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II ZR 265/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. März 1993 II ZR 265/91 AktG 1965 §§ 302, 303 Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern; "TBB" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nachlasses( §§1990 ff. BGB ) erfollt werden. Der Grund dafor besteht darin, daB der Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt, damit dem Willen des Erbiassers unterliegt und dessen rechtlich verbindliche Anordnungen daher zu erfollen hat. Das Ist bei einem Erbvertrag zwischen dem Erbiasser und seinem konftigen Alleinerben nicht anders. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die ぬrpfiichtung des Erbenzur Erfoijung eines ぬrmachtnisses auch hier nicht auf seinerZustimmung zu dem Erbvertrag, sondern auf den erbrechtlichen Verfogungen des Erbiassers in diesem Erbvertrag und auf dem Umstand, daB der Erbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Fehlen danach bei einer 晦rfogung von Todes wegen wesentliche Umstande, auf denen der 発stierwiIIe aufbaut, odera ndern sich solche nachtraghch, dann kann dem in der Regej nur mit den Mitteln der erganzenden Auslegung Rechnung getragen werden. Dementsprechend hates auch das Reichsgericht in RGZ 108, 83 , 85 fOr richtig gehalten, im Zusammenhang mit dem grundstorzenden Wahrungsverfall nach dem ersten Weltkrieg eine Teilungsanordnung und ein damit zusammenhangendes m6gliches Vorausvermachtnis mit Hilfe einer erganzenden Auslegung an die neuen Verhaltnisse anzupassen. Indessen ist auch dieser Weg im vorliegenden Fall verschlossen, weil in dem Erbvertrag selbst for den Fall vorgesorgt Ist, daB die Klagerin ihre Mitarbeit grundlos verweigerte. Da die Klagerin ihre Rente sogar in einem solchen Fall zu zwei Dritteln behalten sollte, liegt es fern, erganzend dahin auszulegen, daB die Rente nur deshalb gekorzt werden soli, weil der Beklagte seinen Betrieb aufgegeben und verauBert hat. 2. Der Beklagte hat sich vor dem Tatrichter unter anderem auf Verwirkung berufen und dazu vorgetragen, die Klagerin habe Ober viele Jahre hinweg akzepflert, daB er seit ihrer Erwerbstatigkeit nicht die vollen 巨ibrentenbetrage erbracht habe. Das Berufungsgericht laBt diese Einwendung nicht gelten und stotzt sich dazu wesentlich darauf, daB die Klagermn auf ihrem Wohnrecht bestandenund bis Ende November 1986 auch 巨ibrentenzahlungen erhalten habe. Hierzu beanstandet die Revision mit Recht, daB das Berufungsgericht nicht geproft hat, ob die Klagerin ihre Leibrente auch nicht teilweise verwirkt hat (Wird ausgefhrt.) 3. Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil auch, soweit es nicht auf die Frage einer Haftungsbeschrankung gem. §§1990 ff. BGB eingeht・ Der Beklagte hat schon vor dem Landgericht vorgetragen, der reine NachlaB betrage nur 41.332,22 DM. Dem stonden noch die Vermachtnisse zugunsten der Klagerin und ihrer Tochter aus dem Erbvertrag gegenober, deren Wert sich kapi-tajisiert auf 114.696,20 DM und 26.203 DM belaufe; erhabe also nur Schulden von rund 100.000 DM,, geerbt''. Geleistet habe er der Klagerin in Geld und Naturalien circa 475000 DM. Dem hat der Beklagte hinzugefogt:,, Das reicht!''. Darin lag die Geltendmachung eines 山istungsverweigerungsrechts aus§1990 BGB. Da das Landgericht die Klage aus anderen Gronden abgewiesen hat, brauchte es hierauf nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hatte darauf aber zurロckkommen mussen, zumal der Beklagte sich auch vor ihm ausdrocklich auf die betrachtlichen Schulden berufen und sogar ausgefohrt hatte, als Miterbin oder Pflichtteilsberechtigte hatte die Klagerin mit- Rocksicht auf die Schulden ロberhaupt nichts erhalten. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Ersch6pfungsein-・ rede nicht rechtsmiBbrauchlich erhoben. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 11. AktG 1965§§302, 303(H自ftung 加 qualifi万ert faktischen ;,, TBB‘フ a) Der eine GmbH beherrschende UnternehmensgeselI・ schalter haftet entsprechend den §§302, 303 AktG , wenn er die Konzernleitungsmacht in einer W引se ausobt, die keine angemessene Rocksicht auf die eigenen Belange der abh首ngigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der ihr insgesamt zugefUgte Nachteil durch Einzelaus・ gleichsmaBnahmen kompensieren lieBe (Klarstellung zu BGHZ 115, 187 ). b) Die dauernde und umfassende AusUbung der いitungs・ macht durch das herrschende Unternehmen begrUndet nicht die Vermutung, daB keine angemessene RUcksicht auf die Belange der abhangigen Gesellschaft genommen worden ist. Der KI言ger hat vielmehr Umst首nde darzu・ legen und zu beweisen, die eine solche Annahme nahelegen・Dabei k6nnen ihm entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatzen Erleichterun・ gen hinsichtlich seiner Substantilerungslast eingeraumt werden, soweit- das herrschende Unternehmen im Ge. gensatz zum Klager die maBge廃nden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachve巾alts zumutbar Ist. BGH, Urteil vom 3.3.1993 一 II ZR 265/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte, der Inhaber der 一 Im Handelsregister eingetragenen 一 EinzeIf Irma,ェ Wirtsch討ts- und Finanzberatung" ist, war als Gesellschafter neben seiner Ehefrau, der froheren Beklagten zu 2, an der G. Grundst0cksverwaltungsgesellschaft mbl-I, der Ga.凡rtigbau GmbH und der T., Ersterlmmobilien Fonds KG (insoweit als pers6n-lichhaftender Gesellschafter) beteiligt. Die erstgenannte GmbH war pers6nlich haftende Gesellschafterin, die an zweiter Stelle genannte war Kommanditistin der G. Grundstocksverwaltungsgesellschaft mbl-1&Co. KG. Die Ehefrau des Beklagten war auBerdem Alleingesel Ischafterin der I Baubetreuungsgesel Ischaft mit beschran kter -liftung E). Der Beklagte war alleiniger Geschaftsfohrer dieser letzteren Gesellschaft und der G.Grundst0cksverwaltungsgesellschaft mbl-I sowie Mitgeschaftsfohrer der Ga.凡rtigbau GmbH. Samtliche Gesellschaften sind inzwischen verm6genslos. Fur die drei Gesell-schaften mit beschrankter Haftung gestel Ite Konkursantrage wurden im Jahre 1985 mangels Masse zurockgewiesen. Die T. Erster Immobi-Uen Fonds KG wurde im Jahre 1986, die G. Grundstocksgesellschaft mbl-1&Co. KG im Jahre 1987 aufgel6st Der Klagerin steht aus &nem am 27./31. 1. 1984 ロber ein Bauvorhaben A.-straBe geschlossenen Bauvertrag for Maurer- und Betonarbelten eine R estforderung von 68.521,80 DM zu. Der Bauvertrag weist a!s Auftraggeber die,, Bauherrengemeinschaft A.-straBe, vertreten durch P. T.'二 also den Beklagten, aus; dieser hat ihnfロr die Auftraggeberseite unterschrieben. Weitere 43.100,一 DM hat die Klagerin aus einem Bauvorhaben R.-straBe zu beanspruchen; Der diesbezogliche Bauvertrag wurde am 2. 10. 1984 mit der 工 geschlossen; das Bauvorhaben konnte wegen das Zusammenbruchs dieser Gesellschaft nicht realisiert werden. SchUeBlich stehen aus einem Bauvorhaben W.-straBe noch 54.875,31 DM offen. Der hieruber am 30. 11. 1982 geschlossene Bauvertrag weist als Auftraggeber eine,エ GmbH" aus. Die Klagerin nimmt 一 teilweise aus abgetretenem Recht 一 wegen des Gesamtbetrages von 166.497,11 DM den Beklagten pers6nlich unter verschiedenen rechtUchen Gesichtspunkten auf Zahlung in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten fohrte zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht 160 MittBayNot 1993 Heft 3 Aus den Grnden: II. Bauvorhaben R.-straBe: Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz nach §823 Abs. 2 BGB in ぬrbindung mit§64Abs.1 GmbHG verurteilt. Es hat ausgefohrt, die T. sei im Oktober 1984 bereits o berschuldet und damit konkursreif gewesen. Das habe der Beklagte zumindest fahrlassig nicht erkannt; ob das Landgericht darober hinaus feststellen wollte, daB der Beklagte die o berschuldung geぬnnt habe, laBt sich seinem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Infolge der nicht rechtzeitigen Konkurser6ffnung, so hat das Landgericht weiter ausgefohrt, habe die Klagerin gutglaubig die Werkleistungen erbracht, for die keine Deckung mehr im Gesell-・ schaftsverm6gen vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat in vollem Umfang auf diese Begrondung verwiesen. Sie tragt indessen, wie die Revision zu Recht rogt, die Verurteilung des Beklagten nicht. 1. Das Landgericht hat, was der Beklagte schon mit der Berufung beanstandet hat, nicht deutlich gemacht, aus welchen Tatsachen sich die Uberschuldung im Zeitpunkt ) des ぬrtragsschlusses ergeben soll. (Wird ausgefhだ. / 2. Die Klage ist auf der anderen Seite insoweit nicht aus anderen Gronden abweisungsreif. )・・、 a b) Eine O berschuldung h 嶺 te, was die Vorinstanzen u bersehen haben, nach der bis zum 31. 7. 1986 geltenden Fas-・ sung des §64 Abs. 1 GmbHG nur dann zur sofortigen Konkursantragspflicht des Beklagten gefohrt, wenn sie sich aus der Jahres- oder einer Zwischenbilanz, die freilich keine formliche zu sein braucht, sondern aus einer einfachen Gegenoberstellung der Aktiven und der Passiven bestehen kann, ergeben hatte; dazu sind bisher in tatsachlicher Hinsicht keine 印ststellungen getroffen worden. Dieses Erfor・ dernis ist erst mit der Neufassung des §64 Abs. 1 GmbHG durch das Zweite Gesetz zur Bekampfung der Wirtschafts-kriminalitat vom 15.5.1986 (BGBI. I 5.721) entfallen. Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum wurde zwar schon for die Zeit vor dieser A nderung u berwiegend die Ansicht vertreten, daB das sog. Bilanzerfordernis entgegen dem Gesetzeswortlaut for die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung nicht mehr gelte (vgl.die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1991 一 VI ZR 14191, ZIP 1991, 1137 , 1138). Dem ist jedoch der Bundesgerichtshof bis zuletzt nicht gefolgt (Urteil vom 9. 7. 1991 a. a. 0ふ Die Gesetzesande-一 rung aus dem Jahre 1986 berechtigt nicht zu einer anderen Auslegung der Vorschrift in der bis dahin geltenden Fas-・ sung. III. Bauvorhaben W.-straBe: Die Vorinstanzen sind 一 sti I Ischweigend 一 davon ausge-gangen, daB der am 30. 11. 1982 geschlossene Bauvertrag mit der T. zustande gekommen Ist. Das laBt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die als Bezeichnung der Auftraggeberin verwendete Angabe,工 GmbH" war ersichtlich eine Kurzformel. Wer damit gemeint war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem der Unterschrift des Beklagten beigefogten Stempelaufdruck j工 Baubetreuungsges. m.b.H.". 1. Das Landgericht hat die ぬrurteilung des Beklagten insoweit mit der Rechtsprechung des Senats zum sogenannten qualifizierten faktischen GmbH・ Konzern und der analogen Anwendung des§303 AktG begrondet. DaB nicht der Beklagte, sondern allein dessen Ehefrau Gesellschafterin der T. waち hat esnicht als Hinderungsgrund for die Heran・ ziehung jener Haftungsgrundsatze angesehen. Der Beklagte habe sich, so hat es ausgefohrt, fest auf die Unterstotzung seiner Ehefrau verlassen めnnen; diese habe ihm in keiner Weise in die Geschaftsfohrung hineingeredet und die Unternehmensleitung in vollem Umfang o berlassen. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen. Die in das Zeugnis der Ehefrau gestellte Behauptung des Beklagten, jene habe,j sehr wohl an der Geschaftsfuhrung ,ぬrwaltung und Finanzierung der I mitgewirkt und ihre Rechte a ls Alleingesellschafterin wahrgenommen'; hat das Berufungsgericht . . .,als verspatet zurockgewiesen. Diese ぬrfahrensweise greift die Revision mit Recht an. Der Beklagte hatte bereits in erster Instanz die Behauptung der Klagerin, seine Ehefrau sei,, nur pro forma" Gesellschafterin gewesen, sie habe als,, Strohfrau" agiert, bestritten . . . Das Landgericht habe o bersehen, daB es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach Fami lienangeh6rige stets gleichgerichtete Interessen verfolgten. 比tzteres entspricht der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 77, 94 , 106). Freilich kann eine in der ぬrgangenh&t gemeinsam betriebene Unternehmenspolitik eine ausreichend sichere Grundlage for die Ausobung gemeinsamer Herrschaft darstellen (BGHZ 80, 69, 73; Senatsurteil vom 16. 12. 1991 一 II ZR 294190, ZIP 1992, 242, 244). Jedenfalls ist die Gesellschafterstellung der Ehefrau dem Beklagten zuzurechnen, wenn sie die Anteile an der Gesellschaft nur als dessen Treuhanderin hielt. Dazu enthalt das Berufungsurteil aber keine Feststellungen. . . . Die beiderseits angetretenen Beweise mossen deshalb erhoben werden. 2. Nach dem bisher zugrunde zu legenden Sachverhalt laBt sich nicht ausschlieBen, daB der Beklagte entsprechend §303 AktG for die ぬrbindlichkeit denT gegenober der Klagermn einzustehen hat. Er war neben seiner for die Revision・ sinstanz anzunehmenden Stellung als mittelbarer Gesellschafter der 工 neben seiner Ehefrau an den beiden Geselト Ferner fohrt der schuldhafte ぬrstoB gegen die Konkurs・ schafterinnen der G. Grundst0cksverwaltungsgesel Ischaft antragspflicht nach der bisherigen standigen Rechtspre-・ mbH&Co. KG, namlich der G. Grundstucksverwaltungschung des Bundesgerichtshofs nurzu der ぬrpflichtung des gesel Ischaft mbH (pers6n lich haftende Gesellschafterin) Geschaftsfohrers, den Schaden zu ersetzen, der durch die und der Ga. Fertigba丘 GmbH (Kommanditistin), als Gesell・ ぬrminderung der Konkursmasse infolge der versp 嶺eten schafter beteiligt, und er hat die Komplementar-GmbH ebenKonkursanmeldung entsteht (sog. Quotenschaden: BGHZ sowie die T. als alleiniger und die Kommanditistin als Mit29, 100, 104 ff.; BGHZ 100, 19 , 23 f.). Es besteht in dieser geschaftsfohrer geleitet. Er war ferner alleiniger pers6nlich Sache zur Zeit kein AnlaB zur Profung, ob an dieser Rechthaftender Gesel Ischafter einer Weiteren Kommanditgesellsprechung festzuhalten ist. Denn es kommt darauf for schaft und Alleininhaber der Einzelfirma,ェ WI rtschafts・ und die Entscheidung nicht an, wenn, was bisher nicht auszuFl nanzbe rat u n g'1 schlieBen ist, die Klage sich 一 auch 一 insoweit unter dem a) Der Senat geht beiden von ihm entwickelten Grundsatzen Gesichtspunkt der Konzernhaftung als begrondet erweisen zur Haftung im faktischen GmbH-Konzern mit der jedenfalls sollte (5. dazu unten Ill.). MlttBayNot 1993 Heft 3 davon aus, daB mit bestimmten Beherrschungsverhaltnis-sen for die abhangige Gesellschaft, d. h. for i hre etwaigen Minderheitsgesellschafter und ihre Glaubiger, besondere Gefahren verbunden sein k6nnen. Diese ergeben sich daraus, daB derbei derselbstandigen Gesellschaft in der Regel vorhandene weitgehende Gleichlauf der Interessen derGesellschaft und ihrer Gesellschafter nicht mehr ohne weiteres vorauszusetzen ist, wenn einer von ihnen noch anderweiflge unternehmerische Interessen verfolgt und diese durch seine Einwirkungsm6gIichkeiten bei der abhangigen Gesellschaft zum Tragen bringen kann. Die daraus folgende Konfliktlage war der Grund for die aktienrechtliche Gesetzgebung zum Recht der verbundenen Unternehmen ( BGHZ 69, 334 , 337). Sie hat auch den Senat dazu bewogen, for das gesetzlich nicht geregelte, aber gegenober dem Aktienrecht jedenfalls von der damals vorherrschenden Ansicht eher als noch regelungsbedurftiger angesehene GmbH-Konzernrecht in Anlehnung an die aktienrechtlichen Vorschriften zum ぬrtragskonzern besondere Haftungsregeln zu entwickeln (BGHZ95, 330, 334 f.=DN0tZ 86, 358). Belastung ihres Privatverm6gens, sondern 一 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen 一 durch einen Haftungsverbund zwischen den einzelnen ihr,, geh6renden・・ Geseilschaf・ ten herbeizufohren, wenn sich ihre unternehmerische Betati・ gung in der Beteiligung an diesen Gesellschaften ersch6pft (vgl. insbesondere K. Schmidt, ZHR 155 [1991], 417 ff., 432 ff.), ist hier 一 ebenso wie im Urteil des Senats vom 23.9.1991 ( BGHZ 115, 187 , 190f. )一 nicht zu beantworten. Denn der Beklagte war nicht nur, wie fUr die Revisions-・ instanz zu unterstel len ist, unmittelbar oder mittelbar an den verschiedenen Gesellschaften beteiligt, sondern er hat in dem Zeitraum, um den es hier geht, auch ein einzelkauf-・ mannisches Unternehmen betrieben. Es worde grundlegenden Prinzipien des geltenden Rechts -widersprechen, die Haftung des Gesellschafters, der im Interesse seines eigenen Unternehmens die Belange der von ihm abhangigen Gesellschaften vernachlassigt, auf den 化 il seines nicht gesel lschaftsrechtlich gebundenen Verm6gens zu beschranken, das jenem Unternehmen gewidmet ist (so auch Assmanr,, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, 1992, S657, 715; vgl. ferner Kowalski, ZIP 1992, 1637 f.). Die Notwendigkeit eines besonderen Konzernhaftungsrechts, die auch heute dem Grundsatz nach for die abhangige GmbH weit o berwiegend bejaht wird, beruht darauf, daB sich in bestimmten Konzerniagen wegen der infolge der Dichte der EinfluBnahme des herrschenden Unternehmens unobersichtlich gewordenen ぬrhaltnisse einzelne schadigende Eingriffe nicht mehr isolieren lassen. Deshalb reichen die sonstigen Haftungsnormen des Gesellschaftsrechts (Schadensersatzpflicht wegen Treuepflichtverletzung, Kapitalerhaltungsrecht) und des allgemeinen borgerlichen Rechts (insbesondere deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen) als Schutzinstrumente nicht aus. An dieser grundsatzlichen Auffassung halt der Senat auch im Hinりlick auf die daran in einem Teil des Schrifttums geauBerte Kritik fest c) Fロ r」die Frage,ob der Beklagte for die unerfollt gebliebene 印rderung der Klagerin gegen die T. entsprechend§303 AktG einzustehen hat, sind im einzelnen folgende Gesichtspunkte maBgebend: aa) Der Beklagte hat nach dem insoweit unstreitigen Partei・ vorbringen im Jahre 1982 for sich selbst 一 als Inhaber des im Tatbestand genannten sowie eines damals offenbar von ihm betriebenen weiteren einzelkaufmannischen Unternehmens (,,Firma P.T. ,ぬrwaltungskonten, Wirtschafts・ und Finanzberatung" 一 und als Geschaftsfohrer der im 私t・ ) bestand ebenfalls erwahnten fonf von ihm geleiteten Gesellschaften der Landesbank (LB) gegenUber eine schriftliche Erklarung-abgegeben, mit der die dort im einzelnen aufge-・ fohrten sieben Unternehmen die gesamtschuldnerische Haftung for die ぬrbindlichkeiten jedes einzelnen von ihnen b) For die -Ausgestaltung besonderer konzernrechtlicher gegenober der Bank o bernahmen; diese wurde ermachtigt, Haftungsregeln kann es grundsatzlich keine Rolle spielen, die Kontenstande,, jeweils vor Saldenaufnahme zu verrechwelche Rechtsform der noch in anderer Weise unternehmenen'1 Das von der Unternehmensgruppe bei der LB in risch tatige Gesellschafter hat. Das AusmaB der durch die Anspruch genommene Kreditvolumen betrug im Juni 1984, Konzernierung begrondeten Gefahren for die auBenstehenalso ein gutes h&bes Jahr vor dem Zusammenbruch des den Gesellschafter und die Glaubiger hangt nicht davon ab, gesamten Unternehmensverbunds, 14 Mbo. DM. Am 12.9. ob die Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft oder 1984 u bereignete die T., wie das Berufungsgericht festgeeiner natorlichen Person beherrscht wird. Deshalb kann stellt hat, samtliche B0romaschinen und sonstige Boroauch eine solche,, Unternehmen" im Sinne konzernrecht-・ gegenstande an die LB. Nach einem vom Klager vorgelegten licher Schutzbestimmungen sein ( BGHZ 69, 334 , 338; BGHZ Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 7. 5. 1986 trat 一 eben・ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187 , 189「= M ittBayNot 1992, 57]). falls am 12. 9. 1984 一 neben der Einzelfirma des Beklagten Auch hieran halt der Senat fest. Der, ordnungspolitische und der Ga .凡rtigbauLGmbH auch die T. ihre Rechte und Grund" for einbesonderes Recht der verbundenen UnterAnsproche aus den mit den Bauherren abgeschlossenen nehmen besteht nicht darin, solche beherrschenden Gesell・ Vertragen an die LB ab. Bei Stellung des Konkursantrags schafter von der Absicherung gegen in besch巨 nkt haftende waren danach alle dort aufgefuhrten Forderungen der 1 an Gesellschaften ausgelagerte Risiken auszunehmen, die die LB abgetreten. sonst durch eine doppelte Haftungsbeschrankung gebb) Bei diesem Sachverhalt besteht, ohne daB die Klagerin schotzt waren (so Wiedemann ZGR 1986, 656 , 671), sondern dazu nahere Einzelheiten vorgetragen hat, die M6glichkeit, in der bei anderweitiger unternehmerischer Betatigung daB die T. von der Bank nicht nur for eigene Schulden, bestehenden Gefahr einer Interessenkollision. Aus diesem sondern auch for die Verbindlichkeiten anderer UnternehGrund めnnen natorliche 九 rsonen als beherrschende men der Firmengruppe in Anspruch genommen worden ist, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschranktem Haffor die sie nach der der LB gegenober abgegebenen Erkl-・ tungsfonds nicht wegen des ihnen zugute kommenden Hafrung haftete. Insbesondere mag es naheliegen, daB mit den tungsbeschrankungsprivi legs (vgl. Wiedemann, DB 1993, im Jahre 1984 an die Bank o bereigneten Gegenstanden und 141, 153) von konzernrechtlich begrondeten ぬrantwortlich・ abgetretenen Forderungen nicht nur die eigenen Kreditverkeiten freigestellt werden. bindlichkeiten der T. abgedeckt worden sind. Soweit sich Die Frage, ob es angebracht ist, bei einer natorlichen Person einzelne auf diese Weise bewirkte Schmalerungen des als,, Konzernspitze" den Interessenausgleich nicht durch Gesellschaftsverm6gens feststellen lassen sollten, worden MittBayNot 1993 Heft 3 die Revisionsinstanz zu unterstellen 一 wirtschaftlichen Alleingesellschafter ergeben (vgl. BGHZ 31, 258 , 278 f.; BGHZ 93, 146 , 148; BGHZ 95, 330 , 340; Senatsurteil vom 18.3.1974 一 II ZR 2/72, WM 1974, 412 , 413 und vom 28.9.1992 一 II ZR 299/91, WM 1992, 2053 , 2054 f.「= MittBayNot 1993, 30] ・ Die auf solche Weise eingetretenen Kapitalabfl0sse ) hatte der Beklagte aber der GesellsQhaft gegenober nach §31 Abs.1 GnibHG auszugleichen, soweit dadurch das Gesellschaftsverm6gen unter den zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Betrag herabgesunken oder eine bereits bestehende Unterbilanz vertieft worden sein soilte. Eine zum ぬrlustausgleich und gegebenenfal 15 zur unmittelbaren Zah lungspflicht gegenober den Gesellschaftsglaubi gern fohrende Haftung des Beklagten hatte das indessen noch nicht ohne weiteres zur Folge. Der Gesellschaft und unter Umstanden ihren Glaubigern ist der Zugriff auf das Verm6gen des herrschenden Unternehmens jedoch dann zu gestatten, wenn diび abhangige Gesellschaft in einer Weise behandelt wird, die einen objektiven MiBbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung darstellt. Dies ist der Fall, wenn der die GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausobt, die keine angemessene Rocksicht auf die eigenen Belange der abhangigen Gesellschaft nimmt, ohne daB sich der ihr insgesamt zugefogte Nachtei 1 durch Einzelausg leichsmaBnahmen kompensieren lieBe. Im Fall einer Einpersonengesellschaft fehlt es an einer solchen angemessenen ROcksichtnahme, wenn die Gesellschaft infolge der im KonzernInteresse ausgeobten Einwirkungen ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann Der Senat hat eine auf konzemrechtliche Gesichtspunkte gestotzte, gegen den unternehmerisch noch anderweitig engagierten Allein- oder Mehrheitsgesel Ischafter einer GmbH gerichtete Klage wegen der,, groBen ProzeBschwierigkeiten der klagenden Partei" bereits dann als schlossig angesehen, wenn feststeht, daB er die Geschaftsfohrung der abhangigen Gesellschaft dauernd und umfassend ausgeobt hat ( BGHZ 95, 330 , 344); er hat es als Sache des herrschenden Unternehmens angesehen darzulegen, daB die eingetre-, tenen ぬrluste auf Umstanden beruhen, die mit der Aus・ Qbung der 山iturigsmacht nichts zu tun haben ( BGHZ 107, 7 , 18; BGHZ 115, 187 , 194). Das ist dahin verstanden worden, daB Hafturigstatbestand die dauernde und umfassende Ausobung der Geschaftsfohrung sei und daら wie insbesondere dem Urteil vom 20.2.1989 entnommen werden k6nnte, der Nachweiミ mangelnder Ursach lichkeit die Ei nstandspflicht des herrschenden Unternehmens nicht entfallen lasse, sondern den Ausgleichsanspruch lediglich auf den 化ii der entstandenen ぬrluste beschranke, der auf die Geschafts・ fロhrunig zuruckzufロhren sei ( BGHZ 107, 7 , 18). Eine solche Aussage war nicht beabsichtigt, Die Rechtsprechung de$ Senats bedarf deshalb der Klarstellung. Haflungstatbestand ist nicht die dauernde und umfassende 匡itung der abhangi・ gen Gesellschaft, sondern die oben naher gekennzeichnete Beeintrachtigung ihrer Interessen. DaB sie vorliege, kann auch nicht mittels einer tatsachlichen Vermutung allein aus einer solchen Ausubung der 山itungsmacht gefolgert werden. Die Fohrung der Geschafte der abhangigen Gesellschaft durch die Konzernispitze selbst kann zwar die Feststellung einzelner schadigender Eingriffe wesentlich erschweren; die Annahme, daB solche tatsachlich vorgekommen sind, erfordert aber zusatzlicheAnhaltsMittBayNot 1993 Heft 3 punkte. Sonst k6nnte der geschaftsfohrende beherrschende Gesellschafter, obwohl er die Interessen der abhangigen Gesellschaft nicht beeintrachtigt hat, unter Umstanden nur deswegen in die Haftung einbezogen werden, weil er den in vielen Fallen ebenfalls nur schwer zu fohrenden Gegenbeweis nicht erbringen kann. Vom Klager ist deshalb zu verlangen, daB er Umstande darlegt und beweist, die die Annahme zumindest nahelegen, daB bei der Unternehmensfロ hrung im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der GmbH o ber bestimmte, konkret ausgleichsfahige Einzeleingriffe hinaus beeintrachtigt worden sind (vgl. insbes 幻e加diek, GmbHR 1992, 574 , 578 f.) . cc) Im vorliegenden Fall wird man den Vortrag der Klagerin so zu verstehen haben, daB die mit der LB vereinbarte Saldenverrechnungsvereinbarung tatsach lich durchgefohrt, daB also jeweils ein Gesamtsaldo gezogen worden ist, so daB alle Soll- und alle Habenbestandeder einzelnen Unternehmen miteinander verreChnet worden sind. Das allein brauchte noch nicht zu bedeuten, daB die Belange der T. in einer Weise beeintrachtigt worden sind, daBdem nicht im Wege des Einzelausgleichs Rechnung getragen werden k6nnte. Ist durch korrekte ぬrbuchung bei den einzelnen Unternehmen sichergestellt worden, daBjedes nur mit dem Teil der Gesamtverbindlichkeit belastet worden ist, der dieses Unternehmen betraf, dann ist insoweit das Verm6gen der abhangigen Gesellschaften nicht angetastet worden. Auch wenn es zu ungerechtfertigten Belastungen mit fremden Schulden gekommen ist ・ l6st dies allein die Rechts, folgen der §§302, 303 AktG noch nicht aus, wenn solche Belastungen in den Bochern vollstandig erfaBt und damit ]ewei 15 einem Einzelausg leich zuganglich gemacht worden sind. Dabei ist allerdings folgendes zu berocksichtigen: Eine Nachteilszufogung lage in diesem Zusammenhang nicht nur insoweit vor, als die abhangige Gesellschaft tatsachlich zur Erf0llung von Verbindlichkeiten eines Schwesterunternehmens oder des Beklagten selbst herangezogen worden ware. Die durch die Haftungsobernahme for die fremden Schulden begrondeten Risiken k6nnen, worauf die Klagerin in den Tatsacheninstanzen zutreffend hingewiesen hat, je nach der ぬrm6genslage des gesamten Unternehmensverbunds so groB gewesen sein, daB sie sich unmittelbar auf den ぬrm6gensstand des von der Gefahr einer Inanspruchnahme betroffenen Unternehmens auswirkten. Zur Absicherung eines solchen Risikos hatte zumindest eine entsprechende Rockstellung in die Bilanz der abhangigen Gesellschaft aufgenommen werden mossen. Sollte dies, obwohl nach der ぬrmogenslage erforderlich, unterblieben sein, dann hatte der der kreditgebenden Bank gegenober geschaffene Haftungsverbund 一 auch im Hinblick auf das AusmaB des Gesamtkredits 一 zu einer Unobersichtlichkeit der das ぬrm6gen des Unternehmens berohrenden Einwirkungen gefohrt, die die Annahme einer durch Einzelausgleich nicht mehr zu kompensierenden Beeintrachtigung der Interessen der abhangigen Gesellschaften und damit insbesondere der 工 rechtfertigen wurdel dd) Den Parteien muB Gelegenheit gegeben werden, ihr Vorbringen unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten zu erganzen. Sodann wird das Berufungsgericht den Tatsachenstoff umfassend neu zu wordigen und zu entschei-den haben, ob ein die Einstandspflicht des Beklagten entsprechend§303 AktG begrondender Sachverhalt als bewiesen anzusehen ist. Dabei wird in prozessualer Hinsicht folgendes zu bedenken sein: und beweisen. Dabei Ist jedoch nicht zu verkennen, daB es insbesondere fur einen auBenstehenden Glaubiger auBerordentlich schwierig sein kann, seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des eine konzernrechtliche Haftung ausl6senden Sachverhalts voll zu genugen, weil er in der Regel keinen Einblick in die inneren Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens und erst recht nicht in diejenigen der o brigen Konzernglieder hat. Naoh der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k6nnen dem Anspruchsteiler in derartigen Fallen Erleichterungen hinsichtlich seiner Substantlierungslast in der Weise gewahrt werden, daB der Beklagte nahere Angaben zu machen hat, wenn er im Gegensatz zum Kl自ger die maBgebenden Tatsachen kennt und ihm die Darlegung des Sachverhalts zumutbar ist. Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, so hat dies zur Folge, daB das Vorbringen ダes Klage auch insoweit, als 『月 dieses mangels Einblicks in den dem Beklagten zuganglichen Geschehensbereich nicht den sonst zu stellenden Anforderungen genogt, gem. §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt ( BGHZ 100, 190 , 195 f.; Senatsurteil vom 11.6. 1990 一 II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f.; BGH, Urteil vom 3.12.1992 一 I ZR 276/90, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen for die Anwendung dieser Grundsatze k6nnen im vorliegenden Fall gegeben sein, wenn die Klagerin nicht auf for sie zumutbare Weise Kenntnis von der Handhabung der gegenober der LB eingegangenen Gesamtschuldverpflichtung erlangen kann. 3. Der Senat setzt sich mit diesen Ausfohrungen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des IX.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts. (L1ガ川 ausgefhrt.) 、P Es besteht kein AnlaB, eine Vorabentscheidung des Euro17 a ischen Gerichtshofs nach Art.hrL)Abs.3 des EWG-Vertrages einzuholen. ausge危 C. Offentliches Recht 12. GG Art. 3 Abs. 3; 11 Abs. 1; 14 Abs. 1; 28 Abs. 2; BG B§§134; 138; 241; 317 Abs. 1; 873; 925; 313; BauGB §§1 Abs. 3, Abs. 5 5. 2 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 6; 9 Abs. 1; 124 Abs. 2; II. WoBauG §89; VwVfG §§54 ff. に 信ssigkeit von,, Ein・ heimischen・ ModeIIen't,., Md何Iheimer Modell" 1. Das BBauG regelt die bauliche Nutzbarkeit von GrundstUcken unabh 谷 ngig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstockserwerb von Ortsansassigen im Gemein. degebi叶 fUr den Bestand und die Entwicklung der 6 rt・ lichen Gemeinschaft hat. 2. Der Gemeinde stehtU ber den insoweit abschlieBenden Katalog des §9 BauGB ein bauplanungsrechtliches ,, Festsetzungsfindungsrecht" nicht zu. 3. Die Gemeinde darf die Erfollung eines rechtm 谷 Bigen 6 ffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafor am besten geeignet erscheinen und keine 6 ffentlich・ rechtlichen Normen oder Rechtsgrunds首 tze entgegenstehen. BぬrwG, Urteil vom 11.2.1993 一 BぬrwG 4 C 18.91 一 mitgeteilt von Notar Dr. Dr. H. Grziwotz, Regen Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten streiten darobeち ob der Beklagtevertragiich verpuiich・ tet ist, ein Im Gemeindegebiet der Kiagerin ilegendes mit einem Wohnhaus bebautes uAd von den Beigeiadenen genutztes Grund. stUck an die Klagerin aufzulassen Das Grundstock l legt im GeRungsbereich des Bebauungspians ,,Nord・酪 t・‘ der Klagerin, der seit Mai 1982 in Kraft Ist und ein reines Wohngebiet festsetzt. Der Bekiagte erwarb es im Aprii 1981 in noch ungeteiitem Zustand ais Mitglied einer Kaufergemeinschaft. Im Zeit punkt dieses Erwerbsvorganges war das Bebauungsplanaufsteiiungsverfahren bereits er6ffnet, soilte 6 ffentlichen A uBerungen von Gemeindevertretern der Kiagerin zufolge aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Grundstockseigentumer des kQnftigen Baugebiets sich dem sog. Weilheimer Modell unterworfen hatten. Dieses Modell Ist darauf gerichtet, durch vertragliche Abreden zwischen den Grundstuckseigentumern und der Gemeinde sicherzustellen, daB Grundstロcke in dem betroffenen Gebiet for einen-bestimmten Zeitraum nur an einen n首 her bestimmten Personenkreis von Ortsansassigen ver・ auBert werden. Am 6.5.1981 unterbreiteten der Beklagte und die o brigen Mitglieder der 随ufergemeinschaft der Klagerin ein auf zehn Jahre befristetes und notariell beurkundetes Kaufanoebot fQr das zur Teiluna in bestimmter vveise vorgesenene Urundst0cK. Das AngeDot entifielt Regelungen zur Bestimmung des ぬufpreises sowie eine von dem Bekiaiten und den o briuen Miterwerbern bewliiiote Eintraouno einer Auflassungsvormerkung zugunsten der. Fcdagerin. in derselben Urkunde erklarte die Klagerin u. a., sie nehme von dem Angebot Kenntnis und werde davon keinen Gebrauch machen, wenn der Beklagte das Grundstock i nnerhalb einer Frist von acht Jahren ,,gemaB den fur die Gemeinde aufgestellten landespianerischen Zielen verwende, insbesondere es an jemanden veraubere, dessen Wohnbedarf in der Gemeinde gedeckt werden dロrfe'1 Mit notariellem ぬrtrag vom 21.2.1984 verkaufte der Beklagte das inzwischen parzellierte und vermessene Grundstock an die Beigeladenen, die sich am20. 2. 1984 mit einer Hauptwohnung im Gemeindegebiet der Klagerin angemeldet hatten, seinerzeit jedoch tatsachlich in verschiedenen Gasthausern und Hotels im Wellheimer Raum wohnten. Da die Beigeladenen nach Auffassung der Klagerin nicht zu dem erwerbsberechtigten 九rsonenkreis zahlten, nahm die Klagerin mit notarieller Urkunde vom 18.4.1984 das ぬufangebot des Beklagten vom 6. 5. 1981 an. Ihrer Forderung, nunmehr die Auflassung zu erklaren, kam der Beklagte nicht nach. Die beim Landgericht Monchen II erhobene Klage der Klagerin auf Auflassung des Grundstocks wurde vom 山 ndgericht durch BeschluB an das ぬrwaltungsgericht Monchen verwiesen, weil es sich um eine d ffentlich-rechtliche Streitigkeit handele.. . . Das ぬrwaltungsgericht hat die Klage mit der Begrondung abgewiesen, unbeschadet der Bindungswfrkung des ぬrweisungsbesch I usses handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Die Vertragsbestimmung, auf die die Klagerin ihren Anspruch stutze, sei zu unbestimmt und wegen eines ぬrstobes gegen§313 BGB nach§125 BGB nichtig. Der ぬrtrag stelle nicht nur den Kaufpreis in das Ermessen eines Gutachterausschusses, sondern auch den ぬrtragsvollzug in das Ermessen der Klagerin. Die Urkunde nehme Bezug auf landesplanerische Ziele, ohne diese zu konkretisieren. Auf die Berufung der Klagerin hat das Berufungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geandert und den Beklagten verpflichtet; das Grundst0ck Zua um Zuo oeaen Zahluna des noch festzusetzenden Kautprelses an die Klagerin aufzulassen und die Eintragung der Klagerin als Eigentomerin in das Grundbuch zu bewilligen. Im o brigen hat es die Berufung zuruckgewiesen. Zur Begrondung hat das Berufungsgericht ausgefUhrt,. . . Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, der auf ぬ ranlassung der Klagerin geschlossene ぬrtr四 bewege sich nicht mehr innerhalb eines der Klagerin zugewiesenen stadtebaulichen Aufgabenbereichs, sondern verstoBe gegen §1 Abs. 3 und 4, 5 Satz 2 Nmn. 2 und 4 sowie Abs. 6 BauGB sowie§§1 und 89 II. WoBauG und den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Das PlanmaBigkeits- und Modifizierungsprinzip verbiete es den Gemeinden, modifizierende und erganzende vertragliche Regelungen zur Bauleitplanung zu treffen. An einer entsprechenden gesetzlichen Ermachtigung fehle es. Das Berufungsgericht habe§1 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 BauGB fehl祈haft ausロeleat. wenn es die mit den Elnheimiscnenmoaellen vertolgten L旧le als abwagungserflebliche Belange ansehe. Diese Vorschrift stelle nicht auf die Wohnbedorfnisse der einheimischen Bev6lkerung ab, sondern auf die der Bev6lkerung im allgemeinen bei ぬ rmeidung einseitiger Bev6lkerungsstrukturen. Das Urteil beruhe auch auf einer ぬrletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 GG . Selbst wenn der Ausgleich sozialer Schwache als Ziel verfolgt werden durfe, s& ein Ruckgriff auf das Differenzierungskriterium der Ortsansassigkeit unzulassig. Soziale Schwache k6nne MittBayNot 1993 Heft 3 / Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.03.1993 Aktenzeichen: II ZR 265/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 3-4 MittBayNot 1993, 160-164 MittRhNotK 1993, 126-130 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 302, 303