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XII ZR 232/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Februar 1993 XII ZR 232/91 BGB §§ 243, 516 ff., 1372, 1587 c; ZPO § 323 Anpassung einer vertraglichen Rente wegen späterer Scheidung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 243, 516 ff., 1372, 1587 c; ZPO § 323 Anpassung einer vertraglichen Rente wegen späterer Scheidung 1. Eine ehebedingte Zuwendung liegt dann vor, wenn ihr die Vorstellung oder Erwartung der Bestand haben wird. 2. Eine gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn sich die Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren (Leits. der Red.). BGH, Urt. v. 17.2.1993 - XII ZR 232/91 (Koblenz) Kz.: L I 1 § 516 BGB (= NJW-RR 1993, 773 ) Problem Die Parteien lebten seit über 25 Jahren getrennt. In Folge einer Überschuldung der Ehefrau erwarb der Ehemann ein ihr zuvor überlassenes Grundstück zurück. Der Ehemann verpflichtete sich durch notariellen Vertrag u.a. zur Zahlung einer monatlichen Rente von DM 1.000,--, die durch eine Reallast im Grundbuch gesichert wurde. Die Rente wurde durch eine Spannungsklausel gesichert. Darüber hinaus behielt man sich die Anwendung von § 323 ZPO vor. Vier Jahre später wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Ehefrau wurden ehezeitbezogen DM 1.212,-gesetzliche Rentenanwartschaften übertragen, wobei eine Herabsetzung gemäß § 1587 c BGB von seiten des Gerichts abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden Klage strengte der Ehemann die Abänderung des notariellen Vertrages an und begehrte den Wegfall der Rentenzahlungsverpflichtung, da die Beklagte nunmehr ausreichend gesichert sei. Lösung 1. Das Gericht widerspricht der Auffassung des Klägers, bei der Rentenzahlungsverpflichtung handelte es sich um eine unbenannte - ehebedingte - Zuwendung, die nach Regelung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Scheidung wegzufallen habe. Eine ehebedingte Zuwendung liege nur dann vor, wenn in Erwartung des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet werde und dies mit dem Zweck geschehe, die eheliche Lebensgemeinschaft individuell auszugestalten und zu sichern. Die bloße Vorstellung, die Ehe bleibe dem Bande nach aufrechterhalten, reiche für die Annahme einer ehebedingten Zuwendung nicht, da insoweit nicht die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft intendiert war. 2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme aber auch nicht unter dem Aspekt in Betracht, daß es sich hier um eine gemischte Schenkung handele. Zum einen sei Voraussetzung einer gemischten Schenkung, daß sich die Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit einig waren, was vorliegend nicht festgestellt wurde. Zum anderen rechtfertige die Erwartung des Klägers, nach 25-jähriger Trennung werde nun auch keine Scheidung mehr beantragt, nicht die Annahme einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage. Lediglich einseitige Erwartungen, die der andere Teil nicht akzeptiert und in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat, rechtfertigten nicht die Anwendung dieses Rechtsinstituts. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 10/1993 September 1993 4 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.02.1993 Aktenzeichen: XII ZR 232/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4 Normen in Titel: BGB §§ 243, 516 ff., 1372, 1587 c; ZPO § 323