V ZR 87/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. März 1993 V ZR 87/91 ZPO §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3, 540; BGB § 249 Deliktsrechtliche Haftung bei Nutzungsstörungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine Dampfsperre fehlt und es wegen des Kunstharzverputzes zur Kondensationsfeuchtigkeit hinter der 臼ssade kommt. Der Sachver・ standige stellte auBerdem fest, daB das Holz teilweise bis in eine Tiefe von 40 mm verfault war. Mit Schreiben vom 22.5.1989 erklarten die Klager die Anfechtung des ぬufvertrages wegen arglistiger 仏uschung. Sie verlangen die Rロckzahlung des Kaufpreises (275.500 DM) sowie Ersatz von Makler・ kosten (8.013,60 DM), Notariatskosten (1.385,45 DM+1.052 DM) und der Grunderwerbssteuer(5・510 DM), d・h・insgesamt die Zahlung von 291.461,05 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen R口ckobereignung des Grundstocks. Die Beklagten behaupten, den Makler gedrangt zu haben, die Kufer auf die晒Ibungen hinzuweisen. AuBerdem hatten sie im Notartermin bei Er6rterung des Gewahrleistungsausschlusses geauBert, daB die Klager von den W引bungen unterrichtet seien・ Das 山ndgericht hat die Beklagten antragsgemaB verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Beklagten beantragen die Zur日ckweisung des Rechtsmittels. AUs den Grnden: Die Berufung ist zulassig・(Wi川au四efh川… lll.Das Berufungsgerhht geht davon aus, daB die W引bu n・ gen als solche, wie sie bis zum Verkauf wieder aufgetreten sind, zwar keinen 臼hier, wohl aber einen Umstand darstellen, den die Beklagten selbst als for den ぬrtragsschluB nicht bedeutungslos angesehen, tatsachlich aber 一 entgegen ihrer Behauptung 一 nicht offengelegt haben. Daraus ergibt sich, daB die Beklagten die Klager auf die W引bungen wenigstens hinweisen wollten. Damit stellt sich die 一 vom Berufungsgericht nicht geprofte一Frage, ob die Klage nicht u nter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo begrundet ist. Dies ist zu bejahen. Selbst wenn man inobereinstimmung mit dem Berufungs-gericht allein in dem Wiederauftreten von 一 nicht ohne wei・ teres erkennbaren 一\叩Ibungen noch keinen Mangel der Hausfassade sieht, so handelt es sich doch aufgrund der Vorgeschichte wenigstens um einen for den ぬrt rag 5・ abschluB bedeutsamen und deswegen offenbarungspflich-・ tigen (vgl. Senatsurteile vom 7. 6. 1978, V ZR 46/75, WM 1978, 1073, 1074; vom 10.6.1988, V ZR 125/87, WM 1988, 1449 「= DNotZ 1989, 306 ]) Umstand, zumal den Beklagten die ausdrockliche Erklarung abverlangt worden war, verdeckte Mangel seien ihnen nicht bekannt (vgl. Senatsurt. vom 10. 7. 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 , 968)・ Die Tatsache, daB nur gut ein Jahr nach der 臼ssadenreno・ vierung erneut 'IJ引bungen aufgetreten sind, lieB es zumin・ dest als m6glich erscheinen, daB die Renovierungsarbeiten nicht fachgerecht, also mangelhaft ausgefohrt worden waren. In diesem Fall bestand aber die Gefahr, daB die von Z. und den Beklagten angenommene Ursache der 臼uchtig・ keitsbildung, namlich Risse in der Fassade, zumindest wieder neu hatte auftreten k6nnen. Deswegen muBten die Beklagten die Klager darauf hinweisen, daB die Fassade 1985 wegen 臼uchtigkeitsschaden durch Z. renoviert worden sei, inzwischen jedoch erneut 'IJ引bungen aufgetreten seien und 、man Z. wiede巾olt zur Nachbesserung aufgefordert habe. Diese Aufklarung h令ben die Beklagten unterlassen. Nach den getroffenen Feststellungen haben sie die neuerlichen w引bungen gekannt und als so bedeutsam angesehen, daB sie die Kl百ger hierauf unbedingt hinweisen wollten. Dies rechtfertigt den Vorwurf derArglist. Damit steht den Klagern ein Schadensersatzanspruch wegen ぬrschuldens bei ぬr・ tragsabschluBzu. Dieser 節spruch ist durch die ぬufvertrag・ lichen Gewahrleistungsvorschriften nicht ausgeschlossen (BGHZ6O, 319; Senatsurteil vom1O・7・1987, VZR 236/85, NJWRR 1988, 10, 11). Der Schadensersatzanspruch ist auf die Rockgangigma-chung des 晦rtrages gerichtet (Senatsurtei le vom 8.12.1989, v ZR 259/87, WM 1990, 479 ; vom 22・2・1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673) und erfaBt sowohl die R0ckzahlung des Kaufpreises als auch die Erstattung dergeltend gemachten Maklerund Notarkosten. Die Grunderwerbsteuer konnen- die Klager im Wege der Vorteilsausglelchung dagegen nur Zug um Zug auch gegen Abtretung eines etwaigen Anspruchs auf Erstattung dieser Steuer ersetzt verlangen. 6. ZPO§§304, 538 Abs. 1 Nr. 3, 540; BGB§249 (De/iktsrecht方che Haftung bei Nutzungss坊tun gen) 1. Die Frage, ob selbst百ndige Rechnungsposten eines ein・ heit!ichen prozessualen Anspruchs aufErsatz des Sachschadens aus Rechtsgrunden U berhaupt ersatzf首hig sind, geh6rt in der Regel nicht zum Grund des Anspruchs 1. 5. des§304 ZPO. 2. Das Berufungsgericht kann die vom Landgericht im Grundurteil auscieklammerte Rechtsfraie der Ersatz・ f百higkeit der ScIiadensposten mit entscheiden, wenn die Parteien sie zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben und eine Entscheidung hierober sach・ dienlich ist. 3. Der deliktsrechtliche Anspruch auf Ersatz fiktiver Repa. raturkosten fUr Haus und Garten geht mit der VerauBe・ rung des GrundstUcks unter (Bestatigung von BGHZ 81, 385). 4. Die Vorenthaltung des Gebrauchs einer Garage ist deliktsrechtlich im Regelfall nicht entschadigungspflichtig. 5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen fUr die St6rung des Gebrauchs einer selbstgenutzten二Wohnung nach Deliktsrecht eine Entsch首digung zu zahlen ist. BGH, Urteil vom 5.3.1993 一 V ZR 87/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuん Vorsitzender Richter am BGH Aus 加m Tatbestand: Die Klaaerwaren Eiaentomer eines HausQrundstockes, das an einem Hana oberhalb des Gelandes lleQt, das dem troheren BeKlagten zu i aeh6rt. Dieser beabsichtiQte, auf seinem (rundstUcK ein i-iaus im Selbstbausvstem zu errichten. das von einer stani・ueton・じese iischaft (SBG) vertrieben wurde』er Beklagte zu 2 ernieit aen AuTirag, die Entwurfsplanung zu 70呪 und die Genehmigungsplanung zu 100% zu erstellen. Die Tragwerksplanung sollte von der SBG geliefert werden. Nach Erteiluna der BauQenehmiQunQ beQann der hiermit beauftragte Beklagte zu 4 nach wochenlangen HegenTailen mit aem Aushub der Baugrube, ohne daB die Standsicherheit der Baugrube rechnerisch nachgewiesen war. Er schnitt hierbei den H節gfuB an. Bereits wahrend der Aushubarbeiten rutschte der Hang geringfogig ab. Der Beklagtezu 1 veranlaBte, daB die Bdschung mit Plastlkplanen abgedeckt und daB am B6schungsfuB 円ine所ager eingerammt wurden. Nach AbschluB der Aushubarbeiten rutschten 肥ile des Grundstocks der Klager ab. Im Hang traten Bruchkanten auf. In der Folgezeit zeigten sich am Haus der Klager,und an anderen Wohnhausern in der Nachbarschaft Risse. DIe Klager haben ihr Grundstock inzwischen verauBert. Sie verlangen von den Beklagten nunmehr Ersatz derfiktiven Kosten for eine Sanierung von Haus und Rasen (5.985 DM+8.468 DM), eine Nutzungsausfallentschadlauna for Garaae U nd WohnunQ (175 DM+3.736,5 DM) sowie Ersatz einer Wertminderung von 50.000 DM, d. Fi. insgesamt einen Betrag von 68.36電25 DM nebst Zinsen. Das 山ndgericht hat die Klage dem Grunde nach for gerechtfertigt erklart. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurockgewiesen Die hiergegen von beiden Beklagten eingelegten Revisionen hat der Senat nur hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten und auf Zahlung einer NutzungsausfalIentschadigung angenommen. Die Beklagten verlangen insoweit Klageabweisung. Die Klager beantragen die Zurockweisung des Rechtsmittels. 278 MittBayNot 1993 Heft 5 zubilligt, wenn diese die Minderung des ぬrkehrswerts in besti mmten Grenzen o bersteigen (vg 1. Staudinger/Medicus, 1. Das Berufungsgericht halt beide Beklagte gemaB§§823 BGB, 12. Aufl.,§251 Rdnr.21 m.w.N.), beruht dies auf dem Abs.2, 909 BGB dem Grunde nach for verpflichtet, den Vorrang des Integritatsinteresses vor dem WertausgleichsKlagern grundsatzlich auch die fiktiven Kosten einer Repainteresse. Der'Anspruch wird daher nur dann zugebilligt, ratur von Haus und Rasen zu ersetzen sowie eine. Nutzungswenn der Geschadigte sein Fahrzeug behalt und die Repara、 ausfallentschadigung fur Garage und Wohnung zu zahlen・ tur ausfahren laBt (BGH, Urteil vom 5・ 1985, VI ZR 204/83, 3・ Dies halt der rechtlichen Profung nicht stand. NJW 1985, 2469 ). Entfallt diese Voraussetzung, weil der Eiaentomer die beschadiate Sache 一 wie hier 一 verauBert. II bestent acer Tur aen erKennenaen Senat aucfl aus UliligIn der Sache ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts keitsgronden kein AnlaB mehr,in solchen 田 Ilen die Ersatzjeddch unzutreffend. fahigkeit (fiktiver) Reparaturkosten 0 berhau pt anzuerkennen und den Geschadigten nicht auf den Wertausgleich des ぬr2. Soweit die Klager Erstattung von Kosten einer 一 nicht m6gens zu verweisen. durchgefohrten 一 Reparatur des Hauses und des Rasens verlangen, ist der Schadensersatzanspruch nach der Recht Die Klage ist daher in H6he der geltend gemachten Reparasprechung des Senats mit der ぬrauBerung des Grund・ turkosten unschlossig. stocks untergegangen ( BGHZ 81, 385 , 390). Hieran a ndert 3. Die Klager k6nnen auch keine Entschadigung dafor versich auch dadurch nichts, daB die Klager sich verpflichtet langen, daB ihnen die Zufahrt zur Garage zeitweise versperrt haben, etwaige ムhlungenan die Erwerber weiterzuleiten. war. Nach den von dem GroBen Senat for Zivilsachen des An dieser Auffassung halt der Senat trotz Kritik (vgl. MonchBundesgerichtshofes for die Anerkennung des ぬrlustes der KommiGruns如 2. Aufl.,§249 Rdnr. 15 a) fest. Der Anspruch Nutzung einer Sache als Verm6gensschaden aufgestellten auf Ersatz der Herstellungskosten gem.§249 Satz2 BGB ist Grundsatzen ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als dem Wortlaut und der Konzeption des Gesetzes nach nur Verm6gensschaden auf Solche Wirtschaftsgoter von zentra-eine besondere Form der Natu旧lrestitution und deshalb ler Bedeutung beschrankt, auf deren standige Verfogbarkeit grundsatzlich davon abhangig, daB eine solche Herstellung benshaltung des Betroffenen ty-die eigenwirtschaftliche 山 noch erfolgen kann ( BGHZ 81, 385 , 388; Hagen in Lange! pischerweise angewiesen ist ( BGHZ 98, 212 , 220, 222). HierHagen, Wandlungen des Schadensersatzrechts, 5.75 f., 77, zu zahlt eine Garage im Regelfall nicht. Die in BGHZ 96, 124 )ぬrauBert der Eigentomer die beschadigte Sache, bevor veめffentlichte Entscheidung des Vll.Zivilsenats ist speziell er den Anspruch nach§249 Satz 2 BGBdurchsetzt, so kann auf das werkvertragliche Gewahrleistungsrecht zugeschnitder mit §249 Satz 1 und 2 BGB verfolgte Zweck, das Interten und ware for den deliktischen Bereich durch die Entesse des Geschadigten an der Integritat seines Rechtsguts scheidung des GroBen Senats for Zivilsachen o berholt. Ob zu schotzen, nicht mehr erreicht werden. FOrdie Aufrechteretwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hat, wenn die haltung des Herstellungsanspruchs in einer seiner beiden Garage in zumutbarer Entfernung die einzige Abstelim6gErscheinungsformen ist dann auch aus dem Gesichtspunkt lichkeit for das Fahrzeug darstellt, kann offenbleiben,weil der Dispositionsfreiheit des Geschadigten (vgl. BGHZ 63, dieser Fall hier nicht vorliegt. 182, 184) kein Raum mehr ( BGHZ 81, 385 , 391). 4. Die Klage ist auch insoweit unschlossig, als die Klager Soweit der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelaseine Entschadigung dafor verlangen, daB sie die 発rrasse sen hat, betreffen sie andere 一 nicht vergleichbare 一 Sach・ und den Garten wegen des Larms derzur Entwasserung des verhalte, namlich die Beschadigung beweglicher Sachen, Hangs in unmittelbarer Nahe installierten Pumpenantriebsvor allem von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHZ 66, 239 , 241; Urteil aggregate zeitweise nicht nutzen konnten. 肥rrasse und vom 5.3.1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2429 ), und die werkGarten geh6ren wie die Garage in der Regel nicht zu den vertragliche Gewahrleistungshaftung bei Bauleistungen nach der Rechtsprechung des GroBen Senats for Zivil( BGHZ 99, 81 f.). sachen gesc加tzten Wirtschaftsgotern. Die Rechtsprechung zu den Kraftfahrzeugschaden beruht Anders verhalt es sich dagegen mit der selbstgenutzten auf dem Gedanken, daB die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung Wohnung. Hier ist jedoch anerkannt, daB kurzfristige und eines 円 rsonenkraftwagens die Wiederherstellung seiner durch zumutbare Umdispositionen auffangbare BeeintrachGebrauchsfahigkeit praktisch voraussetzt und die Reparatigungen des Gebrauchs im Unterschied zu der vorOberturpreise wegen ihrer Standardisierung leicht taxierbar sind gehenden Vorenthaltung des Gebrauchs (vgl. Senatsurteile (vgl. BGHZ 54, 82 , 86; 66, 239, 244; SoergeuMe加ns, BGB vom 31.10.1986, V ZR 140/85, NJW 1987, 771 , 772; BGHZ 117, 12. Aufl.,§249 Rdnr.27; Staudinger/Medicus, BGB, 12.Auf 1., 260) und anders als der ぬrlust des vertraglich eingeraumten §249 Rdnr.220 f.). Diese Gesichtspunkte sind auf GrundNutzungsrechts an einem Ferienhaus ( BGHZ 101, 325 , 333f.) stocke nicht o bertragbar. nicht entschadigungspflichtig sind (BGHZ (GS) 98, 212, 224). Die Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die St6§635 BGB oder§13 Nr.7 VOB beruht auf den Besonderhei-- rung des Gebrauchs 叩 nachhaltig war, daB sie objektiv dem ten und der Interessenlage der 田 Entzug der Nutzung nahekommt, der Betroffene also bei verrteien des Werkvertrages ( BGHZ 99, 81 , 87). nonftiger Betrachtung sich eine Ersatzwohnung hatte beschaffen dorfen, nicht dagegen, wenn nur einzelne Raume Die Auffassung des erkennenden Senats fohrt auch nicht zu der Wohnung in Mitleidenschaft gezogeり waren (Soergeu einem unbilligen Ergebnis, weil die Beschadigung eines Mertens, BGB, 12.Aufl., vor§249 Rdnr.87). Das Vorliegen Grundstocks in der Regel dessen Wert mindert und etwa dieser Voraussetzungen haben die Klager jedoch nicht erforderliche Wiederherstellungsaufwendungen bei der Begenogend dargelegt. messung des 一 auch hier beanspruchten 一 Minderwertes Aus den Grjnden: Berocksichtigung finden 師nnen. Soweit die Rechtsprechung den Ersatz von Reparaturkosten auch dann noch MittBayNot 1993 Heft 5 Ob for den. verschuldensunabhangigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach§906 Abs.2 Satz 2 BGB entspreINJVV Iり04, Iじ,0, 1 じ,切 aucn gertngere iseetntracntigungen ersatzfahig sind, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Anspruch 知mmt gegen die Beklagten als den am Bau beteiligten Architekten und den Werkunternehmer n含milch nicht in Betracht ( BGHZ 101, 290 , 294) und ist auch nicht geltend gemacht. 7. BGB§331 (Vorversterben der BegOnstigten bei Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todes fall) klagte im Wege der Erbfolge hattenu bergehen knnen. Eine Gesamtw0rdigung der Umstande des vorliegenden Falles spreche gegen die Annahme, daB die Erblasserin das Sparguthaben im Falle eines Vorversterbens ihres Sohnes dessen Erben habe o berlassen wollen. Dabei sei zu ber0cksich-・ tigen, daB das Verhaltnis der Erblasserin zur Beklagten unstreitig nicht gut gewesen sei. Vielmehr habe die Erbiasserin das Sparguthaben bei einem vorzeitigen Tod ihres Sohnes dessen Kindern zuwenden wollen. Sie stonden Ihr am nachsten. Diese Auslegung sei im Hinblick auf§2069 BGB nicht zu weit hergeholt; diese erbrechtliche Regelung sei vielmehr auch fur das Recht auf eine Leistung nach dem Todesfall gem.§331 BGB von Bedeutung. 1. Bei Vorversterben des gem.§331 BGB Begonstigten Da das Guthaben den En肥Ikindern zugedacht sei, habe die steht das Recht-auf die い istung im Zweifel dem Verspre・ Beklagte zwar als NichtberechtigteU ber das Sparguthaben chensempf谷nger zu oder fallt in dessen Nachlas, soweit verfogt Gleichwohl stunden der KI含germn 肥ine Ansproche kein ErsatzbegUnstigter benannt worden Ist. gegen die Beklagte zu. Denn die Erblasserin habe das Spar2. For die Auslegung der rechtsgesch谷 ftlichen Verein・ guthaben nicht der KI含germn zugewendet. Die Beklagte habe barung, durch die d扉 Anspruch aus§3引 BGB begrun・ nichts auf Kosten der Klagerin erlangt, sondern allenlalls det wi川, sind §§133 und 157 BGB maBgebend. Die be・ auf Kosten ih旧r Kinder. sonderen e巾 rechtlichen Auslegungsregeln fUr Ietztwfl・ 2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daB bei 比rverlige VerfUgungen sind dagegen auch nicht entsprechend anwendbar. sterben des gem.§331 BGB Begunstigten das Recht auf die 山 istung im Zweifel dem Versprechensempfanger, hier der BGH, Urteil vom 12.5.1993 一 IV ZR 227/92 一 mitgeteilt von Erblasserin, zusteht oder in ihren NachlaB fallt, soweit 肥in D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH anderer Begonstigter benannt wo川en ist (M町Gott wald, 2. Aufl.§331 BGB Rdnr. 1; S招udingerli duk, BGB 12. Aufl. 白 Aus Tatbestand: §331 Rdnr.4 und 10; vgl. auch Soerge以Hadding, BGB In ihrem Testament vom 2. 2. 1976 hatte die am 16. 7. 1989 verstorbene 12. Aufl.§331 Rdnr. 7). Zwar ist nicht ausgeschlossen, daB Frau B. (ErbIasserin) der Klaqerin, ihrer Grosnichte. ein Reihenhaus sich aus der Auslegung der Vereinbarungen zwischen der ninterlassen;I flren Sohn, der mit der B eKIagten verheiratet war und Erblasserin und der Sparkasse die stillschweigende Benenzwei Kinder hat, bedachte sie im wesentlichen mit einem Sparguthaben, das sie am 5. 1. 1976 auf seinen Namen hatte umschreiben nung eines ersatzweise Begonstigten ergeben kann. Ein dalassen (letzter Stand rund 86.000 DM). Das Sparbuch behielt die Erbhingehender Wille der Erblasserin h白tte aber der Sparkasse lasserin bei sich. erkennbar und auch von ihrem ぬrtragswillen mitumfaBt Der Sohn verunglockte am 24. 5. 1984 t6dlich und wurde ausweislich sein mussen (vgl. BGHZ46, 198, 202; Urteil vom 19.10.1983 一 eines Erbscheins vom 13.8. 1984 von der Beklagten allein beerbt. Am IVa ZR 71/82 一 NJW 1984, 480 「= DNotZ 1984, 692 ]). FUr die 1. 10. 1986 vereinbarte die Erblasserin mit der Sparkasse eine HinterAuslegung der rechtsgeschaftlichen Vereinbarung, durch legung des auf den Namen ihres Sohnes lautenden Sparbuchs. Der Hinterlegungsschein, den die Erblasserin bei sich verwahrte, gedie der Anspruch aus§331 BGB begrUndet wird, sind§§133 langte nach ihrem Tod in die Hande der Mutter der Klaqerin, die sich und 157 BGB maBgebend. Diebesonderen erbrechtlichen um den NachlaR kOmmerte. Sie sandte ihn auf Bitten eines der Enkelkindeち die Pflichtteilsansproche verfolgten, am 18.8. 1989 an die Be・ Auslegungsregeln for !etztwillige Verfogungen sind dagegen auch nicht entsprechend anwendbar. klagte. Diese legte ihn der Sparkasse vor, erhielt das Sparbuch und lieB sich Ende September 1989 das Guthaben auszahlen. Die Klagerin erlangte am 27. 12. 1989 den Erbschein, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist. Die Klagerin vertritt den Standpunkt, mit dem Tod des Sohnes sei eine eventuelle B egOnstigung gemaB§331 B GB entfallen und das ぬrm加htnis gemaB§2160 BGB unwirksam geworden; das Sparguthaben falle daher in den Nachlas. Sie fordert von der Beklagten 10.000 DM als erstrangigen Teilbetrag sowie 7% Verzugszinsen るeit dem 25.3.1990. Die Beklagte meint, sie sei an die Stelle Ihres verstorbenen Ehemannes getreten. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klagerln fohrt zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht sieht im AnschluB an das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 46, 198 ff., in der Umschreibung des in der Hand der Erblasserin verbliebenen Sparbuchs auf den Namen ihres Sohnes am 5. 1. 1976 eine Vereinbarung mit der Sparkasse, dem Sohn den Anspruch auf das Guthaben gem. §331 Abs. 1 BGB zuzuwenden, soweit es beim Tod der Erblasserin noch vorhanden sein wUrde; darin liege zugleich ein Schenkungsangebot. Der Sohn der Erblasserin 血be bis zu seinem Tod 肥mne Rechte auf das Sparguthaben erworben, die auf die BeDas hat das Berufungsgericht verkannt. Seine Auslegung richtet sich lediglich darauf, den mutmaBlichen Willen der Erblasserin zu ermitteln. DaB der Sparkasse bei der Umschreibung des Sparbuchs auf den Namen des Sohnes am 5. 1. 1976 eIn Wille der Erblasserin erkennbargewesen ware, ersatzweise ihre Enkelkinder zu begonstigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Danach 畑nn von einer Begonstigung der Enkelkinder gem.§331 BGB nicht ausgegangen werden. 3. DarUber hinaus trifft die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weH die Erblasserin das Sparguthaben jedenfalls nicht der Klagerin zugedacht habe. Selbst wenn die Erblasserin die Enkelkinder als Ersatzbegonstigte benannt hatte, k6nnten sie, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, das Sparguthaben nur behalten, wenn in ihrem Verh台Itnis zur Erblasserin oder deren Erben (Val utaverhaltnis) eine rechtswi rksame Schenkung vorliegt. Andernfalls m0Bten sie den Anspruch oder das daraus Erlangte alsungerechtfertigte Bereiqherung den Erben herausgeben (BGH, Urteil vom 14.7.1976 一 IV ZR 123/75 一 WM 19お, 1130 unter II; BGHZ 91, 288 , 290 f. m. w. N.). Ob die Enkelkinder den vorn Berufungsgericht angenommenen Anspruch aus§331 BGB der Klagerin gegenMlttB町Not 1993 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.03.1993 Aktenzeichen: V ZR 87/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 278-280 Normen in Titel: ZPO §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3, 540; BGB § 249