VII ZR 251/91
ag, Entscheidung vom
3mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Oktober 1992 VII ZR 251/91 BGB § 313 Heilung eines formnichtigen Vorvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau --I. Rechtsprechung A. BUrgerliches Recht 1. Gesetz zur ぬrbesserurig des Mietreohts und zur Begren zung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von tngeriieur二 und Architektenleisturigeri Art. 10§3 (Unwirksam肥it e加er Architektenbindungsklausel) Die ぬrpflichtung eines Grundstockserwerbers gegenober dem Ver谷uBereち den zwischen dem Ver谷uBerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu U ber・ nehmen, verst6Bt gegen das ぬrbot der Architektenbindung・ BGH, Urteil vom 9.7.1992 一 VII ZR 138/91 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager verlangt von dem beklagten Architekten Honorar in H6he von 130.244,35 DM nebst Zinsen Im Mai 1986 beauftragte der Beklagte den Klager mit den Architekten- und Ingenleurleistungen, die zum Wiederaufbau seines durch Brand zerst白rten Hauses erforderlich waren. Durch einen Abanderungsvertrag vom Juni 1986 ver&nbarten die Parteien ein Pauschalhonorar von 200.000 DM. Einen ねg nach dieser Vereinbarung verauBerte der Beklagte das Grundstock an die 陥ufer S. und B: Die Kaufer waren bereit, in den Architektenvertrag an die Stelle desぬrkaufers, des BekI四ten, einzutreten; der notarielle Kaufvertrag enthalt insoweit folgende Regelung: " Der 陥ufer tritt in den vom Verkaufer mit dem Architekten M abgeschlossenen ぬrtrag, der als Anlage dieser Urkunde beigefogt wird und dem Kaufer bekannt ist, ein und verpflichtet sich den Verkaufer von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag freizustellen.' Der Klager, dem bekannt war, daB diese Klausel nach Art 10§3 MRVG nichtig war, erbrachte for die Kaufer Planungsleistungen. Nachdem es zu Differenzen zwischen dem KI如er u nd den 陥ufern gekommen war, kundigten diese den Architektenvertrag Der Klager verlangt von dem Beklagten unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Vertragsubernahme durch die Erwerber das vereinbarte Architektenhonorar abzoglich ersparter Aufwendungen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils 。 Aus den Grnden: Die Revision hat Erfolg. 1.1. Das Berufungsgericht meint, die in dem notariellen Grundstockskaufve.rtrag enthaltene ぬreinbarung einer ぬrtragsロbernahme sei aufgrund eines ぬrstoBes gegen das Koppelungsverbot des Art. 10§3MRVG nichtig. 2. Diese Erwagungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Berufungsgericht hat die Vertragsklausel rechtsfehlerfrei dahingehend ausgelegt, daB die Parteieneine Vertragsobernahme und keine Schuldobernahme vereinbart haben. b) Nach der standigen Rechtsprechung des Senats sind Erklarungen des Erwerbers eines Grundstocks, die ihn dazu verpflichten, den bereits vom Verkaufer beauftragten Architekten ebenfalls als Architekten in Anspruch zu nehmen, nichtig, weil sie gegen das Koppelungsverbot des Art. 10§3 Satz 1 MRVG verstoBen (四1. etwa Senatsurteil vom 24. lt 1977 一 VII ZR 213/76= BGHZ 70, 55 , 59 sowie Doerry, Das ぬrbot der Architektenbindurig in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Festschrift Baumg言rtel 1990, Seite 41, 47, 49 f): Die Verpflichtung der Kufeち dem Beklagten als Verk白ufer des Grundstocks gegenober, den Architektenvertrag mit dem Klager zu o bernehmen, ist eine ぬrpflichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundst0cks im Sinne des Art. 10 §3 Satz 1 MRVG . Durch die ぬrpflichtung zur ぬrtragsobernahme dem ぬrkaufer gegenober sind die Erwerber in der Weise gebunden, daB sie mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des bisherigen Vertragspartners eintreten, wenn der andere Vertragspartner, hier der Klager, der Vertragsobernahme zustimmt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, vgl・UrteiI vom 20・6.1985 一 IX ZR 173/84 = BGHZ 95, 88 , 94f. und zuletzt Urteil vom15.5.1990 一 x ZR 82/88 = WM 1990, 1573 , 1576 sowie M0nchKomm/ Mdschel, Bd. 2, 2.Aufl., vor§414 Rdnr. 7 m. w. N.). 2. BGB§313 (Heilung eines formnichtigen ゆrveだrages) Zur Frage der Heilung eines formnichtigen Vorvertrages durch nachfolgende Beurkundung des Hauptvertrages bzw. durch nachfolgende Erklarung der Auflassung und Ein・ tragung im Grundbuch gem・ §313 Satz 2 BGB (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 15. 10. 1992 一 VII ZR 251/91 一 Aus dem Tatbes招nd: Die Klaaerin nimmt die Beklaate auf Erstattung von Architektenhonorar sowie der Kosten des mit dem ArcrliteKten geturirten Necnlsstreits in Anspruch. Die Klagerin war Eigentomerin von Grundstocken in F. Sie beabsichtigte, diese in, Zusammenarbeit mit dem Architekten M. zu bebauen, der die Planung bis zum Stadium der Genehmigungsplanung und nach erteilter Genehmigung teilweise auch die Ausfohrungsplanung durchfohrte Spater entschloB sich die Klagerin zum Verkauf der Grundst0cke Danach kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. die. u. a. das folgende Ergebnis hatten: :・1. Unser Unternehm卿\Beklagte) o bernimmtdie in ihrem Besitz D引Ina iicnen しrunasiucKe zu einem rreis von ・ 2. Der AbschluB des notariellen ぬufvertrags erfolgt am 202 MittB町Not 1993 Heft 4 Die von den angezogenen Literaturmeinungen ausgesprochene ぬrmutung for eine Fortdauer derW川enso berei nsti m・ mung mag for den Fall gelten, daB ein formnichtiger ぬrtrag ohne weitere Zwischenschaltung eines anderen Vertrags durch Auflassung und Grundbucheintragung geheilt wird. Die angezogenen Stellen geben aber nichts dafor her, daB Entsprechend dieser Vereinbarung schlossen die 田rteien am eine solche Vermutung auch dann gilt,wenn das zun冬hst 7. 8. 1987 einen notariellen ぬrtrag U ber die GrundstUcke, in dem auch formlos ぬreinbarte in einem notariellen ぬrtrag nur teil・ die Auflassung erkl白rt worden ist. Die unter Nr.8 des Schreibens weise beurkundet wird. In diesem Fall hat die Vermutung formulierten Erkl百rungen sind im notariellen ぬrtrag nicht enthalten. Vorrang, daB alles, was die Parteien zur Zeit des Abschluも・ In der Folgezeit hat die Beklagte sich geweigert, die vor Vertragsses des notariellen ぬrtrags wollten, auch Eingang in den schluB erbrachten 山 istungen des Architekten zu bezahlen, weil sie . 乙Bat旭5, BGB notariellen ぬrtrag gefunden hat (vgl 日力lan sie for unbrauchbar hielt. Der Architekt hat dann seine Leistung gegenober der Klagerin abgerechnet und spater auch eingeklagt. Die 8. Aufl.§313 Rdnr.78). Es muB in diesem Fall dabei bleiben, Klagerin hat sich mit dem Architekten verglichen. Sie verlangt im vordaB derjenige, der die Heilung der Formriichtigkeit geltend Uegenden Rechtsstreit die dem Architekten gezahlten 77500 DM macht, fur die 印 rtdauer der o bereinstimmung beweis Architektenhonorar und 6.784,22 DM Kosten des Vorprozesses pflichtig ist (vgl. Baumg言rtellSt加der, Handbuch der Be・ jeweils zuzoglich Zinsen. weislast im Privatrecht, 2. Aufl.§313 Rdnr.3). Diesen NachDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht weis kann man nicht mitdem Berufungsgericht allein damit halt sie hinsichtlich des Architektenhonorars for dem Grunde nach berechtigt. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. als gefohrt sehen, daB entgegenstehende Umstande nicht bewiesen sind. Es ware Sache der Klagerin gewesen, die tatsachlichen Umstande for die Fortdauer der Willens0bereinAus den Grnden: stimmung vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Hier 1. Das Berufungsgericht versteht die vor der riotarielieri Beurhatte sogar die Beklagte entgegenstehende Umstande vorkuridurig getroffenen Absprachen (,Vorvertrag") so, daB sie getragen, namlich ausweislich des Tatbestandes, daB sich auch die bis dahin angefallenen Architektenkosten betref-・ bis zum AbschluB des notariellen ぬrtrages die Unbrauchferi. Zwar habe die damit vereinbarte Verpflichtung zur o berbarkeit der froher erbrachten Architektenleistungen for ihre riahme der Architekterikosteri der notarielieri Beurkundung Zwecke herausgestellt habe. Aus diesem Grunde sei die bedurft, doch sei der Mangel der Beurkundung geheilt. Es Beurkundung von Punkt 8 der ぬreinbarung unterblieben. sei namlich davon auszugehen, daB bei der Beurkundung auch hinsichtlich Punkt 8 des Schreibens noch Willensubereinstimmung bestanden habe. Hilfsweise will das 3. BGB§§125, 414, 781; HGB§350(凡rm eines Schuldbei-Berufungsgericht darauf abstellen, daB der beurkundete nerkenntnis) tritts zu konstitutivem Schul山 Eigentumserwerb vollzogen worden ist. For die Zeit bis zur 8. Nach Ihren Angaben sind im Zuge des geplanten Bauvorhabens bisher 肥ine ぬrtrage abgeschlossen. Unabhangig davon sind wir selbstverstandlich bereit, das Architektenboro M. mit der Weiterpianung und Bauleitung des Projektes zu beauftragen und die gesamten Architekturkosten zu O bernehmen. Wir werden nach AbschluB des Kaufvertrages alle diesbez0glichen ぬrein・ barungen mit dem Architekten M. treffen." Auflassung fehle es an Anhaltspunkten dafoち daB die Beklagte ihr Einverstandnis mit Punkt 8 des Vorvertrags aufgegeben habe. Deshalb sei von dem Fortbestand der Willensobereinstimmung insoweit auszugehen. II. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg. 1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daB nicht beurkundete Elemente eines formnichtigen Vorvertrags durch Beurkundung geheilt werden. Vielmehr wird der Vorvertrag nur insoweit geheilt, als die formlos vereinbarten Bedingungen in der richtigen Form bestatigt worden sind (vgl. S招udinger/Wufka BGB 12. Aufl§313 Rdnr.242; BGH, Urteil vom 31. 1. 1961 一 V ZR 6/60, LM BGB§313 Nr. 19). a) Ein Schuldbeitritt zu einem konstitutiven Schuldaner-・ kenntnis bedarf nicht der Schriftform. b) Die Formvorschrift des§781 BGB bezweckt nicht den Schutz des Schuldners vor o bereilung, sondern dient der Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Beweisverhaltnisse. BGH, Urteil vom 8. 12.1992 一 Xl ZR 96/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die KI含 gerin nimmt den Beklagten aus einem Schuldanerkenntnis auf Zahlung in Anspruch. Unter dem 5. 9. 1989 unterzeichnete der Zeuge W. for sich und for die R.AG eine Vereinbarung zwischen der Klagerin(=Glaubigerin) und der R.AG, dem Zeugen W. sowie dem Beklagten(= Schuldner). Ziffer 1 lautet::, Die Schuldner anerkennen gegenober der GlaubigeEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des rin unter ぬrzicht auf jegliche Einwendungen zu Schuldgrund und zur Bundesgerichtshofs vom 18. 12. 1981 一 V ZR 233/80 = Schuldh6he zur Zahlung der in der AnlagebeigefUgten Forderungs-DN0tZ 1982, 4331. Anders als in diesem Fall BGHZ82, 398 「= aufstellung aufgefohrten Betrage verpflichtet zu seim" Die Aufstellung schlieBt per 30.9.1989 mit einem offenen Betrag von kann hier nicht davon ausgegangen werden, daB der Zweck 181.694,27 DM zugunsten der Klagerin ab. Eine Unterschrift des der Heilungsregelung auch die nicht beurkundeten Teile des Beklagten tragt die ぬreinbarung nicht. Vorvertrags erfaBt. 2. Abweichend vom Berufungsgericht kann hier nicht ohne weiteres von Heilung durch Auflassung und Eintragung gem.§313 5.2 BGB ausgegangen werden. Heilung der Formnichtigkeit nach dieser Vorschrift wUrde voraussetzen, daB der in Punkt 8 der ぬreinbarung zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien noch bis zur Auflassung fortbe-・ stand. Davon geht das Berufungsgericht auch unter Bezug auf Pa后ndt/Heinガchs, 51.AufI., BGB§313 Rdnr.49 sowie Soergel/WoIf, 12. Aufl., BGB§313 Rdnr. 103 aus. Eine solche W川ensubereinstimmung der Parteien kann aber hier nicht ohne weiteres angenommen werden. MittBayNot 1993 Heft 4 Die Klagerin behauptet, die Unteロeichnung durch W. sei auch namens und in Vollmacht des Beklagten erfolgt. Im O brigen habe der Beklagte ihrem anwaltlichen Vertreter, dem Zeugen N., am 8. 9. 1989 fernmondlich erklart, er, der Beklagte, erkenne die von W. geschlos-sene ぬreinbarung mit Wirkung for und gegen sich an und hafte for die Einhaltung pers6nlich Als die vereinbarten Ratenzahlungen nur teilweise erbracht wurden und die R.AG in Konkurs fiel, hat die Klag白rin am 9.5ピ 1990 ein Versaumnisurteil o ber 174.792,13 DM nebst 4% Zinsen aus 160.000 DM seit dem 29.9.1989 gegen den Beklagten erwirkt. Auf dessen Einspruch hat das 山 ndgericht das ぬrs 含umnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klagerin ist erfolglos geblleben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag, das ぬrsaumnisurteil aufrechtzuerhalten, weiter. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.10.1992 Aktenzeichen: VII ZR 251/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 202-203 Normen in Titel: BGB § 313