VII ZR 138/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juli 1992 VII ZR 138/91 Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Art. 10 § 3 Unwirksamkeit einer Architektenbindungsklausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau --I. Rechtsprechung A. BUrgerliches Recht 1. Gesetz zur ぬrbesserurig des Mietreohts und zur Begren zung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von tngeriieur二 und Architektenleisturigeri Art. 10§3 (Unwirksam肥it e加er Architektenbindungsklausel) Die ぬrpflichtung eines Grundstockserwerbers gegenober dem Ver谷uBereち den zwischen dem Ver谷uBerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu U ber・ nehmen, verst6Bt gegen das ぬrbot der Architektenbindung・ BGH, Urteil vom 9.7.1992 一 VII ZR 138/91 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager verlangt von dem beklagten Architekten Honorar in H6he von 130.244,35 DM nebst Zinsen Im Mai 1986 beauftragte der Beklagte den Klager mit den Architekten- und Ingenleurleistungen, die zum Wiederaufbau seines durch Brand zerst白rten Hauses erforderlich waren. Durch einen Abanderungsvertrag vom Juni 1986 ver&nbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 200.000 DM. Einen ねg nach dieser Vereinbarung verauBerte der Beklagte das Grundstock an die 陥ufer S. und B: Die Kaufer waren bereit, in den Architektenvertrag an die Stelle desぬrkaufers, des BekI四ten, einzutreten; der notarielle Kaufvertrag enthalt insoweit folgende Regelung: " Der 陥ufer tritt in den vom Verkaufer mit dem Architekten M abgeschlossenen ぬrtrag, der als Anlage dieser Urkunde beigefogt wird und dem Kaufer bekannt ist, ein und verpflichtet sich den Verkaufer von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen.' Der Klager, dem bekannt war, daB diese Klausel nach Art 10§3 MRVG nichtig war, erbrachte for die Kaufer Planungsleistungen. Nachdem es zu Differenzen zwischen dem KI如er u nd den 陥ufern gekommen war, kundigten diese den Architektenvertrag Der Klager verlangt von dem Beklagten unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Vertragsubernahme durch die Erwerber das vereinbarte Architektenhonorar abzoglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils 。 Aus den Grnden: Die Revision hat Erfolg. 1.1. Das Berufungsgericht meint, die in dem notariellen Grundstockskaufve.rtrag enthaltene ぬreinbarung einer ぬrtragsロbernahme sei aufgrund eines ぬrstoBes gegen das Koppelungsverbot des Art. 10§3MRVG nichtig. 2. Diese Erwagungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat die Vertragsklausel rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, daB die Parteieneine Vertragsobernahme und keine Schuldobernahme vereinbart haben. b) Nach der standigen Rechtsprechung des Senats sind Erklarungen des Erwerbers eines Grundstocks, die ihn dazu verpflichten, den bereits vom Verkaufer beauftragten Architekten ebenfalls als Architekten in Anspruch zu nehmen, nichtig, weil sie gegen das Koppelungsverbot des Art. 10§3 Satz 1 MRVG verstoBen (四1. etwa Senatsurteil vom 24. lt 1977 一 VII ZR 213/76= BGHZ 70, 55 , 59 sowie Doerry, Das ぬrbot der Architektenbindurig in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Festschrift Baumg言rtel 1990, Seite 41, 47, 49 f): Die Verpflichtung der Kufeち dem Beklagten als Verk白ufer des Grundstocks gegenober, den Architektenvertrag mit dem Klager zu o bernehmen, ist eine ぬrpflichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundst0cks im Sinne des Art. 10 §3 Satz 1 MRVG . Durch die ぬrpflichtung zur ぬrtragsobernahme dem ぬrkaufer gegenober sind die Erwerber in der Weise gebunden, daB sie mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des bisherigen Vertragspartners eintreten, wenn der andere Vertragspartner, hier der Klager, der Vertragsobernahme zustimmt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl・UrteiI vom 20・6.1985 一 IX ZR 173/84 = BGHZ 95, 88 , 94f. und zuletzt Urteil vom15.5.1990 一 x ZR 82/88 = WM 1990, 1573 , 1576 sowie M0nchKomm/ Mdschel, Bd. 2, 2.Aufl., vor§414 Rdnr. 7 m. w. N.). 2. BGB§313 (Heilung eines formnichtigen ゆrveだrages) Zur Frage der Heilung eines formnichtigen Vorvertrages durch nachfolgende Beurkundung des Hauptvertrages bzw. durch nachfolgende Erklarung der Auflassung und Ein・ tragung im Grundbuch gem・ §313 Satz 2 BGB (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 15. 10. 1992 一 VII ZR 251/91 一 Aus dem Tatbes招nd: Die Klaaerin nimmt die Beklaate auf Erstattung von Architektenhonorar sowie der Kosten des mit dem ArcrliteKten geturirten Necnlsstreits in Anspruch. Die Klagerin war Eigentomerin von Grundstocken in F. Sie beabsichtigte, diese in, Zusammenarbeit mit dem Architekten M. zu bebauen, der die Planung bis zum Stadium der Genehmigungsplanung und nach erteilter Genehmigung teilweise auch die Ausfohrungsplanung durchfohrte Spater entschloB sich die Klagerin zum Verkauf der Grundst0cke Danach kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. die. u. a. das folgende Ergebnis hatten: :・1. Unser Unternehm卿\Beklagte) o bernimmtdie in ihrem Besitz D引Ina iicnen しrunasiucKe zu einem rreis von ・ 2. Der AbschluB des notariellen ぬufvertrags erfolgt am 202 MittB町Not 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.07.1992 Aktenzeichen: VII ZR 138/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 202 Normen in Titel: Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Art. 10 § 3