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II R 20/90

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 04. März 1996 15 W 480/95 GBO §§ 38, 45, 59, 72, 76, 74; VwVfG NW § 44 Grundbucheintragung einer Eigentumsänderung auf Grund einer Umlegungsmaßnahme Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Offentliches Recht 23. GBO§38; BauGB§45 Abs. 1 S. 1,§§59, 72Abs. 1 S. 1', §§76, 74 Abs. 1 S. 1; VwVfG NW§44 Abs. 1 (Grundbucheintragung einer Eigentumsdnderung auf Grund einer 励nlegungsm叩nahmり 1. Das Grundbuchamt hat auf das Ersuchen des Umlegungsausschusses u.a. zu prUfen, ob die einzutragende Umlegungsmanahme offensichtlich unwirksam ist, weil es nicht dazu mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (Best飢igung von BGHZ 19, 355; OLG Hamm RPfleger 1993, 486). 2. Die UmlegungsmaBnahme fhrt den neuen Rechtszustand,, ipso jure" herbei; sie ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie an einem besonders schwerwiegenaen vertanrenstenler lefilet. 3. Ein solcher Fehler kann im Einzelfall nicht angenommen werden, wenn die Zuteilung in der Weise vorgenommen wird, daB GrundstUcke aus der Verteilun部- masse auf Weisung des einwerfenden EigentUmers an am Umlegungsverfahren nicht beteiligte Personen (hier: seinen Abk6mmllngen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) zugewiesen werden. 4. Sind die zugeteilten GrundstUcke durch Teilung des EinwurfsgrundstUcks entstanden, ist die UmlegungsmaBnahme auch nicht aus, dem Gesichtspunkt einer unzulassigen Rechtsumlegung offensichtlich nichtig. OLG Hamm, BeschluB vom 5.3.1996 一 15 W 480/95-,mitgeteilt von Dr 瓦 rldieter Schmidt, Vorsitzender 団chter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Der Grundbesitz der Ehegatten X ist in ein Umlegungsverfahren einbezogen. Der Umlegungsvermerk ist am 27.10.1983 in das Grundbuch eingetragen worden. Die GrundstUcke sind aus dem ehemaligen Grundstuck lfd. Nr. 1 des Bestandes hervorgegangen, das geteilt und am 14. 1 0. 1994 unter den lfd. Nrn. 2-4 fortgeschrieben worden ist. Am 21.4.1995 hat der Beteiligte unter dem Briefkopf,, Geschafts-stelle des Umlegungsausschusses" an das Grundbuchamt u. a. das Ersuchen gerichtet, das aus dem Einwurfsgrundstuck herausge' trennte ZuteilungsgrundstUckA (lfd. Nr. 2 des Bestandes) fr Herrn X und das aus dem Einwurfsgrundstuck herausgetrennte Zuteilungsgrundstuck B (lfd. Nr. 3 des Bestandes) fr Herrn Y zu buchen. Er hat dazu eine in seiner Sitzung vom 2 1 .4. 1 994 mit Einverstandnis der Beteiligten gem.§76 BauGB beschlossene Umlegungsregelung (Vorwegentscheidung) vo里elegt. Sie hat. soweit 元rli血e而 vo五 Interesse, folgenden Wortlaut: ,鳶 1 EinwurfsgrundstUck (1) Im Bestandsverzejchnis des Grundbuches von...ist das von der Umlegungsregelung betroffene Grundstuck (Einwurfsgrundstuck) wie folgt eingetragen: Lfd. Nr. 1 ... (2) In Abt. 1 des in Abs. 1 genannten Grundbuches sind als EigentUmer eingetragen: 【 E庇gatten Xin Gutergemeinschaft §2 Verwendung des Einwurfsgrundstuckes (1) Die in§1 Abs. 2 genannten Beteiligten wiesen das in§lAbs. 1 genannte GrundstUck der Umlegungsmasse fr das Umlegungsgebiet zu. Das GrundstUck geht im Umlegungsverf山ren unter. (2) Die Beteiligten halten ihren Sollanspruch gem.§56 BauGB aufrecht. §3 Verpflichtung des Umlegungsausschusses Zur Befriedigung des So]]ansnniches o p.m 5 つ AhR つ、x;Piq十 dPr um1egungsausscnuJs den in る 1 Ahs ブ aeninn十Pn RpfPi1iotPn コ11q aer umlegungsmasse die in dem als Anlage 2) beigefgten Lageplan (Zuteilungsgrundstucke) schwarz umrandet gekennzeichneten GrundstUcke zu Eigentum zu. Grundbuch (1) Das in§1 Abs. 1 genannte Grundstuck geht im Umle fahren unter. (2) Dieses GrundstUck ist im Bestandsverzejchnjs des in§1 Abs. 1 genannten Grundbuches zu l6schen. (3)An die Stelle des in§1 Abs. 1 genannten Grundstuckes treten aus der Umlegungsmasse die in dem als Anlage 2) beige比gten Lageplan schwarz umrandet gekennzeichneten Grundstucke. (6) Fur die Zuteilungsgrundstucke A und B sind nicht die in§1 Abs. 2 genannten Eigentumer einzutragen, sondern fr das GrundstUck A: Herr X fr das GrundstUck B: Herr Y denen diese Zuteilungsgrundstucke im Wege der Vorwegnahme der Erbfolge u bertragen werden und nach Vorliegen des Vermessungse培ebnisses jeweils einem neu zu errichtenden Grundbuchblatt zuzutragen sind." Mit BeschluB vom 14.8.1995 hat das Amtsgericht 一 Rechtspflege一 den Grundbuchberichtigungsantrag abgelehnt. Zur Begrundung es ausgeftihrt, durch die Umlegungsregelung k6nnten fr die erstrebte Regelung der Eigentumsverhaltnisse erforderliche Rechtsgesch谷fte des beteiligten Eigentumers mit Dritten nicht ersetzt werden. Hier trete die auch von der Gestaltungsm6glichkeit des§61 BauGB nicht gedeckte Vorwegentscheidung an die Stelle der zum Eigentumserwerb notwendigen rechtsgeschaftlichen Einigung gem. §§873, 925 BGB zwischen dem U bertragungsgeber und dem bertragungsnehmer. Der Rechtsubergang sei deshalb nicht m6glich und wUrde auch nicht durch eine Grundbucheintragung eintreten. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 21.8.1995 助nne-rung eingelegt, der Rechtspflegerin undJ Richter nicht abgeholfen haben. Mit BeschluB vom 13. 1 1. 1995 hat das Landgericht die als Beschwerde geltende Erinnerung zurUckgewiesen. In den GrUnden ist ausgefhrt, aufgrund des Zweckes des Umlegungsverfahrens k6nne die Neuordnung nur zu Rechtsanderungen im Gegenstand des Eigentums, nicht aber in der Person des Eigentumers fhren. Eine Ubertragung von Eigentum auf unbeteiligte Dritte durch das Umlegungsverfahren sei im BauGB nicht vorgesehen. Diese k6nnten Eigentum nur nach den allgemeinen Vorschriften( §§873, 925 BGB ) erlangen. Gegen diesen BeschluB richtet sich die mit Schreiben der Geschaftsstelle des Umlegungsausschusses vom 13. 12. 1995 eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg. Aus den G戒nden: In der Sache selbst erweist sich die Begrundung des Landgerichts als nicht trag魚hig. ・Nach§38 GBO erfolgt in den Fallen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Beh6rde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, diese Eintragung aufgrund des Ersuchens der Beh6rde. Diese Bestimmung durchbricht nicht nur den in§19 GBO niedergelegten Bewilligungsgrundsatz. Das Ersuchen tritt auch an die Stelle des Nachweises der Unric風igkeit, welcher die Berichti四ngsbewilligung ersetzt(§22 GBO). Gelangt ein beh6rdliches Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt, so ist zu p血fen, ob die Veranderu gungsver-rin lla[ 452 MittBayNot 1996 Heft 6 ersuchende Beh6rde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen beztiglich seiner Form und seines Inhalts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob die Beh6rde auch tatsachlich im vorliegenden Einzelfall dazu befugt ist, hat das Grundbuchamt nicht zu prufen. Hier簸 tr註gt allein die ersuchende Beh6rde die Verantwortung. WeiB das Grundbuchamt allerdings, d鴻 es an den Voraussetzungen fehlt, unter denen die Beh6rde zu dem Ersuchen befugt ist, so hat es das Ersuchen zurckzuweisen, weil es nicht dazu mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen ( BGHZ 19, 355 , 357 f.; Senat RPfleger 1993, 486, 487; RPfleger 1978, 374; JMB1. NW 1951. 93 ;圧グrmann in KEHE. GBO, 4. Aufl., §38 Rdnr. 7; Demharter, GBO,.21. Aufl.,§38 Rdnr. 73). Die Erwagung des Landgerichts, eine Umlegung von GrundstUcken oder GrundstUcksteilen auf Personen, die selbst keine Flachen in die Verteilungsmasse eingeworfen hatten, sei unwirksam, teilt der Senat nicht. Sie verkennt die Reichweite desdurch § 76 BauGB in Bezug genommenen§ 72 Abs. 1 5. 1 BauGB, nach dem mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt wird. aa)§72 Abs. 1 5. 1 Ba爵B fhrt den neuen Rechtszustand ,,ipso jure" herbei. M鴻gebend fr ihn sind allein die Festsetzungen des Umiegungsplans. Mit dieser MaBgabe bewirkt die Bekanntmachung u. a., daB bei dem einwerfenden Eigentumer ein Wechsel des Objekts des Eigentums eintritt (Surrogationsprinzip) und neu begr血dete dingliche oder pers6n-liche Rechte entstehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar Stand 1995,§72 Rdnr. 5 f.; Battis/Krauたberger/Lグhr, BauGB, 4. Aufl.,§72 Rdnr. 2 f.). Im Intefesse der Bestandssicherung vollzogener Verwaltungsakte treten diese Rechtswirkungen grundsatzlich auch bei Verf曲rensfehlern ein. Dies folgt aus §44 Abs. 1 VwVfG NW, nach dem ein Verwaltungsakt 一 abgesehen von den hier nicht einschlagigen Sonderf 飢len des Abs. 2 der Bestimmung 一 nur nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verstan山ger Wiirdigung aller in Betracht kommenden Umst谷nde offenkundig ist. So ist anerkannt, daB nicht ermittelte und deshalb auch nicht 飴rmlich Beteiligte, aber sachlich berechtigte Personen ihren Eigentumsverlust hinnehmen mUssen und nach AbschluB der Umlegung auf Anspruche aus ungerechtfertigter Bereicherung verwiesen sind (vgl. Ernsi尼inkahn/ Bielenbe稽, a.a.O.,§72 Rdnr. 6). Nach der schon zitierten Rechtsprechung 'des Senats (RPfleger 1993, 486, 488) fhrt selbst die Unwirksamkeit des der Umlegung zugrundeliegenden Bebauungsplans (vgl.§45 Abs. 1 S. 1 BauGB )面t Rcksicht auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des Umlegungsplans nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Umlegung (ebenso Ernst/ ZinkahnlBielenberg, a.a.O.,§72 Rdnr. 6 a; Battis/Krautzbe収er/Lうhr, a.a.O.,§45 Rdnr. 6). bb) Nach diesen Grundsatzen hat der Beteiligte seine Rechtsmacht nicht offensichtlich U berschritten, wenn er die beiden hier in Rede stehenden GrundstUcke nicht den. einwerfenden Eigentmern, sondern auf deren Weisung ihren S6hnen zugeteilt hat. Deshalb steht nicht die Wirksamkeit, sondern nur die Rechtm註Bigkeit der (wirksamen) UmlegungsmaBnahme in Frage, die fr den Eigentumserwerb auBerhalb des Grundbuchs ohne Bedeutung ist und 山e deshalb vom Grundbuchamt und dem an seine Stelle tretenden Gericht der ersten Beschwerde auBer Betracht zu lassen ist MittB習Not 1996 Heft 6 Der Grundsatz des §59 Abs. 1 BauGB , den das Landgericht fr seine gegenteilige Auffassung heran五eht, daB namlich aus der Verteilungsmasse nur den ursprnglichen Eigentumern der die Umlegungsmasse bildenden Grundstucke dem Umlegungszweck entsprechend nach M竜lichkeit Grundstucke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingebrachten GrundstUcke zuzuteilen seien, wird vom Gesetz in mehrfacher Hinsicht durchbrochen. Zum einen sind nach§55 Abs. 2 BauGB vorweg aus der Unilegungsmasse der Gemeinde oder dem sonstigen Umlegungstrager die Flachen zuzuteilen, die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets als Verkehrsflachen, P 紅kpl 批ze, Grunanlagen usw. festgesetzt sind. Zum anderen erlaubt§61 BauGB, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, u. a. die BegrUndung von Miteigentum zugunsten von Beteiligten im Sinne des §48 Abs. 1 BauGB , die vor der Umlegung kein Eigentum oder dingliches Recht an einem der eingeworfenen Grundstcke hatten (vgl. Battis/Krauたbe稽el九うhr, a.a.O.,§61 Rdnr. 15 ff; Schlichter/Stich, BauGB\ 1988,§61 Rdnr. 4 f.). SchlieBlich er6ffnet §59 Abs. 1 und 4 BauGB der Umlegungsstelle eine Gestaltungsbefugnis, die es nicht generell ausgeschlossen erscheinen 1那t, die Zuteilung gem溺 §59 BauGB in der Weise vorzunehmen, daB GrundstUcke aus der Verteilungsmasse auf Weisung des einwerfenden Eigentmers 面tten Personen zugewiesen werden. Zwar sieht§59 BauGB diese N価 ante der Zuteilung nicht ausdrucklich vor. Es ist aber anerkannt, daB im Rahmen des die Zuteilung beherrschenden Zweckni 那igkeitsgrundsatzes WUnsche der beteiligten Grundstuckseigen飯mer, die sich im Rahmen des Umlegungszweckes bewegen und die Rechte der u brigen Beteiligten nicht beeintrachtigen, unter dem Gesichtspunkt der der Umlegung wesensgemaB innewohnenden Gleichrichtung privaten und 6 ffentlichen Interesses nach M6glichkeiten zu erfllen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.,§59 Rdnr. 6; Br庇gelmann/Schriever, B auGB, Loseblattkommentar Stand 1995,§59 Rdnr. 9, 10; Battis/Krauたberger/Lうhr, a.a.O.,§59 Rdnr. 5).Einh加figes Beispiel ist die im Anwendungsbereich des §59 Abs. 4 BauGB allgemein anerkannte M6glichkeit, mit beh6rdlicher Hilfe eine vielk6pfige Miteigentumergemeinschaft oder Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft) aufzul6sen (Schlichter/Stich, a.a.O.,§59 Rdnr. 20). Der UmlegungsbeschluBist auch nicht aus anderen Grtinden offensichtlich nichtig. Insbesondere handelt es sich bei der hier in Rede stehenden UmlegungsmaBnahme ersichtlich nicht um eine unzulassige reine,, Rechtsumlegung". In dem bauplanungsrechtlichen Schrifttum wird die begrndete Auffassung vertreten, daB es mit den Zielen der Umlegung gem. §45 BauGB durchaus zu vereinbaren ist, die Rechte an einzelnen Grundstcken neu zu ordnen, ohne deren Grenzen in der Umiegung zu ver谷ndern, sofern es sich nicht nur um eine reine Rechtsumlegung handele (Battist幻 autzberger/Ldhr, a.a.O §45 Rdnr. 10 f.). Im vorliegenden Fall ersch6pft sich .り die VorwegmaBnahine nicht darin, das Einwurfsgrundstuck einem anderen Eigentmer zuu bertragen. Aus dem Einwurfsgrundstuck sind vielmehr drei Grundstcke gebildet worden, womit es 一 was im vorliegenden Verfahren unterstellt werden muB 一 fr eine planentsprechende Nutzung nach Lage, Form und Gr6Be zweckm郎ig gestaltet worden ist (vgl.§45Abs. 1 5. 1 BauGB). Nach alledem kann jedenfalls nicht festgestellt werden, daB das Grundbuchamt im Falle der Eintragung wissentlich daran 面 twirken wtirde, das Grundbuch u皿chtig zu machen. Die Eintragung, um deren Vornahme derBeteiligte ersucht hat, ist deswegen zu vollziehen. Der BeschluB des OLG Hamm behandelt zwei Problembereiche: die PrUfungsbefugnis des Grundbuchamtes bei einem beh6rdlichen Eintragungsersuchen nach§38 GBO und die Wirksamkeit einer M協nahme im Rahmen einer Baulandumlegung. 1 . Das amtliche Umlegungsverfahren( §§45 if. BauGB) endet mit dem Umlegungsplan, der aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis besteht. Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt1 . Aus ihm muB der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tats加buichen und rechtlichenA nderungen, die die in die Umlegung einbezogenen Grundstcke erfahren, hervorgehen. Mit der Bekanntmachung seiner Unanfechtbarkeit tritt der neue Rechtszustand auBerhalb des Grundbuchs ein ( BauGB). Der §72 Umlegungsplan muB nach Form und Inhalt zur Ubernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein ( Abs. 2 S. 2 §66 BauGB). Da das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der GrundstUcke nach§2 GBO ist, ist damit die Verbindung zum Grundbuch hergestellt. Der Umlegungsplan Ist insofern auch Grundlage des Grundbuchs, das entsprechend zu berichtigen ist. Die Berichtigung erfolgt auf Ersuchen der Umlegungsstelle BauGB). Dazu u bersendet diese dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach§71 BauGB sowie eine Ausfertigung des Umlegungsplans. Das Ersuchen bedarf der Form des §29 Abs. 3 GBO , muB also unterschrieben und mit einem Siegel oder Stempel versehen sein. Ferner ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen, aus der hervorgeht, d那 keine grunderwerbsteuerlichen Bedenken gegen die einzutragenden Rechts谷nderungen bestehen2. ( §74 Umlegungsplan nichtig oder die Fehlerhaftigkeit dem Grundbuchamt sicher bekannt Ist7. Die in Art. 44 BayVwVfG enthaltenen Voraussetzungen 魚r eine Nichtigkeit des Umlegungsplans werden in der Praxis jedoch kaum vorliegen8. 3. Inwieweit das Grundbuchamt bei einer Fehlerhaftigkeit der Umlegung eine Eintragung ablehnen darf, ist dagegen umstritten. Der BGH9 hat in der auch vom OLG Hamm zitierten Entscheidung judiziert, daB das Grundbuchamt nicht dabei mitwirken drfe, das Grundbuch unrichtig zu machen. Demgegenuber will das OLG Hamm die Beanstandungskompetenz des Grundbuchamtes auf diejenigen Fehler beschr加 ken, die die Wirksamkeit der UmlegungsmaBnahme in Frage stellen. Die bloBe RechtmaBigkeit unterfalle im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Prufungsbefugnis des Grundbuchrichters. Diese Streitfrage kann hier offen bleiben, denn jeden白 ls im entschiedenen Fall haben die Rechtspflegerin, der angerufene 斑chter und das Landgericht die Eintragung zu Recht abgelehnt. a) Der Eigentumswechsel an Grundstcken erfolgt im deut§925 BGB), kraft Gesetzes schen Recht durch Auflassung ( oder durch Hoheitsakt'o. Zur Entgegennahme der Auflassung sind Notare, Konsularbea皿e und Gerichte bei einem Vergleich'1, nicht aber Umlegungsstellen zust加dig. Deshalb kann in der Ubertragung der Zuteilungsgrundstucke im Wege der Vorwegnahme der Erbfolge auch 血cht die Erkl如ng der Auflassung gesehen werden. Ebenso scheidet die Abtretung §56 des Sollanspruchs ( Abs. 1 5. 1 BauGB) aus, bei dem es sich nur um eine Rechengr6Be, aber keinen eigentlichen Anspruch handelt'2. 2. Das Grundbuchamt hat lediglich zu prufen, ob das Ersuchen von der dazu befugten Stelle e堪angen ist, ob die Formvoraussetzungen erfllt sind und die erforderlichen Unterlagen oder sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. Seiner PrUfungskompetenz unterliegt auch die Frage, ob die vorgesehenen Eintragungen nach den Vorschriften des btirgerlichen Rechts und der Grundbuchordnung zul 密sig sind3. So darf es beispielsweise eine Dienstbarkeit, die zu einem positiven Tun verpflichtet, nicht in das Grundbuch eintragen4. Gleiches gilt fr die Eintra四ng einer Baulast in das Grundbuch. Ferner hat es auch die Voreintragung des Betroffenen zu prufen5. Dagegen hat es den Inhalt des Umlegungsplanes in materieller Hinsicht, d. h. das Vorliegen der Voraussetzungen fr die Umlegung, die korrekte Durchfhrung des Umlegungsverfahrens und sonstige RechtsmaBigkeitsvoraussetzungen des Umlegungsplanes grunds証zlich 血cht zu prfen6. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn der b) Auch ein Eigentumswechsel auf die beiden S6hne durch Hoheitsakt kommt nicht in Betracht. Die Umlegung wird durch das Surrogationsprinzip beherrscht, wonach das Eigentum unverndert bleibt und nur das Bezugsobjekt ausgetauscht wird'3. Dadurch unterscheidet sich die Enteignung von der Umlegung. Wahrend bei jener die Rechtsinhaberschaft wechselt, tritt bei dieser nur ein W氏hsel im Objekt des Eigentums ein. Die Umlegung ist grunds飢z五ch nur ein bestandserhaltendes Grundstckstauschveri油ren'4. Die vom OLG Hamm angefhrten Beispiele einer Zuteilung von GrundstUcken an die Gemeinde oder sonstige Umlegungstrager (gemeint sind wohl ErschlieBungstrager), die Begrundung von Gemeinschaftseigentum an Gemeinschaftsanlagen §61 Abs. 1 5. 2 BauGB ) und die einverst谷ndliche Abfiridung ( einzelner Beteiligter im R司mien des §59 Abs. 4 BauGB belegen, d那 die Umlegungsstelle nur berechtigt ist, die Rechtsverh谷lt血sse der nach§48 BauGB Beteiligten neu zu regeln. Hierzu geh6ren die 瓦nder eines Beteiligten, denen kein Anspruch auf Erwerb eines Grundstcks in der Form des§313 BGB einger谷umt wurd旦, gerade nicht15. 1 Nach richtiger Ansicht handelt es sich um keine Aligemeinver魚gung iSv. Art. 35 S. 2 BayVwVfG , sondern eine Zusammenfassung von einzelnen Verwaltungsakten (so Dieterich, Baulandunilegung, 3. AufL 1996, Rdnr. 343). 2 S. statt vieler Lihr, in: Battis/Krauたbe 稽er/i切hr, BauGB, 5. Aufl. 1996,§14 Rdnr. 3 f. 3 Allg. A., s. nur Dieterich (FuBn. 1), Rdnr. 378 a.E. 4 Pa/and確弘ssenge, BGB, 55. Aufl. 1996,§1018 Rdnr. 5. 5 Vgl. LG Regensbu稽, NJW-RR 1987, 1044 6 Vgl. BayObLGZ 1981, 8 /11 u. Kern, ZfV 1976, 246; Stich, in: Berl.Komm. z.. BauGB, 2. Aufl. 1995,§ 74 Rd皿 2 a.Eに Ernst/Otte, in: Ernsl尼inkah記瓦e/enberg, BauGB,§74 Rdnr. 9 u. §54 Rndr. 4; W Schrbdter, in: Sch功dter, BauGB, 5. Aufl. 1992, §74 Rdnr. 2; Demharter, GBO, 21.Aufl. 1995,§38 Rdnr. 73 f. 7 BayObLGZ 1970。182/185 f. u. 1985, 372/374=RPfleger 1986, 129 u. Ems放)女e (FuBn. 6),§74 Rdnr. 9 u.§54 Rdm. 4 sowie Meike//Roth, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 1988,§38 Rdnr. 13 f. 8 A hnlich L6hm (FuBn. 2),§74 Rdnr. 5. 9BGHZ19,355/357f 10 5. nur Palandt/J玩ssenge (Fu面. 4), vor§925 Rdnr. 1 u.§925 Rdnr. 1. II§925 Abs. 1 5. 2 u. 3 BGB. 12 Vgl. nur 功hm (FuBn. 2),§56 Rd皿 3. 13 BGHZ 51, 341 /345 f. 14 ErnstAフtto (FuBn. 6),§72 Rd皿 5. 15 Ebenso KEHE-Hermann, GBO, 4. Aufl. 1991,§38 Rdnr. 35 u Meike 釈oth (FuBn. 7),§38 Rdnr. 73. MittB習Not 1996 Heft 6 司1 ミ -1 「 c)Auch die Rechtssicherheit erfordert nicht, daB das Grundbuchamt einen Umlegungsplan vollzieht, wenn Zuteilungsgrundst 伽ke an Personen zugeteilt werden, die am Umlegungsver 伽hren nicht beteiligt waren. Handelt es sich beim Umlegungsplan um eine Summe von Verwaltungsakten16, so ist nur die entsprechende Zuteilung unwirksam, im 加rigen bleibt der Umlegungsplan wirksam. Es ist Sache der Betroffenen, insoweit die erforderlichen Erkl証ungen in der vom Gesetz gebotenen Form vorzulegen. storbenen Gesellschafters E ist aufgrund der in dem Gesellschaftsvertrag der KG fr den Fall des Ausscheidens des E durch Tod unter AusschluB der Erben des E vereinbarten Fortsetzung der Gesellschaft unter den u brigen Gesellschaftern §738 Abs. 1 5. 1 BGB ) zum Teil auf den durch Anwachsung( Klageru bergegangen. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausfhrungen in den Urteilen vom 1.7.1992 II R 20/90 ( BFHE 168, 397 , BStB1 II 1992, 917) und II R 70/88 (BFHE 168, 380, BStB1 II 1992, 921). Notar Dr Dr Hと rbert Grziwoた, Regen 2. Entgegen der Auffassung des FG steht der Anwendung des §3Abs.1 Nr.2 S.2E山StG im Streitfall nicht entgegen, daB die Mutter des durch Tod ausgeschiedenen Kommanditisten, deren Rechtsnachfolger er war, wie das FG sich ausdrckt, ,,zum Buchwert (ohne Entgelt fr stille Reserven)" als Kommanditistin eingetreten und daB im Gesellschaftsvertrag vereinbart war, daB beim Ausscheiden eine Vergutung fr stille Reserven, Firmenwert und dergleichen nicht erfolge. Der vom FG gezogene SchluB, wenn schon der Eintritt in die Gesellschaft zum Buchwert erfolgt sei 姉nne das Ausscheiden , ebenfalls zum Buchwert keine steuerpflichtige Bereicherung (der verbleibenden) Gesellschafter bewirken, steht weder mit den gesetzlichen Regelungen noch mit dem Gesellschaftsvertrag in Ei画ang. 16 S. dazu oben FuBn: 1 Steuerrecht 24. ErbStG§§1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 (Steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen bei Buchwertklausel) Zur Frage des steuerp租chtigen Erwerbs von Todes wegen bei den verbleibenden Gesellschaftern einer KG infolge Ausscheidens eines じesellschafters durch Tod unter Abfindung seiner Erben zu Buchwerten. (Leitsatz der Schr予leitung) BFH, Urteil vom 3 1.1.1996 一 11R76/93 一 Aus dem Tatbestand: An der B&Co. Kommanditgesellschaft (KG) war Frau J als Kornmand推stin beteiligt gewesen. Der Wert der von ihr bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft geleisteten Einlage hatte dern 一山 maIigen Buchwert des Komrnanditanteils entsprochen. Nach ihrern Tod war der Komrnanditanteil aufgrund des Gesellschaftsvertrages auf ihren Sohn E u比rgegangen. Dieser schied mit seinern Tod aus der Gesellschaft aus. Seine Erben wurden, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, nicht Gesellschafter der KG, sondern entsprechend der irn Geselllschaftsvertrag getroffenen Regelung,,. . . nach der auf den Ausscheidungstag in u blicher Weise aufzustellenden Jahresbilanz .-.''und ohne,,...irgendeine Ve 里 utung fr stille Reserven, Firmenwert und dergleichen .,.''abgefunden. Das Finanzarnt setzte gegen den Klager, der pers6nlich haftender Gesellschafter der KG ist, entsprechend seiner Beteiligungsquote gemaB§3 Abs. 1 Nr. 2 5. 2 ErbStG Erbschaftsteuer fest. Auf die Klage des Klagers hob das Finanzgericht den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid auf. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzarntes hatte Erfolg. Aus den Gr貢nden: 1. Nach §3 Abs. 1 Nr. 2 5. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes §1 wegen( Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall ( §2301 BGB). Als solcher gilt nach§3 Abs.1 Nr.2 5.2 ErbStG u.a. auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende U be稽ang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter, soweit der Wert, der sich fr seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach§12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprche Dritter h bersteigt. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfllt, denn der Gesellschaftsanteil des verMittBayNot 1996 Heft 6 Nach §§705, 718, 719 Abs. 1 BGB , die u ber§1,05 Abs.2, §161 Abs. 2 auch fr die KG gelten, sind die Gesellschafter am Verm6gen der Gesellschaft beteiligt. Dies schlieBt die Beteiligung der Gesellschafter an dem w曲rend der Dauer der Mitgliedschaft erworbenen Verm6gen ein (vgl.§722 BGB). Dementsprechend bestimmt§738 Abs.1 5.2 BGB, d邪 der ausscheidende Gesellschafter bei seinem Ausscheiden dasjenige erh谷lt, was er bei einer Auseinandersetzung erhalten wtirde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel6st worden w証e. Die H6he 山esと5 Auseinandersetzungsanspruchs richtet sich nach §§730, 734 BGB ; er entsteht mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens. 、 Wird, wie im Streitfall, der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschばt hiervon abweichend durch Gesellschaftsvertrag auf den sog. Buchwert begrenzt, so w谷chst der d紅曲er hin血sgehende Anteil des ausgeschiedenen Geseilschafters am Verm6gen der Gesellschaft, insbesondere also der Anteil an den stillen Reserven und am sog. Firmenwert, zufolge§738 Abs. 1Satz 1 BGB den u brigen Gesellschaftern'zu. Die sich hieraus nach Abzug des Abfindungsanspruchs ergebende Bereiche.. rung wird durch §3 Abs. 1 Nr. 2 5. 2 ErbStG erfaBt (BFHE 168, 397, BStB1 II 1992, 912). Der Annahme einer objektiven Bereicherung des Klagers als eines die Gesellschaft weiterfi山renden Gesellschafters steht nicht entgegen, daB die Rechtsvo稽加gerin des verstorbenen Kommanditisten bei der Grndung de eine Einlage erbracht hat, noch Aufwendungen 負r zu diesem Zeitpunkt vorhandene stille Reserven zu leisten hatte, denn dies 加dent nichts daran daB sie am Verm6gen und damit auch an den stilleTi Reserven-entsprechend 遍em Anteilbeteiligt war. Aus dem Ges ellschaftsvertrag e稽ibt sich nichts anderes. Insbesondere ist darin weder bestimmt, d郎 die り Kommanditistin nicht am Verm6gen der Gesel ch費beteiligt sein sollte, noch war ihre Beteiligung 竺 v讐oge凸 der Gesellschaft auf den sog. Buchwert beschrflKt; weser cuente lediglich der Regelung der Abfindung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 04.03.1996 Aktenzeichen: 15 W 480/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 452-455 MittRhNotK 1996, 228-229 Normen in Titel: GBO §§ 38, 45, 59, 72, 76, 74; VwVfG NW § 44