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XII ZR 203/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 203/09 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 2009 aufge- hoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren wie im vor dem Senat geführten Parallelverfahren (XII ZR 47/09) um die Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der Kläger (im Folgen- den: Ehemann) während der Ehe an die Beklagte (im Folgenden: Ehefrau) er- brachte. Die Parteien heirateten im Mai 1990. In einem vor der Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag hatten sie Gütertrennung vereinbart und den Ver- sorgungsausgleich sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche weitgehend aus- geschlossen. Die bei der Eheschließung vermögenslose Ehefrau gab ihre Be- 1 2 - 3 - rufstätigkeit als technische Assistentin auf und widmete sich der Haushaltsfüh- rung. Der Ehemann, der alkoholkrank und aufgrund eines Verkehrsunfalls schwerbehindert ist, ging ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Parteien lebten vom Vermögen des Ehemanns, welches dieser im Wert von rund 10.000.000 DM geerbt hatte. Im Dezember 1991 gebar die Ehefrau einen Sohn. Die Parteien trennten sich im September 2003. Die Ehe wurde auf den im Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag im Juni 2006 rechtskräftig geschie- den. Der Ehemann hat seine Vaterschaft zu dem Sohn angefochten. Durch in- zwischen rechtskräftiges Urteil wurde festgestellt, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Der Ehemann begehrt im Wege der Rückforderung einer von ihm an die Ehefrau erbrachten Zuwendung die Zahlung von 115.000 €. Im Juli 2000 kauf- ten die Parteien zum Preis von 700.000 DM vom späteren Rechtsanwalt der Ehefrau einen Hälfteanteil an einem Hausgrundstück. Jede Partei sollte zu 1/4 Miteigentümer werden. Der Kaufpreis wurde allein vom Ehemann gezahlt. Zu einer Eintragung der Parteien im Grundbuch kam es nicht. Der Ehemann erhielt entsprechend einer privatschriftlichen Vereinbarung vom März 2004 einen (hälf- tigen) Kaufpreisanteil von 175.000 € zurück. Eine notarielle Nachtragsvereinba- rung, welche der Rechtsanwalt im November 2004 als Verkäufer und vollmacht- loser Vertreter beider Parteien abgeschlossen hatte und in der eine Zahlung der weiteren Kaufpreishälfte an die Ehefrau in monatlichen Raten von 2.500 € vor- gesehen war, wurde vom Ehemann nicht genehmigt. Dennoch erhielt die Ehe- frau nach Abzug von Anwaltshonoraren 115.000 € vom Verkäufer ausgezahlt, die der Ehemann mit der Klage von ihr herausverlangt. Der Ehemann beruft sich darauf, dass er die Zuwendung ausschließlich in der Erwartung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Be- 3 4 5 - 4 - stand haben, und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Die Geschäftsgrundlage sei auch darin zu sehen, dass er mit Wissen der Ehefrau während der gesamten Ehezeit davon ausgegangen sei, der Sohn der Ehefrau sei auch sein leiblicher Sohn. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ehefrau auf die Berufung des Ehemanns antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Ehefrau, die wei- terhin die Klageabweisung erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Ehefrau hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Rückforderung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet. Es könne dahinstehen, ob die Zuwendung eine unbenannte Zuwendung oder eine Schenkung darstelle. Es könne auch offen bleiben, ob die Ehefrau sich an ihrer ursprünglichen Behauptung festhalten lassen müsse, der Ehe- mann habe ihr schon im Trennungsstadium umfassend Vermögen übertragen, um sie und das gemeinsame Kind abzusichern oder um einen aufgrund seiner Alkoholerkrankung befürchteten Vermögensverfall abzuwenden. Denn die Va- terschaft zu dem vermeintlich gemeinsamen Sohn sei Geschäftsgrundlage für die Zuwendung geworden. Dabei sei zwar davon auszugehen, dass es sich 6 7 8 9 - 5 - nicht um den erstrangigen Beweggrund gehandelt habe. Es reiche aber aus, dass der Umstand mitursächlich gewesen sei in dem Sinne, dass er den Ehe- mann bei der Vornahme der Zuwendung bestärkt habe und dass dieser, wenn er die wahren Umstände gekannt hätte, zwar nicht sicher, aber vielleicht von der Zuwendung abgesehen hätte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei ein Festhalten des Ehemanns an den durch die Zuwendung eingetretenen Vermögensverhältnis- sen unzumutbar. Maßgeblich seien die Dauer der Ehe und die Dauer des Irr- tums des Ehemanns über seine Vaterschaft sowie die besonderen Vermögens- verhältnisse der Parteien. Weil der Ehemann während der Ehe keiner Erwerbs- tätigkeit nachgegangen sei, handele es sich nicht um gemeinsam erarbeitetes Vermögen. Das Vermögen sei von dritter Seite gekommen, und das Gesetz sehe grundsätzlich keine Beteiligung des Ehepartners am durch Schenkung, Erbschaft oder Lotteriegewinn erworbenen Vermögen vor. Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Ehevertrages komme es nicht an, weil ein Wegfall der Ge- schäftsgrundlage auch im Fall der Sittenwidrigkeit eingetreten sei. Die Ehefrau schulde daher Wertersatz für den Grundstücksanteil, denn sie habe jedenfalls durch die Rückabwicklung des Verkaufs ihr bereits dinglich gesichertes Anwart- schaftsrecht veräußert. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Zuwendung des Ehemanns bestand darin, dass er durch seine Kauf- preiszahlung die Ehefrau von deren Kaufpreisverpflichtung befreite und zu- gleich ein Ausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten als Gesamtschuldner 10 11 12 - 6 - zumindest konkludent ausgeschlossen war. Der in der Befreiung von der Kauf- preisverpflichtung liegende Vermögenswert setzt sich in dem erworbenen An- wartschaftsrecht sowie in dem nach Aufhebung des Kaufvertrages erworbenen Rückgewähranspruch fort. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Zuwendung um eine ehebezogene Zuwendung gehandelt habe. Die von ihm angenommene Geschäftsgrundlage hat es auch in der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns zu dem Sohn der Ehefrau gesehen. Mit dieser Begründung kann das angefochte- ne Urteil keinen Bestand haben. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ge- schäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Ver- tragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Ver- tragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künf- tigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774; Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 und vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048 jeweils mwN). Auch wenn eine Zuwendung zwischen Ehegatten im konkreten Fall nicht als ehebezogene Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten ist, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707). Daher ist es auch unter weiteren Gesichtspunkten als der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft 13 14 15 - 7 - möglich, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien von der Verwendung des zugewendeten Vermögensgegenstandes zur Geschäftsgrundlage erhoben wer- den. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass diese in den Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 313 Rn. 9 mwN). 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann die leibliche Abstammung des Sohnes hier nicht als Geschäftsgrundlage der Zuwendung angesehen werden. Denn insoweit mangelt es an einem auf den Sohn bezoge- nen beiderseitigen Geschäftswillen der Parteien. Es handelte sich auch nicht um eine einseitige Vorstellung des Ehemanns, die die Ehefrau als anderer Ver- tragsteil nach Treu und Glauben in ihren Geschäftswillen aufgenommen hat. Vielmehr kann insbesondere im Fall der Täuschung durch den Vertragspartner (hier: durch Unterlassen) grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass dieser den vorgetäuschten Sachverhalt in seinen Geschäftswillen aufnimmt. Im Gegensatz zu dem Fall, dass das Kind - unmittelbar oder mittelbar - ebenfalls von der Zuwendung profitieren soll (vgl. dazu Senatsurteil - im Parallelverfah- ren - vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - zur Veröffentlichung bestimmt), lässt sich dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nach gemeinsamer Vorstel- lung der Parteien bestehenden Verwendungszwecks der Zuwendung anneh- men. Wegen der widerrechtlichen Einflussnahme auf die Willensbildung ver- bleibt insoweit nur die Möglichkeit einer Täuschungsanfechtung nach § 123 BGB, wobei es diesbezüglich bereits an Feststellungen zu einer Anfechtungs- erklärung des Ehemanns fehlt. 16 17 - 8 - III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Ehebezogenheit der Zuwendung hat das Berufungsgericht aus- drücklich offen gelassen. Weil es insbesondere zu dieser Frage weiterer Fest- stellungen bedarf, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sa- che verwehrt. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich aus der ursprünglichen Behauptung der Ehefrau, durch die Zuwendung hätten sie und das gemeinsame Kind nachhaltig wirtschaftlich abgesichert werden sol- len, nicht ohne weiteres ergibt, dass die leibliche Abstammung des Kindes vom Ehemann über das - auch beiderseitige - Motiv hinausgehend zur Geschäfts- grundlage erhoben werden sollte. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.02.2008 - 34 O 23520/06 - OLG München, Entscheidung vom 17.12.2009 - 8 U 2745/08 - 18