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IX ZR 206/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Januar 1993 IX ZR 206/91 BGB §§ 276, 459 ff., 675, 826 Haftung bei arglistiger Täuschung über Bebauung des Nachbargrundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ---. Rechtsprechung A. BUrgerliches Recht 1. BGB§§276, 459 ff., 675, 826 (Haftung bei arg/ist勺er 尼uschung 助er Bebauung 加5 Nachbargrundstocks) Zur schiossigen Darlegung eines schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei ぬrtragsschluB und unerlaubter Hand・ lung bei AbschluB des Kaufvertraaes o ber ein Grundstock mit treiem AusDIIcK, wenn von VerKauterselte the I-rage nacn sichtbehindemden Umbaupl谷nen der Nachbarn wahrheits・ widrig verneint wird. BGH, Urteil vom 14. 1. 1993 一 IXZR 206/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notarlellemぬrtrag vom 6.5.19叩verkaufte die Klagerin zu 1) das Ihr geh6rende HausgrundstUck unter AusschluB jeglicher Mangel haftung zu einem Preis von 350.000 DM an Frau E.R In der notariel len Urkunde Ist der Klager zu 2) als,, zustimmender Ehemann" aufgefohrt. Die Kauferin o bertrug das GrundstUck im Juni 1983 schenkweise an ihre Tochter M. B., spater verheiratete/ S., und trat dieser ,,alle ihr aus dem Kaufvertrag mit den E晩leuten-. und P.S... . zustehenden Rechte" ab. Im Dezember 1984 nahm M. S. vor dem Landgericht G. beide Klager als ぬrkaufer des Grundstucks in Anspruch und warf ihnen vor: ,,AnlaBlich der Protokollierung des Kaufvertrages zwischen Frau B. und den Beklagten teilten diese dem mitanwesenden Schwiegersohn, dem nachbenannten Zeugen S., auf dessen ausdrockliches Befragen hin mit, daB die derzeit bestehende Sicht in den Taunus nicht durch den Beklagten bekannte BaumaBnahmen der Grundstocksnachbarn in Zukunft beeintrachtigt werde. Auch sei ihres Wissens eine Grenzbebauung nicht geplant. Die Beklagten gaben diese Auskonfte in dem BewuBtsein, daB die damaligen Sichtverhaltnisse sowie die Bebauungsweise des Nachbargrundstocks wesentliche Ursache for den Kaufent-schluB von Frau B. war. 仏tsache Ist jedoch, daB den Beklagten die von den Grundstocksnachbarn geplanten und zwischenzeitlich gr6Btenteils durchgefuhrten Bauvorhaben bereits zum damaligen たitpunktbekannt waren. So wurden dem Beklagten zu 2. von dem Grundstロcksnachぬrn Herrn Sch. bereits im April 1983 die Bauplane gezeigt." Die H6he der Schadensersatzforderung stellte Frau S. in das Ermessen des Gerichts und fohrte aus, nach ihrer vorsichtigen Sch謝zung sei die Schadenh6he zwischen 50.000 DM und 80.000 DM festzulegen. .. . Aus den Grnden: II. Die Ausfohrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen o berprufung in wesentlichen Punkten nicht stand. . . . 2. . . . Der Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagevorbringen der Frau S. habe zur Begrondung eines Anspruchs gegen die Klager nicht ausgereicht, Ist jedoch nicht zu folgen. a) Zwarscheidet eine Sachmangelhaftung der Klager aus. Nach der Entscheidung RGZ 161;33o, 333 ff., die im Schrifttum Zustimmunggefunden hat(用/andt/Putzo, BGB 52. Aufl. §459 Rdnr.22, 24; Soe智e//1プubeち BGB 12.Aufl.§459 Rdnr.26, 226, 234; auch MonchKomm/助stermann, BG B 2. Aufl.§459 Rdnr. 18), kann die aus der 6 rtlichen Lage und den geltenden Bebauungsplanen sich ergebende Unbebaubarkeit eines Nachbargrundstocks eine Beschaffenheit oder Eigenschaft des Kaufgrundstocks sein, deren Fehlen eine Sachmangelhaftung ausl6sen kann. Im Streitfall war das Nachbargrundstockjedoch bereits bebaut, und die Baulichkelten konnten nach den baurechtlichen Vorschriften jederzeit ge吾ndert und erweitert werden. Dies hing allein vom Willen des Eigentomers ab. Der Umstand, daB ein Nachbar zu einem bestimmten たitpunkt nicht den Willen hat, auf seinem Grundstock stehende Bauten entsprechend den baurechtlichen M6glichkeiten zu ver吾ndern oder zu erweitern, Ist der Unbebaubarkeit nicht gleichzustellen und grundsatzlich nicht als Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufgrundstocks zu werten (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.7.1987 一 V ZR 236/85, NJW-RR 1988,. 10, 11; OLG Frankfurt am Main MDR 1982, 667 ・f.; OLG Karlsruhe BB 1991, 1079 f.; MonchKomm/助stermann a. a. 0 §459 Rdnr.32; Soe智e//Huber a. a 0.§459 Rdnr. 39, 237 a. E; ferner OLG Celle OLG 1980, 380). Deshalb liegt in der unrichtige,n Antwort auf die Frage nach vorhandenen Bauplanen von Nachbarn weder die Tuschung o ber einen Fehler noch die Zusicherung einer nicht vorhandenen Eigenschaft des von Frau B. gekauften Grundstocks. b) Indessen la欧 der Klagevortrag im VorprozeBden SchluB auf eine Haftung der Klager aus,ぬrschulden bei ぬrt rag sschluB und/oder aus unerlaubter Handlung zu. For den Klager zu 2) kommt von vornherein nur eine Haftuりg. aus unerlaubter Handlung in Betracht, weil er nicht Vertragspartner war u nd die Voraussetzungen for die Haftung eines Dritten ausぬrschulden beiぬrtragsschluB 一 insbesondere ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse und'die Inanspruchnahme besonderen pers6nlichen ぬrtrauens (vgl. BGH, Urteil vom 20. 3. 1987 一 V ZR 27/86, WM 1987, 1222 , 1223; vom 29.1.1992 一 VIII ZR 80/91, BGHR BGB vor§1/ Verschulden bei VertragsschluB 一 Vertreterhaftung 10; vom 7.12.1992 一 II ZR 179/91, z.V. b.)一 nicht dargetan sind. Das Vorbringen in der Klageschrift des Vorprozesses Ist dahin zu verstehen, die jetzigen Klager hatten in Kenntnis der damals bereits geplanten und spater durchgefohrten BaumaBnahmen eines Nachbarn auf ausdr0ckliches Befragen erklart, ihnen sei nicht bekannt, daB es Bauabsichten von Grundstocksnachbarn gebe, durch deren ぬrwirklichung die bestehende Sicht in den Taunus beeintr加htigt werde. Die Klager hatten diese Auskunft in dem BewuBtsein erteilt, daB die damaligen Sichtverhaltnisse und die BebauungsMittBayNot 1993 Heft 6 353 weise des Nachbargrundsやcks wesentliche Ursache for den KaufentschluB der Kauferin gewesen sei. Damit sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraus「硲 setzungen for eine arglistige uschung der 随uferin und zugleich for ein ぬrschulden bei ぬrtragsschluB und eine vorsatzliche unerlaubte Handlung hinreichend dargetan. Die Klager haben danach bewuBt o ber Tatsachen, namlich die ihnen bekannten Bauplane eines Grundstocksnachbarn, wahrheitswidrige Angaben gemacht und in der 随uferin einen for den VertragsschluB entscheidenden Irrtum hervorgerufen. Dies genogt for die Annahme einer arglistigen Tuschung (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1957 一 II ZR 56/56, RG LM BGB§123 Nr. 14; BGHZ49, 155, 156; BGB・ RK/AソUgerNieland, 12.Aufl.§123 Rdnr. 8 f., 10 f.; PalandtlHeinrichs a.a.O.§123 Rdnr.3, 11). bb) Der Klager zu 2) haftet nach dem Klagevorbringen im VorprozeB wegen vorsatzlicher sittenwidriger Schadigung §826 BGB ) auf denselben Betrag. Eine arglistige 恰u( schung verst6Bt gegen die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1959 一 VIII ZR 125/58, LM BGB§123 Nビ18; BGB・ RG RK/Steffen a. a. 0.§826 Rdnr. 54). Der Klager zu 2) hat der Kauferin auch vorsatzlich Schaden zugefogt, denn er wuBte, daB diese den ぬrtrag zumindest in der konkreten Form nur im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Auskunft abschlie・ Ben wO 川e. Daneben kommt eine Haftung aus§823 Abs.2 BGB in Verbindung mit§263 StGB in Betracht. Der dadurch verursachte Schaden、der 随uferin ist in glei・ cher Weise zu berechnen wie der Schaden, den diese durch das Verhalten der Kl 含gerin zul) erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsiinden auf die Haftung eines ぬrtreters aus einer unerlaubten Handlung, die den aal Mit der irolistiaen Tauschuna hat die Klaaerin zu 1) Kaufer zum AbschluB des Vertrages bewogen hat, die zugleich die Voraussetzungen tur ein verscnuiaen Del aen gleichen Grundsatze Anwendung wie auf die Haftung des ぬrtragsverhandlungen erfollt. Sieh討 eine falsche Auskunft Vertragspartners aus Verschulden bei VertragsschluB (BGH, ober einen for den ぬrtragsschluB wesentlichen Umstand Urteil vom 20.3.1987 und vom 16.10.1987 jeweils a.a.0.). erteilt, der nicht in den Anwendungsbereich der§§459 ff. Dasselbe muB for den Klager zu 2) gelten, der zwar nicht als BGB fallt (vgl. BGHZ 114, 263 , 266), und hat o berdies vorsatzぬrtreter der vertragschlieBenden Klagerin zu 1), wohl aber lich gehandelt (vgl. BGH, Urteil vorn 3. 7. 1992 一 V ZR 97/91, im Zusammenwirken mit ihr die arglistige 硲uschung verobt NJW 1992, 2564 , 2565 f.). hat. Dann war die Klage in H0he von 50.000 DM auch gegen・ Der auf ぬrschulden bei VertragsschluB beruhende Scha・ Ober dem Klager zu 2) schlossig. densersatzanspruch ist grunds討zlich auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Der Gesch加igte, der aufgrund des schadenstiftenden ぬrhaltens einen Vertrag geschlos・ sen hat, kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er rzugszinsen) 2. BGB§§286 Abs. 1, 289 (Verzinsung von ゆ ohne das Zustandekommen des Vertrages stehen worde. Er 1. Der GI谷ubiger kann als Schadensersatz nach §§286 hat somit einen Anspruch auf Befreiung von dem abgeAbs.1, 289 Satz 2 BGB Zinsen von Verzugszinsen ver・ schiossenen ぬrtrag und auf Ersaセ seiner nutzlosen Auflangen, wenn er den Schuldner wegen ruckst 谷 ndiger Ver・ wendungen ( BGHZ 69, 53 , 57; BGH, Urteil vom 8.12.1988 zugszinsbetrage wirksam in Verzug gesetzt hat. 一 VII ZR 83/88, WM 1989, 416 , 417). W川 er jedoch an dem 2. FUr die abstrakte Berechnung der Schadensh6he bei Vertrag fe球halten, Ist er nach standiger Rechtsprechung Banken sind die Grunds谷tze heranzuziehen, die allge・ des Bundesgerichtshofs so zu behandeln, als ware es ihm mein fur die Ermittlung ihres Verzugsschadens gelten. bei 陥nntnis der wahren Sachlage gelungen, den ぬrtrag zu einem gonstigeren Preis abzuschlieBen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch der andere Teil sich mit einem ni ed rigeren 晦ufpreis einverstanden erklart hatte. Entschei・ dend ist vielmehビ wie sich der geschadigte ぬrtrag spartner bei 陥nntnis der ihm verschwiegenen Umstande verhalten hatte. Als zuersetzender Schaden ist daher der Betrag anzusetzen, um den der 随ufer im ぬrtrauen auf die Richtigkeit der Angaben des ぬrkaufers den Gegenstand zu teuer erwor-ben hat ( BGHZ 69, 53 , 58 f.; 111, 75, 82 f. mit kritischer Anmerkung Tiedtke in JZ 1990, 1077 ff.; BGH, Urteil vom. 20.3.1987 a.a.O.; vom 16.10.1987 一 V ZR 153/86, WM 1987, 1466 f.; vom 5.10. 1988 一 VIII ZR 222/87, WM 1988, 1700 , 1702; vom 8. 12. 1988 a. a. 0.). . .,Entscheidend ist darauf abzuheben, welchen Minderwert ein Grundstock mit Taunusblick, der demnachst aufgrund bereits bei ぬrtragsschluB bestehender Umbauplane eines Nachbarn wesentlich beeintrachtigt beziehungsweise ganzlich verhindert werden soll, gegenober einem Grundstock hat, for dessen Nachbargrundstucke konkrete Umぬuplane nicht bestehen. DaB dieser Minderwert sich bei dem 晦ufpreis von 350.000 DM for das Grundstock ohne konkrete sichtbehindernde Umbauplane der Nachbarn auf 300.000 DM belaufen, das heiBt um ca. 14,3% hinter dem 血ufpreis zurockbleiben kann, unterliegt keinen Bedenken. Der Wert von vergleichbaren Hausgrundstocken ist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. BGH, Urteil vom 9. 2. 1993 一 xl ZR 88/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tat bestand: Die Klagerin nimmt den Bekiagten ais Burgen for Forderungen aus einem ais Kontokorrentkredit gewahrten Betriebsmltteikredit gegen die L.GmbH&Co. KG, B., in Anspruch. Ausgehend von einem als unstreitig zu behandelnden Saldo in H6he von 486.379,76 DM im んitpunkt der Kondigung des Kontokorrentkredits am 29.4.1983 hat sie unter Berocksichtigung 'on Gutschriften ihre Forderung i nder Weise berechnet, daB sie die nach gestaffeiten Verzugszinssatzen in den folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen Jeweils am Ende einesJahres dem ぬpitai zugeschiagen und im 印igejahr zusammen mit dem Kapitai verzinst hat. Das Berufungsgericht hat im Umfang der Zinseszinsen die Klage abgewiesen. Aus den Grnden: × Die zugelassene Revision ist teilweise begrondet. I. Das Berufungsgericht hat ausgefohrt: Der Berechnung von Zinseszinsen stehe § 289 Satz 1 BGB entgegen, weil Zinsen auf ぬrzugszinsen dem wirtschaftlichen 陥rn nach eine ぬrgotung for den Gebrauch o berlassenen Kapitals darstellten ・ und somit das Zinseszinsverbot eingreife. Im o brigen entspreche es nicht dem gew0hnlichen Lauf der Dinge im Sinne: des§252 BGB, daB eine Bank ihr vorenthaltene Zinsertrage__ ohne weiteres wieder als Kredit ausgeliehen hatte; das komme allenfal Is im Umfang eines betriebswirtschaftlichen MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.01.1993 Aktenzeichen: IX ZR 206/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 353-354 Normen in Titel: BGB §§ 276, 459 ff., 675, 826