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IV R 110/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. März 1993 IV R 110/92 EStG 1986 § 14a Abs. 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 Voraussetzungen des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 S. 2 EStG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Allein die wirtschaftliche Belastung eines Betriebs als Bestandteil des Nachlasses mit einer Pflichtteilsschuld reicht abweichend von den Urteilen in BFHE 149, 567 , BStB1 II 1987, 621 und in BFHE 156, 497 , BStB1 II 1989, 618 fr die betriebliche Veranlassung des Schuldzinsenabzugs nicht aus. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht gegenstandlich konkretisiert in bezug auf das Betriebsverm6gen oder einzelne betriebliche Wirtschaftsguter (vgl. zum Erwerb eines Nacherbrechts Senatsurteil in BFHE 154, 72 , BStB1 II 1988, 992). Die betriebliche Veranlassung folgt auch nicht daraus, d叩 ,es der Erhaltung der Erwerbsquelle gewerblicher Betrieb dient, wenn die Erbfallschuld . . . zun加hst nicht aus Mitteln des Betriebs zurtickgezahlt wird"『 (so aber Re加 in K加hhof/S6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar,§16 Rdnr. B 83, 5. 61 f.). Denn Aufwendungen, um erbrechtliche Ansprtiche gegen den Betriebsinhaber abzuwehren, sind nach standiger Rechtsprechung grunds飢zlich nicht betrieblich verani叩t (vgl. Senatsurteil vom 31. 7. 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139 , BStB1 II 1986, 189). Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn es um eine entgeitliche Erbauseinandersetzung im Sinne des Beschlusses in BFHE 161, 332 , BStB1 II 1990, 837 geht oder die Inhaberschaft eines Unternehmens bzw. einer Mitunternehmerstellung in Frage gestellt wird (vgl.助女f-Diepenbrock in Littmann/Bi女/ た加cke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§4, 5 EStG Rdnr. 2021). Soweit in den Urteilen in BFHE 138, 248 , BStB1 II 1983, 380; BFHE 149, 567 , BStB1 II 1987, 621, uid in BFHE 156, 497, BStB1 II 1989, 618 der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen damit gerechtfertigt wurde, daB die Schuld in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit kunftigen gewerblichen Einktinften stehe, kann dem fr die 恥11gestaltung nicht mehr gefolgt werden, d叩 die Schuld oder das zu ihrer Tilgung aufgenommene Darlehen in die Privatsphare des Schuldners fllt (GroBer Senat in BFHE 161, 290, BStB1 II 1990, 817; Groh, a. a. 0.; so auch schon 耳b好 Diepenbrock, DB 1989, 1434 , und 耳assermeyer, DStR 1986, 771, 777; a. A. z. B. Biergans, StuW 1991, 381 , 387; Knobbe-云'euk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 8. Aufl., 732, und 刀edtke, FR 1984, 157 , 161 f.) Ebensowenig laBt sich der Betriebsausgめenabzug von Schuldzinsen fr eine Pflichtteilsverbindlichkeit damit begrtinden, daB der Pflichtteilsanspruch anerkannterm叩en (vgl. den dem BFH-Urteil vom 14. 2. 1973 1 R 131/70, BFHE 108, 527 , BStB1 II 1973, 395 zugrunde liegenden Sachverhalt) in eine stille Beteiligung am Unternehmen des Schuldners umgewandelt werden knnte. Denn die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft begrtindet einen eigenstandigen Besteuerungstatbestand, der bei Erfllung der erforderlichen Voraussetzungen vom Entstehungsgrund unabhangig ist. (Wfrd ausgef効rt.) Die Anerkennung einer Betriebsschuld bei Stundung einer Pflichtteilsverbindlichkeit durch das Urteil in BFHE 156, 497, BStB1 II 1989, 618 1郎t sich nicht mehr aufrechterhalten, weil nach der Entscheidung des「 GroBen Senats in BFHE 161, 290 , BStB1 II 1990, 817 eine private Verbindlichkeit nicht allein auf Grund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen zu einer Betriebsschuld gemacht werden kann. Auch die in BFHE 143, 563 , BStB1 II 1985, 510 vertretene L6sung, es fr die Annahme einer Betriebsschuld schon gentigen lassen, wenn im Betriebsverm6gen gentigend MittB習Not 1994 Heft 1 liquide Mittel zur Tilgung der Pflichtteilsverbindlichkeit・ vorhanden seien, ist mit der Entscheidung des GroBen Senats in BFHE 161, 290 , BStB1 II 1990, 817 (Ziffer C II 5 f der Gr血de) insoweit nicht vereinbaら als sie der zwingenden Zuordnung von Verbindlichkeiten nach MaBgabe der tatsachlichen Mittelverwendung widerspricht. Die Annahme einer Betriebsschuld ist hiernach nur noch in der Vたise moglich, d叩 die Erbfallschuld zunachst durch Ent-nahme liquider Mittel aus dem Betriebsverm6gen getilgt wird und anschlieBend betriebliche Aufwendungen mit Kreditmitteln bestritten werden (BFH-BeschluB, a. a. 0., Ziffer C II 3 e der GrUnde; S切芦ng, FR 1991, 189 , und 耳packeち BB 1991, 248 , 252, 254). Der IV., III. und 1. Senat haben der Abweichung des erkennenden Senats von den bezeichneten Urteilen zugestimmt; der 1. Senat mit der 一 hier nicht entscheidungserheblichen 一 Einschr如kung, daB eine Privatschuld nach wie vor duにh tatsむhliche MaBnahmen in eine Betriebsschuld umgewandelt werden 如nne. Der Senat weicht moglicherweise auch von seinem frUheren Urteil vom 22. 1. 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 1991, 594) ab. In dieser Entscheidung hat der Senat im AnschluB an das Urteil des IX. Senats vom 24. 1. 1989 IX R 111/84 (BFHE 156. 131. BStB1 II 1989. 706') bei Umwandlung einer 乙ugewrnnausgieicnsscnuia in ein verzrnsncn早5 varlehen eine Betriebsschuld inso肥it anerkannt, als sie wirtschaftlich auf das Betriebsverm6gen entfalk Hieran halt der Senat nicht mehr fest. Eine Divergenzanfrage beim Ix. Senat erbrigt sich, denn auch der IX. Senat hat die im Urteil in BFHE 156, 131 , BStB1 II 1989, 706 vertretene 加ffassung inzwischen aufgegeben (Urteil vom 8. 12. 1992 IX R 68/89「= in diesem Heft 5. 66]). 2. Geht man von den vorstehenden Rechtsgrundsatzen aus, ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit die Pflichtteilsschuld von den Beteiligten verzinslich gestundet wurde, handelt es sich nach wie vor um eine private Verbindlichkeit, die nicht zu einer Betriebsschuld gewillkUrt werden konnte. .. . 30. EStG 1986§14a Abs.4; A0 1977§175 Abs. 1 Nr. 2 (Voraussetzungen des Freibetrags nach§14 a Abs. 4 S. 2 EStG) Eine Abfindung weichender Erben i. S. von§14 a Abs.4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1986 kann auch vorliegen, wenn der kUnftige Hoferbe oder HofUbernehmer noch nicht feststeht. Wird der Abgefundene Erbe oder HofUbernehmer oder bleibt der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen, ist der begUnstigende Einkommensteuerbescheid gem. §175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu 註ndern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. 3. 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBI II 1988, 608 [= MittB習Not 1988, 2491 und Abschn. 133 b Abs;3 EStR 1990)・ BFH, Urteil vom 4. 3. 1993 一 IV R 110/92 Aus dem Tatbestand: Die Ki昭er sind zusammenveranl昭te Eheleute. Der Ehemann ist im Jahre 1937, die Ehefrau im Jahre 1942 geboren. Sie haben drei Kinder, und zwar die am 21. 8. 1966 geborene Tochter A sowie den am gleichen Tag 即borenen Sohn B und den am 10. 10. 1973 geboinen Sohn C. Der Kl雛er ist EigentUmer eines von ihm ge比hrten landwirtschaftlichen Betriebes, die Kl如erin Hausfrau. Der altere Sohn hat eine landwirtschaftliche Lehre mit der Gehilfenprfung abgeschlossen und 血 AnschluB hieran eine landwirtschaftliche Fachschule besucht. Er ist als Betriebshelfer t批ig. Daneben arbeitet er im Betrieb des Klagers 血t. Die Tochter wurde in einem nichtlandwirtschaftlichen Beruf ausgebildet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG)U bertrugen die Klager mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. 6. 1986 aus dem landwirtschaftlichen Betrieb einen 7,84 a groBen Acker auf ihre 恥chter. Die U be稽abe war auszugleichen und ggf. auf den Pflichtteil anzurechnen. Der Entnahmegewinn stellt sich auf 8 868 DM. In ihrer Einkommensteuererkl証ung fr das Streitjahr 1985 bean-spruchten die Klager fr den auf dieses Jahr entfallenden Anteil von 4 434 DM des Entnahmegewinns den Freibetrag fr die Abfin-dung weichender Erben nach §14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a EStG Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)lehnte die Gewahrung des begehrten Freibetrages ab, weil von den Klagern die Bestimmung des oder der kUnftigen Hoferben nicht in ausreichender Weise nachgewiesen worden sei. Das Einkommen der Kl雛er betrug laut Steuerbescheid 30 756 DM. Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machten die Klager geltend, die Bestimmung des kunftigen Hoferben durch notariell beurkundeten Vertr昭 uber eine spatere Hofbe稽abe oder einen Erbvertrag k6nne nicht gefordert werden, weil sonst die GebUhren fr den Notar die Steuerersparnis durch den Freibetrag めersteigen wUrden. Fr die Gewahrung des Freibetrages mUsse es vielmehr ausreichen, wenn durch die Berufsausbildung und die ausgeめte Berufst飢igkeit feststUnde, wer den Hof kunttigU bernehmen werae. AusQ er iierutsausD1iuung und der Berufst 飢igkeit der beiden a lteren Kinder sei jedoch eindeutig ersichtlich, daB die Tochter als kUnftige Hoferbin nicht in Frage komme. Wahrend des Klageverfahrens haben die Klager einen Vertrag vom 7. 2. 1991 vorgelegt. Danach wird der landwirtschaftliche Betrieb mit Wirkung ab 1. 7. 1991 in Form einer zwischen den Klagern und ihrem a lteren Sohn bestehenden Gesellschaft bU堪erlichen Rechts (GbR) fortgefhrt. Die Klage wurde abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte Erfolg. Aus den Grnnden: Das FG hat es zu Unrecht abgelehnt, den Klagern den beantragten Freibetrag nach§14 aAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 a EStG zu gewahren. 1. Da die fragliche Grundstucks加ertragung 血 Jahre 1986 stattgefunden hat, ist im Streitfall §14 a Abs. 4 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. 12. 1985 (Art. 7 Nr. 5, Nr. 23 des Gesetzes, BGB1 1 1985, 2436, BStB1 1 1985, 735) und des Wohneigentumsfrderungsgesetzes vom 15. 5. 1986 ( Art. 1 Nr. 4, Nr. 12, BGB 1 1 1986, 730, BStB1 1 1986, 278) anzuwenden. Danach ist der bei der Boden oder bei seiner Ent恥rauBerung von Grund und 、 nahme entstehende Gewinn auf Antr昭 nur insoweit zur Einkommensteuer heranzuziehen, als er den Betr昭 von 120 000 DM 如ersteigt. Dies gilt nach§14 a Abs. 4 Nr. 1 a EStG jedoch nur, wenn der 叱r如Berungspreisoder der entnommene Grund und Boden innerhalb von 12 Monaten nach der VerauBerung oder Entnahme,, in sach恥hem Zusammenhang mit der -Hoferbfolge oder Ho比bernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet" wird. Eine zeitliche Be即nzung fr die 恥誠uBerung oder die Entnahme sieht die Bestimmung nicht vor; insbesondere wird nicht verlangt, daB es hierzu innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach dem Erbfall oder der Ho比bernahme gekommen sein mUsse. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 21. 3. 1985 IV R 249/83 ( BFHE 143, 461 , BStB1 II 1985, 614) hins加htlich einer frUheren Fassung der Vorschrift hervorgehoben, daB die 恥r如Berung oder Entnahme lediglich in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Ho比bergabe stehen m山se, eine zeitliche Begrenzung aber nicht bestehe. Er hat hieran in seinem Urteil vom 3. 3. 1988 IV R 62/87 ( BFHE 153, 111 , BStB1 II 1988, 608【= MittBayNot 1988, 2491 ) auch unter Beachtung der Neuregelu昭 1986 festgehalten. Diese Auffassung steht in Einklang mit den Bedurfnissen der Landwirtschaft, in der der U be理ang des Hofes auf einen von mehreren Abk6mmlingen unter Umstanden langfristig vorbereitet werden muB, und auch mit dem gesetzgeberischen Ziel, die 恥gelung der Hoferbfolge steuerlich zu erleichtern (BT-Drs. VIII/3854, 4)・DaB ein zeitlicher Zusammenhang 面t Erbfolge oder U be理abe nicht erfor-derlich ist 肋mmt auch in Abs. 4 Satz 3 der Neuregelung , zum Ausdruck. Danach ist der Freibetrag auch dann zu gewahren, wenn die Abfindung in mehreren Schritten erfolgt; eine derartige sukzessive Abfindung zieht sich erfahrungsgemaB aber 加er einen lange肥n Zeitraum vor oder nach dem Ho比bergang hin. 2。 Das Geseロ macht die Beg如stigung allerdings davon abhangig, d謁 es sich um die Abfindu昭 eines weichenden Erben handelt. Als weichender Erbe ist nach Abs. 4 Satz 4 der Neuregelung anzusehen, wer gesetzlicher Erbe eines EigentUmers eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wre, aber nicht zurU bernahme des Betriebes berufen ist. Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals bereitet Schwierigkeiten, wenn die Abfindung vor Eintritt der Erbfolge oder vor U be理abe des Betriebes gewhrt wird. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, d叩 im Zeitpunkt der vorgezogenen Abfindung bereits die Person des kUnftigen Hoferben oder Ho比bernehmers feststehen mUsse, wobei auch die rechtlich noch nicht verbindlichen Absichten des bisherigen Hofeigentumers berucksichtigt werden 如nnten (Urteile in BFHE 143, 461, BStB1 II 1985, 614; BGHE 153, 11, BStB1 II 1988, 608). 血ts加hlich steht die Person des Hoferben oder Hof加ernehmers aber erst im Zeitpunkt des Erbfalls oder der tatsachlichen Ho比bergabe fest; erst dann steht auch fest, daB es 加erhaupt zur Ho比bernahme gekommen ist, der Hof also nicht vorher ve班uBert oder aufgegeben wurde. Vorherige 民stlegungen durch Erbvertr昭e oder h6ferechtliche 恥gelungen brauchen sich nicht zu realisieren, noch weniger Absichten, die der Hofeigentumer ohne rechtliche 民stlegung verfolgt hat. DemgemaB laBt sich im Falle der vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfnger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigent切ners ist, nicht aber, d叩 er nicht zur U bernahme des Hofes berufen ist. Dies steht erst im Zeitpunkt der Erbfolge oder Ubernahme fest, da entgegen ursprunglicher Planung der Bedachte doch noch den Betrieb 仙ernehmen kann oder dieser verauBert oder au聴egeben wird. Damit auch vorgezogene Abfindungen in den GenuB der SteuervergUnstigung gelangen, ist es deshalb als ausreichend anzusehen, daB die Beteiligten davon ausgehen, d叩 der zu den gesetzlichen Erben geh6rende Zuwendungsemp-盤II 即r den Betrieb nicht u bernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprche aus der Hofe山folge oder Ho比bertr昭ung anrechnen lassen muB; dabei kann noch offen sein, wer einmal den Betrieb 如ernehmen soll. Der Senat hat eine derartige Auslegung. bereits in BFHE 143, 461 , BStBl II 1985, 614 erwogen, hiervon jedoch Abstand genommen, weil sonst m6glicherweise eine ZuMittB習Not 1994 Heft 1 wUrde. Das ist jedoch nicht zu befrchten. da die BegUnstigung nacfl aem uesetzeswortlaut aavon aonangig ist, aaij der Abgefundene nicht doch noch den Betrieb U bernimmt und dieser durch Hoferbfolge oder HofubergabeU bertragen, also nicht vorherverぬuft oder ubertragen wird. Die SteuerbegUnstigung der vorgezogenen Abfindung steht unter diesem Gesetzesvorbehalt. Der Vorbehalt laBt sich ggf. auch verfahrensmaBig realisieren. Nach §175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist ein Steuerbescheid nam1ich zua ndern, wenn nachtraglich ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung fr die Vergangenheit hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem jeweils maBgebenden Steuergesetz (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. 7. 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488 , BStBI II 1984, 786). Dies trifft vorliegend zu, weil die SteuerbegUnstigung der vorgezogenen Abfindung in der geschilderten Weise vom spateren Schicksal des Betriebs abhangt. Das FA kann demgemaB den begUnstigenden Einkommensteuerbescheid andern, wenn sich spater herausstellt, daB der Zuwendungsemp負nger nicht weichender Erbe ist. 3. Im Streitfall ist die Entnahme demnach b昭Unstigt, weil die Zuwendungsempfngerin gesetzliche Erbin ist, die Beteiligte 加er davon ausgegangen ist, daB sie den Betrieb nichtU bernehmen wird und die Anrechnung der Zuwendung auf Abfindungsanspruch vereinbart worden ist. Anmerkung: Die Abfindung sog. weichender Erben durch Einsatz von WirtschaftsgUtern, insbesondere von GrundstUcken, ist in der Landwirtschaft traditionell 加lich und wird auch heute noch haufig prakt丘iert. Durch die Einfhrung der Bodengewinnbesteuerung wurde diese Art der Bestandssicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen der damit verbundenen Entnahme- und VerauBerungsgewinne ertragsteuerlich belastet. Dem Ausgleich von dabei ent-stehenden Harten und der Sicherung dieser Form der Bestandssicherung dient die Freibetr昭sregelung gem. §14 a Abs. 4 EStG , die unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit fr Entnahme- und VerauBerungsgewinne gewahrt, die aus AnlaB der Abfindung sog. weichender Erben anfallen. §14 a Abs. 4 EStG wurde im Laufe der Jahre in seinen 血tbestandsmerkmalen immer wieder ve班ndert bzw. prazi-siert. Die letzte Neufassung der Vorschrift erfolgte im Standortsicherungsgesetz (StOG) vom 13. 9. 1993 (BGBI 1 1509), die bereits durch das Miβbrauchsbekampfungs-und Steuerbereinigungsgesetz 一 StMBG 一 vom 29. 12. 1993 (BGB1 1 2372)- erganzt werden muBte. Gleich in welcher 取ssung war und ist die Vorschrift mit Anwendungsproblemen behaftet. FUr den Notar, der haufig GrundstUcksabfin-dungen beurkundet, sind die Vorschriften von besonderem Interesse, wenn es um die Begriffe, weichender Erbe" sowie ,,sachlicher- und zeitlicher Zusammenhang mit der Hoferb-folge oder Hofbernahme" geht. Seit der Nとu魚ssung des §14 a Abs. 4 EStG 1986 galt als geklart, da旦 bei GrundstUcksabfindungen ein zeitlicher Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Ho比bernahme nicht mehr erforderlich ist und zwischen der Hoferbfolge oder der Hofbernahme bei der GrundstUcksabfindung nur noch ein sachlicher Zusammenhang bestehen muB. Dies betont der BFH auch in den vorstehend abgedruckten Entscheidu昭sgrunden. Der sachliche Zusammenhang mit der Hofbergabe setzte nach der Entscheidung des BFH (MittB習Not 1988, 255) voraus, d叩 a) die 氏rson des oder der kUnftigen Hoferben und damit auch die kUnftigen weichenden Erben feststeheゴ und b) Klarheit daruber herrscht, daB sich der Empfngとr die Zuwendung auf seine Erbschaft oder seine AbfindungsansprUche aus einer Ho比bergabe unter Lebenden oder von Todes wegen anrechnen lassen muB. Es muBte also eine sog. Abfindungslage bestehen. An den Nachweis dieser Abfindungslage, insbesondere im Hinblick auf den kUnftigen Hofbernehmer bzw. Hoferben hat die Finanzverwaltung (EStRL 1990 133 b Abschnitt 3) und ihr folgend die Literatur (Feismann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Anm. D 294) strenge Anforderungen gestellt. Der Nachweis, wer kunftiger Hoferbe wird, sollte insbesondere erbracht werden durch einen notariell beurkundeten Vertrag U ber die kUnftige Ho比bergabe, eine notarielle Zusage, durch Erbvertrag oder durch Gesellschaftsvertrag mit Fortsetzungs- oderU bernahmeklausel. Testamente und andere Umstande sollten nur in Einzelfllen zum Nachweis der Hoferbfolge dienen. In der Praxis ergaben sich daher fr die Beteiligten erhebliche Unsicherheiten, ob die Finanzverwaltung eine Abfindungslage aner-kennen wurde denn der Weg einer bindendenU bergabever-pflichtung oder eines bindenden Erbvertrages wurde wohl 一 nicht nur aus KostengrUnden 一 selten gew狙It, sondern, weil die Beteiligten zwar bestimmte Vorstellungen und Pla-nungen fr die Hofnachfolge hatten, diese Vorstellungen jedoch wegen der in der Zukunft liegenden Unwagbarkeiten faktisch noch nicht so beurkundungsreif waren, daB die Beteiligten eine feste Bindung eingehen wollten. Dies hat der BFH in der vorstehenden Entscheidung, mit GrUnden, denen nicht viel hinzuzufgen ist, klar erkannt. Es ist g町ade aus der Sicht des Praktikers zu begrUBen, daB der BFH nunmehr seine Auffassung, daB eine Abfindungslage nur besteht, wenn der kunftige Hofbemehmer oder Hoferbe feststeht, au堀egeben hat, und er fr den Nachweis der Abfindungsl昭e nur noch verlangt, daB 一 der Abfindungsemp負nger gesetzlicher Erbe des HofeigentUmers ist; 一 die Beteiligten in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, d郎 der zu den gesetzlichen Erben geh6rende Zuwendungsemp飽nger den Betrieb nicht U bernehmen wird; 一 und dies in objektiver Hinsicht dadurch dokumentiert wird, daB sich der Zuwendungsempfnger die Zuwendung auf seine AbfindungsansprUche aus der Hoferbfolge oder Hofbertragung anrechnen lassen muB. FUr den Bereich der vorweggenommenen Erbfolge fhrt diese geanderte Rechtsprechung des BFH zu deutlich mehr Rechtssicherheit bei vorzeitigen Grundstucksabfindungen. FUr den Bereich der Erbauseinandersetzungen ist jedoch folgendes anzumer面: Die abgedruckte Entscheidung ist zu§14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG 1986 ergangen. In Ziffer 1 der EntscheidungsgrUnde wiederholt der BFH nochmals den Satz, d鴎 ein zeitlicher Zusammenhang der GrundstUcksabfindung mit der Hoferbfolge oder Hofbergabe nicht mehr bestehen musse. Diese Aussage ist 比r Abfindungen im Zusammenhn肥 mit Erbauseinandersetzungen, d. h. in solchen Fllen, bei denen sich die Miterben MittB習Not 1994 Heft 1 Miterben den Betrieb 加ernimmt, wahrend die anderen Miterben gegen eine Grundstucksabfindung ausscheiden bzw. der den Betrieb ganz 働ernehmende Erbe eines der BetriebsgrundstUcke anschlieBend ver加Bert und mit dem Ver加Berungserl6s einen Miterben abfindet, nur noch bedingt richtig. 31. EStG§§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 22 Nr. 1 (Einkommensteuerliche Behandlung 叱5 Aufgrund der ge如derten Rechtsprechung des BFH (BStB1 199O II 837) sind die Miterben durch den Erbfall Mitunternehmer 即worden. Erhlt daher im Zuge der Erbauseinandersetzung ein Miterbe eine Ausgleichszahlung, die durch Grundstilcksver加Berung des Betriebs働ernehmers finanziert wird oder eine GrundstUcksabfindung, so erhalt er diese bei strenger Anwendung der neueii Rechtsprechungsgrunds批ze 働er die Erbauseinandersetzu昭 nicht als weichender Erbe, sondern als Entgelt fr die M取abe seines Mitunternehmeranteils -am Betrieb (so Feismann, a. a. 0. Anm. D289 ;加 nlich Seeger in &hmidt EStG §14 a Anm. 9 a und 9 b). Bei einer solchen strengen Anwendung der neuen Rechtsprechungsgrunds批ze zur Erbauseinandersetzung w証e §14 a Abs. 4 EStG in F組len der Erbauseinandersetzung nicht mehr anwendbar. BFH, Urteil vom 5. 5. 1993 一 x R 128/90 Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und in der Neufassung des §14 a Abs. 4 EStG durch das StandOG w6rtlich bestimmt:...,,eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur A昭einandersetzung 即ht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entge即n, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen." Bereits im StMBG vom 21. 12. 1993 wurde Abs. 4 mit folgendem Satz nach即bessert: ,,Ist ein zur U bernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjahrig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Vollj 加rigkeit". F血 die Praガ5 bedeutet dies, daB im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzun即n 働er landwirtschaftliche Betriebe die Einhaltung dieser Zwei-Jahres-Frist zu beachten ist, andernfalls besteht erhebliche Gefahr, d那 die SteuervergUnstigung des §14 a Abs. 4 EStG nicht gewahrt werden kann. Durch den Gesetz即ber wurde daher fur den Bereich der Erbauseinandersetzung das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs wieder ein即fhrt. Nachvollziehbar und doch wenig verst如dlich erscheint die Erganzung durch das StMBG, wonach die Auseinandersetzungsfrist von zwei Jahren erst mit Eintritt der Volljahrigkeit beginnt, wenn zur U bernahme des Betriebes ein minderjahri即r Miterbe berufen ist. Der gesetzgeberische Grund durfte darin liegen, daB in der Minderjahrigkeit des Betriebsinhabers ein Hindernis fr die Erbauseinandersetzung 即sehen wird, das nicht zu Nachtプlen 価 die Gew台 hrung des Freibetr昭es nach §14 a Abs. 4 EStG fhren soll. Ob dieses Auseinandersetzungshindernis nur vorliegt, wenn der kUnftige Betriebs助ernehmer minderjahrig ist, ist zu bezweifeln. Gerade im Falle von minderj加ri即n, weichenden Erben d血fte ein Auseinandersetzungshindernis bis zu deren Volljahrigkeit bestehen, weil die erforderliche vormundschafts即richtliche Genehmigung nicht bzw. nur mit Schwierigkeiten erteilt wird. Notar Klaus Ochs, Oettingen Schuldzinsen und andere Kreditkosten fr die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anl註Blich einer Ehescheidung nach §1587 o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs k6nnen als vorab entstandene W吐bungskosten bei den Einkhnften i. S. des §22 Nr. 1 EStG abziehbar Spin. Aus dem Tatbestand: Die Klager sind Ehegatten, die im Streitjahr geheiratet haben, nachdem der 幻ager sich von seiner vorigen Ehefrau hatte scheiden lassen. Der Klager erzielt als Arzt Eink血fte aus selbstandiger T飢igkeit; die 幻agerin ist als Arzthelferin nichtselbstandigt凱ig. In ihrer Einkommensteuererklarung 1983 machten sie u. a. vorab entstandene Werbungskosten bei den sonsti即n Einkunften gem. §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in H6he von 3 257, 28 DM geltend. Sie gaben an, aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Klager und seiner geschiedenen Ehefrau habe dieser ein Anspruch auf Versorgungsausgleich in H6he von 115 000 DM zugestanden. Um diesen Anspruch abzugelten und nicht eigene Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte und derA rzt叩rso昭ung zu vermindern, habe er, der Klager,diesen Betrag an seine geschiedene Ehefrau zur Weiterleitung an eine Versicherungsgesellschaft gezahlt. Hierzu habe er ein Darlehen in H6he von 120 000 DM aufnehmen mlissen. Im Zusammenhang damit seien die genannten Werbungskosten entstanden. Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)lieB im Einkommensteuerbescheid 1983 die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) fhrte aus, die Finanzierungskosten stUnden nicht in objektivem Zusammenhang mit den k血ftigen (sonstigen) Einkunften des Klagers. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe allenfalls zu den Scheidungsfolgekosten, denn mit dem Darlehen habe der Klager den Anspruch auf Versorgungsausgleich seiner geschiedenen Ehefgrau abgegolten( §§1587 bAbs. 1, 1587 o, 1587 1 BGB) 加eh wenn diese Abgeltu昭 gleichzeitig den Zweck . gehabt haben sollte, eine Ver面nderung der eigenen Rentenanwartschaften zu verhindern, sei der Zusammenhang zwischen beiden Zielsetzungen,, nur sehr lose". Die Zahlung des Klagers habe der Begrundung eines Versicherungsverhaltnisses seiner geschiedenen Ehefrau gedient. Der Umstand, d叩 das Rentenstammrecht des Klagers ungeschmalert geblieben sei, sei ein 一 steuerrechtlich unerheblicher 一 Nebeneffekt. Die Revision der Kl如er hatte Erfolg. Aus den Gr伽den: Das angefochtene Urteil verletzt§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, Aufwendungen fr die Aufnahme eines Darlehens zur Ab即1tung des Versorgun部ausgleichs seien nicht als Wいbungskosten bei den sonstigen Eink面ften gem.§22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar. 1.w吐bungskosten sind nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG AufwenUungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie sind bereits vor Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendun即n begehrt wird MittBayNot 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.03.1993 Aktenzeichen: IV R 110/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 71-74 Normen in Titel: EStG 1986 § 14a Abs. 4; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2