IV ZR 227/92
ag, Entscheidung vom
6mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 12. Mai 1993 IV ZR 227/92 BGB § 331 Vorversterben der Begünstigten bei Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chend den Grundsatzen zur Entschadigung bei enteignenden Einciriffen (vol. BGH. Urteil vom 29.31984. III ZR 11I83 INJVV Iり04, Iじ,0, 1じ,切 aucn gertngere iseetntracntigungen ersatzfahig sind, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Anspruch 知mmt gegen die Beklagten als den am Bau beteiligten Architekten und den Werkunternehmer n含milch nicht in Betracht ( BGHZ 101, 290 , 294) und ist auch nicht geltend gemacht. 7. BGB§331 (Vorversterben der BegOnstigten bei Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todes fall) 1. Bei Vorversterben des gem.§331 BGB Begonstigten steht das Recht-auf die いistung im Zweifel dem Verspre・ chensempf谷nger zu oder fallt in dessen Nachlas, soweit kein ErsatzbegUnstigter benannt worden Ist. 2. For die Auslegung der rechtsgesch谷ftlichen Verein・ barung, durch die d扉 Anspruch aus§3引 BGB begrun・ det wi川,sind §§133 und 157 BGB maBgebend. Die be・ sonderen e巾rechtlichen Auslegungsregeln fUr Ietztwfl・ lige VerfUgungen sind dagegen auch nicht entsprechend anwendbar. BGH, Urteil vom 12.5.1993 一 IV ZR 227/92 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: In ihrem Testament vom 2. 2. 1976 hatte die am 16. 7. 1989 verstorbene Frau B. (ErbIasserin) der Klaqerin, ihrer Grosnichte. ein Reihenhaus ninterlassen;I flren Sohn, der mit der B eKIagten verheiratet war und zwei Kinder hat, bedachte sie im wesentlichen mit einem Sparguthaben, das sie am 5. 1. 1976 auf seinen Namen hatte umschreiben lassen (letzter Stand rund 86.000 DM). Das Sparbuch behielt die Erblasserin bei sich. Der Sohn verunglockte am 24. 5. 1984 t6dlich und wurde ausweislich eines Erbscheins vom 13.8. 1984 von der Beklagten allein beerbt. Am 1. 10. 1986 vereinbarte die Erblasserin mit der Sparkasse eine Hinterlegung des auf den Namen ihres Sohnes lautenden Sparbuchs. Der Hinterlegungsschein, den die Erblasserin bei sich verwahrte, gelangte nach ihrem Tod in die Hande der Mutter der Klaqerin, die sich um den NachlaR kOmmerte. Sie sandte ihn auf Bitten eines der Enkelkindeち die Pflichtteilsansproche verfolgten, am 18.8. 1989 an die Be・ klagte. Diese legte ihn der Sparkasse vor, erhielt das Sparbuch und lieB sich Ende September 1989 das Guthaben auszahlen. Die Klagerin erlangte am 27. 12. 1989 den Erbschein, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist. Die Klagerin vertritt den Standpunkt, mit dem Tod des Sohnes sei eine eventuelle B egOnstigung gemaB§331 B GB entfallen und das ぬrm加htnis gemaB§2160 BGB unwirksam geworden; das Sparguthaben falle daher in den Nachlas. Sie fordert von der Beklagten 10.000 DM als erstrangigen Teilbetrag sowie 7% Verzugszinsenるeit dem 25.3.1990. Die Beklagte meint, sie sei an die Stelle Ihres verstorbenen Ehemannes getreten. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klagerln fohrt zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht sieht im AnschluB an das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 46, 198 ff., in der Umschreibung des in der Hand der Erblasserin verbliebenen Sparbuchs auf den Namen ihres Sohnes am 5. 1. 1976 eine Vereinbarung mit der Sparkasse, dem Sohn den Anspruch auf das Guthaben gem. §331 Abs. 1 BGB zuzuwenden, soweit es beim Tod der Erblasserin noch vorhanden sein wUrde; darin liege zugleich ein Schenkungsangebot. Der Sohn der Erblasserin 血be bis zu seinem Tod 肥mne Rechte auf das Sparguthaben erworben, die auf die Beklagte im Wege der Erbfolge hattenu bergehen knnen. Eine Gesamtw0rdigung der Umstande des vorliegenden Falles spreche gegen die Annahme, daB die Erblasserin das Sparguthaben im Falle eines Vorversterbens ihres Sohnes dessen Erben habe o berlassen wollen. Dabei sei zu ber0cksich-・ tigen, daB das Verhaltnis der Erblasserin zur Beklagten unstreitig nicht gut gewesen sei. Vielmehr habe die Erbiasserin das Sparguthaben bei einem vorzeitigen Tod ihres Sohnes dessen Kindern zuwenden wollen. Sie stonden Ihr am nachsten. Diese Auslegung sei im Hinblick auf§2069 BGB nicht zu weit hergeholt; diese erbrechtliche Regelung sei vielmehr auch fur das Recht auf eine Leistung nach dem Todesfall gem.§331 BGB von Bedeutung. Da das Guthaben den En肥Ikindern zugedacht sei, habe die Beklagte zwar als NichtberechtigteU ber das Sparguthaben verfogt Gleichwohl stunden der KI含germn 肥ine Ansproche gegen die Beklagte zu. Denn die Erblasserin habe das Sparguthaben nicht der KI含germn zugewendet. Die Beklagte habe nichts auf Kosten der Klagerin erlangt, sondern allenlalls auf Kosten ih旧r Kinder. 2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daB bei 比rversterben des gem.§331 BGB Begunstigten das Recht auf die 山istung im Zweifel dem Versprechensempfanger, hier der Erblasserin, zusteht oder in ihren NachlaB fallt, soweit 肥in anderer Begonstigter benannt wo川en ist (M町Gott wald, 2. Aufl.§331 BGB Rdnr. 1; S招udingerli白duk, BGB 12. Aufl. §331 Rdnr.4 und 10; vgl. auch Soerge以Hadding, BGB 12. Aufl.§331 Rdnr. 7). Zwar ist nicht ausgeschlossen, daB sich aus der Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Erblasserin und der Sparkasse die stillschweigende Benennung eines ersatzweise Begonstigten ergeben kann. Ein dahingehender Wille der Erblasserin h白tte aber der Sparkasse erkennbar und auch von ihrem ぬrtragswillen mitumfaBt sein mussen (vgl. BGHZ46, 198, 202; Urteil vom 19.10.1983 一 IVa ZR 71/82 一 NJW 1984, 480 「= DNotZ 1984, 692 ]). FUr die Auslegung der rechtsgeschaftlichen Vereinbarung, durch die der Anspruch aus§331 BGB begrUndet wird, sind§§133 und 157 BGB maBgebend. Diebesonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln for !etztwillige Verfogungen sind dagegen auch nicht entsprechend anwendbar. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Seine Auslegung richtet sich lediglich darauf, den mutmaBlichen Willen der Erblasserin zu ermitteln. DaB der Sparkasse bei der Umschreibung des Sparbuchs auf den Namen des Sohnes am 5. 1. 1976 eIn Wille der Erblasserin erkennbargewesen ware, ersatzweise ihre Enkelkinder zu begonstigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Danach 畑nn von einer Begonstigung der Enkelkinder gem.§331 BGB nicht ausgegangen werden. 3. DarUber hinaus trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weH die Erblasserin das Sparguthaben jedenfalls nicht der Klagerin zugedacht habe. Selbst wenn die Erblasserin die Enkelkinder als Ersatzbegonstigte benannt hatte, k6nnten sie, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, das Sparguthaben nur behalten, wenn in ihrem Verh台Itnis zur Erblasserin oder deren Erben (Val utaverhaltnis) eine rechtswi rksame Schenkung vorliegt. Andernfalls m0Bten sie den Anspruch oder das daraus Erlangte alsungerechtfertigte Bereiqherung den Erben herausgeben (BGH, Urteil vom 14.7.1976 一 IV ZR 123/75 一 WM 19お, 1130 unter II; BGHZ 91, 288 , 290 f. m. w. N.). Ob die Enkelkinder den vorn Berufungsgericht angenommenen Anspruch aus§331 BGB der Klagerin gegenAus 280 MlttB町Not 1993 Heft 5 ober mit Rechtsgrund erworben haben, hat das Berufungsgericht ausdrocklich offengelassen. teri gerichtete Rロckforderungsansproche aus dem Vertrage vom 17. 3. 1988 durch rechtskraftig gewordene ぬrfogung vom 7. 1. 1992 auf sich u bergeleitet ( §90 BSHG). 4. Der Klagerin stonde der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte allerdings nur zu, wenn das Spargut haben in den NachlaB gefallen ware, weil anstelle des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserinkein Ersatzbegunstigter bestimmt worden ist, oder wenn es jedenfalls an einem wirksamen Valutaverhaltnis f6hIte. Die Beklagte hat jedoch behauptet, die Erblasserin habe mit der Sparkasse schon bei der Umschreibung des Sparbuchs auf den Namen ihres Sohnes ausdrOcklich vereinbart, daB die Erben des Sohnes ersatzweise begonstigt werden sollten・For diesen von der Klagerin bestrittenen Vortrag hat die Beklagte keinen Beweis angetreten. Deshalb hat das Berufungsgericht gemeint, das Vorbringen der Beklagten sei fur die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Mit der Klage hat der Klager von dem Beklagten die Zahlung von 21.079,64 DM nebst Zinsen verlangt urid dazu vorgetragen, dieser Betrag errechne sich aus den von dem Klager for die Eltern des Beklagten in der Zeit von 凡bruar 1991 bis Marz 1992 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen, die ilicht durch eigene Einkonfte der Eltern gedeckt seien. Der Beklagte schulde insoweit seinen Eltern wegen deren Verarmung die Herausgabe des ihm zugekommeneri Geschenkes; dieser Ruckforderungsanspruch stehe aus o bergeleitetem Recht nunmehr dem Klager zu. Im Rahmen-des §816 Abs. 2 BGB trifft die Beweislast for die Nichtberechtigung des Leistungsempfangers jedoch den Anspruchsteller, also die Klagerin (BGH, BeschluB vom 29. 10.1987 一 III ZR 210/86 一 BGHR BGB§816 Abs.2 Be・ weislast 1; Urteil vom 12. 4. 1978 一 IV ZR 68/77 一 NJW 1978, 2027). Wenn das Vorbringen der Klagerin zutreffen worde, wareder Beklagten mit dem Sparbuch ein Schenkungsange-・ bot der Erblasserin zugegangen, das die Beklagte mangels Widerrufs der Erben auch nach'dem Erbtall noch hatte annehmen und damit der Zuwendung im ぬrhaltnis zur Klage-rin den rechtfertigenden Grund zum Behalten verschaffen 肋nnen. Die Sparkasse h謝te die der Beklagten im Valuta-verhaltnis zugedachte 山istung erbracht und damit den Schenkungsvertrag erfollt. Die Klagerin, die dieses Vorbringen bestreitet und die 山istung zurockfordert, ist for das Fehlen des Rechtsgrundes beweispflichtig. Wer einen Bereicherungsanspruch aus 山 istungskondiktion geltend macht, hat die ねtsachen, aus denen die begehrte Rechts・ folge hergeleitet wird, also das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten 臨istung, in vollem Umfang zu beweisen (BGH, Urteil vom 9. 6. 1992 一 VI ZR 215/91 一 BG HR §812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3). Das hat das Berufungsgericht verkannt, wie die Beklagte mit Recht rogt. Das 山ndgericht hat die Klage dem Grunde nach for gerechtfertigt erklart. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Auffassung vertritt, wenn der Klager Aufwendungen for die Eltern des Beklagten gehabt habe, so konne er diese Aufweridungeri nur iii halber H6he von dem Beklagten ersetzt verlangen. Zur aridereri Halfte sei der Bruder des Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Ein Schenker k6nne im 臼 gleichzeitiger Schenkung an mehrere Ile nicht von einem Beschenkten allein aufgrund einer Verarmung das Geschenk zurockverlangen und es dem anderen belassen. Aus den Grnden: Die zulassige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das ergibt sich aus den Vorschriften der§§90 Abs.1 und 2 BSHG i.V.m. §528 Abs. 1 BGB . Unstreitig hat der Klager als Ober6rtlicher Sozialhilfetrager Sozialhilfeleistungen, namlich Hilfe zur Pflege der Eltern des Beklagten erbracht. Hat aber einHilfsempfangerfor die たit, for die Hilfe gewahrt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein 山istungstrager ist, kann der 升ager der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daB dieser Anspruch bis zur H6he seiner Aufwendun §90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ). Die schriftgen auf ihn o bergeht( liche Anzeige bewirkt den Ubergang des Anspruchs for die Zeit, fUr die dem Hilfeempfanger die Hilfe ohne Unter§90 Abs.2 BSHG). Diese Vorausbrechung gewahrt wird ( setzungen liegen nach dem Vorbringen des Klagers hier vor Bei dem auf den Klager sonacho bergeleiteten Anspruch handelt es sich um das Recht der Eltern des Beklagten, von dem Beklagten die Herausgabe eines Geschenkes nach den Vorschrifteno ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu fordern. Dieses Recht ergibt sich aus§528 Abs. 1 BGB. Soweit namlich der Schenker nach der Voll8. BGB§§242, 528, 529; BGHG§90 (Haftungsverh言/tnisse ziehung der Schenkung auBerstande ist, seinen angemessenach ダ 528 BGB zwischen mehreren Beschenkten) nen Unterhalt zu bestreiten, kann er, nach dieser BestimMehrere gleichzeitig Beschenkte (hier: GrundstUcksUbertra・ mung von dem Beschenkten die Herausgabe des Gegung im Wege vorweggenommener Erbfolge mit Zahlung schenks nach den Vorschriften ロber die Herausgabe einer an eines Gleichstellungsgeldes・ den Bruder des o berneh・ ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Auch diese Vormers) haften nach§528 BGB gleichrangig nebeneinander. aussetzungen liegen mit Rocksicht auf den Betrag in H6he (Le/tsaセ加r Schriftleitung) von 80.000 ,一 DM, der dem Beklagten aufgrund des notariel-len Vertrages vom 17. 3. 1988 zugeflossen ist, hier vor, wie OLG Frankfurt aM., Urteil vom 8.1.1993 一 25 U 162/92 一 das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgefohrt hat und von der Berufung nicht weiter angegriffen ist. Aus dem Tatbestand: Die Eltern desBeklaaten waren Eiaentomer des Hausarundstoc臨 in 八 uieses じruncislucK uoerirugen sie ciurcn notartellen rnergaoever-trag vom 173.1988 unter Vorwegnahme spaterer Erbfolge dem Bruder des Beklagten. Dieser verpflichtete sich in dem ぬrtrage( §6), an den Klager unter Begrondung eines unmittelbaren Forderungsrechtes einen Betrag von-8O.00O ,一 DM als Ausgleich zu zahlen. Diese Zahhing ist AnfangJuni 1988 erfolgt. Die Eltern des Beklagten sind inzwischen pflegebedorftig und des ha'b in dem Pflegeheim in B. untergebracht. Sie sind nicht in der Lage, die entstehenden Pflegekosten aus eigenen Einkonften vollstandig zu begleichen. Deshalb hat der Klager ihnen for die Zeit nach dem 1. 2. 1991 Sozialhilfeleistungen erbracht und gegen den BeklagMittBayNot 1993 Heft 5 Die Berufung macht lediglich geltend, der Beklagte hafte nach der Vorschrift des§528 BGB als Bereicherungsschuldner nur anteilig neben seinem Bruder, da dieser in wirtschaftlich gleichwertiger Weise von seinen Eltern beschenkt worden sei. Demzufolge handele der Klager treuwidrig, wenn er allein den Beklagten, nicht aber auch dessen Bruder in Anspruch nehme; zumindest sei der Beklagte nur gegen Abtretung derjenigen Ansproche zur Zahlung verpfichtet, die seinen Eltern aufgrund rockforderbarer Schen-kung gegen seinen Bruder zustonden. All das vermag aber 』 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 12.05.1993 Aktenzeichen: IV ZR 227/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 280-281 Normen in Titel: BGB § 331