II ZR 299/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. September 1992 II ZR 299/91 BGB § 687 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 2 Haftung des wirtschaftlichen Alleingesellschafters einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB) zustehen, und zwar rockwirkend vom Zeitpunkt des Erbfalles an (v. Lobtow S. 635); auf die dingliche Rechtslage hat dies keinen EinfluB. (3) Die Vorinstanzen haben nicht ausreichend zwischen einer ゆschung aufgrund Bewilligung und einer ゆschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises unterschieden. Das Landgericht beruft sich zu Unrecht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (DN0tZ 1955, 538 fふ H 1 er ging es um die ゆschung des Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung, nicht um die 山schung, nachdem der 恥rmerk infolge einer endgoltig wirksamen ぬrfogung des Vore.rben ober ein Grundstock gegenstandslos geworden war. Auch dervom Grundbuchamt angesprochene Grundsatz der dinglichen Surrogation nach§2111 BGB spielt hier keine Rolle; Surrogation kann nur &ntreten bei Gegenstanden, die der Vorerbe mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. DaB die Beteiligte zu 1 die von der Anordnung der Nacherbfolge betroffenen Anteile hier auf einen der Nacherben selbst o bertragen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Vorschriften der §§2113, 2120 BGB vor Eintritt des Ersatzfalls nur dem Schutz der Hauptnacherben dienen; es hatte allerdings der ausdrocklichen Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu den Verfogungen nicht mehr bedurft. c) Die Voraussetzungen for die いschung des Nacherbenvermerks gem. §22 Abs. 1 GBO sind durch 6 ffentliche Urkunde nachgewiesen( §29 Abs. 1 GBO ). Die Entscheidungen der Vorinstanzen k6nnen somit keinen Bestand haben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 15. BGB§687Abs.2; GmbHG§43 Abs. 2 (Haftung 加s schaftlichen Alleingeselischafters einer GmbH) Der wirtschaftliche Alleingesellschafter einer GmbH haftet der Gesellschaft grunds谷tzlich nicht aus Gesch谷ften, die er w首hrend seiner Alleinstellung for die GmbH geschlossen hat. BGH, Urteil vom 28. 9.1992 一 II ZR 299/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbes加nd: Die am 17. 7. 1978 in das Handelsregister eingetragene Klagerin, eine GmbH, ist durch Gesellschaftsvertrag vom 30.6.1978 gegrundet worden. Nach den vom selben Tage datierenden Treuhandvertragen handelten die beiden Grondungsgesellschafter, die Assessoren H. Wi. und J. B., dabei als Treuhander auf Rechnung des Beklagten mit der ぬrpflichtung, die fur die Aus0bung ihrer Gesellschafterrechte erforderlichen Weisungen von dem Beklagten entgegenzunehmen, entsprechend diesen Weisungen zu handeln und die von ihnen o bernommenen Anteile jederzeit auf ぬrlangen des Beklagten an diesen oder eine von ihm benannte dritte 円rson zu o bertragen. Zum ersten GeschaftsfUhrer der Gesellschaft wurde H.Wi. bestellt. Er wurde am 30.7.1979 durch Frau D.M,die Schwester des Beklag-ten, abgel6st. Die treuhanderisch fUr den Beklagten gehaltenen Anteile an der Klagerin sind spaterbeginnend ab Ende 1979 in mehreren Schritten verau旦ert worden. Die Klagerin nimmt den Beklagten auf dem Wege der Teilklage auf Zahlung von Schadensersatz in H6he von 50.000,一 DM nebst Zinsen in Anspruch, weil er im Mai 1979 einem amerikanischen Unter nehmen, der W. Inc. i n R,lllinois, die zu dem Zwecke gegrondet worden war, die Erzeugnisse der Klagerin in den USA zu vertreiben, gestattet habe, ein der Klagerin zustehendes Bildzeichen zu be-nutzen. Dies habe zur Folge gehabt, daB die Klagerin spater, nach Grondung eines eigenen Tochterunternehmens in den USA im Jahre 1985, das Bildzeichen mit erheblichen Kosten habe zuruckerwerben mロssen Das Landgericht hat die K'age unter Aufhebung eines zuvor zugunsten der Klagerin ergangenen ぬrsaumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klagerin hatte Erfolg. Die-Revision fuhrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den G川nden: 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Mai 1979 mit der W. vereinbart, daB die Klagerin und die W. wechselseitig auf ihrem jeweiligen Markt 一 die Klagerin in Europa, die W. in Amerika 一 die Produkte des anderen vertreiben und dabei gemeinsam das Zeichen der Klagerin verwenden sollten. Darober hinaus habe der Beklagte der W. die Rechte an dem Zeichen auch for alle weiteren gegenwartigen und konftigen Produkte der W. o bertragen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin eine angemaBte Eigengeschaftsfohrung(§687 Abs.2 BGB) des Beklagten. Es habe ausschlieBlich der Klagerin und nicht dem Beklagten zugestanden, Rechte an dem Zeichen zu obertragen. Der Beklagte sei weder Gesellschafter der Klagerin gewesen, noch habe er als Geschaftsfohrer oder unter einem anderen rechtlichen Aspekt Vertretungsmacht for sie gehabt. Auf die wirtschaftliche Beherrschung der Gesellschaft durch den Beklagten komme es nicht an. Entscheidend sei allein, daB die Klagerin rechtlich selbstandig gewesen sei und die ぬrtretungsmacht for sie nach MaBgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei ihren Organen gelegen habe, zu denen der Beklagte nicht geh6rt habe. Dies begegnet, wie die Revision mit Erfolg rogt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II. 1. Der Tatbestand des§687 Abs.2 BGB regelt einen Fall der rechtswidrigen und vorsatzlichen ぬrietzung fremder Rechte (vg 1. MonchKomm/Se//er, BG B, 2. Aufl.§687 Rdnr.8). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenober der Klagerin aus angemaBter Eigengeschaftsfohrung worde mithin, worauf das Berufungsgericht nicht eingeht, voraussetzen, daB der Beklagte bei Erteilung der Gestattung zur Mitbenutzung des Zeichens im ぬrhaltnis zu der Klagerin unberechtigt (vgl. MonchKomm/Se//er a.a.O.), d.h. ohne oder sogar gegen deren Willen, gehandelt hatte. Eine solche Annahme ware jedoch mit der Stellung des Beklagten in der Gesellschaft nicht vereinbar. Die Klagerin ist von vornherein eine sogenannte Strohmanngrondung des Beklagten gewesen. Wie das Berufungsgericht auch ausdrocklich feststellt, haben beide Grondungsgesellschafter ihre Anteile ausschlieBlich in seinem Auftrag und for seine Rechnung mit der Verpflichtung o bernommen, sie ]ederzeit ohne ぬrgotung auf den Beklagten oder einen von ihm bestimmten Dritten zu o bertragen undwahrend der Dauer ihrer Gesellschafterstellung samtliche Geselischafterrechte allein nach seinen Weisungen auszuoben. Die Gesellschaft konnte mithin, jedenfalls soweit der Beklagte nicht die for die Gesellschaft zu treffenden Entsch白idungen den Treuhandern o berlieB oder sich diese seinen Weisungen widersetzten, im Ergebnis nicht anders als bei einer Einpersonen-GmbH (vgl. statt aller Schoた/Uwe H. Schneider, GmbHG, 7. Auf 1.§43 Rdnr. 108) keinen von demjenigen des Beklagten abweichenden W川en haben. Aufgrund seiner Stellung in der Klagerin als ihr wirtschaftlicher Alleingeselischafter war sein Wille damit im Ergebnis insoweit mit dem W川en der Klagerin identisch. Dieser Befund schlieBt, da sich die inneren Verhaltnisse der Klagerin bis Mai 1979 nicht geandert hatten, die Annahme, der Beklagte habe die Zustimmung zur Mitbenutzung des Warenzeichens in dem insoweit allein maBgeblichen Innenverhaltnis zur Gesellschaft ohne oder sogar 30 MlttBayNot 1993 Heft 1 gegen deren Willen erteilt, aus. Der Beklagte ware aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft ohne weiteres in der Lage gewesen, die Treuhander, die die Gesellschafterstellung fori hn hielten, zu veranlassen, den ebenfalls nur als Treuhander agierenden Geschaftsfohrer anzuweisen, der W. die fragliche Gestattung zu erklaren. Aufgrund seiner Folgepflicht wareder Treuhander Wi., der zugleich das Amt des Geschaftsfohrers nach auBen hin innehatte, zur Ausfohrung dieser Weisung verpflichtet gewesen, ohne daB der Klagerin dadurch Ersatzansproche gegenober d6m Beklagten erwachsen waren. For die Haftung des Beklagten gegenober der Klagerin kann es aber insoweit keinen Unterschied machen, ob er das Geschaft, dessen Vrnahme durch die Klagerin er jederzeit bindend for die Treuhandgesellschafter und insbesondere auch for den die Position des Geschaftsfohrers bekleidenden Treuhander Wi. veranlassen konnte, selbst ausfohrte oder den bezeichneten von i hm abhangigen Personen entsprechende Weisungen erteilte. Die Annahme, er habe dabei gegen oder ohne den W 川en der Gesellschaft gehandelt, liefe letztlich auf die Unterstellung hinaus, der Beklagte habe seinem eigenen Willen zuwidergehandelt. Anhaltspunkte dafoち daB die Erteilung der Gestattung i m ぬrhaltnis zur Klagerin rechtswidrig gewesen sein konnte, insbesondere-gegen zum Schutz der Glaubiger oder im Offentlichen Interesse erlassene gesetzl iche Vorschriften verstoBen oder die Klagerin in ihrer Existenz bedroht haben 肋nnte (vgl. dazu Scholz/Uwe H.Schnei如r a.a.O.§43 Rdnr.95), liegen nicht vor. Die Klagerin hat auch nicht behauptet, daB die Treuhander das Vorgehen des Beklagten nicht gekannt hatten und nicht mit ihm einverstanden gewesen seien. Der Beklagte hat darober hinaus sogar unwidersprochen vorgetragen, daB er nicht nur die Geschaftspolitik der Klagerin in allen Belangen allein bestimmt habe, sonderno berdies im Einverstandnis beider Treuhandgesellschafteち insbesondere auch des zum Geschaftsfohrer be・ stellten Gesellschafters Wi., mit Ausnahme der von diesem getatigten Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister samtliche for die Klagerin in allen Geschaftsbereichen anfallenden Geschaftsfohrungs・ und ぬrt re旬ngshandlun・ gen selbst vorgenommen habe. Da die beiden 肴euhander jedenfalls dem Beklagten, wie es der ihnen zugedachten Rolle entsprach, freie Hand bei seinen Entscheidungen und seinem Handeln for die Gesellschaft gelassen haben, kann dies jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen ware, wenn die Treuhander unter EinschluB des Geschaftsfohrers der Klagerin mit dem Vorgehen des Beklagten nicht einverstanden gewesen waren. 2. Aus den gleichen Gronden scheidet auch eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter tatsachlicher Geschaftsfohrung ( §43 Abs.2 GmbI-IG entspr.) aus. Der Beklagte k6nnte insoweit gegenober der Gesellschaft im Ergebnis keiner strengeren Haftung unterliegen als der organschaftliche Vertreter der Gesel 1琴haft. For diesen ist jedoch anerkannt, daB seine_ Haftung grundsatzlich ausgeschlossen ist, soweit er auf ausdrockliche bindende Weisung der Gesellschafter handelt (h. M., vgl. statt aller Scholz/Uwe H. Schneider a. a. 0.§43 Rdnr.95ff. m. umf. w. N.). Bei Weisungen des Alleingesellschafters einer Einpersonen-Gesellschaft bedarf es dazu keines f6rmlicheh Gesellschafterbeschlusses. Entsprechendes gi It, wenn der alleinige Gesellschafter zugleich als Geschaftsfohrer der Gesellschaft handelt (h. M., vgl. statt aller 西Ilner in Baumbach力りueck, GmbHG, 15. Aufl.§43 Rdnr.22 u. Scholz/Uwe MittBayNot 1993 Heft 1 H. Schnei如r a.a.O.§43 Rdnr.108, jew. m.w.N.). Diese rechtlichen Grundsatze mossen eine Haftung auch dann ausschlieBen, wenn, wie im vorliegenden Fall, der tatsachliche Geschaftsfohrer der Gesel Ischaft aufgrund seiner 円 r・ sonengleichheit mit dem wirtschaftlichen Alleingesell schafteち der in der Gesellschaft letztlich allein weisungs・ berechtigt ist, praktisch seine eigenen Weisungen ausfohrt. Darauf, daB der Beklagte bei seinem Handeln die beiden for ihn diese Stellung.treuh含nderisch haltenden, an seine Weisungen gebundenen Gesellschafter,,o bersprungen" hat und es deshalb auch an einem f6rmlichen GesellschafterbeschluB fehlt, kann es for die Haftung des Beklagten nicht ankommen, da dieses Erfordernis lediglich das Mitwirkungsrecht bei der gegebenen Fallgestaltung nicht vorhandener Minderheitsgesellschafter sichern soll (vgl. Scholz/Uwe H. Schneider a. a. 0.§43 Rdnr.97 u. 108;ゆ Ilner in Baumbach/Hueck a. a. 0.§43 Rdnr.22; vgl. auch Fleck, GmbI- IR 1974, 224 , 226 f.). Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch aus§43 Abs.2 GmbHG bei Erhebung der Klage verjahrt gewesen ware. 3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine ぬrietzung der gesel Ischafterlichen 廿euepflicht gestotzt werden. Ange-sichts der Stellung des Beklagten als seinerzeitiger wirtschaftlicher Alleingesellschafter der GmbH und der im konkreten Fall gegebenen Umstande kommt die ぬrletzu ng einer Treuepflicht gegenober der Gesellschaft und Mitgesellschaftern nicht in B etracht. Jedenfalls auBerhalb der Gefahrdung von Glaubigerinteressen ist ein von der Gesamtheit der Geselischafterinteressen unabhangiges Gesellschaftsinteresse, demeine Treuepflicht des Gesel Ischafters gegenober der Gesellschaft Rechnung zu tragen hatte, grundsatzlich nicht anzuerkennen (vgl. dazu statt aller z(うIlner in Baumbachカりueck a.a.0. Anh. Konzernrecht Rdnr.35 m. umf. w. N.). Dies schlieBt eine Haftung gegenober der Gesellschaft for ihr nachteilige Entscheidungen ihres Alleingesellschafters auch dann aus, wenn seine Anteile nachtraglich in andere Handeo bergehen. 16. BGB§12; UWG§16 Abs. 1 (Namens- und Firmenrechts信higkeit der Vor-GmbH) a) Die bereits durch Gesellschaftsvertrag gegrUndete, aber noch nicht eingetragene GmbH (Vor・ GmbH) ist namens・ und (bei Vorliegen der dafUr erforderlichen weiteren Voraussetzungen) firmenrechtsf 首hig. Auf den Priorit 谷 tszeit・ punkt dieses Namensり bzw. Firmenschutzes kann die GmbH sich nach ihrer Eintragung berufen, wenn und soweit der Name auch in der Firma der GmbH verwendet wird. b) Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei der Kollision sehr a hnlicher Firmenbezeichnungen fUr Unternehmen mit weitem Branchenabstand. BGI-1, Urteil vom 29. 10. 1992 一 1 ZR 264/90 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 乃tbes加nd: Die Klagerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 26. 7. 1984 gegrondet und am 23. 10. 1984 in das Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen worden, und zwar mit Angaben zum Gegenstand des Unternehmens, die von An- und ぬrkauf von Waren und Objekten aller Art" u.a.o ber,ぬ rmittlungsgeschafte" u. a . bis zur,, Produktion von Film-, 凡rnseh- und Unterhaltungsprogrammen" und zu, Verlagsgeschaften sowie GroB-, Einzel- und Versandhandel auer Art" reichten. Sie fohrt die Firma,, Columbus International GmbH‘二 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.09.1992 Aktenzeichen: II ZR 299/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 30-31 Normen in Titel: BGB § 687 Abs. 2; GmbHG § 43 Abs. 2