VIII R 47/90
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 01. März 1993 VIII R 47/90 EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Schuldzinsen für Stundung eines Pflichtteilsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau §5 Abs. 1,§l2Nr. 1,§15 Abs. 1 Stundung eines Zwar kann die Erfllung in diesem 恥11 vom bedachten Dritten rechtlich (noch) nicht verlangt werden, insofern handelt der Zwischenbedachte freiwillig, jedoch nicht freigebig. Denn auch die (Vorweg-)Erfllung eines noch aufschiebend bedingten Anspruchs erfolgt nicht freigebig. Da nur im Verhaltnis zum ursprUnglichen Schenker Freigebigkeit besteht, ist dieses Verhltnis der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Senat hlt an der im Urteil vom 14. 7. 1982 II R 102/80 ( BFHE 136, 422 , BStB1 II 1982, 736 「= MittBayNot 1983, 39 ] ) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest. Ausgehend von diesen Grunds批zen ist 如 Streitfall 一 entgegen der Auffassung des FG 一 fr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung das Verhaltnis des Klgers zur ursprunglichen Schenkerin m叩geblich. Nach dem Verkauf des Grundstucks waren seine Eltern zurU berlassung des 助ufpreises an ihn nach demU berlassungsvertrag rechtlich verpflichtet. Die berlassung des Geldbetrags erfolgte in Erfllung der wenn auch aufschiebend bedingten 一Verpflichtung gegenUber dem Klager. Sie war damit nicht freigebig. Allein von Bedeutung ist somit das Verhaltnis zur ursprunglichen Schenkerin, die ihrerseits gegenUber dem Klager freigebig handelte. Die von anderen Grunds飢zen ausgehende Entscheidung des FG ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berechnung der Steuer im einzelnen durch das FA ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Besteuerung nicht der Steuerwert des von den Eltern des 幻agers ve血uBerten Grundstucks zujrunde zu legen. Nach demU berlassungsvertr昭 hatte der Kl昭er im Falle der Ve血uBerung des Grundstucks an Dritte einen Rechtsanspruch auf U berlassung des Kaufpreises. Dieser wurde ihm auch tatsachlich zugewendet. Es liegt kein Fall einer sog. mittelbaren GrundstUcksschenkung vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. 11. 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511 , BStB1 II 1985, 159【= MittBayNot 1985, 155 ]. Die Klage ist daher abzuweisen. 29. EStG§4 Abs. 1 und 4, Nr. 2 (Schuldzinsen fr Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs verzinslich gestundet, sind die Schuldzinsen ma魂eis Vo山egens einer 恥triebsschuid nicht als Betriebsausgaben abガehbar.恥tsprechendes gilt 錨r den in eine KG eingetretenen Erben eines Kommanditanteils hinsichtlich des Abzugs von Sonderbetriebsausgaben. Soweit山e BFH・Urteile vom 19. 5. 1983 IV R 138/79 ( BFHE 138, 248 , BStBI II 1983, 380), vom 2. 4. 1987 IV R 92/85 ( BFHE 149, 567 , BStBI II 1987, 621), vom 28. 4. 1989 III R 4/87 ( BFHE 156, 497 , BStBI II 1989, 618) und vom 17・4・1985 1 R 101/81 ( BFHE 143, 563 , BStBI II 1985, 510) hiervon abweichen, sind sie durch die Bes山lUsse des GroBen Senats vom 4.7. 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBI II 1990 817) und vom 5.7.1990 GrS 2/89 ( BFHE 161, 332 , BStBI II 1990, 837)U berholt. BFH, Urteil vom 2. 3. 1993 一 VIII R 47/90 一 A婚 dem Tatb賀tand: Die Kl如erin, eine GmbH&Co. KG, betreibt eine Maschinenfabrik in A. Streitig ist noch, ob Zinsen fr eine Pflichtteilsschuld zweier Kommanditisten im Streitjahr 1980 Sonderbetriebsausgaben darMittB習Not 1994 Heft 1 stellen und ob die Pflichtteilsverbindlichkeit bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermdgens auf den L 1. 1981 als Betriebsschuld anzusetzen ist. Der ursprUnglich alleini即Kommanditist der Klagerin, B, hatte mit 脱stament vom 7. 2. 1980 zu Erben seines Gesellschaftsanteils seine zwei Kinder C und D sowie den minderjahrigen Enkel E zu je 1/3 ein即setzt. Nach dem Erbfall vom 29. 2. 1980 schlug der ''飢er des E fr diesen am 29. 3, 1980 das Erbe aus,嘘hrend die Erben C und D als Kommanditisten in die Klgerin eintraten. Nach anwaltlichen Verhandlungen wurde mit notariellem Vertrag vom 12. 9. 1980 der Pflichtteil des E auf 4 640 000 DM festgelegt. Davon wurden ein Betrag von 110 000 DM zum 30. 9. 1980 mit dem Kaufpreis fr ein Haus auf . .. und der Betr昭 voゴ30 000 DM zum 1. 10. 1980 mit dem Kaufpreis fr ein zum NachlaB geめrendes Boot verrechnet. Der verbleibende Restbetr昭 von 4 500 000 DM war in Raten von 1 Mio DM zum 30. 9. 1980 und sodann in H6he von je 500 000 DM halbjahrlich bis引.12. 1983 zu zahlen. FUr den jeweils noch offenen Betrag wurde eine Verzinsung von jhrlich 6 v.H. ab 1. 10. 1980 肥肥mllb町t. In H6he von 3 500 000 DM sollte eine Grundschuld an allen NachlaBgrundstUcken eingetragen werden. Die KI如erin erfaBte die im Streitjahr 1980 gezahlten Schuldzinsen von 52 500 DM als Betriebsausgaben. D昭昭en stellte sich der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)nach einer AuBenprUfung auf den Standpunkt, daB es sich bei der Pflichtteilsverbindlichkeit um eine private Erbfallschuld handele und a nderte den Feststellungsbescheid 1980 dementsprechend.民rner lieB es 曲se Schuld im 即anderten Bescheid 面er die Einheitsbewe亨ung des gewerblichen Betriebsverm6gens auf den 1. 1. 1981 unberucksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gi昭 davon aus, daB der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen das Vorliegen einer Betriebsschuld voraussetze. Hier sei jedoch eine notwendige Privatschuld gegeben. Die Annahme einer geborenen, erfolgsneutral einzubuchenden Betriebsschuld widerspreche dem fr die Abgrenzung magebenden Veranlassungsprinzip. Die Pflichtteilsverbindlichkeit sei auch nicht im Wege der Novation zu einer betrieblichen Schuld geworden. Die Beteiligten h肌ten sich vielmehr lediglich auf eine verzinsliche Stundung der Pflichtteilsschuld geeinigt, durch die sich diese nicht in eine Betriebsschuld verwandelt habe. Mit der vom FG zugelassenen Revision wird Verletzung materiellen Rechts gerugt. Entgegen dem FG-Urteil sei eine Novation gegeben. Hinsichtlich des Betrags von 4 500 000 DM sei anstelle des Pflichtteilsanspruchs ein verzinsliches und grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen vereinbart worden. Der NachlaB bestehe zudem ausschlieBlich aus Betriebsvermogen, wie da昭el昭t wird. Die Geltendmachung des Pflichtteils komme wirtschaftlich einer Erbauseinandersetzung gleich. Insoweit habe das FG auch nicht berUcksichtigt, daB E in der notariellen Vereinbarung auf samtliche AnsprUche an den NachlaB verzichtet habe, u. a. auf den Einwand der Nichtigkeit des Erbvertr昭5 vom 7.2. 1980. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den b) Schuldzinsen sind jedenfalls dann betrieblich veranl叩t, wenn der sie ausl6sende Kredit zur Finanzierung von Anschaffungskosten frWirtschaftsgUter verwendet wird, die zur Erzielung steueroflichtiger EinkUnfte aus Gewerbeoetrieo genutzt weruen sollen(さenatsurteu vom 14・b・1ソどど VIII R 252/82, BFHE 154, 72 , BStB1 II 1988, 992). Dies ist bei einer Pflichtteilsschuld nicht der Fall. Das FG-Urteil steht 面t der st如digen BFH-Rechtsprechung in Einklang, wenn es die hier gegebene Pflichtteilsverbindlichkeit als private Schuld gewertet hat. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht gem.§2317 BGB durch den Erbfall, der nach standiger Rechtsprechung ausschlieBlich der Privatsphare zuzuordnen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. 4. 1985 1 R 101/81, BFHE 143, 563 , BStBI II 1985, 510). Ist der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater (auBerbetrieblicher) Vorgang und damit der Erwerb durch Erbfall ein privater Erwerb, so mUssen notwendig auch Erbfalischulden, insbるsondere Vermachtnis- und Pflichtteilsschulden private Verbindlichkeiten sein. Die Erfllung eines Pflichtteilsanspruchs kann mithin nicht als entgeltliches Geschaft angesehen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. 4. 1987 IV R 92/85, BFHE 149, 567 , BStBI II 1987, 621). Den von der standigen BFH-Rechtsprechung seit den Urteilen vom 6. 10. 1959 I 115/59 U ( BFHE 70, 2 , BStBI III 1960, 2) und vom 12. 2. 1960 IV 184/58 U ( BFHE 70, 459 , BStBI III 1960, 172) vertretenen Grundsatz, daB Belastungen des oder der Erben mit Erbfaljschulden wie Vermachtnis-, Pflichtteils- oder Erbersatzverbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten der Wirtschaftsgtiter des Nachlasses fhren, hat der IV. Senat zuletzt im Urteil vom 17. 10. 1991 IV R 97/89 ( BFHE 166, 149 , BStBI II 1992, 392, Ziffer III 1 der GrUnde) bestatigt. Von dieser 丸chtsprechung ist auch der GroBe Senat im BeschluB vom 5. 7. 1990 GrS 2/89 ( BFHE 161, 332 , BStB1 II 1990, 837「= MittBayNot 1990, 368])ausgegangen, wenn er ausfhrt, d叩 die Erbauseinandersetzung nach der gesetzlichen Regelung des BGB mit der Berichtigung der Nachla伽erbindlichkeiten, insbesondere der ErbfallsOhulden, z. B. aus Pflichtteilen und Vermachtnissen, eingeleitet wird (Ziffer C II 1 c der GrUnde). Dementsprechend stellt die Erfllung eines Sachvermachtnisses aus einem Betriebsvermogen nach der Entscheidung des GroBen Senats (a. a. 0.) einen privaten Vo昭ang dar, der zu einer Entnahme fhrt. Dies schlieBt es aus, in der Tilgung einer Erbfallschuld einen Anschaffungsvorgang durch den Erben zu sehen. durch einen Miterben 如ernommene private Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bei ihm zu Betriebsschulden werden, handelt es sich um Ft1le der Teilauseinandersetzung unter Miterben. Denn die insoweit vom GroBen Senat zitierte BFH-Entscheidung vorn 6. 2. 1987 III R 203/83 ( BFHE 149, 163 , BStBI II 1987, 423) betrifft die Fallgestaltung, daB ein Miterbe ein zum Privatverm館en des Erblassers gehorendes Grundstuck gegen Abfindung zur Nutzung in seinem Betrieb erwirbt. Insoweit liegt auch nach der Entscheidung des GroBen Senats ein Anschaffungsvorgang im Bereich des Betriebsvermogens des U bernehmenden Miterben vor. Fur die Beurteilung der Erfllung von \Pflichtteilsverbindlichkeiten laBt sich aus diesem Urteil des III. Senats in BFHE 149, .163, BStBI II 1987, 423 nichts folgern; der III. Senat hat denn auch diese Fr昭e ausdrucklich offen gelassen (Ziffer 2 b ee der Grtinde). c) Die Erfllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit kann entgegen der Ansicht der Kl智erili nicht einer entgeltlichen Erbauseinandersetzung unter Miterben gleichgestellt werden. Nach der Entscheidung des GroBen Senats in BFHE 161, 332, BStB1 II 1990, 837 ist die Erbauseinandersetzung unter Miterben ertr昭steuerrechtlich unterschiedlich zu werten je nach dem, welche 氏staltung gew谷 hit wird. Bei einer Naturalteilung des Nachlasses entsprechend den jeweiligen Erbanteilen ist kein Anschaffungs- und VerauBerungsgeschaft gegeben; denn an der kraft Gesetzes unentgeltlichen 丸chtsnachfolge durch den Erbfall a ndert sich nichts, wenn lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfllt wird. Anderes gilt nur, falls ein Jvliterbe im Rahmen der Auseinandersetzung mehr erhalt, als ihm erbrechtlich zusteht, und dafr Abfindungszahlungen leistet oder wenn er den Anteil eines weiteren Miterben hinzuerwirbt. Auch der Hinweis der KI智erin darauf,d叩 im vOrliegenden Fall der Pflichtteilsanspruch des E erst durch Msschlagung seiner Miterbschaft entstanden sei und diese Msschlagung durch die testamentarisch angeordnete langjahrige Testamentsvollstreckung mit einem Mseinandersetzungsverbot , fr die Miterben veranlaBt worden sei 飽llt bei der ertragsteuerlichen Beurteilung des Sachverh可ts nicht entscheidend ins Gewicht. Denn die Entstehung der Pflichtteilsschuld im privaten Bereich bleibt hiervon unbertihrt. Zudem wtirden bei einer differenzierenden Wertung von Pflichtteilsverbindlichkeiten entsprechend der Art und Weise ihrer Entstehung 面ndestens wirtschaftlich gleich liegende Fallgestaltungen ungleich behandelt werden. Soweit es der GroBe Senat in BFHE 161,×332, BStBI II 1990, 837, 845 (Ziffer C II 3 der Grtinde) als m6glichansieht, d叩 d) Der Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit dem privaten Vo昭ang des Erbens wird, wie das FG ebehfalls zutreffend entschieden hat, auch nicht durchbrochen, wenn der Erbe mit den Pflichtteilsberechtigten die verzinsliche Stundung der Pflichtteilsverbindlichkeit vereinbart. Denn durch eine solche Stundungsvereinbarung bleibt der private Charakter der Pflichtteilsschuld unbertihrt. . . . Auch aus dem BFH-BeschluB vom 5. 7. 1990 GrS 4-6/89 ( BFHE 161, 317 , BStB1 II 1990, 847【= MittBayNot 1990, 372])zur vorweggenommenen Erbfolge ergibt sich nichts anderes. In diesem BeschluB hat der GroBe Senat die Ubertr昭ung von Verm6即nsgegenstanden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als entgeltliches Geschaft beurteilt, wenn im Rahmen dieses Vo堪angs vom -bernehmer des Verm醜ens Gleichstellungsgelder gezahlt werden. Die Erfllung von Pflichtteilsanspruchen kann jedoch der Zahlung von Abfindungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht gleichgestellt werden, weil im letzteren Fall der Erwerb des Vermogensgegenstands und die Zahlung der Abfindung auf einem entgeltlichen Rechtsgeschaft der Beteiligten beruhen (ebenso Grok, DB 1992, 4叫, 446). Allerdings hat der IV. Senat in den Urteilen in BFHE 138, 248, BStB1 II 1983, 380 und in BFHE 149, 567 , BStBI II 1987, 621 bei Abl6sung eines Pflichtteilsanspruchs mit Hilfe eines Darlehens die Schuldzinsen dennoch insoweit als Betriebsausgaben anerkannt, als der Pflichtteilsanspruch austi bergegangenem Betriebsverm6gen herrUhre; in diesem Um血ng sei das Darlehen als 良triebsschuld einzubuchen. Dem ist der III. Senat mit Urteil vom 28. 4. 1989 III R 4/87 ( BFHE 156, 497 , BStB1 II 1989, 618) fr den Fall der Umwandlung eines Pflichtteilsanspruchs in ein Darlehen gefolgt; das gelte auch fr eine,, Stundungsabrede", die in ihrem rechtlichen Gehalt einem Vereinbarungsdarlehen gleichkomme D昭egen hat der I. Senat im Urteil in BFHE 143, 563 , BStB1 II 1985, 510 zur Erfllung einer Erbersatzverbindlichkeit mit Kredit daran festgehalten, daB es sich unabhangig von der buchm郎igen Behandlung und dinglichen Sicherung am betrieblichen Grundverm6gen um eine Privatschuld handele; jedoch k6nne sich diese Privatschuld, soweit entnahmefhige Barmittel vorhanden seien, in eine Betriebsschuld umwandeln. An dieser 丸chtsprechung vermag der Senat im 'Hinblick auf die bereits wiede昭egebenen Entscheidungen des GroBen Senats in den Beschltissen in BFHE 161, 290 , BStBI II 1990, 817 und BFHE 161, 332 , BStB1 II 1990, 837 nicht ,叫4 叫6). , me玩 festzuhalten (ebenso Grok, DB 1992 MittB町Not 1994 Heft 1 Bestandteil des Nachlasses mit einer Pflichtteilsschuld reicht abweichend von den Urteilen in BFHE 149, 567 , BStB1 II 1987, 621 und in BFHE 156, 497 , BStB1 II 1989, 618 fr die betriebliche Veranlassung des Schuldzinsenabzugs nicht aus. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht gegenstandlich konkretisiert in bezug auf das Betriebsverm6gen oder einzelne betriebliche Wirtschaftsguter (vgl. zum Erwerb eines Nacherbrechts Senatsurteil in BFHE 154, 72 , BStB1 II 1988, 992). Die betriebliche Veranlassung folgt auch nicht daraus, d叩 ,es der Erhaltung der Erwerbsquelle gewerblicher Betrieb dient, wenn die Erbfallschuld . . . zun加hst nicht aus Mit『 teln des Betriebs zurtickgezahlt wird" (so aber Re加 in K加hhof/S6hn, Einkommensteuergesetz, Kommentar,§16 Rdnr. B 83, 5. 61 f.). Denn Aufwendungen, um erbrechtliche Ansprtiche gegen den Betriebsinhaber abzuwehren, sind nach standiger Rechtsprechung grunds飢zlich nicht betrieblich verani叩t (vgl. Senatsurteil vom 31. 7. 1985 VIII R 345/82, BFHE 145, 139 , BStB1 II 1986, 189). Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn es um eine entgeitliche Erbauseinandersetzung im Sinne des Beschlusses in BFHE 161, 332 , BStB1 II 1990, 837 geht oder die Inhaberschaft eines Unternehmens bzw. einer Mitunternehmerstellung in Frage gestellt wird (vgl 助女f-Diepenbrock . in Littmann/Bi女/ た加cke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§4, 5 EStG Rdnr. 2021). Soweit in den Urteilen in BFHE 138, 248 , BStB1 II 1983, 380; BFHE 149, 567 , BStB1 II 1987, 621, uid in BFHE 156, 497, BStB1 II 1989, 618 der Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen damit gerechtfertigt wurde, daB die Schuld in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit kunftigen gewerblichen Einktinften stehe, kann dem fr die 恥11gestaltung nicht mehr gefolgt werden, d叩 die Schuld oder das zu ihrer Tilgung aufgenommene Darlehen in die Privatsphare des Schuldners fllt (GroBer Senat in BFHE 161, 290, BStB1 II 1990, 817; Groh, a. a. 0.; so auch schon 耳b好 Diepenbrock, DB 1989, 1434 , und 耳assermeyer, DStR 1986, 771, 777; a. A. z. B. Biergans, StuW 1991, 381 , 387; Knobbe-云'euk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 8. Aufl., 732, und 刀edtke, FR 1984, 157 , 161 f.) Ebensowenig laBt sich der Betriebsausgめenabzug von Schuldzinsen fr eine Pflichtteilsverbindlichkeit damit begrtinden, daB der Pflichtteilsanspruch anerkannterm叩en (vgl. den dem BFH-Urteil vom 14. 2. 1973 1 R 131/70, BFHE 108, 527 , BStB1 II 1973, 395 zugrunde liegenden Sachverhalt) in eine stille Beteiligung am Unternehmen des Schuldners umgewandelt werden knnte. Denn die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft begrtindet einen eigenstandigen Besteuerungstatbestand, der bei Erfllung der erforderlichen Voraussetzungen vom Entstehungsgrund unabhangig ist. (Wfrd ausgef 効rt.) Die Anerkennung einer Betriebsschuld bei Stundung einer Pflichtteilsverbindlichkeit durch das Urteil in BFHE 156, 497, BStB1 II 1989, 618 1郎t sich nicht mehr aufrechterhalten, weil nach der Entscheidung des「 GroBen Senats in BFHE 161, 290 , BStB1 II 1990, 817 eine private Verbindlichkeit nicht allein auf Grund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen zu einer Betriebsschuld gemacht werden kann. Auch die in BFHE 143, 563 , BStB1 II 1985, 510 vertretene L6sung, es fr die Annahme einer Betriebsschuld schon lassen, wenn im Betriebsverm6gen gentigend gentigen MittB習Not 1994 Heft 1 liquide Mittel zur Tilgung der Pflichtteilsverbindlichkeit ・ vorhanden seien, ist mit der Entscheidung des GroBen Senats in BFHE 161, 290 , BStB1 II 1990, 817 (Ziffer C II 5 f der Gr 血de) insoweit nicht vereinbaら als sie der zwingenden Zuordnung von Verbindlichkeiten nach MaBgabe der tatsachlichen Mittelverwendung widerspricht. Die Annahme einer Betriebsschuld ist hiernach nur noch in der Vたise moglich, d叩 die Erbfallschuld zunachst durch Ent-nahme liquider Mittel aus dem Betriebsverm6gen getilgt wird und anschlieBend betriebliche Aufwendungen mit Kreditmitteln bestritten werden (BFH-BeschluB, a. a. 0., Ziffer C II 3 e der GrUnde; S切芦ng, FR 1991, 189 , und 耳packeち BB 1991, 248 , 252, 254). Der IV., III. und 1. Senat haben der Abweichung des erkennenden Senats von den bezeichneten Urteilen zugestimmt; der 1. Senat mit der 一 hier nicht entscheidungserheblichen 一 Einschr如kung, daB eine Privatschuld nach wie vor duにh tatsむhliche MaBnahmen in eine Betriebsschuld umgewandelt werden 如nne. Der Senat weicht moglicherweise auch von seinem frUheren Urteil vom 22. 1. 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 1991, 594) ab. In dieser Entscheidung hat der Senat im AnschluB an das Urteil des IX. Senats vom 24. 1. 1989 IX R 111/84 (BFHE 156. 131. BStB1 II 1989. 706') bei Umwandlung einer 乙ugewrnnausgieicnsscnuia in ein verzrnsncn早5 varlehen eine Betriebsschuld inso肥it anerkannt, als sie wirtschaftlich auf das Betriebsverm6gen entfalk Hieran halt der Senat nicht mehr fest. Eine Divergenzanfrage beim Ix. Senat erbrigt sich, denn auch der IX. Senat hat die im Urteil in BFHE 156, 131 , BStB1 II 1989, 706 vertretene 加ffassung inzwischen aufgegeben (Urteil vom 8. 12. 1992 IX R 68/89「= in diesem Heft 5. 66]). 2. Geht man von den vorstehenden Rechtsgrundsatzen aus, ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit die Pflichtteilsschuld von den Beteiligten verzinslich gestundet wurde, handelt es sich nach wie vor um eine private Verbindlichkeit, die nicht zu einer Betriebsschuld gewillkUrt werden konnte. .. . 30. EStG 1986§14a Abs.4; A0 1977§175 Abs. 1 Nr. 2 (Voraussetzungen des Freibetrags nach§14 a Abs. 4 S. 2 EStG) Eine Abfindung weichender Erben i. S. von§14 a Abs.4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1986 kann auch vorliegen, wenn der kUnftige Hoferbe oder HofUbernehmer noch nicht feststeht. Wird der Abgefundene Erbe oder HofUbernehmer oder bleibt der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen, ist der begUnstigende Einkommensteuerbescheid gem. §175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zu 註 ndern (Abweichung vom BFH-Urteil vom 3. 3. 1988 IV R 62/87, BFHE 153, 111, BStBI II 1988, 608 [= MittB習Not 1988, 2491 und Abschn. 133 b Abs;3 EStR 1990 )・ BFH, Urteil vom 4. 3. 1993 一 IV R 110/92 Aus dem Tatbestand: Die Ki昭er sind zusammenveranl昭te Eheleute. Der Ehemann ist im Jahre 1937, die Ehefrau im Jahre 1942 geboren. Sie haben drei Kinder, und zwar die am 21. 8. 1966 geborene Tochter A sowie den am gleichen Tag 即borenen Sohn B und den am 10. 10. 1973 geboinen Sohn C. Der Kl雛er ist EigentUmer eines von ihm ge比hrten landwirtschaftlichen Betriebes, die Kl如erin Hausfrau. Der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 01.03.1993 Aktenzeichen: VIII R 47/90 Erschienen in: MittBayNot 1994, 69-71 Normen in Titel: EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2