgeschlossen noch eine Sonderrechtsnachfolge, wie im Recht der Personengesellschaften, begründet werden. Ein „Übergang" des Geschäftsanteils auf die Gesellschaft tritt demgemäß auch dann nicht ein, wenn, wie im Streitfall, die Einziehung des Geschäftsanteils nach § 34 GmbHG beim Tod eines Gesellschafters für den Fall vorgesehen ist, daß nachfolgeberechtigte Personen entweder nicht vorhanden sind oder der Geschäftsanteil von den nicht nachfolgeberechtigten Erben nicht satzungsgemäß auf nachfolgeberechtigte Personen übertragen wird ( § 15 GmbHG ). Auch bei der im Streitfall in der Satzung vorgesehenen Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG geht der Geschäftsanteil zunächst kraft Erbrecht auf die Erben über und wird erst dann eingezogen. Dabei braucht der Senat keine Stellung dazu zu beziehen, ob diese Folge „automatisch" allein kraft Satzung eintritt oder ob sie mit der h. M. eines besonderen Einziehungsbeschlusses bedarf (vgl. Baumbach/Hueck, § 34 GmbHG , Rd.-Nr.13), denn in keinem Fall löst die Einziehung bei der Gesellschaft eine der Regelung des § 738 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechende Rechtsfolge aus. Mit dem Wirksamwerden der Einziehung geht der auf die Erben übergegangene Geschäftsanteil unter, die an ihm bestehenden Rechte erlöschen. Eine Berechtigung der Gesellschaft an dem Geschäftsanteil entsteht durch die Einziehung nicht. Ob dieser Einziehungsvorgang zu einem §3 Abs.1 Nr. 2 S. 2 ErbStG bzw. § 7 Abs. 7 ErbStG unterfallenden Erwerb der verbleibenden Gesellschafter der GmbH führt, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Mitteilungen 1. Teilentgeltlicher Erwerb eines §-10-e-Objekts im Wege vorweggenommener Erbfolge, hier: Anwendung des BFHUrteils vom 7.8.1991— X R 116/89 — (BStBI. 111992, 736 = MittRhNotK 1992, 29 ) (BMF, Schreiben vom 7.8.1992 — IV B 3—S 2225 a —171 /92) Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der Anwendung des BFHUrteils vom 7. 8.1991 — X R 116/89 — wie folgt Stellung genommen: Soweit der BFH mit o.g. Urteil entschieden hat, daß auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten bei Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge nur insoweit Anschaffungskosten darstellen und damit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG gehören, als sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen, ist die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übernommene Verbindlichkeiten führen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu Anschaffungskosten und sind somit in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einzubeziehen, soweit der Erwerber die Begleichung der Verbindlichkeiten auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung i. S. d. § 10 e EStG zu erlangen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5.7.1990, BStBl. II, 847 = MittRhNotK 1990, 261 und BFH-Urteil vom 10.4.1991, BStBl. II, 791). Die Aufteilung der hiernach aufgewandten Anschaffungskosten auf Grund und Boden und auf Gebäude oder Gebäudeteile ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen (vgl. Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 25.10.1990, BStBl. 1, 626). 2. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots durch den beherrschenden Gesellschafter oder den Geschäftsführer einer GmbH (BMF, Schreiben vom 8.10.1992 — IV B 7 — S 2742 — 73/92) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestätige ich, daß dem Fristerfordernis des BMF-Schreibens vom 4.2.1992-1V B 7—S 2742 — 6/92 - (BStBl. 11992137 = MittRhNotK 1992, 62 ) bereits durch die Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrags und die Anmeldung derselben zum Handelsregister bis zum 31.12.1992 genügt wird. Buchbesprechungen 1. Zöller, Zivilprozeßordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, mit Internationalem Zivilprozeßrecht, Kostenanmerkungen, 17. neubearbeitete Aufl., Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln 1991, 2619 Seiten, 260,— DM Ursprünglich hatte ich die Absicht, die 16. Auflage dieses Kommentars aus dem Jahre 1990 zu besprechen. Bei diesem Vorhaben bin ich von der nur ein Jahr später erschienenen 17. Auflage „überholt" worden. Begründet wird die ungewöhnlich schnelle Aufeinanderfolge der beiden Auflagen mit dem Erfordernis, die Bestimmungen des Einigungsvertrages auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechtes einzuarbeiten, um auf diese Weise zu der Überwindung der Schwierigkeiten der Rechtsanwendung in den neuen Bundesländern beizutragen (Vorwort). Dies in so kurzer Zeit bewältigt zu haben, ohne bei der Qualität der Erläuterungen Abstriche zu machen, ist ein Verdienst sowohl der Verfasser als auch des Verlages. Beispielhaft herausHeft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1992 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 01.07.1992 Aktenzeichen: II R 20/90 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 254-256 Normen in Titel: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; BGB §§ 736, 738 Abs. 1 S. 1 u. 2, 740, 1922 Abs. 1; HGB § 105 Abs. 2; GmbHG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 34 Abs. 1 u. 2