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V ZR 140/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. März 1993 V ZR 140/91 BGB §§ 276, 463 S. 2 Umfang der Aufklärungspflicht des Grundstücksverkäufers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Tatbestand: Aufgrund notariellen Ubergabevertrages vom 7・9・1972 o bertrug die Klaaerin ihrer einziaen Tochter. der Beklaaten. .. mit RQcksicht auf ihr KoflTtIges ヒrDrecnt.. inren じrunaDesitz mit wonnnaus una じarage in s. lastenfrei. Sie behielt sich den lebenslangen NieBbrauch vor (§2 des Vertrages) und verpflichtete die o bernehmerin, auf Verlangen der o berceberin ein GrundDfandrecht von 50.000 1DM for einen Kredit aer Mutter zu Destellen,,, onne aab ale Mutter aie lnansprucnnanme des Kredits gegenD比r der Tochter begronden muB; (§6 des ぬr・ trages). Einer Aufforderung der Mutter vom 14.9.1988 zur Bestellung der Grundschuld kam die Beklagte nicht nach. In dem daraufhin angestrengten ProzeB machte sie in ihrer Klageerwiderung vom 26.1.1989 erstmals im wesentlichen aeltend. die Mutter leide an Daranoid anmutenaen tseturcntungen una naDe jeglicnen uDerDiick verloren.ヒ5 bestehe auch weder ein finanzielles Bedorfnis einen Kredit auたunehmen, um die Lebenskosten zu bestreiten, noch die Notwendig肥lt von Unterhaltungsarbeiten am Haus; Die Beklagte lieB imJ3. 1989 beim Amtsgericht S.unter Vortrag von Vorfallen aus den Jahren 1983 bis 1986 dIe Errichtung einer Gebrechlich肥itspflegschaft for ihre Mutter beantragen. Nach Einholung eines Gutachtens des StaatlichenJ Gesundheitsamts K. wies das Amtsgericht denAntrag der Beklagten zurock. Auf die Beschwerde der Beklagten h6rte der Amtsrichter in ihrer Gegenwart und in Gegenwart einer A rztin des Gesundheitsamtes die Klagerin und die Gutachterin an und half der Beschwerde nicht ab; das 山ndgericht K. wies die Beschwerde zuruck. Es verurteilte die Beklagte, eineGrundschuld, wie von der Mutter verlangt, zu bestellen. Mit Schreiben vom 5.10.1989 lieB die Klagerin die Schenkung gegenober der Beklagten wegen groben Undanks, gestQtzt auf diese Vorfalle, widerrufen. Sie fordert von der Beklagten Rockauflassung des geschenkten Grundbesitzes und Eintragungsbewilligung. Das 山ndgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht, zu Recht, davon aus, daB hier eine Schenkung vorliegt. Dies wird von der Revisionserwiderung zuRecht nicht in Frage gestellt. Der von der Schenkerin vorbehaltene NieBbrauch, stellt anders als die Vorinstanzen meinen, nicht einmal eine Gegenleistung daち sondern mindert lediglich den W白ii des Geschenkes ( BGHZ 107, 156 ff.「= MittBayNot 1989, 206 = DN0tZ 1989, 775]). 2.Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb nicht bestehenbleiben, weil es eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem ProzeBstoff, insbesondere dazu vermissen laBt, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe lediglich aus familiarer Forsorge gehandelt, durch ihr tatsachliches Vorbringen gestotzt wird. a) Ein grundloser Entmondigungsantrag kann eine als grober Undank zu wertendeschwere Verfehlung im Sinne des §530 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurteil vom 11.1.1980, V R 155/78, NJW 1980, 1790 ). Dies k6nntehier insbesondere deshalb gelten, weil die Beklagte nicht nur Beschwerde gegen die Zurockweisung des Antrages eingelegt, sondern diese selbst dann noch weiterverfolgt hat, als der Amtsrichter nach Einholung eines Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamtes die Mutter und die Gutachterin in ihrer Gegenwart personlich angeh6rt und der Beschwerde dann nicht abgeholfen hatte. (Wi川 ausgefoh川 b)Das Berufungsgericht setzt sich zudem nicht ausreichend damit auseinander, daB die Klagerin ihren Schenkungswiderruf auch auf die Weigerung der Beklagten gestotzt hat, die im Schenkungsvertrag zugesagte Bewilligung zur Eintragung einer Grundschuld auf dem geschenkten Grundstock zu erteilen. Anders als die Beklagte meint, ist-offensichtlich, daBdie Frist des§532 BGB bei Widerruf der Schenkung Anfang 10. 1989 noch nicht abgelaufen war. (t'lカrd ausgefoh川 aa) Die hartn加kige Weigerung, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Wohnrecht zu erfollen, hat der Senat ebenso schon als schwere ぬrfehlung gewertet (z・B. Urteil vom 30.3.1984, V ZR 241/82) wie die Weigerung, eine dem Schen-ker vorbehaltene Nutzung des Gadens zu gewahren (Urteil vom 27.9.1991, V ZR 55/90, WM 1992, 71 ff). Nicht anders stellt sich hier die Weigerung dar, der Schenkerin auf Verlangen, wie bei der Schenkung zugesagt, auf dem geschenkten Grundstock die Eintragung einer Grundschuld zu bewilligen. DaB diese Weigerung ebenfalls aus famillarer Forsorge geschehen sein k6nnte, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Inhalt der beigezogenen Akten zu entnehmen. bb) Die Beklagte hat im VorprozeB die Weigerung zwar in erster Linie mit der mangelnden ProzeBfahigkeit der Klagerin begrondet; sie hat aber nicht etwa for den 臼II der nach ihrer Behauptung notigen Pflegerbestellung die Abgabe der Bewilligung zugesagt oder auch nur in Aussicht gestellt. Sie hat ihre VV引gerung vielmehち worauf die Klagerin in den Vorinstanzen und in der Revisionsinstanz auch ausdr0cklich abgehoben hat, darauf gestotzt, die Klagerin habe noch keinen Kredit in Anspruch genommen; zudem bestehefordie Bewilligung weder ein finanzielles Bedorfnis zur Bestreitung von Lebenskosten der Klagerin noch die Notwendigkeit irgendwelcher Unterhaltungsarbeiten am Haus. Dies legt die Erwagung nahe, die Beklagte habe nicht aus Sorge um die Mutter gehandelt, sondern aus dem eigenen Interesse, die Zusage nicht einhalten zu mossen (vgl・dazu auch Senatsurteil vom 30.1.1970, V ZR 41/67, LM BGB§530 Nr. 6 a. E. zum Gesichtspunkt berechtigter 1 nteressenwahrnehmung). . . . 5. BGB§§276 463 Satz 2 (Ui刀危ng derAufk信rungspf/icht des Grundsルcksverk言ufers) Treten nach einer Fassadenrenovierung erneut W引bungen auf, die beim ersten Mal auf Nasse in der Wandverkleidung zurUckzufUhren waren, muB der Grundstocksverkaufer hierauf bei ぬrtragsschluB auch dann hinweisen, wenn der Werkunternehmer der Aufforderung zur Besichtigung und Nachbesserung mit dem Hinweis nicht nachgekommen ist, leichte W引bungen seien bei solchen 臼ssaden normal. BGH, Urteil vom 5.3.1993 一 V ZR 140/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Mit notariellem ぬrtrag vom 28.1.1988 kauften der RechtsvorgAnger der Klager zu 2 und 3 sowie die Klagerin zu 1 (im folgenden: die Klager) von den Beklagten ein mit einem 凡rtighaus bebautes Grundstock unter AusschluB jeder Gewahrleistung for Sachmangel. Die Beklagten blieben auch nach der am 1.2. 1988 erfolgten o bergabe noch bis Ende 8.1988 in dem Haus wohnen. Seit 9.1988 haben die Klager das Haus an einen Dritten vermietet. Die Fassade des Hauses war im Frohjahr 1985 von dem Malermeister z. rendlert worden, nachdem die Beklagten an der Westseite einen RiB, W引bungen und Flecken an den auf einer Bal肥nkonstruktlon angebrachten verputzten Spanplatten entdeckt hatten. Bei den Arbeiten wurden bis au十90 cm fast die gesamte Westfassade und Tei le der Ostfassade ge6ffnet. Dabei四igte sich, daB die Spanplatten und Latten teilweise naB und die dahinter befindlichen Balkenangefault waren. Die Platten und 山tten wu司en ausgetauscht und ein neuer ぬrputz und- Anstrich aufgetragen. Nachdem 1986 wiederum w引bungen aufgetreten waren, versuchten die Beklagten mehrfach ohne Erfolg, Z. zu einer Besichtigung, Untersuchung und Nachbesserung zu veranlassen. Im Oktober 1988 wies der Mieter die Klager auf Risse und W6lbungen In derWestfassade hin. Die KI的er leiteten ein Beweissicherungsverfahren ein. Der gerichtlich bestellte Sachverstandige gelangte in seinem Gutachten vom 12・4.1989 zu dem Ergebnis, daB dem 奥us Aus Aus MittB習Not 1993 Heft 5 277 Der Schadensersatzanspruch ist auf die Rockgangigma-eine Dampfsperre fehlt und es wegen des Kunstharzverputzes zur ssade kommt. Der Sachver・ chung des 晦rtrages gerichtet (Senatsurtei le vom 8.12.1989, Kondensationsfeuchtigkeit hinter der 臼 standige stellte auBerdem fest, daB das Holz teilweise bis in eine 2・ v ZR 259/87, WM 1990, 479 ; vom 22・ 1991, V ZR 299/89, NJW Tiefe von 40 mm verfault war. Mit Schreiben vom 22.5.1989 erklarten die Klager die Anfechtung des ぬufvertrages wegen arglistiger 仏uschung. Sie verlangen die Rロckzahlung des Kaufpreises (275.500 DM) sowie Ersatz von Makler・ kosten (8.013,60 DM), Notariatskosten (1.385,45 DM+1.052 DM) und h insgesamt die Zahlung von der Grunderwerbssteuer(5・ DM), d・・ 291.461,05 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen R口ckobereignung des Grundstocks. Die Beklagten behaupten, den Makler gedrangt zu haben, die Kufer auf die 晒Ibungen hinzuweisen. AuBerdem hatten sie im Notartermin bei Er6rterung des Gewahrleistungsausschlusses geauBert, daB die Klager von den W引bungen unterrichtet seien・ ndgericht hat die Beklagten antragsgemaB verurteilt, das Das 山 Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Beklagten beantragen die Zur日ckweisung des Rechtsmittels. AUs den Grnden: efh川… Die Berufung ist zulassig・(Wi川 au四 1991, 1673) und erfaBt sowohl die R0ckzahlung des Kaufpreises als auch die Erstattung dergeltend gemachten Maklerund Notarkosten. Die Grunderwerbsteuer konnen- die Klager im Wege der Vorteilsausglelchung dagegen nur Zug um Zug auch gegen Abtretung eines etwaigen Anspruchs auf Erstattung dieser Steuer ersetzt verlangen. 6. ZPO§§304, 538 Abs. 1 Nr. 3, 540; BGB§249 (De/iktsrecht方che Haftung bei Nutzungss坊tun gen) 1. Die Frage, ob selbst百ndige Rechnungsposten eines ein・ heit!ichen prozessualen Anspruchs aufErsatz des Sachschadens aus Rechtsgrunden U berhaupt ersatzf首hig sind, geh6rt in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs 1. 5. des§304 ZPO. 2. Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im lll.Das Berufungsgerhht geht davon aus, daB die W引bu n・ Grundurteil auscieklammerte Rechtsfraie der Ersatz・ gen als solche, wie sie bis zum Verkauf wieder aufgetreten f百higkeit der ScIiadensposten mit entscheiden, wenn die hier, wohl aber einen Umstand darstelsind, zwar keinen 臼 Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens len, den die Beklagten selbst als for den ぬrtragsschluB gemacht haben und eine Entscheidung hierober sach・ nicht bedeutungslos angesehen, tatsachlich aber 一 entdienlich ist. gegen ihrer Behauptung 一 nicht offengelegt haben. Daraus 3. Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Repa. ergibt sich, daB die Beklagten die Klager auf die W引bungen raturkosten fUr Haus und Garten geht mit der VerauBe・ wenigstens hinweisen wollten. Damit stellt sich die 一 vom rung des GrundstUcks unter (Bestatigung von BGHZ 81, Berufungsgericht nicht geprofte 一 Frage, ob die Klage nicht 385). u nter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo begrun4. Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist det ist. deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschadigungsDies ist zu bejahen. pflichtig. Selbst wenn man inobereinstimmung mit dem Berufungs-5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen fUr die gericht allein in dem Wiederauftreten von 一 nicht ohne wei・ St6rung des Gebrauchs einer selbstgenutzten 二 Wohnung teres erkennbaren 一\叩Ibungen noch keinen Mangel der nach Deliktsrecht eine Entsch首digung zu zahlen ist. Hausfassade sieht, so handelt es sich doch aufgrund der BGH, Urteil vom 5.3.1993 一 V ZR 87/91 一 mitgeteilt von Vorgeschichte wenigstens um einen for den ぬrt rag 5・ abschluB bedeutsamen und deswegen offenbarungspflich-・ 0. Bundschuん Vorsitzender Richter am BGH tigen (vgl. Senatsurteile vom 7. 6. 1978, V ZR 46/75, WM 1978, 1073, 1074; vom 10.6.1988, V ZR 125/87, WM 1988, 1449 「= DNotZ 1989, 306 ]) Umstand, zumal den Beklagten die ausdrockliche Erklarung abverlangt worden war, verdeckte Mangel seien ihnen nicht bekannt (vgl. Senatsurt. vom 10. 7. 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 , 968)・ Aus 加m Tatbestand: Die Klaaerwaren Eiaentomer eines HausQrundstockes, das an einem Hana oberhalb des Gelandes lleQt, das dem troheren BeKlagten zu i aeh6rt. Dieser beabsichtiQte, auf seinem (rundstUcK ein i-iaus im ueton・じ ese iiSelbstbausvstem zu errichten. das von einer stani・ er Beklagte zu 2 ernieit aen AuTirag, schaft (SBG) vertrieben wurde』 ssadenreno・ die Entwurfsplanung zu 70呪 und die Genehmigungsplanung zu Die Tatsache, daB nur gut ein Jahr nach der 臼 vierung erneut 'IJ引bungen aufgetreten sind, lieB es zumin・ 100% zu erstellen. Die Tragwerksplanung sollte von der SBG geliefert werden. Nach Erteiluna der BauQenehmiQunQ beQann der hiermit dest als m6glich erscheinen, daB die Renovierungsarbeiten beauftragte Beklagte zu 4 nach wochenlangen HegenTailen mit aem nicht fachgerecht, also mangelhaft ausgefohrt worden Aushub der Baugrube, ohne daB die Standsicherheit der Baugrube rechnerisch nachgewiesen war. Er schnitt hierbei den H節 gfuB an. waren. In diesem Fall bestand aber die Gefahr, daB die von uchtig・ Bereits wahrend der Aushubarbeiten rutschte der Hang geringfogig Z. und den Beklagten angenommene Ursache der 臼 ab. Der Beklagtezu 1 veranlaBte, daB die Bdschung mit Plastlkplanen keitsbildung, namlich Risse in der Fassade, zumindest wieine abgedeckt und daB am B6schungsfuB 円 所ager eingerammt der neu hatte auftreten k6nnen. Deswegen muBten die Bewurden. Nach AbschluB der Aushubarbeiten rutschten 肥ile des klagten die Klager darauf hinweisen, daB die Fassade 1985 Grundstocks der Klager ab. Im Hang traten Bruchkanten auf. In der Folgezeit zeigten sich am Haus der Klager,und an anderen Wohnuchtigkeitsschaden durch Z. renoviert worden sei, wegen 臼 hausern in der Nachbarschaft Risse. inzwischen jedoch erneut 'IJ引bungen aufgetreten seien und 、man Z. wiede巾olt zur Nachbesserung aufgefordert habe. Diese Aufklarung h令ben die Beklagten unterlassen. Nach den getroffenen Feststellungen haben sie die neuerlichen w引bungen gekannt und als so bedeutsam angesehen, daB sie die Kl百ger hierauf unbedingt hinweisen wollten. Dies rechtfertigt den Vorwurf derArglist. Damit steht den Klagern ein Schadensersatzanspruch wegen ぬrschuldens bei ぬr・ tragsabschluBzu. Dieser 節spruch ist durch die ぬufvertrag・ lichen Gewahrleistungsvorschriften nicht ausgeschlossen 7・ (BGHZ6O, 319; Senatsurteil vom1O・ 1987, VZR 236/85, NJWRR 1988, 10, 11). DIe Klager haben ihr Grundstock inzwischen verauBert. Sie verlangen von den Beklagten nunmehr Ersatz derfiktiven Kosten for eine Sanierung von Haus und Rasen (5.985 DM+8.468 DM), eine Nutzungsausfallentschadlauna for Garaae U nd WohnunQ (175 DM+3.736,5 DM) sowie Ersatz einer Wertminderung von 50.000 DM, d. Fi. insgesamt einen Betrag von 68.36電 25 DM nebst Zinsen. Das 山ndgericht hat die Klage dem Grunde nach for gerechtfertigt erklart. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurockgewiesen Die hiergegen von beiden Beklagten eingelegten Revisionen hat der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten und auf Zahlung einer NutzungsausfalIentschadigung angenommen. Die Beklagten verlangen insoweit Klageabweisung. Die Klager beantragen die Zurockweisung des Rechtsmittels. MittBayNot 1993 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.03.1993 Aktenzeichen: V ZR 140/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 277-278 Normen in Titel: BGB §§ 276, 463 S. 2