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II ZR 252/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Juni 1993 II ZR 252/92 GmbHG § 32a; HGB § 172a Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau net we川en, der sich bei einer Auszahlung der Entschadigung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben hatte. Nur davon steht der Klagerin der Pflichtteil zu. Im Ergebnis wirkt sich mithin die Dauer der UngewiBheit,ob die Grundstocke wiederzuerlangen sein worden, zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten aus. Insoweit hat die Revision Erfolg. c) Die Klagerin macht eine Pflichtteilsquote von 3116 geltend (§§1371 Abs.2 Halbsatz 2, 1924 Abs.1 und 4, 1931 Abs.1 Satz 1, 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht der DDR,. . .,kommt es nicht an. Der Auffassung, auch im Hinblick auf die erst mit der deutschen Einigung entstandenen Ansproche auf Rockobertragung oder Entschadigung sei zu profen, ob sich die Pflichtteilsberechtigung und -quote nach dem Recht der DDR zu richtenhabe, wenn dessen Vorschriften etwa aus Gronden einer NachlaBspaltung for die Beerbung des restituierten oder entschadigten Erblassergrundstucks selbst gelten worden (so SoergeUDieckmann, a. a.O.), ist jedenfalls hier nicht zu folgen. In jedem Fall worde das frohere Kollisionsrecht der DDR na中der in Ani. 1 Kap. III Sachgeb B Abschn. II Nr.1 EinigV angefogten o bergangsvorschrift des Art.236 §1 EGBGB nur anwendbar sein, wenn es sich um einen vor dem wi rksamwe川en des Beitritts abgeschlossenen. Vorgang handelte. Das trifft jedoch auf die hier in Rede stehenden, erst durch das VermG ausgel6sten Pflichtteilsansproche nicht zu. For sie gilt mithin das Recht der BRD, deren Staatsangeh6riger der Erblasser bei seinem Tode war. 2. Das Berufungsgericht stellt fest, die 九rteien hatten bei AbschluB des ぬrgleichs vom 12.11.1970 zwar die Grund・ stocke in Thoringen gekannt, ihre Wiedererlangung aber nicht for realistisch gehalten und sie daher nicht in den ぬrgleich einbezogen. Bei dieser Sachlage widerspreche die Berufung des Beklagten auf die Abgeltungsklausel でeu und Glauben. Nach den Grundsatzen des Irrtums o ber die Geschaftsgrundlage sei der Beklagte vielmehr zur Erstattung der Vorteile verpflichtet, die er wegen der Grundstocke in Thoringen erlange. Das nfrnmt die Revision hin. . . . Hier kommt indessen auch nach Meinung des Berufungsgerichts nicht eine Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs vom 12.11.1970 nach den Grundsatzen o ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage in Betracht, sondern lediglich die Beschはnkung der Abgeltungsklausel auf die damals in den Vergleich einbezogenen NachlaBgegenstande. Nur UngewiBheiten o ber deren Bewertung sollten durch den ぬrgleich erledigt werden. Die 向st・ stellungen des Berufungsgerichts tragen &ne auf diesen Sinngehalt b叩renzte Auslegung der Klausel (§§133, 157 BGB). Sie steht der Klage mithin nicht entgegen. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beginnt die dreijahrige Verjahrungsfrist des §2332 Abs. 1 BGB in Fallen wie dem vorliegenden nicht schon, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeintrachtigenden ぬr・ fogung Kenntnis erlangt, sondern erst mit der Entstehung der Ansproche, die hier zu einem nachtraglichen ぬrm6genszuwachs des Erben fohren k6nnen. Demgegenober meint die Revision, die Klagerin sei zu keiner Zeit gehindert gewesen, ihren Anspruch aus §2303 BGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Dem ist nicht zu folgen. Dabei kann offenbleiben, ob die Verjahrung des Anspruchs aus §2313 Abs. 1 Satz 3 BGB wie die eines aufschiebend bedingten Anspruchs o berhaupt erst mit Bedingungseintritt beginnt (dafor SoergeuD厄ckmann, a. a. 0.§2313 Rdnr.4). Jedenfalls wenn wie hier dem NachlaB zuzurechnende ぬrm6genswerte erst durch eine gesetzliche Neuregelung geschaffen we川en und der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil daran vorher weder der H6he nach errechnen noch auch nur dem Grunde nach gerichtlich feststellen lassen konnte, beginnt die Verjahrung abweichend von § 2332 Abs. 1 BGB nicht vor der Entstehung dieser neuen Ansproche. Das hat der Bundesgerichtshof bereits for die Lastenausgleichsansproche entschieden (Urteil vom 10.11. 1976 一 IV ZR 187175 一 FamRZ 1977, 128 , 129), worauf das Berufungsgericht mit Recht Hngewiesen hat. Danach ist die, ぬrjahrung hier rechtzeitig durch Klageerhebung unterbrochen worden. a. Handelsrecht einschlieBl ich Registerrecht 20. GmbHG §32a; HGB §172a (Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer kapitalersetzenden Nutzungsoberlassung) 1. Ist die Gesellschaft U berschuldet,' kommt es fUr die Frage, ob eine Gebrauchsoberlassung durch den Gesell-・ schafter kapitalersetzend wirkt, nicht darauf an, ob ein auBenstehender Dritter der Gesellschaft das Wirtschaftsgut ebenfalls U berlassen h首tte. 2. Das I aufende Nutzungsentgelt for eine kapitalersetzend wirkende Gebrauchsoberlassung kann der Gesellschaf-・ ter auch nach Er6ffnung des Konkursverfahrens nicht fordern. BGH, Urteil vom 14.6.1993 一 II ZR 252/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsiセender Richter am BGH Tatbestand: Der Klager ist Zwangsverwalter des im Eigentum der Geschwister S., K. und P. F. stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstocks G.-StraBe 8 in Fr. Dieses Grundstock war den jetzigen Eigentomern im Jahr 1974 von ihrer Mutter, Ge. F., geschenkt worden. In Ausobung eines for sie und ihren Ehemann, Pa. F., bestellten lebenslanglichen NieBbrauchsrecht vermietete Ge. F. durch verschiedene zwischen 1977 und 1984, jeweils auf unbestimmte たlt geschlossene, Mietvertrage Wohnungen in dem genannten Haus an die A.-Gesellschaft mbH&Co. KG (im folgenden: A.), die dort ihre Geschaftstatigkeit ausobte. Der Gesamtmietzins betrug monatlich 14.560,87 DM. Frau Ge. F. ist Kommanditistin der A. und Gesellschafterin von deren Komplementar-GmbH, wahrend ihr Ehemann Geschaftsfohrer der letztgenannten Gesellschaft ist. Das vermietete Anwesen sollte im Sommer 1990 an einen Dritten ver-auBert we川en. In diesem Zusammenhang verzichteten die Eltern der Eigentomer auf den NieBbrauch und lieBen das eingetragene NieBbrauchsrecht am 26.7.1990 im,Grundbuch l6schen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag wurde jedoch nicht vollzogen. Ungeachtet der 山schung des NieBbrauchsrechts zahlte die A. bis einschlieBlich September 1990 weiterhin die Miete an Frau Ga F.; im Oktober 1990 wurden die Mietzinszahlungen eingestellt. ImDezember 1990 wurde nach vorheriger Sequestrationdes Konkursverfahrens o ber das Verm6gen beider Gesellschaften er6ffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Erhat das Grundstock in Besitz genommen und sich mit deni Klager o ber die 加fhebung der Mietvertrage zum 31.3.1991 geeinigt. Mit der Klage hat der Klager die ausstehende Miete for den Monat Marz 1991 geltend gemacht.山r Beklagte hat sich zurAbwehrdieses Begehrens u. a. darauf berufen, die mietweise oberlassung der als Boros genutzten Wohnungen stelle eine kapitalersetzende Gebrauchsoberlassung dar. Das Landgericht hat der Klagestattgegeben; das Oberihndesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurockgewiesen. Die 一 zugelassene 一 Revision des Beklagten fohrte zur Auf・ hebung des angefochten6n Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus MittBayNot 1993 Heft 5 301 Ke//ermann, S.485ff.; Brandes, RWS-Forum Nr;5 5.43 f.; K.Schmidt, ZIP 1993, 161 , 168 f.), Das in dem Gebrauchsober1. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die lassungsvertrag vereinbarte laufende Nutzungsentgelt kann Gemeinschuldnerin, wie der Beklagte unter Vorlage der ent-・ der Gesellschafter indessen nicht fordern, sobald und sprechenden Bilanz behauptet hat, bereits am 31.12.1988 solange die o berlassung kapitalersetzenden charakter hat oberschuldet war und ob Frau F. mit i hren Kindern verab( BGHZ 109, 55 ,66; Senats-Urteil vom 14.12.1992,WM a.a.O. redet hat, daB sie ungeachtet der ゆschung des NieB5.148) brauchsrechts schuidrechtlich weiterhin wie eine NieBMit Recht macht die Revision geltend, daB das Berufungsbrauchsberechtigte zu behandeln sei. Zugunsten des Beurteil diesen Grundsatzen nicht entspricht. War die Gemeinklagten Ist daher for die Revisionsinstanz von der Richtigschuldnerin bereits Ende 19880 berschuldet, dann ist entkeit dieser Unterstellungen auszugehen. gegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Ausfoh2. Danach Ist es aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden, rungen des Senats in dem Urteil vom 16.10.1989 (BGHZ 109, daB das Oberlandesgericht die Anwendung der§§32 a 55, 57 f., 63) miBverstanden hat, bereits zu diesem Zeitpunkt GmbHG, 172 a HGB Im vorliegenden Fall nicht deswegen abdie mietweise Gebrauchsoberlassung der Wohnungen 7・ 1, gelehnt hat, weil nach§§1056 Abs・ 571 8GB ab 26・ 1990 durch die Gesellschafterin G e. F. kapitalersetzend gewornicht mehr die Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, den, ohne daB es auf die Frage ankommt, ob ein auBensondern ihre Kinder als Eigentomer des Grundstocks ぬrstehender Dritter bereit gewesen w百re, der Gesellschaft die mieter der R事umlichkeiteui gewesen sind. Es entspricht all・ Geschaftsraume mietweise zu0 berlassen. Die vermietende gemeiner Auffassung, daB zum Normadressatenkreis der Gesellschafterin, von der nach den vom Senat aufgestellten §§32 a GmbHG , 172 a HGB auch solche Personen geh6ren, Regeln anzunehmen ist, daB sie die Krise der Gemeindie zwar nicht selbst Gesellschafter sind, aber 一 was vor schuldnerin kannte oder zumindest 肥nnen muBte (vgl. allem bei nahen ぬrwandten besondere Aufmerksamkeit verBGHZa・ 0.5.60 m.w.N.), h飢te spatestens zu diesem Zeit・ a・ dient 一 mit Mitteln eines Gesellschafters der Gesellschaft punkt der Gesellschaft ihre Unterstotzung entziehen und die Darlehen oder gleichstehende Finanzierungsmittel gewahMietvertrage kondigen mossen, wollte sie der Konsequenz ren (Senats-Urteil vom 18.2・ 1991 一 II ZR 259/89, GmbHR entgehen, daB die Gebrauchsoberlassung den Kapital1991, 155 m.w.N.; HachenburgiUlmer, 8.Aufl., GmbHG ersatzregeln unterfiel. Diese Kondigung war ihr ohne weite§§32 a, b Rdnr. 118 f.; SchoiziK. Schmidt, 8.Aufl., GmbHG res m6glich, weil alle Mietvertrage auf unbestimmte Zeit §§ 32a, b Rdnr.119; Lutter/Hommeihoff, 13.AufI., GmbHG abgeschlossen, die Mietzahlungen monatlich zu erbringen §§32a, b Rdnr.55f.; BaumbacWHueck, 15.Aufl., GmbHG waren und nach den vertraglichen Vereinbarungen die II, §32a Rdnr.25). So liegt es im vorliegenden 臼 wenn die ordentliche Kondigungsfrist for die am langsten laufenden Eigentomer die Gesellschafterin schuldreqhtlich so behanMietverhaltnisse h6chstens neun Monatebetrug und desdelt haben, als sei sie noch NieBbraucherin, weil dann die wegen die Kndigungserklarungen mit Wirkung bis spaterechtlich den Eigentomern zuzuo川nende Gebrauchsoberstens zum 30.9.1989, also lange vor der Konkurser6ffnung, lassuna wirtschaftlich aus dem Verm6cien der Geselischaf-auf die das Berufungsgericht abstellt, ausgesprochen wertermn stammt. den konnten. 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 109, 55 , Unzutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsge16/10/89 II 307/88, 57 ff.; Urteil vom 14.12.1992 一 II ZR 298/91 richts, miLderEめffnung des Konkursverfahrensende die ka「= MittBayNot 1993, 33 ], WM 1993, 144 = ZIP 1993, 189 pitalersetzende Nutzungsuberlassung von selbst, weil nunm. w・ N・) kann die Gebrauchsuberlassung aufgrund eines mehr kein Bedarf for eine weitere Kapitalzufohrung an die chtverhaltnisses den gesetzlichen und den von Miet- oder 由 aufgel6ste Gesellschaft bestehe. Wie seiner weiteren Beder Rechtsprechung entwickelten Regeln Ober den Ersatz grondung zu entnehmen ist, hat es sich dabei entscheidend von Eigenkapital unterliegen. Zu funktionalem Eigenkapital davon leiten lassen, daB 一 anders als bei dem vor Konkursmit der Folge, daB das NutzungsentgeltlfDr die miet- oder eめffnung gegebenen Gesellschafterdarlehen 一 das zur pachtweise Oberlassenen Gegenst首nde nicht gefordert wer・ Nutzung gegebene Wirtschaftsgut im Eigentum des Gesellden 畑nn, wird eine solche Gesellschafterleistung dann, schafters bleibt und daB es'weder auf den Konkursverwalter wenn die Gesellschaft sich in der in §32 a Abs. 1 GmbHG ubertragen, noch der' Substanzwert an ihn herausgegeben umschriebenen Situation befindet, ein als ordentlicher Kaufwerden muB. Um diese in der Literatur, wie oben ausgefohrt, mann handelnder Gesellschafter also der Gesellschaft unterschiedlich diskutierte Frage geht es indessen nicht. neues Kapital zugefohrt hatte. Diese Voraussetzung ist nicht II Vielmehr kommt es im vorliegenden 臼 一 ebenso wie in nur dann erf0llt. wenn die Gesellschaft schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom 16.10.1989 (BGHZ a.a.O. der Gebrauchsoberlassung o berschuldet i st 乙u tunktionaForum a.a.O. 5.44 )一 allein dar・ S.65f.; vgl. Brandes, RWS・ lem Eigenkapital wird die GeseIlschafterleistungauch dann, auf an, ob der beklagte Konkursverwalter das laufende wenn der Gesellschafter im Zeitpunkt des Eintritts der Krise Nutzungsentgelt zu entrichten hat. Ebensowenig wie der der Gesellschaft seine Unterstotzung weiter gewahrt, statt Gesellschafter for. ein kapitalersetzendes Darlehen die verseine Finanzierungsleistung abzuziehen bzw. von der ihm einbarten Zinsen fQrdern kann, besteht ein Anspruch auf als Gesellschafter gegebenen M6glichkeit Gebrauch zu Zahlung des Mietzinses for eine kapitalersetzend wirkende machen, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur ぬrfogung N utzungsoberlassung, solange das M ietverhaltnis nicht gestellten Mittel zu liquidieren (BGHZ a.a.O. S.59f・, 62 f・)・ beendet ist ( BGHZ 109, 55 , 66; Senats-Urteil vom 14. 12. 1992 Hinsichtlich der an eine solche Umqualifizierung anknop-・ 一 II ZR 298/91, WM 1992, 144 , 148; Bran加5 a.a.O. 5.44; fenden Rechtsfolgen hat der Senat hisher nicht zu entscheiKeuk, FS Ke//ermann S. 227 ff., 235 f., 239; U/mer, Knob加- den gehabt, ob und gegebenenfalls in welcher Form der FS 焔hermann 5.485, 492, 498 m. w. N. )・ Konkursverwalter der Gesellschaft auf den Substanzwert 4. Damit das Berufungsgericht die zuro berschuldung und der ihr zur Nutzung o berlassenen Sache zugreifen kann zu den internen Absprachen der Grundstockseigentomer mit (vgl. BGHZ 109, 55 , 65m.w.N. zum Meinungsstand; ferner der Gesellschafterino ber den faktischen Fortbestand des K, 」加be -焔欧, FS 焔hermann 1991, 5.227 ff;; U/mer, FS Aus den Grnden: MittBayNot 1993 Heft 5 kann, ist die Sache art die Vorinstanz zurockzuverweisen. Beschwerde des Beteiligten zu 2), weIcher der Registerrichter nicht abgeholfen hat, aufgehoben; ferner hat es angeordnet, in das Register einzutragen: Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen ぬrhand・ Der Beteiligte zu 1) ist nicht mehr Geschaftsfohrer. Der Beteiligte zu 2) ist zum Geschaftsfohrer bestellt. lung bei Beachtung der vom Senat aufgestellten Erforder nisse ( BGHZ 119, 159 ff.= WM 1992, 1650 = ZIP 1992, 1382 ) Gegen diese Entscheidungdes Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), deren Zurロckweisung der Beteieine o berschuldurig der Gemeinschuldnerin zu dem von ligte zu 2) beantragt. dem Beklagten angefohrten oder einem spateren たitpunkt nicht feststellenk6nnen, kommt es darauf an, ob die Aus den Grnden: Gemeinschuldnerin zu einem spateren たitpunkt kreditunwordig geworden ist und ob danach ein auBenstehender Die weitere Beschwerde ist begrondet. Dritter der Gesellschaft die Wohnungen mietweise o ber1. Das Landgericht hat ausgefohrt:.一. lassen hatte ( BGHZ 109, 55 , 62f.). Die hierzu in dem angefochtenen Urteil angestellten Erwagungen ersch6pfen den 2. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Nachprofung Sachverhalt deswegen nicht, weil sie nicht darauf eingehen, ロいht stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ). daB der K白ufer des Hauses den notariell beurkundeten Kauf a) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daB vertrag, der zugleich die ぬrmietung des Anwesens an die ,・ der Beteiligte zu 1) im Juni 1992 also auch zum Zeitpunkt Gemeinschuldnerin enthielt, nicht vollzogen hat; sofern die der Gesellschafterversammlung, geschaftsunfahig war. faktische Abstandnahme von dem Kauf- und Mietvertrag in der finanziellen Lage der Gesellschaft begrondet sein sollte, b) Soweit das Landgericht u. a. unter Hinweis auf die Rechtwird dies in die Bewertung der Frage eingehen mossen, ob sprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1991, 337 und 371 ein Dritter der Gesellschaft die Raumlichkeiten mietweise 「= MittBayNot 1992, 221 ] meint, ein m6glicherweise zwar oberlassen h討te. anfechtbareち dennoch aber wirksamer Gesellschafterbe・ schluB liege deshalb voち weil die Stimmen des geschafts・ unfahigen Geseilschafters nicht mitzuzahlen seien und der BeschluB laut Feststellung des Versammlungsleiters (hier des Notars) mit den erforderlichen Stimmen zustande gekommen sei, laBt es unberocksichtigt, daB bei jedem Geselト fts- schafterbeschluB unterschieden werden muB zwischen der 21. GmbHG§§6, 51 Abs. 3 (Teilnahme eines Gesch』 Willenserklarung (Stimmabgabe) des einzelnen Geselischafunなhigen an GmbH-Gesellscha 庁erversamm/ung ters und der W川ensbildung der Gesellschaft (vgl. Sudhoff 1. In einer nicht ordnungsgem谷 B einberufenen Gesell・ Der Gesellschaftsvertrag der GmbH &Aufl. 5.338). Der schafterversammlung einer GmbH 晒nnen wirksame GesellschafterbeschluB liegt erst nach Stimmabgabe aller Beschlosse nur gefaBt werden, wenn s言 mtliche Gesell・ Gesellschafter in einem nach der Satzung und dem Gesetz schafter nicht nur anwesend, sondern auch mit der vorgesehenen ぬrfahren und der entsprechenden Feststel・ Abhaltung der Versammlung zum Zweck der BeschluBlung des Stirnmergebnisses durch den ぬrsammlungsleiter fassung einverstanden sind. Nicht anwesend i. S. von vor (vgl. BGH GmbHR 1990, 68 ). Unabhangig davon, daB die §51 -Abs. 3 GmbHG ist deshalb ein gesch首 ftsunf 谷higer Willenserklarungen einzelner Gesellschafter, z. B. gern. Gesellschafter; das erfo川erliche Einverst首ndnis zur ,畑nn auch der §§105, 134, 138 BGB , nichtig sein めn nen BeschluBfassung kann nur sein gesetzlicher ぬrtreter eigentliche GesellschafterbeschluB als solcher in entspreabgeben. chender Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen 2. Hat ein Gesch首 ftsfUhrer seine Amtsf 谷higkeit verloren, nichtig oder anfechtbar sein (vgl. BGHZ 11, 231 /236; 18, weil seine unbeschr谷 nkte Gesch谷 ftsf 首higkeit weggefal・ 334/338; im einzelnen HachenburgiRaiser GmbHG 8. Aufl. len ist, so bedarf es nach Wiedererlangung seiner vollen Anh.§47 Rdnr. 16 ff.). Gesch谷 ftsf 谷higkeit einer erneuten Bestellung zum Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat das Regi・ Gesch首 ftsfUhrer; sein Amt lebt auch nach Wegfall seiner stergericht die Anmeldung des Beteiligten 加 2) zu Recht Amtsunf 首higkeit nicht von selbst wieder auL zuruckgewiesert, da der in der GeselIschafterversammlung 2 1993 一 3 Z BR/93=BayObLGZ BayObLG, BeschluB vom 4・ ・ vom 17. 6. 1992 gefaBte BeschluB nicht nur anfechtbar, son1993 Nr. 13 一』mitgeteilt von Johann Demha庁er, Richter am demn nichtig ist. Die Eintragung eines nichtigen BeschlusBayObLG ses in das Handelsregister ist unzulassig (vgl. BayObLGZ 1982, 368/371【= MittBayNot 1983, 24 ]; KeideI/Winkler FGG 13. Aufl.§127 Rdni13 m.w.N.; ScholziKars旭n Schmidt Aus dem Tatbestand: GmbHG 7. Aufl. §45 Rdnr.83, Rowedder/Koppenste加er 1. Im Handelsregister ist die Firma X-GmbH eingetragen. Das Stamm. GmbHG 2. AufL§47 Rdnr.92, Hachenburg/RaiserAnh.§47 kapital betragt 50 000 DM. Davon halt der Beteiligte zu 2) einen Anteil Rdnr.84, je m.w. N.; W. Vogel Gesellschafterbeschlosse und von 12 000 DM und der Beteiligte zu 1) eInen Anteil von 38 000 DM. Hinsichtlich des Anteils des Beteiligten zu 1) ist ein Rechtsstreit Gesellschafterversamrnlung 2. Aufl. 5. 210; vgl. auch Baums anhangig, iii dem geklart werden soll, ob dieser Anteil m6gUcherschung von Geseilschafterbeschlossen Eintragung und め weise der Mutter der beiden Beteiligten zusteht. 1981, 5.51 f.). Am 23.6.1992 meldete der Beteiligte zu 2) zur Eintragung in das Handelsregister an, daB gemaB dem notariell beurkundeten BeschluB der Gesellschafterversammlung vom 17. 6. 1992 der bisher eingetragene Beteiligte zu 1) als Geschaftsfohrer ausgeschieden und er, der Beteiligte zu 2), zum neuen Geschaftsfohrer bestellt sei. 2. Das Registergericht hat mit BeschluB vom 4.8.1992 diese Arimel. dung zurockgewiesen, weil der Beteiligte zu 1) bei Abfassung des Gesellschafter加sch lusses geschaftsunfahig gewesen sei. Diese Entscheidung hat das Landgericht mit BeschluB vom 8. 12. 1992 auf MittBayNot 1993 Heft 5 (1) Der BeschluB, mit dem der Beteiligte zu 1) als Geschaftsfohrer abberufen und der Beteiligte zu 2) zum Geschaftsfohrer bestellt worden ist, ist nicht eintragungsfahig. Im GmbH-Gesetz ist nicht geregelt, welche Rechtsfolgen die MangelhafHg肥it eines Gesellschafterbeschlusses hat. Die Locke wird nach allgemeiner Meinung dadurch ausgefollt, daB die im Aktiengesetz enthaltenen Bestimmungen o ber Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.06.1993 Aktenzeichen: II ZR 252/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 301-303 Normen in Titel: GmbHG § 32a; HGB § 172a