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II ZR 286/91

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Oktober 1992 II ZR 286/91 GmbHG §§ 34, 47 Anfechtungsfrist gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung in GmbH-Recht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau pflichtet, zugunsten der Gesellschaft auf sein Eigentum an Gegenstanden, die dem Wertverzehr unterliegen,,, zu verzichten" (Drygala, BB 1992, 80 , 81 f.). Darauf 喬t hier nicht weiter einzugehen. Eine von selbst eintretende A nderung der Eigentumszuordnung findet jedenfalls vor Konkurser6ffnung nicht statt. Damit sind bis dahin auch Eigentumsverletzungen durch 円rsonen, deren Handein sich die Gesellschaft zurechnen l assen muB, m6giich Sie fohren zu den aiigemeinen Rechtsfoigen; auf diese Weise begrondete Ansproche gehen durch die Konkurser6ffnung nicht unter. Das worde auch dann gelten, wenn unter bestimmten Umstanden dem Konkursverwaiter bei auf die Dauer der Betriebstatigkeit o beriassenen abnutzbaren Wirtschaftsgotern ein Wertersatzanspruch in Hohe des dem Substanzwert (abzUgiich des sog. Schrottwerts) entsprechenden restiichen Nutzungswertszustehen soiite(vgi. dazu Bran如s a. a. 0. 5. 249 sowie die Nachw. bei Ulmeち FS Keiiermann 5. 486; dagegen Ulmer a. a. 0. 5. 502 f., der dem Konkursverwaiter iedigiich das Recht zugestehen wiii, die Sache gegen Ersatz des Nutzungswerts herauszugeben). Einen solchen Wertersatzanspruch macht der Kiager im o brigen nicht geitend. Sieht der Geseiischafter zunachst davon ab, eine etwaige Schadensersatzforderung wegen schuidhafter Beschadi・ gung oderZerst6rung von zur Nutzung o berlassenen Gegenstanden von der Geselischaft begieichen zu l assen, so k6nnen unter Umstanden die aiigemeinen 細pitaiersatzregeln eingreifen (vgi. oben 5 b), bb) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daB das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht der Gemeinschuldnerin mit dem bioBen Hinweis darauf bejaht hat, der Kiager habe ein etwa mangeindes ぬrschulden der Gemeinschuidnerin nicht dargeiegt. 18. GmbHG§§34, 47 (An危chtungsfrist gegen Beschlosse einer Gesellschafterversammルng im GmbH-Recht) Zur Frage der angemessenen Anfechtungsfrist gegen einen BeschluB der Gesellschafterversammlung, durch den ein Gesch台ftsanteil eingezogen wird. BGH, Urteii vom 12. 10.1992 一 ii ZR 286191 一 mitgeteiit von 12 Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte ist die pers6nlich haftende Gesellschafterin der H. GmbH&Co. Betriebs KG (im folgenden: H. KG), welche in E. ein Hotel errichtet hat und dieses o ber die S. Betriebsgesellschaft mbH betreibt. Von dem Stammkapital der Beklagten von 50.000,一 DM halt die H.T. AG H. (TAG) for insgesamt 369 Kommandiusten der H.KG Anteile von insgesamt 25.000,一 DM. In H6he der restlichen Anteile von zusammen 25.000,一 DM war die F.Sch. Hording AG an der Beklagten beteiligt. o ber das Verm6gen dieser AnteHseignerin ist im August 1989 das Konkursverfahren er6ffnet worden. Der Konkursver-walter hat mit am 9.11.1989 geschlossenem Vertrag die Geschaftsanteile der Gemeinschuldnerin an die Klagerin zum Preis von 250.000,一 DM verauBert Gestotzt auf§6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, derdie Einziehung von Geschaftsanteilen unter anderem dann zulaBt, wenn ein Anteilsinhaber in Konkurs fallt, hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.11. 1989 mit den Stimmen derTAG und gegen diejenigen der Klagerin die Einziehung des von der Sch. AG erworbenen Geschaftsanteils beschlossen. Mit ihrer bei Gerichtam 19. 1.1990 eingegangenen, am 8. 2. 1990 zugestellten Klage hat die Klagerin in erster Linie beantragt, den EinziehungsbeschluB for nichtig bzw. unwirksam zu erklaren; hilfsweise hat sie die ぬrurteilung der Beklagten zur Zahlung von 250.000,一 DM begehrt. Das いndgericht hat das Hauptbegehren abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber die Beklagte verurteilt, an die Klagerin 31.162,一 DM zu zahlen. Dieser Betrag ist das der H6he nach strittige, einseitig von der Beklagten zugunsten der Klagerin ermittelte Abfindungsguthaben. Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses festgestellt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzllchen Urteils Aus den Grnden: Die Revision fohrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteiis りnd zur Zurockverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht befindet in o bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 104, 66 , 69 m. w. N. 「= MittB町Not 1988, 188=DNotZ 1$89, 21]), daB die unrich・ tige Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Nichtigkeits-, sondern iedigiich ein Anfechtungsgrund ist. Nicht gefolgt werden kann ihm jedoch darin, daB die Klagerin die Frist for die danach gebotene Anfechtungsklage (vgl. BGHZ 104, 66 ff.; Sen.Urt. v. 16.12.1991 一 ii ZR 58191 WM 1992, 264 , 269=zip 1992, 237, 242「= MittB町Not 1992, 213=DN0tZ 1992, 526]) gewahrt hat, ais sie am 19. 1. 1990 ihre Kiageschrift gegen den am 29. 11. 1989 gefaBten EinziehungsbeschluB bei Gericht eingereicht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 111, 224 , 225 f.; ferner BGHZ 101, 113 , 117「= DNotZ 1988, 185 ]; BGHZ 104, 66, 71; Urt. v. 17. 10. 1988 一 ii ZR 18/88, ZIP 1989, 634 , 637 「= DN0tZ 1990, 116]) ist auf Anfechtungsklagen gegen Beschiosse der Geseiischafterversammiung einer GmbH§246 Abs. 1 AktG nicht in der Weise anaiog anzuwenden, daB die Monatsfrist streng einzuhalten ist. Vieimehr gult eine von Fali zu Fali zu bestimmende,, angemessene Frist‘二 die sich am,, Leitbiid" des§246 A bs. 1 AktG zu orientieren hat, keinesfalls aber kUrzer als die for das Aktienrecht geitende Frist sein darf. Auch wenn d& Anfechtungskiager im GmbH-Recht nicht in jedem Fall an die Monatsfrist des §246 Abs. 1 AktG ge-bunden ist, hater doch die Anfechtungskiage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung zu erheben ( BGHZ 101, 113 , 117; BGHZ 111, 224 , 226). Bei einer O berschreitung dieser Frist, kommt es darauf an, ob zwingende Umstande (BGHZ 101, 113, 117 und Sen.Urt. v. 17.10.1988, ZIP 1989 a.a.O. 5.637 m.w.N.; vgi. ferner Lutter/)りommelhoff, 13.Aufi. GmbHG Anh.§47Rdnr.56;Ro肥面eril伯ppens旭ineち 2. Aufl. GmbHG §47 Rdnr. 112) den Geseiischafter an einer froheren Klageerhebung gehindert haben. DerSenat hat ausgesprochen, daB die Bindung des Geseiischafters an,dieaktienrechtiiche Anfechtungsfrist dann unzumutbar sein kann, wenn er iangere Zeit ben6tigt, um schwierige tatsachiiche oder rechtliche Fragen zu kiaren, die for die Beurteiiung der Erfolgsaussicht der Kiage bedeutsam sind ( BGHZ 111, 224 , 226). Darober hinaus findet die Abiehnung einer strikten Anaiogie des §246 Abs. 1 AktG im GmbH-Recht ihre Rechtfertigung darin, daB dem Geseiischafter der typischerweise mehr per sonaiistisch gepragten, auf das zwischen den Geselischaftern bestehende Vertrauen angewiesenen GmbH hinreichende Zeit geiassen werden soll, zu einer einvernehmlichen ゆ・ / sung des Konflikts mit seinenMitgeseilschaftern zu geiangen ( BGHZ 111, 224 , 225; BGHZ 104, 66 , 71). Je weniger perso-naiistisch im konkreten Faii die Geseiischaft gepragt ist und je weniger schwierige Fragen gekiart werden mUssen, um so mehr gewinnt das Moment der gebotenen Beschieunigung Gewicht ( BGHZ 111, 224 , 226; vgl. auch Scholz/Schmidt 7.Aufl. GmbHG§45 Rdnr. 143). Unter Zugrundeiegung dieser Grundsatze war im voriiegenden Fall die angemessene Frist fUr die Erhebung de.r Anfechtungsklage bei Einreichung des Kiageschriftsatzes bei Gericht abgeiaufen. Denn die Frage des Stimmrechts der MittBayNot 1993 Heft 1 腎 KIagerin als Betroffene der Einziehung und die der Auslegung der entsprechenden Satzungsbesfimmung waren nicht von der nach der erwahnten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 111 a.a.O.) erforderlichen so erheblichen Schwiergkeit, daB sie nicht binnen der 山itbildfrist von einem Monat geklart werden konnten. Das gilt erst recht, wenn bedacht wird, daB diese Probleme nicht o berraschend i n der GesellschafterversammlUng vom 29. 11. 1989 aufgetreten sind, sondemn daB die anwaltlich beratene KIagerin schon seit der Einberufung der allein der BeschluBfassung o ber die Einziehung dienenden Gesellschafterversammlung am 16. 11. 1989 Zeit hatte, diese sich aufdはngenden Fragen zu profen・Die in der Gesellschafterversammlung durch ihren Geschaftsfohrer und zwei Rechtsberater vertretene Klagerin bedurfte einer langeren Prfjfungszeit, weil sie auch nicht deswegen 、 das notarielle Protokoll der Gesel lschafterversammlung nicht unmittelbar nach deren Beendigung ausgehandigt erhielt. FUr die Beantwortung der for die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage maBgeblichen Fragen gab diese Nie-derschrift keinen AufschluB. Im D brigen haben die von ihren jeweils anwesenden Anwalten beratenen ぬrteien sich noch am Rande der Gesellschafterversammlung vom 29. 11. 1989 daruber geeinigt, die von beiden Seiten als unvermeidhch angesehene Klage bei dem Landgericht E. zu erheben; dies zeigt, daB es auch aus der Sicht der Klagerin einer zeitaufwendigen Profung der Klagevoraussetzungen nicht bedurfte. Die Klagerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei es wegen der personalistischen, auf einvernehmliche Regelung von Streitigkeiten angelegten Pragung der GmbH unzumutbar gewesen, binnen der Monatsfrist des§246 Abs. 1 AktG die Klage zu erheben. Denn diese Voraussetzungen, die den Senat ( BGHZ 111, 224 , 225 f.) veranlaBt haben, im GmbH-Recht die Frist des §246 Abs. 1 AktG nicht strikt anzuwenden, sondern ihr lediglich den Charakter eines Leitbildes zuzusprechen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Nach dem Verlauf der Geselischafterversammlung, in welcher die andere Gesellschafterin der Beklagten den Vorschlag der Klagerin abgelehnt hatte, von der Einziehung ihres Geschaftsanteils abzusehen und zu erproben, ob man nicht trotz der auf Seften der Treugeberkommandifisten gegenober dem Geschaftsfohrer der Klagerin bestehenden Vorbehalte zum Wohl des Unternehmens zusammenarbeiten konne, war klar, daB eine einverstandliche Regelung ausschied. Das kommt auch in der bereits erwahnten Absprache D ber die Erhebung der Anfechtungsklage bei dem Landgericht E. zum Ausdruck. SchlieBlich entspricht die Beklagte ihrer Struktur nach auch nicht dem Bild, das dem Senat in den oben erwahnten Urteilen vorgeschwebt hat, als er die GmbH als in der Regel personalistisch gepragt bezeichnet hat. Vielmehr ist die Beklagte Teil einer KapitalanlagegesellscIaft, die die finanziellen Interessen einer groBen Zahl von nicht durch besonderes pers6nliches ぬrtrauen verbundenen Anlegern zu vertreten hatte. Ist danach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der EinziehungsbeschluB vom 29. 11. 1989 nicht rechtzeitig angefochten worden, muB nunmehr die zwischen den ぬrteien umstrittene, nach der angefochtenen Entscheidung nicht erhebliche Frage geklart we旧en, wie hoch die nach dem ぬrkehrswert des Geschaftsanteils im Zeitpunkt der §6 Einziehung zu bemessende Entschadigung ist( Abs. 3 der Satzung), deren Zahlung die Klagerin mit dem Hilfsantrag erstrebt. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurockzuverweisen. MittBayNot 1993 Heft 1 m 19. FGG§§19, 29; GrnbHG§54 川 后ng 叱r PrOルngsbefug・ istergerichts bei GmbH-Satzung) nis 加sR四 Satzung einen Wider・ Enthalt eine A nderung der GmbH・ spruch zu stehengebliebenen Regelungen, dann ist dies vom Registergericht in jedem Fall zu beanstanden, wenn sie nicht ausschlieBlich die inneren Beziehungen der Gesellschafter zueinander regeln. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung schon vor ihrer A nderung 谷 hnliche Widerspruche aufwies. BayObLG, BeschluB vom 29. 10. 1992 一 3 Z BR 38/92 = BayObLGZ 1992 Nr. 69 一,mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am BayObLG Aus Tatbestand: 1. Die/ Rechtsbeschwerdefohrerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. 8. 1946 als Gesellschaft mit beschrankter Haftung gegrndet und in das Handelsregister eingetragen. In der Gesellschafterversammlung vom 26. 4. 1990 wurde der Gesellschaftsyertrag in einigen Punkten geandert und neu gefaBt. Unter dem 10.6.1991 wurde u.a. diese Neufassung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet §4 des Gesellschaftsvertrages lautet in der Neufassung: ,J Gesellschafter kann nur sein, wer entweder Inhaber von Ge-sch白ftsanteilen ist, die wenigstens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, oder einer von mehreren Mitberechtigten ist, denen als Mitberechtigten gemeinschaftlich Geschafts-一 anteile zustehen, die wenigstens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen." Weiter enth白lt der ぬrtrag folgende Bestimmungen: り§7 Voraussetzungen, an die die Abtretung der Geschaftsantei le geknUpft ist Die Abtretung der Geschaftsanteile ist von der Zustimmung der Gesellschaft abhangig. Die Zustimmung bedarf der schriftlichen Form. Sie muB versagt werden, wenn die Abtretung an eine 叱rson erfolgen soll, die nicht Gesellschafter sein kann. Ansonsten darf sie nur aus wichtigem Grunde versagt werden §8 肥ilung und ぬreinigung von Geschaftsanteilen For die ぬrauBerung von 肥ilen eines Geschaftsanteiles ist eine Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich, wenn die ぬrauBerung an andere Gesellschafter aufgrund des diesen zu stehenden Ankaufsrechtes erfolgt. Ebenso ist fur die Teilung von Geschaftsanteilen verstorbener Gesel Ischafter unter deren Erben oder ぬrmachtnisnehmern eine Zustimmung der Gesellschaft nicht erforderlich. §13 Einziehung von Geschaftsanteilen Die Einziehung von Gesch白ftsanteilen ist zulassig Ohne die Zustimmung des Antellsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn a) der Anteilsberechtigte nicht oder nicht mehr Gesellschafter sein kann; Das Einziehungsverlangen ist in den Fallen c) einen Kalendermonat nach Zugang der Kundigung bei der Gesellschaft, in den 田Ilen d) einen 陥lendermonat nach Zustellung des Pfandungsbeschlusses, in den Fallen e) mit Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses, in den o brigen Fallen unverzoglich zulassig. Das Einziehungsverlangen ist nicht mehr zulassig, wenn seit dem 為itpunkt, ab dem es zulassig war, mehr als zwblf Kalendermonate 四rstrichen sind」 ' 2. Unter dem 2.8.1991 teilte das Amtsgericht 一 Registergericht 一 dem antragstellenden Notar folgendes mit: ,, Unter Bezugnahme auf die angemeldete Eintragung der Neufassung der Satzung bestehen Bedenken bezoglich§4 (Gesell-schafter). Die Bestimmung durfte im Widerspruch zu §14 GmbHG stehen, sowie gegen zwingende Vorschriften des Mmn §§50 1, 61 II, 66 II GmbHG ) verstoBen, so da8 derheitenschutzes( Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.10.1992 Aktenzeichen: II ZR 286/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 38-39 Normen in Titel: GmbHG §§ 34, 47