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V ZR 64/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die gerichtlichen Kosten 228.908,38 €, für die der Beklagten zu 2 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten 49.953,22 €. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vorgebrach- ten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Zu den Hauptanträgen (Feststellung und Grundbuchberichtigung): a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). aa) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB) 1 2 3 4 - 3 - auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darle- hensforderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung. (1) Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Nichtzulas- sungsbeschwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des § 1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn - wie hier - auf die gesicherte Forderung gezahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem eine Akzessorietät fremd ist. (2) Die Rechtsfrage ist zudem von dem Bundesgerichtshof bereits mehr- fach in diesem Sinne beantwortet worden. Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die Ge- samtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht - durch Zah- lung auf die Grundschuld - abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. Novem- ber 1970 - V ZR 68/68, WM 1970, 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133). Hat der Darlehensschuldner (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abge- löst (§ 1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB). Mit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche) Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nach § 1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB nicht von dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75, NJW 1976, 2132, 2133; BGH, Urteile vom 5 6 7 8 - 4 - 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378 und vom 23. März 1993 – XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht ein- schlägig. b) Danach ist die Klage mit den Hauptanträgen (Feststellung des Nicht- bestehens der Grundschulden; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im Grundbuch) - wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Abweisung der Hauptanträge aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich danach nicht mehr. 2. Zu den Hilfs- und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden): a) Soweit auch bei den Hilfsanträgen der Antrag auf Zulassung der Re- vision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter Anwendung des § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorste- henden Ausführungen zu verweisen. b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin ab- getretenen Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind. aa) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläubi- ger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten können. Die Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entschei- dung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, 9 10 11 12 13 14 - 5 - NJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall beide Eheleute Sicherungsgeber waren. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich ver- mutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grund- schuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210, 211 Tz. 14). Abwei- chenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbarun- gen mit den Grundschuldgläubigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Da der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der durch die Grundschul- den gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläubigern der alleinige Inhaber der Rückübertragungsansprüche war. Die Abtretung der Rückübertra- gungsansprüche durch die Vollstreckungsgläubigerin an die Klägerin wäre ins Leere gegangen. bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen fehlerhafter Nichtanwendung des § 816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin - wie ausgeführt - (abzutretende) Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldgläubiger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligun- gen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und - später - an diesen abgetreten. cc) Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 15 16 17 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 81/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2011 - 3 U 48/10 - 18