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V ZR 87/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. April 1993 V ZR 87/92 DDR-ZGB §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 1, 282, 297; DDR-GrdstVO §§ 3, 11 a.F.; VermG §§ 1 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2 und 3 Verhältnis der zivilrechtlichen Ansprüche zum Vermögensgesetz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auf den Eintritt der Beschwerdefohrer in die Rechtspositiori der froheren BGB-Gesellschafter for ausreichend erbracht. Die Bescheinigung vom 23. 10. 1992 ist auf die Beschwerdefohrer als Erwerber ausgest可It (siehe auch 加叩ele, a. a. 0., Rdnr. 3317). C. Offentliches Recht 30. DDR-ZGB§§66 Abs.2, 68 Abs.1 Nr.1, 282, 297; DDR-・ GrdstVO§§3, 11 a. F.; VermG§§1 Abs.3, 3, 4 Abs.2 und 3 (Verh言Itnis der zivilrechtlichen An叩roche zum 陀rmdgens・ gesetz) 1・ Haben die Parteien, um die Folgen der ZwangsverauBe・ rung des in der ehem. DDR qeleqenen Grundbesitzes ffir aen Ausrelsewilligen abzumildern, eine Schenkung beur・ kunden lassen, tatschlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart, so istdie Berufung auf den hierdurch begrUndeten zivilrechtlichen Mangel durch das Verm6gensgesetz ausgeschlossen. 2. Der Rechtserwerb ist nicht unredlich im Sinne des Ver・ m6gensgesetzes, wenn der Erwerber, um die Folgen der Zwangsve慮uBerung fUr den Ausreisewilligen abzumil・ demn, mit diesem &nen notariellen Schenkungsvertrag u ber Grundverm6gen in der ehem. DDR geschlossen, tatsachlich aber die Erbringung einer Gegenleistung verein・ bart hat; Unredlichkeit liegt in diesem Falle vor, wenn der Erwerber sick nur zum Schein o ber die Unvollstandigkeit der_Beurkundung hinweggesetzt, in Wirklichkeit aber die Absicht gehabt hat, die forrnwidrig 四reinbarte Gegen・ leistung dem VerauBerer vorzuenthalten. 3. Ist die Berufung auf die zivilrechtlichen Mangel eines VerauBerungsgeschaftes durch das Verm6gensgesetz ausgeschlossen, so stehen dem Ve南uBerer bei &ner 山istungsst6rung gegen den redlichen Erwerber die hier・ for nach dem Zivilrecht vorgesehenen Anspruche zu. BGH, Urteil vom 16.4. 1993 一 V ZR 87192 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 乃tbes加nd: Die Parteien schlossen am 25. 3. 1982 vor dem Staatlichen Notariat in M. einen ぬrtrag, wonach der Klager und seine Ehefrau zwei zur eheー lichen ぬrm6gensgemeinschaft a eh6rende Grundstocke (Einfamiiiennaus mii tiarten) dem Beklagten, einem Neffen des Klagers, schenkten. Der Beklagteo bernahm das zugunsten der Eltern des Klagers eingetragene lebenslangliche lnsitzrecht samt den ihm zugrundeliegenden pers6nlichen ぬrpflichtungen. AuBerdem verpflichtete er sich, die Grundst0cke nur innerhalb der Familie des Klagers zu verkaufen. Der Schenkungsvertrag wurde beurkundet, um dem Klager und seiner Ehefrau die legale Ausreise aus der DDR zu erm6glichen und zugleich den Zwang zum Verkauf an einen bestimm-ten Dritten oder zugunsten des Volkseigentums abzuwenden. Der Beklagte wurde als Eigentomer in das Grundbuch eingetragen. Er nutzt das Haus als Wohnung. Der Kluger hat behauptet, die Beurkundung sei gegen das mundliche ぬrsprechen des Beklagten vorgenommen worden, monatlich 200 Mark der DDR auf das Sparkonto eines Treuhanders einzuzahlen. Die ぬrauBerung sei deshalb unwirksam. Unstreitig hat der Beklagte ムhlung geleistet. Antrag des Klagers auf ROckobertragung der Grund st0cke nach dem ぬrm6gensgesetz ist bisher nicht entschieden worden Das Kreisgericht hat der auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zugunsten des Klagers und seiner Ehefrau gerichteten Klage stattgegeben. Das Bezirksgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kluger den Berichtigungsantrag weiter. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis keinen Erfolg. MittB町Not 1993 Heft 6 Grnden: It. Das Berufungsurteil stellt sich indessen aus einem anderen Grunde als richtig dar(§563 ZPO), denn der geltend gemachte BerichUgurigsanspruch Ist durch das ぬrm6gens・ gesetz ausgeschlossen. 1. Aus ziviIrechtlicher Sicht'steht dem Klager, wenn sein Vortrag den Tatsachen entspricht, gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Grupdbuchberichtigungsanspruch nach Art. 233§2 EG BG B,§894 BGB zu (zu seiner Befugnis, den Anspruch allein geltend zu machen, vgl. Bosch, FamRZ 1991, 1001 , 1005 m. w. N.). Hierbei kann dahinstehen, ob das behauptete Zahlungsversprechen des Beklagten, wovon das Berufungsurteil ausgeht, eine Auflage (bzw. seineErfuIlung eine Bedingung) des Geschaftes darstellt oder ob es eine Gegenleistung for die o berlassung der Grundstoc肥 zum Inhalt hat. Im einen Falle lage eine bereits nach§§282 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB ifichtige Schenkung, im anderen ein ganz oder teilweise entgeltliches Geschaft vor, welches, weil nicht vollstandig beurkundet, nach§§297, 66 Abs.2 ZGB unwirksam ware. Die beurkundete Schenkung ware, da beiderseits ohne die Nebenbestimmung nicht gewollt, auch nach dem Recht der DDR nicht zustande gekommen (Senatsurteil vom 19.3.1993, V ZR 247191, zur Ver6ffent-・ lichurig bestimmt). Ob die O bernahme der pers6nlichen Verpflichtungeri aus dem lnsitzrecht und die schuldrechtliche ぬ直uBerungsbeschrankurig, die im Sinne des§525 BGB Auflagen darstellen worden (Senatsurteil vom 7.4.1989, V ZR 252187, NJW 1989, 2122 ; S加udinger/Reuss, BGB, 12. Aufl.,§525 Rdnr.9), zusatzlich zur Nichtigkeit einer Schenkung gefuhrt hatten, kann offenbleiben. Da mithin nach dem Vortrag des Klagers kein wirksamer Vertrag zwischen den ぬrteieri zustande gekommen Ist, hatte der Beklagte nach dem Zivilrecht der DDR, dem die 廿ennung des verpflichtenden von dem verfugenden Geschaft fremd war (Kollektivkommentar zum ZGB, 2. Aufl.,§26 Anm. 1.1), kein Eigentum erworben. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats schlieBt der Resti・ tuUonsanspruch wegen unlauterer Machenschaften (§§1 Abs.3, 3ぬrm6gensgesetz), der vor allem den hier vorliegen・ den Fall erfaBt, daB Grundeigentum auf staatlichen Druck zur Erlangung der Ausreisegenehmigung aus der DDR verauBert werden muBte (Amtl. Erlauter而gen, BT-Drucks・ 11/7817 5.3), zivilrechtliche Rechtsbehelfe und Ansproche, die ihren Grund in der Machenschaft haben, aus; dies gilt namentlich fロr die Anfechtung des Geschafts wegen Drohung nach§70 ZGB oder fur die Geltendmachung seiner Nichtigkeit wegen SittenverstoBes gem.§68 Abs.1 Nr.2 ZGB i.V. mit dem ぬrfassungsgrundsatzegesetz der DDR vom 17.6.1990 一 GBI I, 299 (Urteil vom 3・4.1992, V ZR 83191, BGHZ 118, 34 =NJW1992, 1757「= MittB町Not 1992, 254]). Ausgeschlossen ist, wie der Senat bereits entschieden hat, auch der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (SenatsbeschluB vom ち10.1992, V ZR 44192・unver6ffentl・)・ Andererseits ist dem VerauBerer die Berufung auf zusatzliche zivilrechtliche Mangel des Geschafts, die bereits nach dem Recht der DDR zur Unwirksamkeit des Erwerbs gefohrt hatten, durch das Vermogensgesetz nicht verschlossen (Senatsurteil und -beschluB vom 12. 11.1992, V ZR 230191 und V ZB 22/92, WM 1993, 26 『= DNotZ 1993, 445 ] und 30; Urteil vom 19.2.1993, V ZR 269/91; jeweils zur Veめffentlichung i n BGHZ bestimmt>. Der Mangel des Vertrags der Parteien kann ausschlieBlich darin bestehen, daBdiese, mit der Folge der Unwirksamkeit Aus 竺e Uber einen Aus / des Vereinbarten, das, was sie tatsachlich gewollt haben, nicht voIIstandig beurkunden lieBen. Zu der wegen des staatlichen Drucks zum AbschluB des Geschafts m6gliche.n Anfechtung nach§70 Abs. 1 Satz 2 ZGB ist es nicht gekommen. Die Nichtigkeit des Geschafts i st mfthin auf einen zu den zivilrechtIichen Auswirkungen der Machenschaft selbst hinzutretenden, zusatzlichen Mangel zurockzufohren・ Seine Besonderheit besteht i ndessen, abweichend von den vom Senat bisher entschiedenen Fallen, darin, daB die Mangelhafflgkeit in einer i nneren Wechselbeziehung mit dem Unrechtstatbestand steht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19.3.1993, V ZR 247/91, zur Veめffentlichung besfimmt). Die Parteien haben ihren Willen, mit der VerauBerung des Grundeigentums eine Geldleistung des Beklagten zu verbinden, deshalb verborgen gehalten, weil sie den Bedingungen, die in der DDR for das dem Klager aufgezwungene Geschaft galten, so weit als moglich ausweichen wollten. sie mit dieser 一 aus der Sicht des Verm6gensgesetzes 一 in einem untrennbaren Zusammenhang. Die innere Wechselbeziehung zwischen der unlauteren Machenschaft und der zu ihrer (teilweisen) Abwehr getroffenen GegenmaBnahme laBt die durch das Gegenmittel ausgel6ste Nichflgkeitsfolge als Bestandteil des Teilungsunrechts erscheinen. Die Nichtigkeitdes Geschafts ist in diesemFalle, was der Senat in den Entscheidungen vom 12.11.1992 for maBgeblich gehalten hat, aus dem Bereich des allgemeinen Verkehrsrisikos in der Zeit der DDR herausgerockt. Die Erschotterung der Verm6gensposition des Beki旦gten ist for diesen 一 hierin spiegeln sich die Grenzen des von ihm o ber nommerien Risikos wider 一 erst mit dem Umbruch in der DDR spロrbar geworden. Vr dem o bergang zu rechtsstaatlichen Verhaltnissen war die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Beurkundeten und des wirklich Gewollten for die Beteiligten kein praktikabler Behelf. N ach§297 Abs. 1 Satz 2 ZGB und nach der Grundstocksverkehrsordnung vom 15. 12. 1977 (GBI 1 73) waren Vertrage, durch die Eigentum an einem Grundstock o bertragen werden sollte, genehmigungspflichtig. Das Genehmigungserfordernis diente der staatlichen 山itung und Kontrolle des Grundstocksverkehrs. Die Genehmigung wurde nach§3 der Verordnung nur erteilt, wenn die vorgesehene Rechtsanderung oder Rechtsbegrondung mit den staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben und Erfordernissen o bereinstimmte und die sich aus dem Eigentum gegenober der sozialistischen Gesellschaft ergebenden Rechte und Pflichten gewahrt wurden. Insbesondere setzte die Genehmigung die preisrechtliche Uribedenklichkeit des Geschafts voraus, wodurch die Durchsetzung der Preisano川nung Nr.415 vom 6.5.1955 (GBI 1 330) gesichert werden sollte, die bei eigen・ genutzten Grundstocken auf Einheitswerte aus dem Jahre 1936 zurQckgriff. Der Sicherung der staatlichen Ziele diente ein umfassendes Vorerwerbsrec ht zug unsten des Volkseigentums oder anderen sozialistischen Eigentums( §§11 ff. der Verordnung), welches den Eigentomer auf eine Entschadigung nach dem preisrechtlich gebundenen Grundstockswert verwies. Diesen Beschrankungen versuchten die Betel・ ligten vielfach dadurch auszuweichen, daB sie bei Kaufvertragen eine vom beurkundeten Preis abweichende Geld zahlung in manchen Fallen auch in Devisen, vereinbarten 了 (zu den zivilrechtlichen Auswirkungen einer Unte.rverbriefung des Kaufpreises vgl.§305 Abs.3 ZGB) oder o berhaupt statt des gewollten entgeltlichen Geschafts eine Schenkung beurkunden lieBen. Die letzte M6glichkeit konntesich insbesondere dann anbieten, wenn die VerauBerung zwischen Familienangeh6rigen stattfand. Sie hattezudem den Vorteil, daB sie bereits dem 谷uBeren Erscheinungsbild nach eine Gewinnerzielungsabsicht ausschloB und deshalb jedenfalls bei Hinzutreten eines perめnlichen Nutzungsbedorfnisses des Erwerbers, eine Versagung der Genehmigung oder die Ausobung des Vorkaufsrechtes weniger wahrscheinliCh machte. In dieser Weise sind auch die Parteien, die damit zugleich das lnsitzrecht der Eltern des Klagers sichern wollten, vorgegangen. Der Erwerb durch einen Dritten oder zugunsten des Volkseigentums hatte die weitere AusUbung dieses Rechtes gefahrdet.Aufgrund der Verordnung o ber die 山nkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 (GBI II 1) hatte ober die den Eltern zustehenden Raume staatlicherseitsverfogt werden k6nnen. Hierin unterscheidet sich das Streitverhaltnis der 田 rteien im Ergebnis nicht von dem vom Senat am 3.4.1992 entschiedenen Grundfall, in dem es lediglich um die Anfecht-barkeit wegen der staatlichen Machenschaft.ging. Eine ぬr・ schiedenheit ergibt sich nur darus, daB das eine Mal die tatsachlichen Verhaltnisse in der DDR die Berufung auf den VerstoB des Staates gegen seine Rechtsvorschriften und damit die Anfechtung nicht zulieBen, das andere Mal die Part旦ien gerade aus diesem Grunde ihrerseits von dem gesetzten Recht abwichen und diese Abweichung fQr sich als verbindlich ansahen. Von der Zielsetzung des Verm6gensgesetzes her, Teilungsunrecht wieder gutzumachen ( §§1, 3 VermG), aber auch dem redlichen Erwerb Bestandsschutz zu verleihen ( Abs.2 und 3 VermG), ware es ungereimt, §4 in dem einen Falle die zivilrechtlichen Behelfe im Interesse des Fortbestehens 旧dlich erworbener 印sitionen auszu・ schlieBen, ihnen im anderen dagegen keine Schranken zu setzen. Der Erwerber, der unter Hintansetzung zivilrechtlicher Vorschriften dem zum Verkauf seines Grundbesitzes Gen6tigten eine Erleichterung seiner Lage verschafft hat, ist nicht weniger schutzwordig als derjenige, der nach den geltenden Bestimmungen Eigentum zum Festpreis gekauft oder sich dieses hat schenken lassen. Das Verm6gensgesetz schlieBt daher auch in seinem Falle die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansproche aus. War, wie der Klager behauptet, die Beurkundung des nicht Gewollten gerade das von den Parteien gewahlte Mittel, um die Folgeneiner ZwangsverauBerung abzumildern, so steht Dieses Ergebnis wird durch eine Kontrolloberlegung zu den M6glichkeiten, die das Vermogensgesetz for den Ausgleich der Konfliktlage bereith谷It, bestatigt. Das Wissen des Erwerbers um den zivilrechtlichen Mangel steht danach dem Bestandsschutz der erlangten Verm6gensposition nicht entgegen. Die Unredlichkeit des Erwerbs ist nach§4 VermG durch dessen innere Beziehung zu der Machenschaft gekennzeichnet, die den Restitutionsanspruch begrondet (SenatsbeschluB vom 12.11.1992). An ihr fehlt es, wenn die bewuBte Abweichung von den zivilrechtlichen Vorschriften dazu diente, die Auswirkungen der Manipulation zum Vorteil des Gen6tigten zu begrenzen. Das Verm6gensgesetz knopft den von ihm angestrebten sozial-vertraglichen Ausgleich (vgl. Gemeinsame Erklarung vom 15. 6. 1990, BGBI II 1237) for diesen Fall nicht an dieauBere Ordnungsfunktion der Vorschriften der DDR o ber den Grundstocksverkehr, sondern an das Recht des vom Staat zur Aufgabe seines Eigentums Gentigten an; es geht dabei von der 山gitimitat der Abwehr der in§1 Abs. 3 von ihm selbst als staatliches Unrecht quali・ fizierten Machenschaften aus (zum Normkonflikt bei der Verteidigung individueller Rechtsgoter vgl. Nachw. bei Herzog い. Deshalb ist in MaunziD0rig, Komm. z. GG, Art. 20 Abs. 1 MtttBayNot 1993 Heft 6 週 昇 量 当 昌 ョ 潤 一 川 A 『 卿 り umgekehrt derjenige im Sinne des ぬrm6gensgesetzes unredlich, der sich nur zum Schein o ber die Unvollstandigkeit der Beurkundung hInweggesetzt hat, tatsachlich aber die formwidrig vereinbarte Gegenleistung dem ぬrau Berer vorenthalten wollte. Er hat sich durch eine zusatzliche Tuschung des Gen6tigten die staatliche Manipulation zunutze gemacht. DaB er hierbei in a uBerlichero bereinstimmung mit dem Zivilrecht der DDR gehandelt hat, steht dem Rockubertragungsanspruch des VeはuBerers nach§§1 Abs.3, 3 VermG nicht entgegen. Tritt: schlieBlich in dem Falle, daB der Rockobertragungsanspruch sc陥itert, eine Leistungsst6rung des redlichen Erwerbers auf, ist der VeはuBerer nicht schutzlos gestellt. Der durch das ぬrm6gensgesetz bewirkte sachlich・ recht・ liche AusschluB der mit der Machenschaft zusammenhan-・ genden Unwirksamkeitsgronde hat als Gegenwirkung den zivilrechtlichen Bestand des Geschafts zur 向 Ige. Der ぬrauBerer kann mithin die sich aus der nach Art.232 EGBGB maBgeblichen Zivilrechtsordnung ergebenden Rechte geltend machen. D. Der Beschwerdegegner halt dem gegenuber die von ihm gewahlte Trennung von schuidrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschaft als die weniger risikoreiche Vertragsgestaltung. Die Anweisung, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften der einheitlichen Beurkundung nur ohne die Aufl商sungserklarung zu erteilen, schotze weder vor einem BUroversehen, noch schlieBe sie aus, daB auf andere 一 auf unlautere=Weise, die vollstandige Urkunde in die Hande des Kaufersq elanqen konne. Die qetrennte Beurkunduna entsDrache zuaem aem materiellen Necnt. Im uDrugen Degrundetedie Autlassung um Kaufvertrag verbunden mit der Eintragung einer Auf lassungsvormerkung ein Anwaltschaftsrecht des Kaufers mit der M6glichkeit gesonderter Verfロgung hierUber sowie seiner Pfandung durch Dritte und dadurch bedingte Erschwerungen bei der Rockgangigmachung des Kaufvertrags im Falle der. Nichterfollung durch den Kaufer. Ferner seien die Beschwerdefohrer in Ziffer VII 3 des Kaufvertrags auf die Kostenfolge getrennter Beurkundung hingewiesen wo川en. Aus den Gルnden: 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefohrer liegt keine unrichtige Sachbehandlung des Notars ( §§141, 16 Abs. 1 KostO) oder eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspf lichtverletzung ( §19 Abs. 1 Bundesnotarordnung) vor, die der Gebuhrenforderung entgegenstonde. Kostenrecht a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von§16 Abs. 1 KostO liegt nach der Rechtsprechung des BayObLG nur 31. KostO§16; BNotO§§14, 19 (Keine unrichtige Sach- dann vor, wenn dem Notar ein offen zutagetretender VerstoB behandlung bei gesonderter Beurkundung der Auflassung) gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches ぬrDie getrennte Beurkundunci des schuidrechtlichen und sehen unterlaufen ist ( MittBayNot 1987, 53 , 54 m.w.N.). aes ainglicnen HecfllsgescflaTts stellt grundsatzlich keine Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das folgt bereits aus dem Umstand, daB die vom Notar vorgeunnchtige Sachbehandlung dar (entgegen 0四 DUsseldorf nommene、 getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auf Rpfleger 1990, 392 ). Dies gilt auch beim Kauf vom Bautr首ger. lassung dem gesetzlichen 山itbild des BGB entspricht, der (Leiおatz der Schriftleitung) Trennung von schuldrechtlich verpflichtendem Vertrag und LG Monchen 1, BeschluB vom 26.8.1992 一 13 T 5578/91 一, dinglichem Erf0llungsgeschaft, und in jedem Fall die am mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Reuss, Monchen besten geeignete rechtliche Gestaltung zur Absicherung des ぬrkaufers hinsichtlich seiner Kaufpreisansproche dar・ Aus dem Tatbestand: stellt (KG DNotZ 1976, 434 ; OLG Dosseldorf JurBoro 1980, Der Notar Dr. R Amtsvorganger des Beschwerdegegners, beurkun・ 913; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 ). リ dete am 13. 7. 1988 einen Kaufvertrag zwischen den Beschwerdefohrern und der Beteiligten, der Bautragergesellschaft flrma D Gesellschaft mbH&Co. KG, o ber den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung. Vom Kaufpreis war gemaB Ziffer III ein Teilbetrag von DM 42.000 ,一 vier Wochen nach VertragsabschluB und notarieller Bestatigung der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kaufer fallig, der o berwiegende Rest in Raten von 5 bis maximal20% je nach Baufortschritt. In Ziffer VII 3 der Kaufvertragsurkunde ist ferner bestimmt: Stehen dem Notar jedoch mehrere Gestaltungsm6glichkei・ ten zur ぬrwirklichung des von den Beteiligten beabsichtig・ ten Rechtsgeschafts・ Wahl, so ist er grundsatzlich zur zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet (Korintenberg/ Lappe/engel/Reimann, KostO 12. Auflage,§16 Rdnr.46a); er hat jedoch zugleich das Sicherungsinteresse der ぬrtragsparteien in sein pflichtgemaBes Ermessen, welcher Weg zu beschreiten ist, miteinzubeziehen (Korintenberg Im Kaufpreis nicht enthalten sind folgende Kosten, Gebohren und Steuern, die der Kaufer tragt: 'a.a.O. Rdnr.47). Daher hat er im Einzelfall anstelle des billigsten dem sichereren oder sachdienlicheren oder auch 一 Die Kosten von Sonderwonschen, die nicht im ぬrtrag vereinbart sind; ubl[cheren Weg den Vorzug zu geben (Korintenbe管 a. a. 0. 一 die Notar- und GrundbuchgebQhren, die mit der Errichtung und Rdnr. 48). : dem Vollzug dieser Urkunde, der Auflassung, der Herstellung von Ausfertigungen und Abschriften . . .zusammenhangen. Die for die Errichtung der Kaufvertragsurkunde angefallenen Gebohren wurden von den Beschwerdefohrern unbeanstandet bezahlt. Am 17. 1. 1991 beurkundete der Beschwerdegegner Notar Dr. R. die Auflassung des ぬrtragsgegenstands an die Beschwerdefohrer. Hieruber erstellte er eine Kostenberechnung in Hohe einer 5/io-Gebohr aus dem Kaufpreis von DM 313.430 ,一 zu einem Gesamtbetrag mit Nebenkosten von DM 359,10. Die Kostenschuldner verweigern die ひhlung unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Dusseldorf vom 22. 3. 1990; danach liege eine unrichtige Sachbehandlung des Notars vor, wenn er auf ausschlieBliche Weisungen der ぬrkauferseite die 助urkundung von Kaufvertrag und Auflassung getrennt vornimmt, obwohl dem Sicherungsbedorfnis des ぬrauBerers bereits durch die ratenweise Bezahlung des Kaufpreises hinreichend Rechnung getragen wird. Die Gefahr vorzeitigen Eigentumsverlustes h批 te in diesem Fall duにh die kostengonstigere Auflassungssperre begegnet werden k6nnen. MittBayNot 1993 Heft 6 Unter Berocksichtigung dieser Gesichtspunkt-e vermag die Kammer der Auffassung des OLG Dosseldorf in der von den Beschwerdefohrern angefohrten Entscheidung vom 22.3. 1990 ( Rpfleger 1990, 392 ) nicht zu folgen. Danach sei von einer einheitlichen Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung nur im Hinblick auf ein besonderes Sicherheitsinteresse des VerauBerers abzusehen. Ein solches sei im Hinblick auf die entsprechend dem Baufortschritt ratenweise zu bezah lende Kaufpreissumme. nicht erkennbar, denn der Gefahr vorzeitigen Eiqentumsverlustes. sow6it das Bauwerg scnon erriontet ist, Konne durch Vereinbarung einer Ausfertigungssperre bis zur Begleichung der letzten Rate begegnet werden. Die Entscheidung laBt nicht klar erkennen, ob die darin beforwortete vertragliche Gestaltung prinzipiell als gleicher Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.04.1993 Aktenzeichen: V ZR 87/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6 MittBayNot 1993, 391-393 Normen in Titel: DDR-ZGB §§ 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 Nr. 1, 282, 297; DDR-GrdstVO §§ 3, 11 a.F.; VermG §§ 1 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2 und 3