IV ZR 205/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Juni 1993 IV ZR 205/92 BGB §§ 2313 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3; BGB § 2332 Abs. 1; EGBGB 1986 Art. 236 § 1 Pflichtteilsansprüche bei Vermögen in der ehemaligen DDR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1, Abs.1 Satz 3; BGB§2332 §1 (Pflicht把ilsanspルche bei 一 auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen 一 besondere Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Schadigung der Nacherben nach M6glich肥it ausschlieBen. In Betracht kommt etwa die Einschaltung eines erfahrenen und zuverlassigen Treuhanders, ohne dessen Zustimmung Verfogurigeri Ober die Kreditmittel nicht m6glich sind, wie das aus der notariellen Praxis bekannt ist( BGHZ 114, 16 , 27). Ein solcher Treuhander worde the Erbschaftsiriteressen der Nacherben wahrzunehmen und solche Geschafte zu verhindemn haben, die die Nacherben nicht hinnehmen mossen. Darauf, daB ein 升euhander hier nicht bestellt worden ist, kommt es aber nicht an. Denn es hatte jedenfalls sichergestellt werden mossen, daB die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrurig der Substanz des Grundstocks fohren konnten; sondern daB der Vorerbe, der als einziges Mitglied der Familie o ber eigenes Einkommen verfogte, sie aus seinen eigenen Mitteln deckte. Eine Kreditaufnahme, die es hieran fehlen lieB, lief-den Interessen der Nacherben zuwider und durfte ihnen daher nicht zugemutet werden (vgl. BGHZ 114, 16 , 27). Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts、zeigeri, sind im vorliegenden 臼II 肥mne Vorkehrungen getroffen wo司en, die die Inte旧ssen der Nacherberi hatten schotzen k6nnen. Da dem Vorerben die Mittel fehlten, um die aufgenommenen Kredite zuverlassig zu bedienen, und da sich seine Hoffnung auf. eine neue auskmmliche Stellung am neuen Wohnort zerschlug, Ist danach das gesamte Kreditgeschaft von vornherein for die Nacherben zu risikoreich. Dies gilt umso mehr, als der Vorerbe darober hinaus noch weiteren Kredit aufgenommen hat, der nicht in das Haus geflosseri ist und der die Aussichten auf ordnungsmaBige Abwicklung zusatzlich verringerte. Genogt hatte der Vorerbe seinen ぬrwalterpflich・ ten gegenober den Nacherben daher allenfalls dann, wenn er von Anfang an klargestellt hatte, daB die Kreditgeber nicht auf das Grundstock zugreifen dorfen. Danach darf die Beklagte das Grundstock nicht versteigern lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daB der Vorerbe gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gem. §§2124 Abs. 1, 2125, 683, 684, 612, 256 Satz 2 BGB gegen die Nacherben bis zur H6he der verbliebenen Wertsteigerung erlarige. Ein solcher Anspruch kann nicht vot dem Nacherbfall entstehen 4. Dementsprechend. kann auch der Widerklage gegen die Revisionsklager nichtstattgegeben werden. 5. Nichtaufheben kann der Senat das angefochtene Urteil allerdings, soweit es sich um die Klager zu 2 a) und 2 b) handelt, die auch am zweiten Revisionsverfahren nicht beteiljgt sind. Zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft. Der V.Zivilsenat des Reichsgerichts hat das zwar einmal ausgesprochen (RGZ 93, 292, 296; ebenso Soergel/WoIf, BGB 12.Aufl.§2032 Rdnr.2 Fn. 13). Dem kann der Senat aber nicht zustimmen. Eine EEbengemeinschaft setzt ein ihr zugeordnetes Verm6gen voraus ( §2032 Abs. 1 BGB ). Ein solches gemeinschaftliches ぬrm6gen haben Nacherben vor dem Nacherbfall jedoch nicht. Das Erblasserverm6gen liegt vielmehr bis zum Nacherbfall 傍 2139 BGB) ausschlieBliph in der Hand des oder der Vo旧rben. Schon deshalb sind Nacherben keine notwendigen Streitgenossen(§62 Abs. 1 Fall 2 ZPO), wenn sie gemeinsam Widerspruchsklage gem.§「 773 ZPO erheben. Vielmehr hat jeder Nacherbefor sich ein eigenes Widerspruchsrecht gem.§2115 BGB,§773 ZPO. 19. BGB§§2313 Abs. 2 Satz Abs. 1; EGBGB 1986 Art. 236 Vermdgen in der ehemaligen 1.§§2313 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.i Satz 3 BGB sind analog anwendbaち wenn der Erbe aufgrund des Ver・ m6gensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstock des Erblassers entweder zurockerh甘lt oder for das Grundstock eine Entsch言di・ gung bekommt. 2. For die Berechnung des Pflichtteils Ist bei R0ckerstat・ tung des Grundstocks dessen Wert in Geld im Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums zu sch首tzen. Dieser Betrag ist unter Berocksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen. 3. Erh谷lt der Erbe statt dessen for die Grundst0c肥 Ent・ sch苔digungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahlten Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemes・ sung der Entsch首digung berocksichtigt worden sein sollte. Andemfalls muB auch die Entsch苔digungslei・ stung auf den Betrag umgerechnet werden, der sich bei einer Auszahlung der Entsch首digung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben h苔tte Nur davon Ist der Pflichtteil zu berechnen. 4. Das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht der DDR ist auf den erst durch das ぬrm6gensgesetz ausgel6sten Pflichtteilsanspruch nicht anzuwenden. Insoweit handelt es sich nicht um einen vor dem Wirksamwerden des Bei・ tritts abgeschlossenen Vorgang. Vielmehr gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5. Die Verj谷hrung des durch das Verm6gensgesetz begron・ deten Pflichtteilsanspruchs beginnt abweichend von §2332 Abs.1 BGB erst mit dem Inkrafttreten des ぬr・ m6gensgesetzes. BGH, Urteil vom 23.6.1993 一 IV ZR 205/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Die ぬrteien sind d】e beiden Kinder des am 19. 1. 1970 In der Bundesrepublik Deutschiand verstorbenen Erbiassers und seiner Ehefrau Der Erbiasser hatte neben seinem ぬrm6gen in A./Flessen betrachtlichen Grundbesitz in R.IThoringen, namiich eine chemische Fabrik, ein Zweifam川enhaus und ein Vierfamilienhaus. Den Grundbesitz in A. o bertrug er noch zu 山bzeiten auf den Bekiagten und setzte ihn in einem Erbvertrag zum Aileinerben ein. Nach seinem Tod verzichtete dieo beriebende Ehefrau mit_Zustimmung der Kiagerin auf ihren Pflichtteii sowie auf Zugewinnausgleichsansproche. Zur Abgeitung der Pfiichtteiis- und Pfiichtteilserganzungsansprache der KI的eni n schio6 sie am 12. 11. 1970 mit dem Beki的ten einen schriftiichen Vergieich, in dem sich die Parteien auf einen der Pfiichtteiisquote der Kiagerin entsprechenden Betrag an dem o bereinstimmend bewerteten Nachla6 des Erbiassers in der Bundesrepubiik Deutschland In H6he von 150.000 DM einigten. Der ぬrgleich enthait foigende Kiausel:.. Damit sind aiie Ansproche der.. .(Klaaerin aus dem Nachlab aes . . .(ヒroiassers) aogegolten.. Mit der im Mai 1991 eingegangenen und zugesteiiten Klage begehrt die Kiagerin die 凡ststeliung, da6 der Bekiagte verpfiichtet sei, ihr 3/16 des ぬrm6genszuwachses zu erstatten, der ihm dadurch zu・ fiie6e, da6 er alsAiieinerbe entweder Eigentamer der in R.IThロringen gelegenen Grundstocke werde oder for diese Grundstocke Entschadigungsielstungen erhalte. Demgegenober hat sich der Bekiagte auf die Abgeitungskiausel im ぬrgieich berufen und die Einrede der ぬrjahrung erhoben. Beide Vorinstanzen haben der Kiage stattgegeben. Die zugelassene Revision des Bekiagten blieb im wesentiichen ohne Erfoig. Aus MittBayNot 1993 Heft 5 299 Aus Grnden: 1. Das Berufungsgericht geht ohne weiteres von einem Anspruch der Klagerin aus§2303 BGB auf einen ihrem Pflichtteil entsprechenden Anteil auch an den Werten aus, die dem Beklagten als Alleinerben infolge der deutschen Einigung aufgrund des in der ehemaligen DDR belegenen Verm6gens des Erblassers zuflieBen. Dem halt die Revision entgegen, daB ein Pflichtteilsberechtigter nicht an Wertsteigerungen von NachlaBgegenstanden nach dem Erbfall teil・ nehme, sondern for dieBerechnung seines Anspruchs gem. §2311 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Wert auszugehen sei, der sich-bei einer Umsetzung des Nachlasses in Geld im Zeitpunkt des Erbfalls ergeben worde (Stichtagsgrundsatz, dazu 10 1992 一 lv ZR 211/91「= Mittzuletzt BGH, Urteil vom 14・ ・ B町Not 1993, 156=BB 1992 2463 f・= NJW-RR 1993, 131 f. unter 1 2 a). Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe, sei das Verm6gen des Erblassers in Thoringen im Jahre 1970 wirtschaftlich ohne Wert gewesen; das in der DDR belegene Verm6gen sei aus RechtsgrQnden allen entzogen worden, die dieses Gebiet verlassen hatten・Dieser Einwand der Revision greift nicht durch. a) Vorn Stichtagsgrundsatz des§2311 Abs.1 Satz 1 BGB weicht§2313 BGB ab, wenn aufschiebend bedingte, rechtlich oder tatsachlich zweifelhafte oder unsichere Rechte zum NachlaB geh6ren, die einen wjrtschaftlichen Wert erst nach Eintritt der Bedingung oder Wegfall der Zweifel und UngewiBheiten erlangen; in diesen Fallen hat gem.§2313 Abs. 1 Satz 3 BGB nachtraglich eine der veranderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen (vgl. BGHZ 87, 「= DNotZ 1984, 394 ]. DieVorinstanzen haben nicht 367, 372 aufgeklart, ob die Rechte des Erblassers an den ぬrm6gens・ gegenst台nden in Thoringen im 為itpunkt des Erbfalls noch bestanden haben und nur zweifelhaft und unsicher waren oder ob der Erblasser sie bereits endgQltig verloren hatte Wenn das erste der Fall war, ist§2313 Abs.2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BGB unmittelbar anzuwenden. War das letztere der Fall, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, ist §2313 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar. rteien gehen u bereinstimmend davon aus, daB dem Die 田 Beklagten Ansproche nach dem Gesetz zur Regelung offener ぬrm6gensfragen (VermG) zustehen. Das VermG verwirklicht 一 in einem ersten Schritt 一 die Grundsatze der Gemeinsamen Erkrrung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu6 1990 blik zur Regelung offener --Verm6gensfragen vom 15・・ (Art.41 EinigV u nd Ani. III EinigV). Soweit das Eigentum von Deutschen mit Wohnsitz auBerhalb der DDR generell diskriminierenden Regelungen unterworfen waち werden die ent・ zogenen Verm6genswerte grundsatzlich auf Antrag den ehemaligen Eigentomern zurockgegeben bzw. zurockobertragen; wo eine Rockgabe etwa wegen redlichen Erwerbs oder aus anderen Gronden nicht in Betracht kommt oder vom Berechtigten nicht gewonscht wird, hat der Alteigentamer einen Anspruch auf Entschadigung (amtliche Erlauterung, Bundestagsdrucksache 11/7831, Abschn. 1). §2 Abs. 1 VermG bestimmt als Berechtigte im Sinne des Gesetzes natorliche rsonen, deren ぬrm6genswerte von MaB・ und juristische 円 nahmen gem.§1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Diese いgaldefinition des Berechtigten beschrankt sich nach der Systematik des Gesetzes auf die Zulassigkeitsvoraussetzungen for einen Antrag gem.§§30ff. VermG (amtliche Erlauterung zu§2, a.a.O. 5.4). DaB Pflichtteilsberechtigte von den Vorteilen ausgeschlossen sein sollten, die das ぬrmG dem Rechtsnachfolger zukommen 1百Bt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr treten die Ansproche, die das VermG eめffnet, m6gen sie auch erst in der Person des Erben neu entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener NachlaBwerte des Erblassers. Mithin stimmt die Interessenlage so weitgehend mit den in §2313 BGB geregelten Falleno berein, daB gegebenenfalls eine analoge Anwendung von §2313 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die dem Erben aufgrund des VermG zuflieBenden Vorteile geboten ist (so Wasmuth, DNotZ 1992, 3 , 16, 17; im Ergebnis zusti mmend Soerge/IDieckmann, BG B 12. Aufl §2311 Rdnr.48; a.A. Ad/ers加加勿esch, DtZ 1991, 193 , 199). Der Bundesgerichtshof hat auch Lastenausgleichsansproche, und die sich auf ぬrtreibungs・ Zonenschaden vor dem Erb・ fall stotzten, aber erst in der Person der Erben entstanden waren, wie Ersat四orteile (Surrogate) for NachlaBgegen・ stande der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt 1972 一 IV ZR 128/70「= Mi'ttBayNot 1972, (Urteil vom 19.4・ 170」一 LM BGB§2041 Nr.3; Urteil vom 10.11.1976 一 IV ZR 187/75 一 FamRZ 1977, 128 , 129= WM 1977, 176 ). Die durch das Verm6gensgesetz geschaffene Rechtslage ist mit der Regelung des Lastenausgleichs teilweise vergleichbar; hier wie dort gilt jedenfalls, daB nicht einzusehen ware, weshalb dem Erben ein Vorteil daraus erwachsen sollte, daB die Ausgleichsleistungen nicht schon in der 叱rson des Erblassers, sondern erst in der Person des Erben begrQndet worden sind. b)§2313 BGB nimmt zwar die dort naher bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten von der grundsatzlich gem. §2311 BGB auf den Zeitpunkt des Erbfalles vorzunehmenden Feststellung des NachlaBbestandes aus und schreibt eine Ausgleichung zu einem spateren んitpunkt vor, wenn die UngewiBheiten Ober den Bestand dieser Rechte und Verbindlichkeiten behoben sind (vgl. J. R Meincke, Das Recht der NachlaBbewertung im BGB, 1973, 5. 228). Damit ist freilich nicht gesagt, daB auch for die Bewertung ein anderer als der in§2311 BGB vorgesehene Stichtag des Erbfalls, etwa der des Wegfalles der UngewiBheiten, maBgebend sei. Vielmehr hat gem.§2313 Abs.1 Satz 3 BGB eine der veranderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen. Insoweit bleibt der Grundsatz des§2311 BGB von Bedeutung. Werterh6hungen oder -minderungen des betreffenden NachlaBgegenstandes in der Zeit, nach dem Erbfall haben for die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auBer Betracht zu bleiben. Der Pfllchtteilsberechtigte ist so zu stellen, wie wenn dasungewisseo der zweifelhafte Recht schon im 為itpunkt des Erbfalls verlaBlich bestanden hatte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, daB das in der ehemaligen DDR belegene Grundverm6gen des Erblassers bei seinem Tod am 19. 1. 1970 wirtschaftlich keinen Wert hatte. Der Grund for diese Feststellung waren aber die damals. goltigen Regelungen der DDR, die durch das VermG in gewissem Umfang kompen-・ siert werden. Soweit der Beklagte danach GrundstQcke zurockerhalt, 1 Bt sich deren Geldwert im Zeitpun匿 der 白 Erlangung des Eigentums schatzen. Dieser Betrag ist unter Berocksichtigung -des Kaufkraftschwundes ( BGHZ 65, 75 , 77 f.「= MittBayNot 1975, 230 ]; 85, 274, 282) auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalles umzurechnen. Erhalt-der Beklagte statt dessen for die Grundstacke Entschadigungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahl-ten-Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemessung der Entschadigung berocksichtigt worden sein sollte. Andernfalls muB auch die Entschadigungsleistung auf den Betrag umgerechMittBayNot 1993 Heft 5 ・ Kaufkraftschwundes ergeben hatte. Nur davon steht der Klagerin der Pflichtteil zu. Im Ergebnis wirkt sich mithin die Dauer der UngewiBheit,ob die Grundstocke wiederzuerlangen sein worden, zum Nachteil der Pflichtteilsberechtigten aus. Insoweit hat die Revision Erfolg. c) Die Klagerin macht eine Pflichtteilsquote von 3116 geltend ( §§1371 Abs.2 Halbsatz 2, 1924 Abs.1 und 4, 1931 Abs.1 Satz 1, 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auf das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht der DDR,. . .,kommt es nicht an. Der Auffassung, auch im Hinblick auf die erst mit der deutschen Einigung entstandenen Ansproche auf Rockobertragung oder Entschadigung sei zu profen, ob sich die Pflichtteilsberechtigung und -quote nach dem Recht der DDR zu richtenhabe, wenn dessen Vorschriften etwa aus Gronden einer NachlaBspaltung for die Beerbung des restituierten oder entschadigten Erblassergrundstucks selbst gelten worden (so SoergeUDieckmann, a. a.O.), ist jedenfalls hier nicht zu folgen. In jedem Fall worde das frohere Kollisionsrecht der DDR na中der in Ani. 1 Kap. III Sachgeb B Abschn. II Nr.1 EinigV angefogten o bergangsvorschrift des Art.236 §1 EGBGB nur anwendbar sein, wenn es sich um einen vor dem wi rksamwe川en des Beitritts abgeschlossenen. Vorgang handelte. Das trifft jedoch auf die hier in Rede stehenden, erst durch das VermG ausgel6sten Pflichtteilsansproche nicht zu. For sie gilt mithin das Recht der BRD, deren Staatsangeh6riger der Erblasser bei seinem Tode war. Jedenfalls wenn wie hier dem NachlaB zuzurechnende ぬrm6genswerte erst durch eine gesetzliche Neuregelung geschaffen we川en und der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil daran vorher weder der H6he nach errechnen noch auch nur dem Grunde nach gerichtlich feststellen lassen konnte, beginnt die Verjahrung abweichend von § 2332 Abs. 1 BGB nicht vor der Entstehung dieser neuen Ansproche. Das hat der Bundesgerichtshof bereits for die Lastenausgleichsansproche entschieden (Urteil vom 10.11. 1976 一 IV ZR 187175 一 FamRZ 1977, 128 , 129), worauf das Berufungsgericht mit Recht Hngewiesen hat. Danach ist die, ぬrjahrung hier rechtzeitig durch Klageerhebung unterbrochen worden. a. Handelsrecht einschlieBl ich Registerrecht 20. GmbHG §32a; HGB §172a (Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer kapitalersetzenden Nutzungsoberlassung) 1. Ist die Gesellschaft U berschuldet,' kommt es fUr die Frage, ob eine Gebrauchsoberlassung durch den Gesell-・ schafter kapitalersetzend wirkt, nicht darauf an, ob ein auBenstehender Dritter der Gesellschaft das Wirtschaftsgut ebenfalls U berlassen h首tte. 2. Das I aufende Nutzungsentgelt for eine kapitalersetzend wirkende Gebrauchsoberlassung kann der Gesellschaf-・ 2. Das Berufungsgericht stellt fest, die 九rteien hatten bei ter auch nach Er6ffnung des Konkursverfahrens nicht AbschluB des ぬrgleichs vom 12.11.1970 zwar die Grund・ fordern. stocke in Thoringen gekannt, ihre Wiedererlangung aber nicht for realistisch gehalten und sie daher nicht in den ぬrBGH, Urteil vom 14.6.1993 一 II ZR 252/92 一, mitgeteilt von gleich einbezogen. Bei dieser Sachlage widerspreche die D. Bundschuh, Vorsiセender Richter am BGH Berufung des Beklagten auf die Abgeltungsklausel でeu und Glauben. Nach den Grundsatzen des Irrtums o ber die Aus Tatbestand: Geschaftsgrundlage sei der Beklagte vielmehr zur ErstatDer Klager ist Zwangsverwalter des im Eigentum der Geschwister S., tung der Vorteile verpflichtet, die er wegen der Grundstocke K. und P. F. stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstocks in Thoringen erlange. G.-StraBe 8 in Fr. Dieses Grundstock war den jetzigen Eigentomern Das nfrnmt die Revision hin. . . . Hier kommt indessen auch nach Meinung des Berufungsgerichts nicht eine Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs vom 12.11.1970 nach den Grundsatzen o ber den Wegfall der Geschaftsgrundlage in Betracht, sondern lediglich die Beschはnkung der Abgeltungsklausel auf die damals in den Vergleich einbezogenen NachlaBgegenstande. Nur UngewiBheiten o ber deren Bewertung sollten durch den ぬrgleich erledigt werden. Die 向st・ stellungen des Berufungsgerichts tragen &ne auf diesen Sinngehalt b叩renzte Auslegung der Klausel ( §§133, 157 BGB). Sie steht der Klage mithin nicht entgegen. im Jahr 1974 von ihrer Mutter, Ge. F., geschenkt worden. In Ausobung eines for sie und ihren Ehemann, Pa. F., bestellten lebenslanglichen NieBbrauchsrecht vermietete Ge. F. durch verschiedene zwischen 1977 und 1984, jeweils auf unbestimmte たlt geschlossene, Mietvertrage Wohnungen in dem genannten Haus an die A.-Gesellschaft mbH&Co. KG (im folgenden: A.), die dort ihre Geschaftstatigkeit ausobte. Der Gesamtmietzins betrug monatlich 14.560,87 DM. Frau Ge. F. ist Kommanditistin der A. und Gesellschafterin von deren Komplementar-GmbH, wahrend ihr Ehemann Geschaftsfohrer der letztgenannten Gesellschaft ist. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beginnt die dreijahrige Verjahrungsfrist des §2332 Abs. 1 BGB in Fallen wie dem vorliegenden nicht schon, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeintrachtigenden ぬr・ fogung Kenntnis erlangt, sondern erst mit der Entstehung der Ansproche, die hier zu einem nachtraglichen ぬrm6genszuwachs des Erben fohren k6nnen. Demgegenober meint die Revision, die Klagerin sei zu keiner Zeit gehindert gewesen, ihren Anspruch aus §2303 BGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Dem ist nicht zu folgen. Das vermietete Anwesen sollte im Sommer 1990 an einen Dritten ver-auBert we川en. In diesem Zusammenhang verzichteten die Eltern der Eigentomer auf den NieBbrauch und lieBen das eingetragene NieBbrauchsrecht am 26.7.1990 im,Grundbuch l6schen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag wurde jedoch nicht vollzogen. Ungeachtet der 山schung des NieBbrauchsrechts zahlte die A. bis einschlieBlich September 1990 weiterhin die Miete an Frau Ga F.; im Oktober 1990 wurden die Mietzinszahlungen eingestellt. ImDezember 1990 wurde nach vorheriger Sequestrationdes Konkursverfahrens o ber das Verm6gen beider Gesellschaften er6ffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Erhat das Grundstock in Besitz genommen und sich mit deni Klager o ber die 加fhebung der Mietvertrage zum 31.3.1991 geeinigt. Mit der Klage hat der Klager die ausstehende Miete for den Monat Marz 1991 geltend gemacht .山r Beklagte hat sich zurAbwehrdieses Begehrens u. a. darauf berufen, die mietweise oberlassung der als Boros genutzten Wohnungen stelle eine kapitalersetzende Gebrauchsoberlassung dar. Dabei kann offenbleiben, ob die Verjahrung des Anspruchs aus §2313 Abs. 1 Satz 3 BGB wie die eines aufschiebend bedingten Anspruchs o berhaupt erst mit Bedingungseintritt beginnt (dafor SoergeuD厄ckmann, a. a. 0.§2313 Rdnr.4). Das Landgericht hat der Klagestattgegeben; das Oberihndesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurockgewiesen. Die 一 zugelassene 一 Revision des Beklagten fohrte zur Auf・ hebung des angefochten6n Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. MittBayNot 1993 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.06.1993 Aktenzeichen: IV ZR 205/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4-5 MittBayNot 1993, 299-301 Normen in Titel: BGB §§ 2313 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3; BGB § 2332 Abs. 1; EGBGB 1986 Art. 236 § 1