XI ZR 167/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. März 1993 XI ZR 167/92 BGB § 812 Erteilung einer Löschungsbewilligung für teilvalutierte Grundschuld nach Teilungsversteigerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schriftlichen Unterlagen einfach zu beantwortende, Frage vorab zu klaren. Anders ist schlieBlich auch kaum zu erklaren, warum die Klager for das benachbarte und vergleichbare HausgrundstUck mit dem ungeklarten Mietertrag dem Bruder des Beklagten sogar einen hoheren Kaufpreis zu zahlen bereit waren als fur das des Beklagten mit dem genannten Mietertrag. . Ein besonderes Interesse der Klager an der Mieth6he hat das Berufungsgericht verneint. Auch diese W0rdigung laBt entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klager haben zwar ein solches Interesse for ihre Kaufentscheidung geltend gemacht und dies damit begrondet, daB der Grundstockskaufpreis aus dem 14,35-fachen der Jahresnettomiete habe gebildet werden sollen. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen, weil sie nachrechenbar falsch ist. Denn wenn der Beklagte, wie die Klager es vortragen und der vom 山ndgericht als Zeuge vernommene Makler dies bestatigt, vor und noch zu Beginn der notariellen Beurkundung Mietenin HOhe von 3.000 DM angegeben hat, ergabe sich bei diesem 兆rvielfaltiger ein wesentlich hoherer Preis des Hausgrundstocks, als ihn die Parteien dann tatsachlich vereinbart haben. Entgegen der Meinung der Revision ist dem Berufungsgericht insoweit kei n Denkfehler unterlaufen. Denn entscheidend。.。ist in diesem Zusammenhang nicht, welcher Betrag (2.335, 2.700 oder 3.000 DM) &ne marktgerechte Miete gewesen ware, sondern der Umstand, daB die Klager der Mieth6he als solcher keine entscheidende Bedeutung bei den Kaufverhandlungen, insbesondere hinsichtlich der Preisbildung, zugemessen haben. 3. Aus diesen Gronden kommt auch eine von der Revision gesehene arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft durch den Beklagten nicht in Betracht. Zudem hatte der Beklagte den Klagern im Notartermin erklart, daB er die genaue)Nettomiete nicht angeben konne. Damit kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht mehr an. 6. BGB§812 (Erteilung einer L0schungsbewilligung ルr teilvaルtierte Grundschuld nach 乃1ルngsverste/gerung) Der frUhere Eigentumer hat gegen den Ersteher eines GrundstUck亀 dem nach Abl6sung des noch valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschr百nkte 山schungsbewil.ligung erte川wurde, 蛇inen Anspruch aus§812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Vereitelung seines Rockgew首hranspruchs gegen den Grundschuldglaubiger hinsichtlich des vor der Abl6sung bereits nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld. BGH, Urteil vom 23,3.1993 一 xl ZR 167/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbes治nd: Die Klagerin und ihr geschiedener Ehemann Dr. El. waren je zur Halfte Miteigentomer des Grundstocks 0. in H. Dieses war u.a. mit einer Grundschuld o ber 30.000 DM zugunsten der 1.-Bausparkasse AGbe-lastet. Im ぬrfahren der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft wurde das Grundstock dem Beklagten als Er-werber zugeschlagen. Die Grundschuld zugunsten der I -Bausparkasse blieb bestehen. Die Klagerin und ihr froherer Ehemann hatten auf die zugrundeli叩ende Darlehensforderung 12.665,20 DM gezahlt. Auf Anforderung der Glaubigerin bezahlte der Beklagte die noch be-stehende Restforderung von 17.334,80 DM. Die 1.-Bausparkasse erteilte dem Beklagten daraufhin hinsichtlich der gesamten Grundschuld die ゆschungsbewilligung, voり der er Gebrauch machte. Mit der Klage fordert die Klagerin vom Beklagten die Zahlung der Halfte des von ihr und i hremfruheren Ehemann an die 1.-Bausparkasse bezahlten Betrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klagerin nach einem F-Iilfsantrag mit der MaBgabe stattgegeben, daB die Zahlung an sie und ihren froheren Ehemann als Mitglaubiger zu leisten sei. Die zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. " Aus den Gr0nden: 1. 1. Das Berufungsgericht istderAnsicht, der Klagerin stehe ein Anspruch aus§812 Abs.1 Satz 1 2.Alt. BGB zu. Durch die ihm von der 1』-Bausparkasse erteilte ゆschungsbewilligung habe der Beklagte die Grundschuld auch insoweit in Wegfallbringen k6nnen, als die durch sie gesicherte Forderung aufgrund der von der Klagerin und ihrem froheren Ehemann geleisteten Zahlungen bereits getilgt worden und eiり entsprechender R0ckgewahranspruch fur sie erwachsen sei. Der Beklagte sei daher einem auf den Ersatz des Wertes dieses Teils der gel6schten Grundschuld gerichteten Bereicherungsanspruch ausgesetzt. 2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB die Klagerin und ihr froherer Ehemann in H6he der von ihnen erbrachten Leistungen keine Eigentomergrundschuld, sondemn lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf R0ckgewahr erworben haben (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. 1. 1993 一 XII ZR 212/90, m. w. N.). Darober besteht in der Revisionsinstanz auch kein Streit mehr. b) Aus der 兆reitelung dieses Rockgewahranspruchs durch die ゆschung der Grundschuld ergeben sich jedoch ent・ gegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Ansproche der Klagerin und ihres froheren Ehemannes aus§812 Abs. 1 Satz 1 BGB (2・Alt・) gegen den Beklagten・ aa) Der Beklagte hat durch die ロschung desim Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr valutierten Teils der Grundschuld nichts auf Kosten der Klagerin und ihres froheren Ehemannes「 erlangt. Schuldrechtliche Ansproche auf Herausgabe oder Rockgewahr von Gegenstanden weisen diese selbst noch nicht dem Anspruchsberechtigten zu; durch die Verfugung o ber den Gegenstand kann deshalb nicht,, in sonstiger Weise" in seine Rechtsposition eingegriffen werden (BGH, Urteil vom 31. 10. 1986 一 V ZR 140/85, NJW 1987, 771). Der Anspruch auf Rockgewahr einer Grundschuld verschafft dem Berechtigten keine Rechte an der Grundschuld ( BGHZ 108, 237 , 246f.; 115, 241, 246【= MittBayNot 1992, 36 = DNotZ 1992, 549 ]). Durch die めschung wird somit nicht 一 wie es die 2.Alternative des§812 Abs.1 Satz 1 BGB voraussetzt 一 die RechtsgLteロuordnung zu Lasten des Rockgewahrberechtigten verandert. In Ubereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. 10. 1974 一 V ZR 231/73, NJW 1974, 2279, 2280 sowie vom 17.5. 1988 一 lx ZR 5/87, WM 1988, 1137, 1141) kommen deshalbAnsproche des froheren Eigentomers aus§ 糾2 BGB gegen den Ersteher des Grundstocks, dem nach Ablosung des noch valutierten Restes der Grundschuld eine uneingeschrankte ゆschungsbewilligung erteilt wird, nicht in Betracht. bb) Diese Rechtsprechung ist durch das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des IX.Zivilsenats vom 9.2. 1989(IX ZR 145/87, WM 1989, 490 「= MittBayNot 1989, 143 = DNotZ 1989, 618]) nicht modifiziertworden.Dortwird(a.a.O. 5.492) unter ausdrocklichem Hinweis auf die Unterschiede gegenober den bisher entschiedenen Fallen kein Ansprucnaus MittBayNot 1993 Heft 4 207 §812 BGB zugebiiligt, sondern eine ぬrpflichtung zur Herausgabe aus §816 Abs. 2 BGB mit der Begrondung ange-・ nommen, die Grundschutdgiaubigerin habe die ゆschung bewilligt, um ihre Rockgewahrverpflichtung gegenober den Sicherungsgebern zu erfollen, die ihren Verpflichtungen bereits vor dem Zuschlag nachgekommen waren. Ob der Entscheiduna zu folaen ist (krit. /伯ndaen in EWiR 1989. 417. 41ど a・ヒ・),Draucnt nier nicni entscnieaen zu weraen, uenn im vorliegenden Fali wQ川e es jedenfalls an der fur einen ト Anspruch aus§816 Abs.2 BGB erforderlichen Genehm gung der ぬrfogung derl .・Bausparkasse durch den froheren Ehemann der Klagerin fehlen. Ii. Die Klageforderung kann auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von§50 Abs・ Satz 1 ZVG gestロ tzt werden. Auf Grundschulden, die 一 wie hier die zugunsten der 1 Bausparkasse bestellte 一 im geringsten Gebot .・ berQcksichtigt sind und bestehen bleiben, ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. Schiffhauer in Dassler-SchiffhauerGerhardt-Muth, ZVG 12. Aufl.§50 Rdnr. 5; Steiner-Eickmann, ZVG 9. Aufl.§50 Rdnr.51). Einer entsprechenden Anwendung auf nicht valuflerte Grundschulden steht entgegen, daB§50 ZVG eine Zuzahlungspflicht zugunsten nachrangiger Glaubiger begrondet, der Rockgewahranspruch aber dem Sicherungsgeber und nicht den nachrangigen Glaubi gern zugute kommen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. 2. 1989 一 IX ZR 145/87 NJW 1989, 1349 , 1350; Steiner-Eickmann a.a.O.). 7. BGB§564 b Abs. 2 Nr. 2 (Eigenbe山 rfskondi ung bei nur り vorbergehender Nutzungsabsicht) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendi・ gung eines Wohnraummietverh首ltnisses kann auch dann gegeben sein, wenn der Vermieter die Raume nur fUr II begrenzte Zeit nutzen will. Ob ihm in einem solchen 臼 ver・ nunftige, nachvollziehbare Grunde fur die Inanspruchnahme der R百ume zur Seite stehen, kann nur aufgrund einer umfas・ sendeり Wurdigung der Umst首nde des Einzelfalls beurteilt werden. RE-Miet BayObLG, BeschluB vom 23. 3. 1993 BayObLGZ Nr.-29, mitgeteilt von Johann Demhar旭r, Richter am BayObLG 8. AGBGB Art. 7, 17; EGBGB Art. 96; BGB§626 Abs. 1 (Begriff 如5 Leibgedings; Leistungssめrungen be加 Leib geding) Mit einem als,, Hausoberlassung" bezeichneten riotarielieri ぬrtrag vom 29. 12. 1987 hat der im Jahr 1925 geborene verwitwete Klager (im ぬrtraa als ぬrauBerer bezeichnet) der Beklaaten (im Vertraa als Lrwerber bezelcflnet) sein Anwesen (Wohnhaus, Nebengebauae und Garten) zum Alleineigentum,,o berlassen". Als,, Gegenleistung" wurde ihm 如f 山 benszeit derunentgeltliche NieBbrauch eingeraumt und unter, Wartund Pflege' folgendes vereinbart: Der Erwerber verpflichtet sich, den ぬrauBerer im Alter, bei Gebrechlichkeit und im Krankheitsfalle zu warten und zu pflegen, bei der Besorgung der hぎuslichen Arbeiten zu unterstotzen, dessen Wohnung in ordentlichem Zustande zu halten und ihm auf ぬrlangen die tagliche 而st zuzubereiten und in seine Wohnung zu bringen, sowie die for die Zubereitung erforderlichen Naturalien auf dessen Kosten zu besorgen. Die W町t und Pflege ist nur in dem Umfange zu erbringen, wie diese ohne Zuhilfenahme dritter 円 rsonen m6glich ist und solange der ぬrauBerer im ぬrtragsanwesen wohnt. Diese Rechte wurden zugunsten des Klagers als Reallast bestellt und bewilliat 凡rner erklarten die ぬrtraasoarteien. daB ...A危 rt ・ und ドflege- von aer UeKlagten bereits seit Jkugust 19b1 eroracnt werae. Die Beklagte wurde als EigentUmerin im Grundbuch eingetragen. Ab November 1990 hielt sich der Klager zeitweise nicht mehr in seinem Anwesen auf, sondern nach der Behauptung der Beklagten in . .,wo er mit einer anderen Frau in Wohngemeinschaft lebe. Mit Schreiben seines ProzeBbevollmachtigten vom 16. 11. 1990 verlangte er, daB die Beklagte nunmehr in das Haus einziehe, weil er jetzt 65 Jahre alt, gebrechlich und krank sei. Nachdem die Beklagte erklart hatte, sie k6nne ihrer Verpflichtung auch von ihrem gegenwartigen, rund 50 km entfernten Wohnort aus nachkommen, trat der Klager mit Schreiben vom 5.2.1991 vom notariellen ぬrtrag zuruck und bean・ tragte mit der zum 山 ndgericht erhobenen Klage, die Beklagte zur Rockauflassung des Grundstucks zu verurteilen. Das Landgericht wies die Klageam6.6.1991 aり weil die Voraussetzungen des§326 BGB am 5. 2. 1991 nicht gegeben gewesen seien. Gegen dieses Urteil legte der KIager Berufung ein. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 5. 7. 1991 dargelegt hatte, wie sie sich die kunftige Erfullung ihrer Pflichten vorstelle, erklarte der Klager mit Schreiben seines ProzeB bevollmachtigten vom 9.7.1991 erneut, daB er vom ぬrtrag vom 29. 12. 1987 zurocktrete. Das Oberlandesgericht hob nach Beweisaufnahme mit Urteil vo而 27. 7. 1992 die Entscheidung des 山 ndgerichts auf und verurteilte die \ Beklagte, das Grundstock an den Klager rockaufzulassen und die Eintragung des Klagers im Grundbuch zu bewilligen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt Aus d n Grnd 17: 白 白 Die zulassige Revision der Beklagten ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im Ergebnis zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Oberlandesgericht hat ausgefuhrt: II. Das Urteil des Oberlandesgerichts halt der rechtlichen Nachprofung( §550 ZPO ) nicht stand. 1. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, an den das Revisionsgericht gem.§561 Abs.2 ZPO gebunden 1. Zum Begriff des いibgedingsvertrages・ ist, rechtfertigt die Verurt&lung der Beklagten zur Rockauf 2. Zur Anwendung des Art.17 AGBGB,"wenn ein mit der lassung des ihr o bereigneten Grundstocks nicht. Die ange o berlassung eines Grundstocks in Verbindung stehen・ fochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler, weil der い ibgedingsvertrag aus wichtigem Grund gekondigt das Berufungsgericht von einer wirksamen Kndigung des wird. zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausgegangen ist und auf dieser Grundlage die Voraussetzungen for BayObLG, Urteil vom 26.4. 1993 一 1 Z RR 397/92 = eine Rockabwicklung der,, Hausoberlassung" angenommen BayObLGZ 1993 Nr. 46 一,mitgetei lt von Johann Demharter, hat. Richter am BayObLG a) DasBerufungsgericht hat nicht beachtet, daB der Vertrag Aus Tatbestand: vom 29. 12. 1987 einen い ibgedingsvertrag im Sinn von Art. 7 AGBGB enthielt, weil sich die Beklagtedem Klager gegen・ Der Klager verlangt von der Beklagten die Ruckobereignung eines ihr aufgrund eines notariellen ぬrtrages oberlassenen Grundst0cks mit ober zu, Wart und Pflege" verpflichtet hat. der Begrondung, er sei von diesem Vertrag rechtswirksam zurockgetreten, weil die Beklagte die U bernommene ぬrpflichtung zu, Wart und Pflege" nicht erfollt habe. aa) Der Begriff des 山ibgedings ist im Gesetz nicht umschrieben. Wo es ihn (wie in Art.96 EGBGB und in Art.7 MittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.03.1993 Aktenzeichen: XI ZR 167/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 207-208 Normen in Titel: BGB § 812