Urteil
15 O 235/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0521.15O235.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der U GmbH (im Folgenden: „Insolvenzschuldnerin“) gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung im Zusammenhang mit einer Grundschuldbestellung durch die Insolvenzschuldnerin geltend, die zur Sicherung eines dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin von der Beklagten gewährten Darlehens erfolgte. 4 Die Streithelferin, eine Bank, vermittelte auf der Grundlage einer mit der Beklagten geschlossenen „Rahmenvereinbarung“ vom 18./25.09.2006 (Anlage K 1, Bl. 72 ff. GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, regelmäßig in offener Stellvertretung für die Beklagte als Darlehensgeberin gegen Zahlung einer Provision Darlehen an Dritte. Gemäß § 4 Ziff. 2 lit. a) der „Rahmenvereinbarung“ sind sämtliche von der Beklagten ausgegebenen Darlehen durch eine zu Gunsten der Streithelferin im Grundbuch einzutragende Briefgrundschuld abzusichern. In § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ heißt es dazu weiter: 5 „In Höhe der Nominalbeträge der von der O [die Beklagte] (bzw. in verdeckter Stellvertretung für andere Versorgungswerke) herausgelegten Darlehen tritt die BANK [die Streithelferin] bereits hiermit die Grundschulden samt Zinsen und Nebenleistungen, ab dem Zeitpunkt, seit dem diese der BANK zustehen, ganz oder in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages sowie alle ihr eventuell zustehenden Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Schuldhaft der Darlehensnehmer für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen an die O (insoweit auch stellvertretend für andere Versorgungswerke) ab. 6 Die vorbezeichnete Abtretung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Abtretung mit der Auszahlung des Darlehens durch die O (bzw. auf Veranlassung der O durch andere Versorgungswerke) aufgrund des Mittelabrufs der BANK wirksam wird.“ 7 Vor dem Hintergrund der rahmenvertraglich vereinbarten Vorausabtretung der Grundschulden schlossen die Beklagte und die Streithelferin sowie deren Mitarbeiter L und H unter dem 18.09./25.09./05.10.2006 zudem eine „Treuhändervereinbarung“ (Anlage K 2, Bl. 81 ff. GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, in der die Streithelferin sich gegenüber der Beklagten verpflichtete, die jeweiligen Grundschuldbriefe für die Beklagte zu verwahren, und ihre Mitarbeiter L und H mit der Wahrnehmung der Treuhänderfunktion an den Grundschuldbriefen betraut wurden. 8 In der Folge gewährte die Beklagte - unter Vermittlung der Streithelferin - mit Darlehensvertrag vom 26.02./15.03.2007 (Anlage K 9, Bl. 93 ff. GA) dem (Fremd-) Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin N ein verzinsliches Darlehen über € 250.000,-- (Nr. H ). Wegen der Einzelheiten der Darlehensbedingungen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Darlehensvertrag Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 93 ff. GA). In Ziffer 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“ (Bl. 103 GA) heißt es: 9 „Die Besicherung des Darlehens der O [die Beklagte] als auch gegebenenfalls des nachrangigen Darlehens der W-Bank eG [die Streithelferin] erfolgt durch Eintragung einer einheitlichen Briefgrundschuld für die W-Bank eG. Diese ist berechtigt, die Grundschuld, soweit sie zur Besicherung des von der Nordrheinischen Ärzteversorgung gewährten Darlehens dient, treuhänderisch für die O zu halten und auf deren jederzeit mögliches Verlangen - ggfs. unter Bildung eines Teilgrundschuldbriefes - an diese abzutreten. (…)“ 10 Zur Sicherung dieses Darlehens sollten zehn im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Eigentumswohnungen in der L-Straße in D, eingetragen im Grundbuch von D, G1, mit einer zu Gunsten der Streithelferin bestellten Briefgrundschuld beliehen werden. 11 Am 26.02.2007 unterzeichneten der Geschäftsführer N - sowohl in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Sicherungsgeberin als auch als persönlich (Mit-) Verpflichteter - einerseits sowie ein Vertreter der Streithelferin andererseits ein von der Streithelferin verwandtes, mit „Grundschuld Zweckerklärung (enge Fassung) mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung“ überschriebenes Erklärungsformular (Anlage K 3, Bl. 143 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin heißt es unter der Überschrift „Zweckerklärung“ unter Ziffer 1.1: 12 „Die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen), die Abtretungen unter 2 sowie die in dieser (unter 3) oder einer anderen Urkunde übernommene persönliche Haftung dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin [als „Gläubigerin“ wird eingangs der „Grundschuld-Zweckerklärung“ die Streithelferin bezeichnet] oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin aus den folgenden Rechtsgründen gegen Kreditnehmer, persönlicher Schuldner [nunmehr folgen maschinenschriftliche Einträge:] 1 N, O-Straße, T, aus Darlehen Nr. H über EUR 250.000,00 der Nordrheinischen O.“ 13 Am 07.03.2007 bewilligte die Insolvenzschuldnerin zu Gunsten der Streithelferin eine Briefgrundschuld über einen Betrag von € 250.000,-- mit 18 % Jahreszinsen und 5 % Nebenleistung an den vorgenannten Eigentumswohnungen. 14 Mit „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ überschriebener Erklärung vom 19.03.2007 (Anlage K 3, Bl. 233 GA), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, forderte die Streithelferin - unter Nennung der Hypotheken-Nummer („“), des Darlehensnehmers (N), dessen aktueller Anschrift, des Beleihungsobjekts nebst dessen Bezeichnung im Grundbuch (zum formularmäßig vorgesehenen Eintrag der Grundschuldbrief-Nummer war „noch nicht bekannt“ vermerkt), der Darlehenshöhe (€ 250.000,--) und des Valutadatums - die Beklagte zur Bereitstellung des vereinbarten Darlehensbetrags auf. 15 Am 21.03.2007 erfolgte sodann die Auszahlung des Darlehens an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Am 29.03.2007 wurde die zu Gunsten der Streithelferin bestellte Briefgrundschuld als Gesamthaft an besagtem Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen (vgl. den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Grundbuchauszug - Anlage K 3, Bl. 33 GA). 16 Nahezu zwei Jahre später, am 23.01.2009 beantragte die Insolvenzschuldnerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts N2 - Insolvenzgericht - vom selben Tage wurde darauf der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, worüber dieser die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2009 informierte (vgl. Bl. 178 GA). Am 09.02.2009 wurde die mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung einhergehende Verfügungsbeschränkung der Insolvenzschuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO in das Grundbuch eingetragen (vgl. die Eintragungsbekanntmachung vom 09.02.2009 - Anlage K 11, Bl. 238 ff. GA). 17 Mit Schreiben vom 27.02.2009 (Anlage K 7, Bl. 39 f. GA) kündigte die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin das Darlehen unter Verweis auf Ziffer 7.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen und § 490 BGB mit sofortiger Wirkung und forderte diesen unter Fristsetzung bis zum 27.02.2009 zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von € 253.607,64, sich zusammensetzend aus € 234.536,93 rückständigem Darlehen, € 4.129,17 Zinsen/Verzugszinsen und € 14.941,54 Gebühren, auf. Eine Zahlung erfolgte indes nicht, vielmehr erklärte der Geschäftsführer, nicht leisten zu können. 18 Auf den Antrag der Streithelferin vom 06.03.2009 ordnete das Amtsgericht D angesichts der zu ihren - der Streithelferin - Gunsten an den vorgenannten Eigentumswohnungen der Insolvenzschuldnerin bestellten und im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld mit Beschluss vom 17.03.2009 die Zwangsversteigerung an. 19 Mit „Grundschuld/Hypothek Abtretung“ überschriebener Erklärung vom 19.03.2009 (Anlage K 5, Bl. 35 GA) trat die Streithelferin die Grundschuld in Höhe von € 250.000,-- nebst allen Nebenleistungen und Zinsen seit dem 07.03.2007 - nach Darstellung der Beklagten und der Streithelferin ausschließlich zu Klarstellungs- und Nachweiszwecken - erneut an die dies annehmende Beklagte ab. Die Abtretung wurde am 25.05.2009 im Grundbuch eingetragen (vgl. Anlage K 6, Bl. 38 GA). 20 Am 30.03.2009 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N2 - Insolvenzgericht - (Anlage K 1, Bl. 26 f. GA) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 21 Mit Zuschlagsbeschluss vom 23.02.2010 wurden die besicherten Eigentumswohnungen der Insolvenzschuldnerin für € 345.000,-- veräußert. Die Beklagte, die auf Grundlage der im März 2009 erfolgten Grundschuldabtretung und der daraufhin erfolgten Titelumschreibung das Zwangsversteigerungsverfahren anstelle der Streithelferin fortgesetzt hatte, erhielt aus dem Versteigerungserlös am 03.05.2010 einen Betrag in Höhe von € 279.680,52 ausgekehrt, dessen Zahlung vom Kläger nunmehr mit der vorliegenden Klage begehrt wird. 22 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: 23 Er sei gegenüber der Beklagten zur Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO berechtigt, so dass diese den empfangenen Versteigerungserlös gemäß § 143 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren habe. Die Beklagte habe unentgeltlich eine Leistung der Insolvenzschuldnerin - in Gestalt der Grundschuld bzw. des nach der Zwangsversteigerung in Höhe von € 279.680,52 an sie ausgekehrten Teils des Versteigerungserlöses - erlangt. Darüber hinaus sei gegenüber der Beklagten in Bezug auf die am 19.03.2009 und damit zwei Jahre später erfolgte - neuerliche - Abtretung der Grundschuld der Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt, da die Abtretung nach dem Insolvenzeröffnungsantrag in Kenntnis desselben und der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden sei. Zumindest aber sei die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Auskehr des Versteigerungserlöses zur Insolvenzmasse verpflichtet, weil sie diesen Betrag - mangels einer Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin - ohne Rechtsgrund erlangt habe. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 279.680,52 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 30.03.2009 zu zahlen. 26 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie wenden im Wesentlichen ein: 29 Es fehle an einer anfechtbaren Rechtshandlung. Die Beklagte habe weder die Grundschuld noch den Versteigerungserlös unentgeltlich erlangt. Ohne die Bestellung der Grundschuld an dem Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin wäre es nicht zur Gewährung des Darlehens an ihren Geschäftsführer gekommen. Die - formal - zu Gunsten der Streithelferin bestellte und im Grundbuch eingetragene Briefgrundschuld sei gemäß § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ i.V.m. dem durch die „Treuhändervereinbarung“ begründeten Verwahrungsverhältnis wirksam im Voraus an sie - die Beklagte - abgetreten worden, so dass die Grundschuld bereits unmittelbar im Zeitpunkt ihres Entstehens auf sie übergegangen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers könne auch eine Briefgrundschuld wirksam im Voraus abgetreten werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten lägen vor bzw. seien erfüllt worden. Insbesondere sei § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ hinreichend bestimmt. Gleiches gelte für die „Treuhändervereinbarung“ in Bezug auf das dort hinsichtlich des Grundschuldbriefs vereinbarte Besitzmittlungsverhältnis. Spätestens aufgrund der „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ sei von einer inhaltlich hinreichend bestimmten Vorausabtretungserklärung auszugehen, für die zudem geringere Bestimmtheitsanforderungen gälten. Im Übrigen ergebe sich aus der zwischen ihnen - der Beklagten und der Streithelferin - im Innenverhältnis bestehenden Treuhandabrede, dass die Beklagte und nicht die Streithelferin als eigentliche, originäre Zuwendungsempfängerin im Sinne des § 134 InsO anzusehen sei mit der Folge, dass die Darlehenshingabe auch unter diesem Aspekt ohne weiteres als Gegenleistung der Beklagten zu bewerten sei. 30 Der Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO greife bereits deswegen nicht ein, weil es sich bei ihr - der Beklagten - nicht um eine Insolvenzgläubigerin handele. 31 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus Bereicherungsrecht. Der Rechtsgrund für die ihr - der Beklagten - spätestens zum 19.03.2009 wirksam übertragene Briefgrundschuld an dem Wohnungseigentum der Insolvenzschuldnerin und damit für das Behaltendürfen des aus dessen Verwertung erzielten streitgegenständlichen Erlöses folge aus der Sicherungszweckerklärung vom 26.02.2007 (Anlage K 3, Bl. 143 ff. GA). 32 Der Streithelferin ist mit der ihr am 25.06.2010 zugestellten Klageschrift zugleich der Streit verkündet worden. Sie ist dem Rechtsstreit mit am 26.08.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25.08.2010 auf Seiten der Beklagten beigetreten. 33 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 27.01.2011, 08.09.2011 und 01.03.2012 sowie die nachfolgenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 I. 37 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch in Höhe von € 279.680,52 zu, weder aus § 143 InsO i.V.m. §§ 129 ff. InsO [dazu unter 1. bis 3.] noch aus § 812 BGB [dazu unter 4. und 5.]. 38 1. 39 Der Anfechtungsgrund des § 134 Abs. 1 InsO liegt nicht vor. Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin erlangt. 40 a) 41 § 134 Abs. 1 InsO verlangt eine „unentgeltliche Leistung des Schuldners“. Als - mittelbare - Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als fraglicher Anfechtungsgegnerin kommt - zunächst - die Abtretung der Briefgrundschuld an dem ursprünglich im Eigentum der Insolvenzschulderin stehenden, verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentum in der L-Straße in D durch die Streithelferin in Betracht. Dies setzt jedoch voraus - wobei bereits fraglich ist, ob insoweit wegen der „Zwischenschaltung“ der Streithelferin überhaupt (noch) von einer Leistung der Insolvenzschuldnerin ausgegangen werden kann (zur Reichweite des Leistungsbegriffs vgl. Kreft, in: Heidelberger Kommentar, InsO, 4. Aufl., § 134 Rn. 6; MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 14 ff. jeweils m.w.N.) -, dass die Beklagte Inhaberin der ursprünglich seitens der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten der Streithelferin begründeten verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld an den Eigentumswohnungen in der L-Straße in D geworden ist. Dies bedingt wiederum die Wirksamkeit der zwischen der Beklagten und der Streithelferin vereinbarten Vorausabtretung der Briefgrundschuld(-en) gemäß § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ i.V.m. der „Treuhändervereinbarung“. Daran fehlt es indes. 42 aa) 43 Zur wirksamen Abtretung einer - bereits entstandenen - Briefgrundschuld bedarf es nach § 1154 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB neben einer schriftlichen Abtretungserklärung der Übergabe des Grundschuldbriefs oder statt dessen eines der Übergabesurrogate nach § 1117 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 929 Satz 2, §§ 930, 931 BGB oder nach § 1117 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 08.12.1992 - XI ZR 44/92, Juris, Rn. 14). Nach allgemeiner Meinung können jedoch grundsätzlich auch künftige Forderungen und Rechte, d.h. solche, die noch nicht entstanden sind, abgetreten werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 11; Knerr, in: jurisPK-BGB Band 2, 5. Aufl., § 398 Rn. 20 jeweils m.w.N. aus der Rspr. des BGH). Konkrete Aussagen dazu, ob - und falls ja, unter welchen Voraussetzungen - künftig erst entstehende (Brief-) Grundschulden abgetreten werden können, finden sich jedoch - soweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Kommentarliteratur noch in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, weshalb diese Frage bereits zwischen den Beteiligten umstritten ist. 44 In der Literatur wird jedenfalls bezogen auf die Abtretung künftig erst entstehender Hypotheken die Aussage getroffen, dass deren Abtretung dann rechtlich möglich sei, wenn dabei die notwendigen Förmlichkeiten der Abtretung gewahrt werden könnten. Dies sei indes nur bei einer Briefhypothek durch Abtretungserklärung und Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB der Fall, d.h. einer die Übergabe des Hypothekenbriefs ersetzenden Vereinbarung des Inhalts, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen (so Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2009, § 1154 Rn. 13). Übertragen auf die hier in Rede stehende Briefgrundschuld - gemäß § 1192 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auf die Grundschuld entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus etwas anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt - würde dies bedeuten, dass deren (Voraus-) Abtretung nach dieser Ansicht unwirksam ist, weil es vorliegend an einer Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB fehlt. 45 bb) 46 Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn unabhängig von der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine künftig erst entstehende Briefgrundschuld wirksam abgetreten werden kann, ist die Vorausabtretung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld hier bereits deswegen unwirksam, weil es der in § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ enthaltenen schriftlichen Abtretungserklärung - entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferin - an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit fehlt, mithin der allgemeine (sachenrechtliche) Bestimmtheitsgrundsatz bereits nicht gewahrt ist. 47 (1) 48 Da die schriftliche Abtretungserklärung bei der Briefgrundschuld die Grundbucheintragung ersetzt, müssen die Erklärung der Abtretung sowie die Bezeichnung des Zedenten und des Zessionars, der Grundschuld, aber auch des belasteten Grundstücks in dieser selbst enthalten sein. Auf Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen und nicht jedem Leser ohne weiteres erkennbar sind, darf dabei nicht zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1991 - XI ZR 240/90, WM 1991, 1872, 1873; BGH, Urteil vom 05.07.1974 - V ZR 30/73, WM 1974, 905; ferner RGRK/Mattern, BGB, 12. Aufl., § 1154 Rn. 16; Soergel/Konzen, BGB, 2001, § 1154 Rn. 10; Erman/F. Wenzel, BGB, 11. Aufl., § 1154 Rn. 4). Daraus folgt, dass die Vorausabtretung im Streitfall unwirksam ist, weil in § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ jedenfalls die konkret zu übertragende Grundschuld und das belastete Grundstück nicht benannt werden. 49 (2) 50 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten und der Streithelferin insoweit zur Stützung ihrer anderslautenden Rechtsauffassung bemühten „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ vom 19.03.2012 (Anlage K 3, Bl. 233 GA). Zwar wird in dieser Erklärung das belastete Grundeigentum bezeichnet, auch die Höhe der dinglichen Sicherheit wird angegeben, allerdings wird die Grundschuld (noch) nicht konkret bezeichnet, weil ausweislich des dort befindlichen Eintrags die Nummer des Grundschuldbriefs seinerzeit „noch nicht bekannt“ war. Entscheidend ist jedoch, dass die „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ nach ihrem Erklärungsinhalt nicht auf eine Übertragung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld gerichtet war und ist, sie mithin keine Abtretungserklärung der Streithelferin beinhaltet, sondern mit ihr allein die Beklagte zur Auszahlung der Darlehensvaluta veranlasst werden sollte. 51 (3) 52 Entgegen der von der Beklagten und der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 geäußerten Ansicht führt auch nicht die Gesamtschau von § 4 Ziff. 2 lit. b) der „Rahmenvereinbarung“ und der „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ zur Annahme einer hinreichend bestimmten Vorausabtretungserklärung. Zwar ist die Abtretungserklärung auch bei einer Briefhypothek oder -grundschuld trotz ihrer Formbedürftigkeit grundsätzlich auslegungsfähig. Im Hinblick auf die Legitimationswirkung der Abtretungserklärung gemäß § 1155 BGB und ihrer die Grundbucheintragung ersetzenden Funktion ist die Auslegbarkeit jedoch beschränkt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, dürfen vor diesem Hintergrund - wie bereits unter (1) ausgeführt - keine Umstände Berücksichtigung finden, die außerhalb der Abtretungsurkunde liegen und nicht für jeden Leser ohne weiteres erkennbar sind. Dies gilt auch für eine Willenserklärung oder Willensrichtung der Beteiligten, die in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 05.07.1974 - V ZR 30/73, WM 1974, 905; BGH, Urteil vom 24.09.1991 - XI ZR 240/90, WM 1991, 1872, 1873). Daraus folgt, dass der Inhalt der „Zahlungsabruf-Rahmenvereinbarung“ nicht ergänzend zur Auslegung der in der „Rahmenvereinbarung“ enthaltenen Abtretungserklärung herangezogen werden kann und darf, zumal es keine entsprechenden Verweise gibt; beide Urkunden stehen vielmehr separat nebeneinander. 53 (4) 54 An die Bestimmtheit der Abtretungserklärung sind - entgegen der von der Beklagten und der Streithelferin geäußerten Ansicht - auch nicht deswegen geringere Anforderungen zu stellen, weil es sich um eine Vorausabtretung handele, wofür regelmäßig Bestimmbarkeit ausreiche. Gerade wegen der die Grundbucheintragung ersetzenden Funktion der schriftlichen Abtretungserklärung müssen bei der Abtretung einer Briefhypothek bzw. -grundschuld in ihr die Erklärung der Abtretung sowie die Bezeichnung der Grundschuld des Zedenten und des Zessionars selbst enthalten sein (BGH, Urteil vom 24.09.1991 - XI ZR 240/90, WM 1991, 1872, 1873 m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob es um die Abtretung einer schon bestehenden oder einer erst künftig entstehenden Hypothek oder Grundschuld geht. Diesem „Dokumentationszweck“ der Abtretungserklärung kommt bei der Abtretung einer noch nicht entstandenen Briefhypothek oder -grundschuld sogar noch eine weitaus höhere Bedeutung zu. 55 cc) 56 Neben der Abtretungserklärung weist darüber hinaus auch das nach dem Willen der Streithelferin und der Beklagten an die Stelle der Übergabe des Grundschuldbriefs tretende, im Voraus vereinbarte Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB in Gestalt der „Treuhändervereinbarung“ - die Zulässigkeit dieses Übergabesurrogats im Zusammenhang mit der Abtretung einer künftig erst entstehenden Briefhypothek oder -grundschuld an dieser Stelle einmal unterstellt [dazu oben unter 1. a) aa)] - nicht die notwendige inhaltliche Bestimmtheit auf. Es ist nicht hinreichend klar bezeichnet, auf welche Grundschuldbriefe sich das vereinbarte Verwahrungsverhältnis konkret bezieht, so dass die verfahrensgegenständliche Briefgrundschuld aufgrund der Angaben in der „Treuhändervereinbarung“ allein nicht individualisierbar ist. 57 b) 58 Aber auch wenn man - quod non - von der Wirksamkeit der Vorausabtretung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld an die Beklagte ausgeht, folgt daraus kein Insolvenzanfechtungsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 134 Abs. 1 InsO, weil die Beklagte die Grundschuld am Wohnungseigentum der Insolvenzschuldnerin nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erlangt hat. 59 aa) 60 Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger - hier in Person der Beklagten - seinerseits eine Gegenleistung schuldet. Es entspricht nämlich der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98, Juris, Rn. 8 ff.; BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07, Juris, Rn. 14 m.w.N.). Eine Sicherheitenbestellung ist danach entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht (BGH, ebenda). 61 bb) 62 So liegt es im Grundsatz auch hier, wenn auch mit der Besonderheit, dass vorliegend sogar ein Vier-Personen-Verhältnis besteht und zwischen der Insolvenzschuldnerin als (Dritt-) Sicherungsgeberin und der Beklagten als eigentlicher Sicherungsnehmerin - explizit - keine dahingehende (Sicherungszweck-) Vereinbarung getroffen wurde, sondern vielmehr nur zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Streithelferin als formal, nach außen in Erscheinung getretener Sicherungsnehmerin. Die Beklagte ist indes in einer Konstellation wie der vorliegenden in gleicher Weise schutzwürdig. Sie hat ebenfalls eine „Gegenleistung“ erbracht, indem sie für den Grundschuldempfang einem Dritten in Person des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über € 250.000,-- gewährt hat. 63 Die Grundschuldbestellung durch die Insolvenzschuldnerin verliert den Charakter der Entgeltlichkeit namentlich nicht dadurch, dass es zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten keinen rechtsgeschäftlichen Kontakt gegeben hat und sie dementsprechend die Besicherung nicht vor oder bei Begründung der Darlehensverbindlichkeit unmittelbar untereinander vereinbart haben. Aus den Seiten 1 f. und 5 des Darlehensvertrags (Anlage K 9, Bl. 93 ff.), wo ausdrücklich auf das zu beleihende Wohnungseigentum der Insolvenzschuldnerin Bezug genommen wird, der Ziffer 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“ (Bl. 103 GA) sowie dem diesbezüglichen - unwidersprochen gebliebenen und damit als unstreitig zu behandelnden (§ 138 Abs. 3 ZPO) - Sachvortrag der Beklagten und der Streithelferin (vgl. Seite 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 03.03.2022, Bl. 162 GA) ergibt sich indes, dass die Beklagte ohne die Bestellung einer Sicherheit in Form einer Briefgrundschuld dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin das Darlehen nicht gewährt hätte. Dafür spricht auch § 4 Ziff. 2 lit. a) der „Rahmenvereinbarung“ (Anlage K 1, Bl. 74 GA), wonach Darlehen der Beklagten generell durch eine zu Gunsten der Streithelferin zu bestellende und im Grundbuch einzutragende Briefgrundschuld gesichert werden sollten. Da die Streithelferin - wie sich auch aus der „Rahmenvereinbarung“ ergibt - im Rahmen der Darlehensvergabe überdies als Vermittlerin und Stellvertreterin für die Beklagte fungierte, ist von der notwendigen Zweckbindung der Grundschuldbestellung im Hinblick auf die Darlehensgewährung an den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auszugehen, die im Übrigen auch aus der die verfahrensgegenständliche Briefgrundschuld betreffenden „Grundschuld-Zweckerklärung“ vom 26.02.2007 (Anlage K 3, Bl. 143 ff. GA) hervortrittt [eingehend dazu unten unter 4. d)], in der ausdrücklich auf dieses seitens der Beklagten zu gewährende Darlehen Bezug genommen wird. 64 Der geforderte zeitliche Zusammenhang der Sicherheitenbestellung mit dem Kreditgeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1954 - IV ZR 164/53, BGHZ 12, 232, 236 f.) ist gleichfalls gegeben. Denn die Darlehensgewährung durch die Beklagte war - wie ausgeführt - vorliegend von vornherein an die Einräumung einer Sicherheit in Form der hier in Rede stehenden Briefgrundschuld an den Eigentumswohnungen der Insolvenzschuldnerin geknüpft; diese „Verbindung“ ist nicht erst nachträglich begründet worden. 65 c) 66 Auch die - weitere - im März 2009 nach Eröffnung des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und nach Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch seitens der Streithelferin erfolgte Abtretung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld an die Beklagte berechtigt den Kläger nicht zur Insolvenzanfechtung gegenüber der Beklagten gemäß § 134 Abs. 1 InsO, weil es sich dabei nicht um eine - wie von diesem Anfechtungstatbestand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 5) - Leistung der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 134 Abs. 1 InsO bedarf es für diesen Anfechtungstatbestand einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 1234 Rn. 5 a.E.; MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 36, § 134 Rn. 11 m.w.N., auch zur Gegenansicht; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 194/07, Juris, Rn. 10). Zwar genügt für eine Leistung des Schuldners jede - nicht notwendigerweise freiwillige, aber selbstbestimmte - Mitwirkungshandlung seinerseits (MüKo/Kirchhof, ebenda). Eine solche, ausreichende Mitwirkungshandlung der Insolvenzschuldnerin ist allerdings in Bezug auf die in Rede stehende Abtretung aus März 2009 nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich dabei um ein komplett ohne ihre Beteiligung abgewickeltes Verfügungsgeschäft zwischen der Streithelferin und der Beklagten. Die ursprünglich von der Insolvenzschuldnerin zu Gunsten der Streithelferin bewirkte Grundschuldbestellung ist insoweit für die Bejahung einer Mitwirkungshandlung bei der hier fraglichen, zwei Jahre später erfolgten Weiterübertragung dieser Grundschuld von der Streithelferin auf die Beklagte nicht ausreichend. 67 d) 68 Die Auskehr des Versteigerungserlöses in Höhe von € 279.680,52 an die Beklagte stellt - entgegen der Ansicht des Klägers - ebenfalls keine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung dar. Auch hier fehlt es bereits an der notwendigen Leistung der Insolvenzschuldnerin. Zwar kann als Leistung des Schuldners im Grundsatz auch eine Mitwirkungshandlung bei der Verwirklichung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen genügen (vgl. dazu Braun/de Bra, InsO, 5. Aufl., § 2012, § 129 Rn. 20, § 134 Rn. 8; Frankfurter Kommentar/Dauernheim, InsO, 3. Aufl., § 129 Rn. 27; MüKo/Kirchhof, a.a.O., § 134 Rn. 11 m.w.N). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf den Antrag der Streithelferin eingeleitet und durchgeführt und auch in der Folge sind keine diesbezüglichen Handlungen der Insolvenzschuldnerin erkennbar. 69 Im Übrigen wäre die Auskehr des Versteigerungserlöses an die Beklagte selbst dann nicht gemäß § 134 Abs. 1 InsO dieser gegenüber anfechtbar, weil sie insoweit - wie oben unter 1. b) ausgeführt - in Gestalt der Darlehensgewährung für den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin eine „Gegenleistung“ erbracht und damit nichts unentgeltlich auf Kosten der Insolvenzschuldnerin erlangt hat. 70 Es kommt hinzu, dass die Erlösauskehr erst am 03.05.2010 und damit deutlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist. Gemäß § 129 InsO beziehen sich die Anfechtungsvorschriften der §§ 130 ff. InsO auf die Insolvenzgläubiger und die Masse benachteiligende Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind (Kreft, in: Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 129 Rn. 34; Andres/Leithaus, a.a.O., § 129 Rn. 2; BGH, Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98, Juris, Rn. 32). 71 2. 72 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die am 19.03.2009 erfolgte - neuerliche -Abtretung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld auch nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO - der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 23.01.2009 gestellt worden - anfechtbar. Die am 03.05.2010 erfolgte Auskehr des Versteigerungserlöses an die Beklagte muss vorliegend - wie soeben unter 1. d) dargelegt - bereits deswegen als Anknüpfungspunkt für eine Insolvenzanfechtung ausscheiden, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte (vgl. Andres/Leithaus, a.a.O., § 130 Rn. 11). 73 a) 74 Die - neuerliche - Abtretung der Briefgrundschuld ist im Gegensatz zur Vorausabtretung derselben auch gemäß §§ 1154 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB wirksam. Dies wurde überdies von keinem der Verfahrensbeteiligten in irgendeiner Form in Zweifel gezogen. Die Abtretung ist ausweislich der vorgelegten Anlage K 5 (Bl. 35 GA) am 19.03.2009 von der Streithelferin gegenüber der Beklagten als neuer Gläubigerin in schriftlicher Form erklärt worden; die Erklärung weist auch die notwendige inhaltliche Bestimmtheit auf, da die fragliche Grundschuld dort eindeutig bezeichnet wird. Die Abtretung der Briefgrundschuld ist zudem gemäß §§ 1154 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB am 25.05.2009 eingetragen worden. 75 Nach den Gesamtumständen - der ausdrücklichen Regelung in der schriftlichen Abtretungserklärung (Anlage K 5, Bl. 35 GA), nach der bei Briefgrundrechten die Briefe gleichzeitig der neuen Gläubigerin übergeben werden sollen, sowie der nach der Abtretung der Grundschuld erfolgten Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch die Beklagte - ist auch von der Übergabe des Grundschuldbriefs auszugehen (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB), zumindest aber greift § 929 Satz 2 BGB. Vor dem Hintergrund der „Treuhändervereinbarung“, insbesondere der Regelung in § 2, dürfte sich die Beklagte im Zeitpunkt der Übertragung der Grundschuld ohnehin (bereits) im Besitz des hier streitgegenständlichen Grundschuldbriefs befunden haben mit der Folge, dass die - auch konkludente - Einigung über die Übergabe des Briefs für die Vollendung des Rechtserwerbs ausreichend ist (§ 1154 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB i.V.m. §§ 1117 Abs. 1 Satz 2, 929 Satz 2 BGB). Für die Ausübung des Besitzes durch den Erwerber genügt es zudem, wenn ein Besitzdiener oder eine Geheißperson desselben - auch in Gestalt des Veräußerers - für diesen die unmittelbare Sachherrschaft an dem Grundschuldbrief inne hat oder ausübt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 929 Rn. 22 f. m.w.N.). So liegt es auch hier. Denn die als (eigentliche) Treuhänder fungierenden Mitarbeiter der Streithelferin L und H sind gemäß § 2 der „Treuhändervereinbarung“ zur Ausübung des Besitzes an den Grundschuldbriefen - ausschließlich - nach Maßgabe des Willens der Beklagten befugt und berechtigt und insoweit von deren Weisungen abhängig (vgl. § 855 BGB). 76 b) 77 Der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 InsO setzt im Gegensatz zu dem des § 134 Abs. 1 InsO keine Leistung des Schuldners voraus. Hier kommen neben dem Schuldner vielmehr auch Dritte, vor allem Gläubiger oder Leistungsempfänger, als anfechtbar Handelnde in Betracht. Anfechtbar können somit auch Rechtshandlungen sein, die ohne Beteiligung des Schuldners oder sogar gegen seinen Willen (vgl. § 141 InsO) vorgenommen wurden (vgl. MüKo/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 35 f. m.w.N.). § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt insoweit nur (irgend-) eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. 78 c) 79 Eine Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 InsO scheidet jedoch aus, weil die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin der Insolvenzschuldnerin war. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO sind solche Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung in dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 ZPO teilgenommen hätten (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - IX ZR 185/04, Juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 15.12.2011 - IX ZR 118/11, Juris, Rn. 9). Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2005 - 2 U 89/05, Juris, Rn. 3 m.w.N.). Dabei muss der Anspruch des Insolvenzgläubigers grundsätzlich bereits vor der Deckungshandlung bestanden haben (MüKo/Kirchhof, a.a.O., § 130 Rn. 21; Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 130 Rn. 27 m.w.N. aus der BGH-Rspr.). 80 Der Beklagten stand jedoch insoweit kein Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bestanden keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Partei des Darlehensvertrags war nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern deren Geschäftsführer N. Die Beklagte hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin auch keinen Anspruch auf Bestellung bzw. Bewilligung einer Grundschuld an dem streitgegenständlichen Wohnungseigentum; berechtigt war insoweit, wie sich auch aus der „Grundschuld-Zweckerklärung“ vom 26.02.2007 (Anlage K 3, Bl. 143 ff. GA) ergibt, allein die Streithelferin. 81 3. 82 Der Anfechtungsgrund des § 131 InsO scheitert ebenfalls an der nicht gegebenen Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung gemäß § 132 InsO liegen gleichfalls nicht vor. Die Insolvenzschuldnerin hat weder in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO) noch danach (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ein Rechtsgeschäft oder eine andere Rechtshandlung (§ 132 Abs. 2 InsO) vorgenommen, die die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt hat. Auch der Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 InsO kommt nicht in Betracht; ein entsprechender Benachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 83 4. 84 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. 85 a) 86 Die Vorschriften des Bereicherungsrechts sind durch die Regelungen der Insolvenzanfechtung nicht ausgeschlossen. Rückgewähransprüche gemäß § 143 InsO i.V.m. §§ 129 ff. InsO stehen vielmehr in Konkurrenz zu den §§ 812 ff. BGB (MüKo/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rn. 86 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373/98, Juris, Rn. 21). 87 b) 88 Die Beklagte hat in Gestalt der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld am Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin aufgrund der am 19.03.2009 wirksam erfolgten Abtretung durch die Streithelferin zunächst einmal auch „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Darunter fällt jeder vermögenswerte Vorteil, mithin auch die Bestellung oder Übertragung eines dinglichen Rechts (Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., § 812 Rn. 8 f. m.w.N.; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.11.2011 - 5 U 148/09, Juris, Rn. 35 ff.). Dass die Grundschuld infolge der zwischenzeitlichen Zwangsversteigerung des Grundbesitzes infolge des Zuschlagsbeschlusses mittlerweile erloschen ist [vgl. dazu unter 5. b)], ist für die Frage einer etwaigen Bereicherung durch die Abtretung der Grundschuld zunächst einmal unerheblich und betrifft allein die dem nachgeordnete Frage der Erfüllung einer etwaigen Herausgabepflicht gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB. 89 c) 90 Die Beklagte müsste die Grundschuld ferner gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung (Alt. 1) oder in sonstiger Weise auf Kosten der Insolvenzschuldnerin (Alt. 2) erlangt haben. Daran fehlt es jedoch. 91 aa) 92 Die im März 2009 erfolgte Übertragung der Grundschuld von der Streithelferin auf die Beklagte stellt sich nicht als Leistung der Insolvenzschuldnerin dar. Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei auf die verobjektivierte Sicht des Zuwendungsempfängers abzustellen ist und in einem Mehrpersonenverhältnis - so wie hier - zusätzlich noch wertende Gesichtspunkte bei der Bestimmung der Leistungsbeziehung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999 - III ZR 56/98, Juris, Rn. 20; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 14 m.w.N.). Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bestand keine unmittelbare Rechtsbeziehung, so dass sich die seitens der Streithelferin erfolgte Abtretung der an dem Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin bestehenden Grundschuld vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten nicht als Erfüllung einer in ihrem Verhältnis, d.h. der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten, (vermeintlich) bestehenden Verbindlichkeit darstellt. 93 bb) 94 Die Beklagte hat die streitgegenständliche Grundschuld indes auch nicht in sonstiger Weise auf Kosten der Insolvenzschuldnerin erlangt. Aufgrund des im Mehrpersonenverhältnis geltenden generellen Vorrangs der Leistungsbeziehung (Leistungskondiktion) bzw. der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion - im Zweipersonenverhältnis schließen sich beide Kondiktionsarten bereits begrifflich aus - ist die Bereicherung grundsätzlich nur dann „in sonstiger Weise“ erlangt und begründet einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger, wenn sie nicht auf irgendeiner Leistung beruht, also von niemandem geleistet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999 - III ZR 56/98, Juris, Rn. 15 ff., 19; BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 38/04, Juris, Rn. 13; Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 7, 36, 39, 54 ff. m.w.N.). Die (Weiter-) Übertragung der Briefgrundschuld auf die Beklagte ist jedoch als Leistung der Streithelferin zu bewerten mit der Folge, dass aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin aus Nichtleistungskondiktion gegenüber der Beklagten ausscheiden muss. 95 Obgleich die streitgegenständliche Briefgrundschuld von der Insolvenzschuldnerin formal der Streithelferin eingeräumt wurde, sollte die Grundschuld - wie sich insbesondere aus der „Rahmenvereinbarung“ und der „Treuhändervereinbarung“ ergibt - letztlich der Beklagten zugutekommen als derjenigen, die mit dem wirtschaftlichen Risiko aus den von ihr gewährten Darlehen belastet war. Aus diesem Grund war in § 4 Ziff. 2 lit b) der „Rahmenvereinbarung“ die Vorausabtretung der Grundschulden vorgesehen. Vor dem Hintergrund dieses (Sicherungs-) Zwecks ist auch die im März 2009 erfolgte - neuerliche - Abtretung der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld zu betrachten, die sich damit - auch mit Blick auf die Unwirksamkeit der an sich beabsichtigten Vorausabtretung [dazu oben unter 1. a)] - als nachträgliche Realisierung dieses von Anfang in den vertraglichen Regelungen zwischen der Streithelferin und der Beklagten angelegten Willens darstellt, die Beklagte im Sicherungsfall in den „Genuss“ der Grundschuld kommen zu lassen. 96 d) 97 Aber auch wenn man zwischen Streithelferin und Beklagter das Bestehen einer Leistungsbeziehung verneint bzw. in diesem Verhältnis ausnahmsweise - aus Wertungsgesichtspunkten - eine Direktkondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zumindest prinzipiell für zulässig erachtet, fehlt es jedenfalls am Tatbestandsmerkmal „ohne rechtlichen Grund“, weil im Rechtsverhältnis - Insolvenzschuldnerin und Beklagter ein die Vermögensverschiebung rechtfertigender Grund vorhanden ist. Dieser folgt aus dem Sinn und Zweck der Sicherheitenbestellung durch die Insolvenzschuldnerin, wie er sich bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) namentlich auch aus der „Grundschuld-Zweckerklärung“ vom 26.02.2007 (Anlage K 3, Bl. 143 ff. GA) entnehmen lässt. 98 aa) 99 Bei der streitgegenständlichen Briefgrundschuld handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld. Bei einer Sicherungsgrundschuld ist Rechtsgrund der dinglichen Grundschuldbestellung der schuldrechtliche Sicherungsvertrag. Dieser begründet zwischen den Vertragspartnern ein Treuhandverhältnis (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.11.2011 - 5 U 148/09, Juris, Rn. 39 m.w.N.). Der wirtschaftliche Zweck der Grundschuldbestellung bestand hier ersichtlich - dies war aufgrund der Personenidentität auch für die Insolvenzschuldnerin klar erkennbar, denn deren Geschäftsführer war zugleich der maßgebliche Darlehensnehmer - in der Sicherung des diesem - dem Geschäftsführer - von der Beklagten in Höhe von € 250.000,-- gewährten persönlichen Darlehens, auch wenn die Grundschuld nach außen zu Gunsten der Streithelferin bestellt worden war. Dies ergibt sich u.a. aus Ziffer 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“, aber insbesondere auch aus der „Grundschuld-Zweckerklärung“ vom 26.02.2007. Zwar wird dort bei der Beschreibung des Grundschuld- bzw. Sicherungszwecks unter Ziffer 1.1 auf „Forderungen der Gläubigerin“ Bezug genommen, wobei eingangs des Formulars als „Gläubigerin“ die Streithelferin bezeichnet wird und die Streithelferin überdies selbst - soweit ersichtlich - gegenüber dem Geschäftsführer über keine mittels einer Grundschuld zu sichernden Forderungen verfügte. Doch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des weiteren Urkundeninhalts und der dort erfolgten Eintragungen, dass die in der „Grundschuld-Zweckerklärung“ bezeichnete, verfahrensgegenständliche (Brief-) Grundschuld der Sicherung des dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - dieser ist in der formularmäßigen Erklärung explizit mit Namen und Anschrift benannt - von der Beklagten zu gewährenden Darlehens über € 250.000,-- mit der Nummer H 3306600 dient, was dort ebenfalls ausdrücklich - so - angegeben wird. Die eingangs beschriebenen (Formulierungs-) Ungenauigkeiten sind insoweit - entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2012 geäußerten Ansicht - unerheblich, da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und für die Bestimmung des Bedeutungsgehalts maßgeblich ist. Sie dürften darauf zu zurückzuführen sein, dass es im vorliegenden Fall um die besondere Konstellation einer Drittsicherheitenbestellung im Vier-Personen-Verhältnis geht, wofür das hier von der Streithelferin verwendete Standardformular einer „Grundschuld-Zweckerklärung“ nicht ausgelegt war. 100 bb) 101 Diente jedoch die ursprünglich zu Gunsten der Streithelferin bestellte Briefgrundschuld nach ihrem wirtschaftlichen Zweck und den getroffenen Vereinbarungen der Sicherung des Darlehens des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin und sollte durch diese Sicherheitenbestellung mithin - trotz formaler Grundschuldinhaberstellung der Streithelferin - primär die Beklagte begünstigt werden, besteht im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin, die sich ja gerade als „Dritte“ zur Stellung einer Sicherheit für das von ihrem Geschäftsführer begehrte private Darlehen bereitgefunden hat, auch ein rechtfertigender Grund für die Inhaberschaft der Beklagten an der Grundschuld, als diese ihr bei Eintritt des Sicherungsfalls - dieser liegt nach dem Vortrag der Parteien unstreitig vor - zugutekommen sollte. 102 5. 103 Die Beklagte ist auch nicht durch den - nach Durchführung der Zwangsversteigerung des mit der verfahrensgegenständlichen Briefgrundschuld besicherten Wohnungseigentums der Insolvenzschuldnerin - an sie ausgekehrten Versteigerungserlös in Höhe von € 279.680,52 gemäß § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. 104 a) 105 Eine Leistungskondiktion scheidet schon deshalb aus, weil es bezogen auf die Auskehr des Versteigerungserlöses an einer Leistung der Insolvenzschuldnerin fehlt; sie hat das Vermögen der Beklagten nicht „bewusst und zweckgerichtet vermehrt“. Das Recht am nach erfolgter Zwangsversteigerung verteilten Erlös geht vielmehr kraft staatlichen Hoheitsakts auf den Gläubiger über (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 812 Rn. 111 a.E. m.w.N.; ferner BGH, Urteil vom 15.05.1986 - IX ZR 2/85, Juris, Rn. 16). 106 b) 107 Aber auch eine Eingriffskondiktion scheidet aus, weil die Auskehr bzw. Verteilung des Versteigerungserlöses an die Beklagte zu Recht erfolgt und sie damit nicht „auf Kosten“ der Insolvenzschuldnerin „ohne rechtlichen Grund“ bereichert worden ist. Der Beklagten ist aufgrund der im März 2009 erfolgten - wirksamen - Abtretung der am Wohnungseigentum der Insolvenzschuldnerin bestehenden Briefgrundschuld durch die Streithelferin, angesichts des - mit Blick auf die zwischenzeitliche außerordentliche Kündigung des dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewährten persönlichen Darlehens über € 250.000,-- und seiner mangelnden Leistungsfähigkeit - eingetretenen (Grundschuld-) Sicherungsfalls zu Recht der fragliche Anteil an dem Versteigerungserlös zugeflossen, an dem sich, nach dem zuschlagsbedingten Erlöschen der an dem Grundeigentum bestehenden Rechte, einschließlich der Grundschuld, dieselben fortsetzen und zu einem ihrem Rang entsprechenden Anspruch auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös führen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.09.1991 - IX ZR 69/90, Juris, Rn. 31, 33 m.w.N.). Denn - wie bereits unter 4. c) bb) und d) ausgeführt - bestand der originäre Zweck der ursprünglich formal bzw. nach außen zu Gunsten der Streithelferin begründeten Briefgrundschuld in der Sicherung des dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehens, was auch für die Insolvenzschuldnerin, nicht zuletzt aufgrund der bestehenden Personenidentität zwischen Geschäftsführer und Darlehensnehmer, klar ersichtlich war. Der vorgesehene Sicherungsfall ist eingetreten. 108 Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist sodann auch die im Anschluss erfolgte neuerliche Abtretung der Grundschuld von der Streithelferin an die Beklagte zu bewerten. Dieser sollte durch die Übertragung der Grundschuld nunmehr die Möglichkeit verschafft werden, sich - wie von Anfang an beabsichtigt - aus dem besicherten Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin zu befriedigen bzw. schadlos zu halten. Der Versteigerungserlös als „Surrogat“ der Grundschuld befindet sich damit im Ergebnis bei exakt derjenigen „Person“, die von ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung, nach dem Sinn und Zweck der zwischen den Beteiligten (Insolvenzschuldnerin als Drittsicherungsgeberin, deren Geschäftsführer als Darlehensnehmer, der Beklagten als Darlehensgeberin sowie der Streithelferin als „Vermittlerin“ und formale Sicherungsnehmerin) bestehenden Rechtsbeziehungen und den getroffenen Vereinbarungen profitieren sollte, nämlich bei der das wirtschaftliche Risiko der Rückführung des ausgelegten Darlehens tragenden Beklagten. Umgekehrt hat sich mit der Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld besicherten Wohneigentums für die Insolvenzschuldnerin als (Dritt-) Sicherungsgeberin und der Auskehr des Versteigerungserlöses an den Grundschuldgläubiger genau das Risiko realisiert, dass sie mit der Sicherheitenbestellung für das persönliche Darlehen ihres Geschäftsführers durch die Grundschuldbestellung eingegangen ist, nämlich die durch den Eintritt des Sicherungsfalls bedingte Verwertung des besicherten Grundbesitzes im Wege der Zwangsversteigerung. 109 II. 110 Mangels zuzusprechender Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung. 111 III. 112 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. 113 IV. 114 Der Streitwert wird auf € 279.680,52 festgesetzt.