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XI ZR 44/92

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Dezember 1992 XI ZR 44/92 BGB §§ 1154 Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1, 892 Abs. 1 Briefübergabe bei Abtretung einer Briefgrundschuld; gutgläubiger Erwerb einer Briefgrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beklagten an der ordnungsgemaBen Aus0bung der Vollmacht ausl0sen, zumal sie U ber die Hintergronde des durch die Grundschuld gesicherten Fremddarlehens nichts Naheres wuBte und sich darum auch nicht zu kommern brauchte. Die Darlehensvaluta sollte auf ein Notaranderkonto U berwiesen werden, das u.a. durch den Namen des Sohnes gekennzeichnet war. Sein ぬrhalten erschien daher unverdachtig, zumal er ohnehin die finanziellen Angelegenheiten fUr seine betagte Mutter erledigte. Greifbare Anhaltspunkte for die Annahme, er wolle diese hintergehen, waren for die Beklagte nicht vorhanden. Eine RUckfrage bei der Vollmachtgeberin drangte sich unter den gegebenen Umstanden nicht auf. 5. BGB§§1154Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1, 892 Abs. 1 (Bガefbergabe bei Abtretung einer Briefgrundschuld; gutg信ubiger Erwerb einer Briefgrundschuld) 1. Zur o bergabe des Grundschuldbriefs i.S.d.§1154 Abs. 1, §1192 Abs.1 BGB ist erforderlich, daB der Abtretungs・ empf谷nger den Brief vom Abtretenden und mit dessen Willen erlangt. o bergibt ein Dritter den Brief, so kann dies dem Abtretenden nur dann zugerechnef werden, wenn der Dritte als dessen Vertreter handelt. 2. Gutgl谷Libiger Erwerb einer Briefgrundschuld von einem nicht im Grundbuch eingetragenen ぬr百uBerer setzt vor・ aus, daB dieser unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer des Grundschuldbriefs ist; es genUgt nicht, daB er in der Lage ist, dem Erwerber den Briefbesitz zu verschaffen.. BGH, Urteil vom 8. 12. 1992 一 xl ZR 44/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte betreibt aus zwei Briefgrundsc.hulden die Zwangsvollstreckung in die halftigen Miteigentumsanteile der Klagerin an zwei GrundstQcken. Mit der Klage beantragt die Klagerin, die Zwangsvollstreckung for unzulassig zu erklaren. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klagerin ist halftige Miteigentomerin zweier Grundst0cke in der Gemarkung 5. Der Grundbesitz geh6rte fruher den inzwischen geschiedenen Eheleuten Wi. K. (Sohn der Klagerin) und Wa. K. (jetzt: M.) je zur Halfte. Wi. K. lieB am 5.2.1982 seinen Miteigentumsanteil an die Klagerin auf. Sie wurde am 8.4.1982 als Miteigentomerin im Grundbuch eingetragen. Wa. K.o bertrug ihren Anteil auf ihre Mutter E Fr., die im Dezember 1985 als Miteigentomerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Eheleute K. hatten im Jahre 1976 zur Sicherung von Darlehen eine Briefgrundschuld o ber 141.000 DM zugunsten der W.AG und eine Briefgrundschuld o ber 9.200 DM zugunsten der Bausparkasse W. bestellt. Durch schriftliche Erklarungen vom 4.3.1982 traten die W. ihre pers6nUche Forderung von 141.734,38 DM sowie die Grundschuld o ber 141.000 DM und die Bausparkasse W. ihre pers6nliche Forderung von 7.445,64 DM sowie von der Grundschuld o ber 9.200 DM einen erstrangigen Teilbetrag in gleicher H6he an F. Fr.ab. Die Abtretungserklarungen und die Grundschuldbriefe o bersandten sie an H.KO., den F.Fr. durch notarielle Erklarung vom 1.3.1982 bevollmachtigt hatte, sie in allen pers6nlichen und verm6gensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und dabei auch Rechtsgeschafte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen. KO. gab am 10. 3. 1982 eine notariell beglaubigte schriftliche Erklarung ab, in der er u. a. die beiden Briefgrundschulden,, zunachst an mich und gleichzeitig weiter . . an das B. Kreditinstitut"(= Beklagte) abtrat りnd behauptete, dies,, unter o bergabe der Grundschuldbriefe" zu tun Die beiden Grundschulden wurden, soweit sie auf demI Halfteanteil von Wa. K. lasteten, im September 1983 gel6scht. Die Beklagte wurde im Juli 1984 als Inhaberin der Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Auf ihre Anforderung unterw可f die Klagerin sich in notarieller Urkunde vom 6.5.1985 der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden in ihren Miteigentumsanteil. MittB翌Not 1993 Heft 1 Die Klagerin macht geltend, die Beklagte sei zur Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden nicht berechtigt. KO. habe unter MiBbrauch der ihm von F. Fr. erteilten Vollmacht die Abtretung der Grundschulden an sich und anschlieBend an die Beklagte erklart. Das sei der Beklagten auch bekannt gewesen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision fohrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht feststellbar, daB die Beklagte zu Unrecht aus den Grundschulden in den Miteigentumsantell der Klagerin vollstreckt. Zur Begrondung fohrt es im wesentlichen aus: Nach der Abtretung der Grundschulden durch die ursprロng・ lichen Glaubiger an F. Fr. habe der Wirtschaftsberater H. KU. atfgrund der Generalvollmacht der Frau Fr. die Grundschulden im Wege des ihm erlaubten lnsichgeschafts auf sich ubertragen und sie- sodann an die Beklagte abgetreten. Diese habe die Grundschuldbriefe erlangt und sei als BerechUgte im Grundbuch eingetragen. Ihr Glaubigerrecht sei durch die Kette der den §§1191 Abs. 1, 1154 Abs. 1 und 2 BGB entsprechenden o bertragungen der Grundschu Iden formell rechtmaBig belegt. DemgegenUber greife der Einwand der Klagerin nicht durch, die O bertragung der Grundschulden von F. Fr. auf H. KU. und von H. KO. auf die Beklagte sei unwirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob KU. dabei die Generalvollmacht der Frau Fr. miBbraucht habe. Das k6nne aber letztlich unentschieden bleiben. Die Beklagte brauche jedenfalls einen etwaigen VollmachtsmiBbrauch KO.s nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sich nicht feststellen lasse, daB sie von einem treuwidrigen Verhalten KO.s Kenntnis gehabt oder sich einer solchen Kenntnis bewuBt verschlossen habe. Die Beklagte mosse sich auch nicht den Einwand entgegenhalten lassen, sie habe die Grundschulden durch eine unerlaubte Handlung erworben. Ein solcher Einwand setze voraus, daB die Beklagte im Zusammenwirken mit KU. und unter Ausnutzung des MiBbrauchs seiner Vertretungsmacht die Grundschulden erworben und dadurch die Klagerin oder ihren Rechtsvorganger in sittenwidriger Weise geschadigt habe. Es lasse sich aber nicht feststellen, daB die Beklagte von einem unredlichen Verhalten KO.s Kenntnis gehabt und mit ihm zum Nachteil der Klagerin oder ihres Rechtsvorgangers zusammengewirkt habe. II. Diese Beurteilung halt rechtlicher PrUfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Abtretung der beiden Briefgrundschulden von KU. an die Beklagte nicht festgestellt. a) Zur Abtretung einer Briefgrundschuld ist nach§1154 Abs.1 Satz 1 i.V. mit §1192 Abs. 1 BGB neben einer schriftlichen Abtretungserklarung die o bergabe des Grundschuldbriefs oder eins der U bergabesurrogate nach§1117 Abs.1 Satz2 I.V. mit§929 Satz 2, §§930, 931 BGB oder nach§1117 Abs. 2 BGB erforderlich. Dabei stellt nicht jedweder spatere Besitzerwerb durch den Abtretungsempfanger eine Uber-・ gabe des Briefes im Sinne des§1154 BGB dar (BGH, Urteil vom 29. 11. 1968 一 V ZR 52/65= WM 1969, 208 , 209), Grundsatzlich ist vielmehち wie die ぬrweisung in§1154 Abs.1 Satz 1 BGB auf§1117 BGB und auch die Parallelvorschrift des §929 Satz 1 BGB zeigen, erforderlich, daB der Abtre tungsempfanger den Brief vom Abtretenden und mit dessen Willen erlangt (ebenso for die o bergabe nach§§929, 933 BGB BGI-]Z 67, 207, 208 f.; BGH, Urteil vom 21. 1. 1970 一 V川 ZR 145/68= WM 1970, 251 , 252). Das bedeutet zwar nicht, daB der Abtretende i n jedem 臼lie in eigener 円 rson mitwirken muB; die Briefubergabe kann vielmehr auch durch einen ぬrtreter bewirkt werden (Soergelli onzen, 12.Auf I., く BGB §1154 Rdnr.15). Dazu ist jedoch erforderlich, daB der]enige, der den Brief o bergibt, als Vertreter des Abtretenden handelt. AuBerdem muB die Briefobergabe dem Willen des Abtretenden (noch) entsprechen (BGH, Urteilvom 29.11.1968 a.a.O.). b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daB die Beklagte die Grundschuldbriefe,, erlangt" hat,jedoch nichts darober ausgefUhrt, in weicherWeise dies geschehen Ist. Ausden im Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsatzen der ぬrteien ergibt sich indessen, daB beide 田 rteien zwarzunachst von einer Ubergabe der Grundschuldbriefe durch KU. an die Beklagte am 10.3.1982 ausgegangen sind, daB sie danach aber o bereinstimmend vorgetragen haben, die Grundschuldbriefe seien entgegen dem Wortlaut der AbtretungserkIarung vom 10. 3. 1982 nicht zu 「 diesem Zeitpunkt von Ku. an die Beklagte o bergeben, sondern der Beklagten erst mit einem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. W. vom 13. 12. 1983 o bersandt worden. Rechtsanwalt Dr. W. war nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Klagerin Bevolimachtigter der Frau Fr. Darober, ob er bei der Ubersendung der Grundschuldbriefe an die Beklagte 一 zumindest auch 一 for Ku. gehandelt habe, hat das Berufungsgericht keine 凡ststellungen ge-troffen. Auch ein Vortrag der ぬrteien zu diesem Punkt ist nicht ersichtlich. Somit hat weder KU. pers6nlich die Grundschuldbriefe an die Beklagte Qbergeben, noch laBt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand eine von dritter Seite for KO. bewirkte Briefubergabe feststellen. c) Es ist auch nichts dafor ersichtlich, daB eins der in§1154 i.V. mit §1117 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Ubergabesurrogate vorgelegen hatte. Die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. Die KEagerin hat das Vorliegen eines solchen Ubergabeersatzes ausdrocklich verneint und insbesondere behauptet, daB keine ぬreinbarung im Sinne des§1117 Abs.2 BGB getroffen worden sei. 2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als das Berufungsgericht einen gutglaubigen Erwerb der beiden Grundschulden durch die Beklagte bejaht hat. a) Auf die Frage des gutglaubigen Erwerbs kommt es nur an, wenn zum einen sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergeben sollte, daB o berhaupt eine formal wirksame Abtretung der Grundschulden von KU. an die Beklagte vorliegt (siehe dazu oben unter 1.). Zum anderen gewinnt die Frage des gutglaubigen Erwerbs nur dann Bedeutung, wenn KU. im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte nicht Inhaber der Grundschulden war. Das k6nnte dann der 臼 gewesen sein, II wenn KU. bei der Abtretung der Grundschulden von Frau Fr. an sich selbst die ihm erteilte Vollmacht miBbraucht hatte. Ebenso wie Rechtsgeschafte, die in bewuBtem Zusammenwirken des ぬrtreters mit dem Geschaftspartner zum Nach・ teil des Vertretenen getatigt werden, nach§l38Abs.1 BGB nichtig sind (MUnch Komm/Thiele, 2. Aufl., BG B §164 Rdnr.99 m.w.N.), Ist auch ein Rechtsgeschaft nichtig, das ein von§181 BGB befreiterVertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen abschlieBt, wenn er dabei seine ぬrtretungsmacht bewuBt zum Nachteil des ぬrtrete・ nen miBbraucht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Frage unentschieden gelassen, ob KO. bei seinen Verfugungen o ber die Grundschulden die Vollmacht der Frau Fr. miBbraucht hat. For die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klagerin davon auszugehen, daB dies der Fall war. b) War KU. nicht Inhaber der Grundschulden geworden, so konnte die Beklagte durch die Abtretung die Grundschulden nur kraft guten Glaubens oder durch spatere Genehmigung seitens der Frau Fr. erwerben. Da eine unmittelbare Anwendung des§892 BGB ausscheidet, weil Kロ. nicht als Inhaber der Grundschulden im Grund・ buch eingetragen war, kommt nur ein gutglaubiger Erwerb nach§892 1. V. mit §§1155, 1192 Abs. 1 BGB in Betracht. Das setzt voraus, daB KU. zur Zeit der Abtretung der Grundschulden an die Beklagte Besitzer der Grundschuldbriefe war. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht unmittelbarer Besitz erforderlich; es genogt auch mittelbarer Besitz ( RGZ 86, 262 ; MonchKomm/Eickmann, 2.Aufl., BGB§1155 . hit Rdnr. 2) 印 es dagegen an unmittelbarem oder mittel・ barem Besitz des ぬrauBerers, sd kann seine 岡higkeit, dem Erwerber durch Einschaltung Dritter den Besitz zu verschaffen, nicht genogen (RG SeuffA 92 Nr. 152, 5. 366; MUnchKomm/Eickmann a.a.O., Rdnr3; a. M. S抱udinger/ Scherbl, 12.Aufl., BGB§1155 Rdnr.5). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht weder for den かitpunkt der Abtretungserklarung vom 10.3. 1982 noch for den der Ubersendung der Grundschuldbriefe durch Rechtsanwalt Dr. W. am 13. 12. 1983 einen unmittelbaren oder mittelbaren Eigenbesitz KO.s an den Briefen festgestellt. Damit fehlt die Grundlage for die Anwendung der Gutglau-・ bensschutzvorschriften durch das Berufungsgericht. c) Sollte im weiteren ぬrlauf des Rechtsstreits for einen der hier maBgeblichen かitpunkte ein Besitz KO.s an den Grundschuldbriefen festgestellt werden, so k6nnte es 一 unter den weiteren Voraussetzungen, daB o berhaupt eine formal wirksame Abtretung der Grundschulden von KO. an die Beklagte vorlag und KO. nicht Inhaber der Grundschulden war 一 auf die Frage des guten Glaubens der Beklagten an die Inhaberstellung KO.s ankommen. Dabei worde nach§892 1. V. mit §§1155, 1192 Abs. 1 BGB , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur posiUve Kenntnis von der Nichtberech-tigung KO.s oder ein bewuBtes SichverschlieBen vor einer solchen Erkenntnis den guten Glauben ausschlieBen. Die Ausfohrungen, mit denen das Berufungsgericht dargelegt hat, daB dies sich nicht feststellen lasse, sind frei von Rechtsfehlern 3. Die ぬmneinung von Einwendungen der Klagerin nach §§826, 853 BGB gegen die Grundschulden durch das Berufungsgericht halt rechtlicher Profung jedenfalls im Ergebnis stand. Die ぬgegen gerichteten Angriffe der Revision k6n・ nen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine vorsatz- 、 liche sittenwidrige Schadigung des Grundstockseigentomers durch den Zessionar einer Sicherungsgrundschuld voraussetzt, daB die Grundschuld nicht oder nicht mehr voll valutiert war ( BGHZ 59, 1 , 2). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die den beiden Grundschulden zugrundeliegenden Darlehensforderungen der W. und der Bausparkasse W. nicht erloschen, sondern 一 im Falle der Grundschuld der Bauspark戸sse W. in H6he des Teilbetrags der Grundschuld・ abtretung 一 mit den Grundschulden an Frau Fr. abgetreten worden waren MlttBayNot 1993 Heft 1 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurockverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Profung zu dem Ergebnis gelangen, daB eine formal wirksame Abtretung der Grundschulden von KO. an die Beklagte vorliegt, so wird es die von ihm bisher unentschieden gelassene Frage zu klaren haben, ob KU. Inhaber der Grundschulden geworden war oder ob das Insichgeschaft, mit dem er die Grundschulden als Bevollmachtigter der Frau Fr. an sich selbst abgetreten hatte, wegen VollmachtsmiBbrauchs nichtig war. 6. BGB§§133, 1093; GBO§§19, 49, 78 (Unzulass勺keit der eines unentgeltlichen Wohnungsrechts) ntragung 日 1. Die Eintragungsbewilligung ist eine rein verfahrensrechtliche ErkI 谷 rung, die das Rechtsbeschwerdegericht seib・ st苔 ndig auszulegen hat. 2. Die Unentgeltlichkeit der mit einem Wohnungsrecht nach§1093 BGB verbundenen Nutzung kann nicht Inhalt des dinglichen Rechts sein und somit auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Gewahrt der Erwerber 「・ eines GrundstUcks dem V白「 auBerer zu notarieller U kunde,, unentgeltlich" im Rahmen eines Leibgedings ein Wohnungsrecht und eine Reallast und bewilligt er die Eintragung dieser (an anderer Stelle naher beschriebe・ nen) Rechte, so ist die Urkunde dahin auszulegen, daB sich die,, Unentgeltlichkeit" nicht auf den Inhalt des dinglichen Rechts bezieht, sondern das Verhaltnis von Leistung und Gegenleistung auf Grund des schuldrecht・ lichen Bestellungsvertrags betrifft. BayObLG, BeschluB vom 30. 10. 1992 一 2 Z BR 89/92 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus Tatbestand; Der Beteiligte zu 1 o berlieB zu notarieller Urkunde vom 4.12. 1991 sein Grundstock der Beteiligten zu 2; die Beteiligten erklarten die Auflassung. Als,, Gegenleistung" bestellte die Beteiligte zu 2 ein 山ibgeding. Sie gewahrte laut notarieller Urkunde (Abschnitt V 1) dem Beteiligten zu 1,, als Afleinberechtigten auf 山benszeit unentgeltlich folgende 山ibgedingsleistungen: a) Wohnungsrecht Unter AusschluB des Eigentomers das Wohnungsrecht in dem gesamten Wohnhaus . . .,ausgenommen das 1. Zimmer rechts vom Aufgang im 1. ObergeschoB, das der Eigentomer nutzt. Unter den Buchstaben b 一 f sind die von der Beteiligten zu 2 geschuldeten weiteren 国istungen im einzelnen aufgefohrt (Kosten for Wasser, Strom und Heizung und alle o brigen Betriebskosten, Kochen der taglichen Tischkost oder auf Verlangen des Beteiligten zu 1 ein ぬrk6stigungsgeld; Pflege und Besorgung aller notwendigen Gange sowie ぬrrichtung aller o brigen Hausarbeiten im Falle von Krankheit und Gebrechlichkeit; Entschadigung for das Wohnungsrecht im Falle des Wegzugs des Beteiligten zu 1; monatlIches Taschengeld), in und Buchstabe g eine Wertsicherungsklausel for Taschen・ ぬrk6stigungsgeld vereinbart Abschnitt V Nr.2 (,,Grundbuchantrage'') der Urkunde lautet: Der Erwerber bestellt hiermit fロ r den ぬrauBerer zur Sicherung der Wohnungs- und Benutzungsrechte am Hausgrundstock . eine beschはnkte pers6nliche Dienstbarkeit und zur Sicherung der o brigen in Ziffer V 1 aufgefohrten Austragsleistungen eine Reallast. Die ぬrtragsteile bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Rechte zusammen als Leibgedinge an nachstoffener Rangstelle in dem Grundbuch mit dem ぬrmerk, daB zur ゆschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genogt. MittBayNot 1993 Heft 1 Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Zwischenverfogung vom 31. 3. 1992 beanstandet: GemaB Ziffer V Nr. 1 der notariellen Urkunde werde u. a. ein unentgeltliches Wohnungsrecht bestellt. Die Unentgeltlichkeit 姉nne nicht als Bestandteil des dinglichen Wohnungsrechts in das Grundbuch eingetragen, sondern nur schuldrechtlich vereinbart werden. Die notarielle Urkunde sei in einer Nachtragsurkunde entsprechend abzuandern. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und -richter mit BeschluB vom 12.8.1992 zurockgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt. Aus den G川nden: Das zulassige Rechtsmittel ist begrondet. Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht nicht, da Inhalt der Bewilligung und damit auch des Eintragungsantrags nicht die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts ist. 1. Das Landgericht hat ausgefohrt: Der Inhalt eines dinglichen Rechts wie des Wohnungsrechts k6nne wegen der das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien grundsatzlich nicht durch Vereinbarung abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmt werden. Beim Wohnungsrecht sei die Nutzung grundsatzlich unentgeltlich. Eine Gegenleistung konne nicht Inhalt des Rechts sein und damit auch nicht im Grundbuch eingetragen werden. Moglich sei nur die schuldrechtliche Vereinbarung eines Entgelts in dem dem Wohnungsrecht zugrunde liegenden Bestellungsvertrag. Der von den Beteiligten geauBerten Auffassung, das Wort ,,unentgeltlich" solle nurzum Ausdruck bringen, daB ein Entgelt als Bedingung nicht gewollt sei, k6nne nicht gefolgt werden. Eine solche Regelung ware sinn- und wirkungslos. Denn es ergebe sich bereits aus der Urkunde, daB weitere Bedingungen nicht vereinbart worden seien. Es bleibe somit dabei, daB die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts nicht als Bestandteil dieses Rechts in das Grundbuch eingetragen werden k6nne. Die nicht eingeschrankte Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung umfasse aber unzulassigerweise auch die Unentgeltlichkeit. Hinzu komme, daB das Wohnungsrecht im Grunde genommen gar nicht unentgeltlich sein solle; es sei vielmehr eine der Gegenleistungen for die O bereignung des Grundstucks. Die Eintragungsbewilligung k6nne auch nicht so ausgelegt werden, daB die ぬreinbarung der Unentgeltlichkeit nur schuldrechtlicher Natur sein solle(daB sie also nicht hil der Eintragungsbewilligung sei). Die Beteiligten seien nach wie vor der Meinung, daB die Unentgeltlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart werden k6nne. 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. a) Als Teil des Leibgedings soll hier ein Wohnungsrecht gem.§1093 BGB for den Beteiligten zu 1 in das Grundbuch eingetragen werden. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der auf einem Wohnungsrecht beruhenden Nutzung kann nicht zum Inhalt des Rechts gemacht und nicht in das Grundbuch eingetragen werden (BGH BB 1968, 767 ; BayObLGZ 1980, 176 /179「= MittBayNot 1980, 154 ]; 1988, 268/271【= MittBayNot 1988, 234 ]; OLG 鴎In MittRhNotK 1974, 408/409; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 345 ; Haege/e/ Schdne, めber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rdnr. 1259). Sieht 旧 man in der Unentgeltlichkeit der Nutzung einen tragenden Grundsatz des dinglichen Wohnungsrechts (vgl. BayObLG, jeweils a.a.O.), dann ware deren besondere Erwahnung im Eintragungsvermerk o berfl0ssig; etwas Uberfl0ssiges darf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.12.1992 Aktenzeichen: XI ZR 44/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 15-17 MittRhNotK 1993, 69-71 Normen in Titel: BGB §§ 1154 Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1, 892 Abs. 1