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IX R 10/80

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 22. April 1993 3 Z BR 4/93 KostO § 19 Abs. 2 Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zusammenfassend ist somit festzustellen, daB das Gesetz als Voraussetzung der Privilegierung nach §19 Abs. 4 KostO grundsatzlich keine Obergrenze in der Gr6Be des landwirtschaftlichen Betriebes vorsieht; es enthaFt auch nicht die vom Landgericht angesprochene,, soziale Komponente'1 ErfaBt werden sollen von§19 Abs.4 KostO vielmehr alle Geschafte o ber zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaBte Grundstocke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden (Gesetzentwurf des Bundesrates 町Drucks. 11/2343 S. 7). Das bedeutet nicht, daB sog. Agrarfabriken unter die Privilegierung fallen, die sich von bauerlichen Betrieben ohnehin nicht notwendig durch die Gr6Be des Grundbesitzes unterscheiden. c) For die ぬmneinung der nach §19 Abs. 4 KostO erfo川er・ lichen Absicht der Fortfohrung des landwirtschaftlichen Betriebes hat das Landgericht keine ausreichenden 凡st・ stellungen getroffen; insbesondere hat es nicht ermittelt, ob hier ein bauerlicher Betrieb vorliegt( §§12, 25 FGG ). Der genannte Gesetzeszweck laBt es zu, daB auf der Hofstelle durchaus ein ぬrwalter tatig sein kann, sofern nur der Inhaber des Betriebes die Eigenverantwortung oder die fachliche Oberaufsicht u bernimmt oder in Arbeitsteilung mit dem Verwalter die Landwirtschaft selbst betreibt. Eine landwirtschaftliche Berufsausbi Idung des Betriebsinhabers ist ubrigens nicht unbedingt erforderlich vgl. schon Vogels 陥ichserbhofgesetz 4. Aufl.§15 Rdnr.20). Ob diese Voraussetzu ngen vorliegend for jeden einzelnen der Beteiligten zu 2 bis 4, die im o berlassungsvertrag als Studenten bezeichnet sind, zutreffen, steht nicht fest. For die Absicht der FortfUhrung des landwirtschaftlichen Betriebes spricht zwar die Tatsache, daB durch die in§3 des o berlassungsvertrages enthaltenen Auflagen und Vorbehalte die Erhaltung des Hofes als geschlossene Einheit sicherge-stellt ist. Es ist aber insoweit 一 gerade bei einem Betrieb dieser Gr6Be 一noch zu ermitteln, welchem Studium die Be・ teiligten zu 2 bis 4 nachgehen und wie die Landwirtschaft nach den Vorstellungen der Beteiligten weiter betrieben werden soll. Auch wird der Betriebsstruktur und etwaigen ぬrpachtungen Bedeutung zukommen. 24. KostO§19Abs.2 (Sch言tzung des Grundstocks四rts nach ダ 19 Abs. 2 KostO) Bei der Grundstocksbewertung nach§19 Abs.2 KostO kann das Gericht den Wert frei sch台tzen, wenn der Kostenschuld・ ner sich entgegen seiner Mitwirkungspflicht beharrlich weigert, die ihm ohne Schwierigkeiten zug台nglichen Brand・ versicherungsurkunden zu beschaffen und dadurch eine sachgerechte Bewertung von Geb台uden zu erm6glichen. BayObLG, BeschluB vom 22.4.1993 一 3 Z BR 4193 = BayObLGZ 1993 Nr. 42 一,mitgeteilt von Johann Demhar加ち Richter am BayObLG Tatbestand: 1. Der Beteiligte z u 1) ist Alleinerbe der Erblasserin; der Beteiligte zu 2) ist Testamentsvollstrecker. Am 10. 2. 1989 wurden in dem NachlaBverfahren mehrere Verfogungen von Todes wegen er6ffnet und die for die Erbscheinserteilung notwendige eidesstattliche ぬrsicherung des Beteiligten zu 1) entgegengenommen. Der Erbschein wurde am 13.2.1989 erteilt, ein 肥stamentsvolistreckerzeugnis am 14. 2. 1989. Mit vorlaufiger Kostenrechnung vom 5. 10. 1989 stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts ダem Beteiligten zu 1) Gebohren in H6he von Insgesamt 54 307 DM in Rechnung, wobei er hinsichtiich der Er6ffnung der Verfogungen von Todes wegen von einem Geschaftswert von 18 576000 DM, hinsichtiich des Erbscheins undder Beurkundung der eidesstattiichen ぬrsichgrung je von einem Geschafts wert von 13 914 000 DM und hinsichtiich des TestamentsvoilstreckerZeugnisses von einem Geschaftswert von 5 572 000 DM ausging. Wertberechnung forderte der Rechtspfieger des、 Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 22.4f1991 auf, die Brandversicherungsurkunden beZogiich samtiicher Anwesen unter Angabe der einzeinen Baujahre der Gebaude bei Gericht einzureichen. Der Beteiiigte zu 2), der mit Schriftsatz v6m 16. 11. 1989 bereits mitgeteiit hatte, daB er im Rahmen der Pflichtteiisberechnung selbst zunachst an die Brandversicherungswerte gedacht habe, aber Zu dem-Ergebnis gekommen sei, das sie ganz erhebiich U ber den ぬrkehrswerten iagen und daher zur Bewertung ungeeignet seien, lehnte dies mit der Begrロndung ab, daB die Brandversicherungswerte fur die Bewertung des Grundbesitzes im Nachias ungeeignet seien. Es seien vieimehr die Werte heranzuziehAn riiif tiA R inh dロr tAiAiIi,iロ Zu 1) und seine pTllcfltteiisberechtigten zwei Schwestern im Rahmen der Erbauseinandersetzung geeinigt hatten. Der Beteiligte zu 2) bezog sich dabei auf &ne Vereinbarung zur Bewertung des zum NachlaB geh6renden unbewegiichen Verm6gens vom 23.7.1989. Darin waren sich die VertragsschlieBenden einig, das Anwesen A mit 200 000 DM, die u brigen bebauten Grundstucke mit dem l8fachen Betrag der Jahresnettomiete, somit 14 934 258 DM, die landwirt schaftlichen Grundstocke mit dem l8fachen Betrag der Jahresnettopacht, somit 885 906 DM, eine Waidfiache mit 152 429,40 DM und Der Rechtspfleger des Amtsgerichts setzte mit BeschluB vom 7. 11. 1991 den Geschaftswert for die Er6ffnung der ぬrfugungen von Todes wegen, die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundung der eidesstattijchen ぬrsicherung auf je 25 Mio DM sowie for die Erteト lung des TestamentsvolistreckerZeugnisses auf 1 Million DM fest. Die Bewertung nach Jahresnettomieten sei zur Feststellung des Verkehrswerts der Grundst0cke nicht aeeianet Da die vnm 仏只timnnt只一 vollstrecker anaetorclerten Brandversfrheriinn只IirkiintAn 口n十(lAflAfl aer MltwlrKungspTlicht der beteiligten nicht vorgelegt worden seien, mUsse der Wert der Grundst0cke frei auf mindestens 25 Mb0 DM geschatzt werden. Hiergegen 一 die Wertfestsetzung for die Erteilung des Testamentsvolistreckerzeugnisses ausgenommen 一 richteten sich die Beschwerden der Beteiligten Zu 1) und2), die damit begrondet wurden, das der Geschaftswert v6llig willkorlich festgesetzt worden sei. Das Gesetz schreibe nicht vor, den Geschaftswert nur nach Brandversicherungswerten Zu ermitteln. Vorliegend habe das Gericht die Angaben der Beteiligten zu berocksichtigen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts half mit BeschluB vom 20.2 1992 den Beschwerden insoweit ab. als A r vnn tnn (A只nhhf十只lhIAr十An rur aie ヒroscneinserteilung und die Beurkundung der eidesstattlichen ぬrsicherung die Todesfailkosten in H6he von 13 387 DM und die Pflichtteiisansproche (1/3 aus 24 986 613 DM) in H6he von 8 328 871 DM abzog und den Wert fur diese Geschafte auf je 16 657 742 DM festsetzte. 1. 0. hielt er an dem BeschluB vom 7.11 1991 fest. Auch der Nach!aBrjchter half den Beschwerden nicht weitergehend ab. Das Landgericht wies mit BeschluB die Beschwerden aeaen den BeschluB vom 7. 11. 1991 als unbegrundet zurock. 3. Mit den weiteren Beschwerden wenden sich die B eteiiiaten zu 11 1l nd つ1 n凸nロn dロni口ndnロrichtliehen RA schiijR Aus den Grnden: 1. Die zulassigen weiteren Beschwe川en(§31 Abs.3 Satz 1, §14 Abs. 3 Satz 2 KostO ) sind sachlich nicht begrondet. Das 山ndgericht hat die Ermittlung des NachlaBwertes gem. §§102, 103 Abs. 1, §46 Abs. 4 KostO und§lO7Abs.2 KostO durch das Amtsgericht zu Recht bestatigt. a) Der Wert von (hier zum NachlaB geh6renden) Grundbesitz bestimmt sich nach§19 Abs.2 Satz 1 KostO. Nach d(eser Vorschrift sind alleausreichenden Anhaltspunkte for einen den Einheitswert o bersteigenden Wert heranzuziehen, um dem Verkehrswert 一 als dem gemeinen Wert i. 5. von§19 Abs. 1 Satz 1 KostO 一 moglichst nahe zu kommen. Bei Aus 2. Zur endgoitigen Amtsgerichts den 230 MittB剣Not 1993 Heft 4 bebaute.n Grundstocken kann der Wert des Bodenanteils ( §1376 Abs. 4,§1515 Abs.2,§1934b Abs. 1 Satz 3, §§2049, / (Bodenwert) und der Wert der Gebaude gesondert ermittelt 2312 8GB). Das Ertragswertverfahren begonstigt im Verwerden. Als Anhaltspunkt fur den Boderiwert karin der Richtgleich zu anderen Bewertungsmethoden unstreitig den Auswert nach§193 Abs.3 BauGS herangezogen werden (vgl. gleichspfhchtigen und benachteiligt den Ausgleichsberech BayObLGZ 1972, 297 ). Der Gebaudewert kann nach der stan- tigten (vgl. BVerfGE 67, 348 /366 f.). Die Kostenordnung kennt digen Rechtsprechungdes Senats (z. 8. BayObLGZ a.a.O.; die Bewertung nach dem privilegierenden Ertragswert des1976, 89 【= MittBayNot 1976, 85 = DNotZ 1977, 434 ]; halb grundsatzlich nicht (vgl. BayObLGZ 1975, 244 /248 BayObLG JurB0ro 1984, 904 【= MittBayNot 1984, 274 ]; 1985, = DN0tZ 1976, 57] 434) mit Hilfe des Brandversicherungswerts berechnet werDen Beschwerdefohrern ist auch durchaus bewuBt, daB die den. Hierzu ist die derVersicherungsurkuridezu entnehmenvon ihnen ermittelten Ertragswerte ganz erheblich unter den de, auf das Basisjahr 1914 bezogene Versicherungssumme nach dem Brandversicheru ngswert ermittelten Verkehrswermit der im Zeitpunkt der Bewertung geltenden Richtzahl der ten der Gebaude liegen und ihre Wertangaben deshalb i. 5. Bayerischen Laridesbrandversicherungsanstalt zu multipIldieser anerkannten Bewertungsmethode unrichtig sind. Ihre zieren, da sich die Grundstocke in deren Zustandigkeits-beharrllche Weigerung, dem Gericht die ihnen ohne Schwiebereich befinden. Von der sich ergebenden Summe ist ein rigkeiten zuganglichen Brandversicherungsurkunden zu beallgemeiner Abschlag von 20% zu machen, ferner ein schaffen und dadurch an einer sachgerechten Bewertung Abschlag, der die technische Wertminderung (Alter) in Promitzuwirken, ist deshalb wie eine Beweisvereitelung zu zenten des Herstellungswerts berocksichtigt. H ierfor k6nwerten und berechtigt das Gericht mangels anderer ausnen die Aufstellung o ber die technische Leberisdauer von reichender Anhaltspunkte zu einer Schatzung des Werts baulichen Anlagen und die Tabelle zur Berechnung der tech-(vgl. KG Rpfleger 1971, 35 ; Korintenberg§103 Rdnr.40). nischeり Wertminderung (Alter) von Gebauden herangezogen c) Die Bestimmung des gemeinen Werts von GrundstUcken werden, die den Richtlinien for die Ermittlung des Verkehrsim Weg der Schatzung ist eine nach freiem Ermessen zu trefwerts von Grundstocken (助rtermittlungsrichtlinien) in der fende Bewertung (vgl. BayObLG Rpfleger1970, 181). Vom jeweils anzuweridenden Fassung als Anlagen beigegeben Rechtsbeschwerdegericht kann diese Ermessensentscheisind. Der nach Abzug der Wertminderung wegen Alters verdung nur auf ihre GesetzmaBigkeit nachgeproft werden, d. h. bleibende Restwert soll regelmaBig 30% des Herstellungsob der Tatsachenrichter den maBgebenden Sachverhalt werts nicht unterschreiten (BayObLG JurBuro 1984, 904/905). ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob Die Einholung amtlicher AuskDnfte im Wege des Freibewei die ErmessensausDbung auf grundsatzlich fehlerhaften Erses ( §12 FGG ) ist keine unzulassige Beweisaufnahmei. 5. wagungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder des§19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KostO (BayObLGZ 1972, Erfahrungssatze verletzt oder wesentliche Tatumstande 297; Rohs/VL伯加wer KostO 3.Aufl. Rdnr.39, Korin旭nbergノ auBer acht gelassen worden sind (Jansen FGG 2. Aufl. Lappe/Benge//Reimann 一 nachfolgend Korintenberg 一 §27 Rdnr. 24). Die Angemessenheit und ZweckmaBigkeit der KostO 12. Aufl. Rdnr.50, je zu§19). Soweit 一 wie bei der Entscheidung-unterIiegt hingegen nicht. der Nachprofung Erholung von Brandversicherungsurkunderi 一 eine Mitwirdes Rechtsbeschwerdegerichts ( BayObLGZ 1976, 281 /284). kung des Kosterischuldners erforderlich ist, trifft diesen Die Tatsachengerichte haben vorliegend das ihnen eingeeine Mitwirkungspflicht (vgl. Korintenberg§31 Rdnr. 26). raumte Ermessen gesetzmaBig ausgeobt. (Wirdausgef助rt.) DaB die heute in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannte Bewertung der zu einem Grundbesitz gehorenden Gebaude nach dem Brandversicherungswert auch zu zutreffenden Ergebnissen fohrt, beweist auch das von den D. BeschwerdefUhrern aufgefohrte Beispiel des Anwesens 8. Steuerrecht Wie bereits die beispielhafte Auf 疏hlung in§19 Abs. 2 Satz 1 KostO ergibt, ist der Brandversicherungswert allerdings nur einer von mehreren Anhaltspunkten, aus denen sich der V白rkehrswert eines Gebaudes und damit eines be・ bauten GrundstUcks ermitteln laBt. Insbesondere den Angaben der Beteiligten kommt nach allgemeiner Meinung insoweit auch besondere Bedeutung zu (BayObLGZ 1977, 259/265 f. = MittBayNot 1978, 25 ]; BayObLG Rpfleger 1970, 【 181; Rohs/14セ加wer§19 Rdnr.22; MOmm/er JurB0ro 1969, 575/580), wenngleich die 6 ffentlich-rechtliche Gebohrenforderung durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht beeintrachtigt werden kann. Auch mossen die Wertangaben sachgemaB sein (OLG Hamm Rpfleger 1973, 329 ; Rohs/We加wer §19 Rdnr. 24; Hartmann Kostengesetze 24. Aufl.§19 KostO Anm.3 8 a dd bbb). b) Vorliegend ist dieVereinbarung zwischen dem Erben und seinen pflichttei Isberechtigten Schwestern als Anhaitspunkt for die Bewertung ungeeignet, weil sie vom Ertragswert ausgeht. Der Ertragswert ist 一 vom Steuerrecht (vgl. §§78 f. BewG ) abgesehen 一 nur ausnahmsweise Grundlage der Bewertung von Grundbesitz, z. 8. bei landwirtschaftlichem Grundbesitz, im Goter- und im Pflichtteilsrecht MittBayNot 1993 Heft 4 EStG§lOAbs.1 Nr.1,§12 Nr. 2 er/assung eines Ge/dbetrages) dauernde Last bei Erh谷lt jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und ver・ pflichtet sich, ihnen,, als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, fUhrt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abzieh・ baren dauernden Last (Fortfohrung des BFH.Urteils vom 13.8.1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423 , BStBI II 1985, 709). BFH, Urteil vom 27. 2. 1992 一 x R 136/88 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager sind Eheleute und wurden im Streltjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt Mit privatschriftlichemj, Ubertragungsvertrag" vom 1.10.1976 erhielt die Klagerin von ihrer im Jahre 1918 geborenen Mutter einen Betrag von 30 000 DM. Die Klagerin Q bernahm es,j als Gegenleistung‘二 lebenslanglich,j fur die Kosten der Lebensfuhrung'' ihrer Mutter zu sorgen. Sie gab den Kapitalwert dieser Verpflichtung mit 59 866 DM an. Die Klager verwendeten den Betrag in H6he von 20 000 DM zur Entschuldung ihrer Eigentumswohnung; 8 000 DM zahlten sie auf ein Sparbuch ein; 2 000 DM verbrauchten sie anderweitig. Mit der Einkommensteuererklarung for das Streitjahr 1978 legten die Klager einen,, Nachtrag zum o bertragungsvertrag" vom 15. 8. 1977 vor. Nach diesem ぬrtraQ erhielt die Klagerin von ihrer Mutter noch Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 22.04.1993 Aktenzeichen: 3 Z BR 4/93 Erschienen in: MittBayNot 1993, 230-231 Normen in Titel: KostO § 19 Abs. 2