IV ZR 274/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Februar 1993 IV ZR 274/91 BGB §§ 2032 Abs. 1, 2120, 2139; ZPO §§ 62, 773 Anforderungen an ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses bei Kreditaufnahme durch den Vorerben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Artgleichheit nicht auch wiederkehrende Sachleistungen, wie etwa Deputate, Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein k6nnen, soll nach verbreiteterAnsicht allgemein gelten (vg 1 . Zimmermann,ぬrsorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 144 f.; Hdfer/Re加eだジWst BetrAVG 3.Aufl. Bd. 1 ART Rdnr.1014; Gernhuber, Familienrecht 3.Aufl. 28 lii 1 5.330; Voskuhlllセppa//Niemeyer, ぬrsorgungsausgleich in der Praxis§1587 BGB Anm. II 1 c 5. 14; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduc/, 1 . EheRG §1587 BGB Rdnr.4, 6; Gグpp加ger, ぬreinbarungen anlaBlich der Ehescheidung 6.Aufl. Rdnr.365). Wenn es in der Begrondung des Regierungsentwurfszum 1. EheRG u.a. heiBt, das Altenteil werde vom Versorgungsausgleich nicht erfaBt (BTDrucks; 7/650 5. 155), knnte dem dieselbe Ansicht zugrunde liegen. For die einschrankende Auffassung, daB die typischerweise in einem いibgedingevertrag (Altenteil) ausbedungenen Sachleistungen und Wohnrechte (vgl. dazu BGHZ 53, 41 ff.) nicht in den Versorgungsausgleich fallen, sprechen gewichtige Gronde. Wenn es auch mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar ware, Naturalreichnisse als,,a hnliche wieder肥hrende Leistungen" im Sinne von§l587aAbs.2Nr.4 BGB aufzufassen und diese unter Heranziehung der Auffangvorschrift des §1587 a Abs. 5 BGB nach billigem Ermessen zu bewerten (so etwa OLG Narnberg MittBayNot 1980, 28 ), ist nicht zu leugnen, daB die Grundkonzeption des ぬrsorgungsausgleichs auf Geldrenten sowie Anwartschaften und Aussichten darauf zugeschnitten ist. AuBerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung hat insbesondere zur qualitativen Angleichung in der Regel eine Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO(§1587a Abs.3 Nr.2 BGB) stattzufinden, wobei die beigegebenen Tabellen auf versicherungsmathematischen Grunds凱zen beruhen (vgl. BR-Drucks. 191177 5. 15). For den Wert von Sachleistungen, auch von Wohnrechten, besteht aber 肥ine versicherungsmathematische Kalkulierbarkeit (vgl.乙mmermann a. a. 0.). Wohnrechte werden haufig, wie auch im vorliegenden Fall, in Form einer beschran風 pers6nlichen Dienstbarkeit(§1093 BGB) bestellt. Es liegt nahe, sie wie andere dingliche Nutzungsrechte in einen goterrechtlichen Ausgleich und nicht in den ぬrsorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Staudinger/Th/e厄 BGB 12.Aufl.§1374 Rdnr.5; Schwab Hand・ buch a.a.0. Teil VII Rdnr42; 5. a. 1,1カnkler in AgrarR 1978, 239, 243 sowie- in Ehescheidung in der Landwirtschaft 一 1986 一 5. 35, 59 f., der bei grundsatzlicher Beforwortung des Versorgungsausgleichs beim Leibgedinge das Wohnrecht ausklammern will). Auch Gronde der praktischen Handhabung sprechen gegen eine Einbeziehung in den ぬrsorgungsausgleich. Wenn einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, der 肥ine anderweiten Geldeinkonfte und Versorgungsanrechte hat, aus einem 山ibgedinge ausschlieBlich Naturalleistungen und Wohnvorteile zuflieBen, m0Bte ein ぬrsorgungsausgleich grundsatzlich in der \/ぬise durchge-fohrt werden, daB er anden ausgleichsberechtigten Ehegatten gen. §1587 g BGB eine Geidrente zu zahlen hatte. Er ware also gen6tigt, Monat for Monat einen Teil der ihm zuflieBenden Reichnisse in Geld umzusetzen, um seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen zu knnen. Das ist praktis面 kaum durchfohrbar und 一」edenfalls im hohen Alter 一 auch nicht zumutbar. Ande旧rseits kann for die Ein・ beziehung in den Versorgungsausgleich nicht danach differenziert werden, ob im Einzelfall das Anrecht auf seiten des ぬrpflichteten oder des Berechtigten zu berocksichtigen ist oder ob dem ぬrpflichteten daneben Geldmittel zur Verfogung stehen oder nicht. Der Senat schlieBt sich deshalb der Auffassung an, daB ein Leibgedinge jedenfalls insoweit nicht dem ぬrsorgungsausgleich unterliegt, als es sich um A-nrechte auf Sachleistungen sowie um Wohnrechte handelt. Im vorliegenden Fall stehen der Ehefrau aus dem Leib gedinge 一 neben nicht wiederkehrenden, fallbezogenen Leistungen, die schon deswegen ausscheiden mossen 一 ausschlieBlich solche An旧chte zu. Zwar ist ihr auch zusammen mit dem Ehemann ein monatliches Taschengeld von 30 DM ausgesetzt (zur Mitberechtigung vgl. Winkler a. a. 0. 5. 60 und Meder BWN0tZ 1982, 36), aber dieses ist so geringfogig, daB es a ls Erganzung und Bestandteil der Naturalleistungen anzusehen und daher wie diese zu behandeln ist (vgl. for das Unterhaltsrecht Senatsurteil vom 3.12.1980 一 IV b ZR 537180 一 FamRZ 1981, 250 , 252). Eine Einbezie・ hung in den ぬrsorgungsausgleich scheidet somit insge・ samt aus; allenfalls knnen ihre Anrechte Gegenstand eines Zugewinnausgleichs (vgl. Oeh厄rs in Brohler Schriften zum Fami 1 ien recht 一 5.DFGT 5.97) oder unterhaltsrechtlich zu berocksichtigen sein. Der Ehemann war zu Ehezeitende nicht mehr in der Lage, Ansproche aus dem Leibgedinge wahrzunehmen, aber es kam 一 wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammen・ hang ausgefohrt りat 一 eine Umwandlung in eine Geldrente gem. Art.96 EGBGB i.V. mit Art.18 BayAGBGB in Betracht. Es kann offenbleiben, ob ein so zustandegekommener Geldrentenanspruch Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein kann・Hler war die Umwandlung bei Ehezeitende jeden・ falls noch nicht vollzogen. Ebenso wie bei einer Kpitalversicherung mit Rentenwahlrecht das Wahlrecht zu diesem Stichtag bereits ausgeobt sein muB (vgl. SenatsbeschluB BGHZ 88, 386 , 392 f.), ware Voraussetzung for die Einbeziehung des Geldrentenanspruchs in den ぬrsorgungsaus・ gleich, daB es zu einer Umwandlung bereits gekommen ist. 18. BGB§§2032 Abs. 1, 21如,2139; ZPO§§62, 773 (Anforderungen an o,功iungsgemaBe Verwaltung des Nach危sses bei K厄dltaufnahme duルh den Vorerben) 1. 0川nungsgem首 e Verwaltung durch den Vorerben kann bei einer Kreditaufnahme zu いsten des Nachlasses vo「・ aussetzen, daB ein erfahrener und zuveri首ssiger Treuh首n・ der eingeschaltet wird, ohne dessen Zustimmung o ber die Kreditmittel nicht verfugt werden kann. 2. OrdnungsmaBige Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daB sichergestellt ist, daB die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses fohren 肺nnen (Fortfohrung von BGHZ 110, 176 ; 114, 16). 3. Zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft (Abweichung von RGZ 93, 292 , 296). 4. Erheben Nacherbefl Widerspruchsklage gem.§773 ZPO, dann sind sie keine notwendigen Streitgenossen. BGH, Urteil vom 10.2.1993 一 IV ZR 274191 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: DIe beklagte Gemeinde hat einen rechtskraftigen Zahlungstitel o ber 333.945,68 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 1.4.1984 gegen die Eltern der Klager zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstock des ぬters in 5. Das Vollstreckungsgericht hat die ZwangsMittBayNot 19郎 Heft 5 297 versteigerung angeordnet. Die Kl含 ger halten die Zwangsvollstreckung in Jas Grundstock for unzulassig. Sie haben deshalb Widerspruchsklage gern.§773 Satz 2ZPO erhoben. Dern liegt folgen des zugrunde: Der arn 12.2.1978 verstorbene Erblasser wurde aufgrund Testarnents vorn 28.11.1968 von seinern Sohn, dern Vater der Kluger zu 2), als seinern alleinigen Vorerben beerbt. Zu Nacherben beirn Tode des Vorerben sind dessen eheliche-Abk6rnrnlinge berufen; dabei handelt es sich zur Zeit urn die vier Klager zu 2 a) bis 2 d). Zur Wahrnehrnung der Interessen etwaiger weiterer ehelicher Abk6rnrnlinge des Vorerben (,,unbekannte Nacherben") hat das Vorrnundschaftsgericht eine §1913 Satz 2 BGB ) bestellt. Pflegerin( Die bekannten (Klager zu 2 a) bis 2 d)) und die unbekannten (Klager zu 1)) Nacherben, die letzteren vertreten durch die Pflegerin, haben Klage erhoben rnit dern Antrag, die ぬrwertung des genannten Grundstocks irn Wege der Zwangsvollstreckung for unzulassig zu erklaren. Sie sind der Auffassung, das Grundstock geh6re zur Vorerbschaft nach dern GroBvater, und die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung we川e ihre Rechte als Nacherben vereiteln oder beeintrachtigen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben rnit dern Antrag, die Klager zur uneingeschrankten Duldung der Zwangsvollstreckung aus dern ムhlungstitel in das Grundstock zu verurteilen. Das 山 ndgericht hat die ぬrwertung irn Wege der Zwangsversteigeruna for unzulassia erklart. soweit sie weaen eines h6heren Betraies als I4b.44b UM betrieben werae, nat aie isiager zur uuiaung aer Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegendieses Betrages in das Grundstock verurteilt und hat Klage und Widerklage irn u brigen abgewiesen. Die Berufung der Klager hatte zunachst keinen Erfolg; vielrnehr hat das Berufungsgericht auf die AnschluBberufung der Beklagten die ぬrwertung durch Zwangsversteigerung seineロeit nur for unzulassig erklart, soweit sie wegen rnehr als 160.363 DM nebst Zinsen betrieben werde, hat die Klager zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt und hat die weitergehende AnschluBberufung zurackgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klager zu 1), 2 c) und 2 d) hat der erkennende Senat dieses erste Berufungsurteil a ufgehoben, soweit die Klage der Revisionsklager abgewiesen, soweit sie zur Duldung der ぬrwertung des Grundst0cks verurteilt und soweit ihnen 而sten auferlegt worden waren ( BGHZ 110, 176 ). Nunrnehr hat das Berufungsgericht die ぬrwertung des Grundst口cks durch Zwangsvollstreckung aus dern genannten Zahlungstitel for unzulassig erklart, soweit die Zwangsvollstreckung wegen rnehr als 93.600,45 DM nebst Zinsen betrieben werde. Weiter hat es die Klager verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstock wegen dieses Betrages nebst Zinsen zu dulden, hat Klage und Widerklage im Obrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung und AnschluBberufungzurockgewiesen. Dagegen wenden sich die Klagerzu 1), 2 c) und 2 d) rnit ihrer erneuten Revision. Auch das zweite Berufungsurteil hielt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. Aus den Gr0nden: 1_ Wie der Senat bereits entschieden und im einzelnen naher begrondet hat ( BGHZ 110, 176 , 178「= MittB町Not 1990, 189]), geh6rt das Grundstock, um das es hier geht, kraft §2111 BGB) zur Erbschaft (Vorerbdinglicher Surrogation( schaft) und unterliegt der Nacherbfolge durch die Klager; dem ぬter der Klager zu 2) geh6rt es nur als nichtbefreitem Vorerben. Eine Zwangsverfugung in einen derartigen Gegenstand durch einen (Eigen-)Glaubiger des Vorerben wie hier durch die Beklagte unterliegt den Beschr豆nkungen der §§2115 BGB, 773 ZPO. DemgemaB wird eine derartige ぬrfogung mit dem Eintritt des Nacherbfalles im allgemeinen unwirksam; ein Vorerbschaftsgegenstand soll dementsprechend im Wege der:Zwangsvolistreckung schon gar nicht verauBert, insbesondere nicht zwangsversteigert werden. Das ist nur dann anders, wenn es sich um eine Nachla帥erbindlichkeit handelt oder wenn ein dingliches Recht an dem Erbschaftsgegenstand geltend gemacht wird, das im Nach§2115 BGB). erbfall auch gegenuber dem Nacherben wirkt( Indessen ist die auf die Beklagte gem.§774 BGB o bergegangene und zu vollstreckenda Darlehensr0ckzahlungsforderung der Raiffeisenbank ificht auch gegen den NachlaB gerichtet; eine entsprechende Nachla印erbindlichkeit, fur die gegebenenfalls auch die Nacherben einzustehen hatten, besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. 2. Der Senat hat das erste Berufungsurteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht geproft hatte, ob die der Kreditgewahrung durch die Raiffeisenbank zugrundeliegende Kreditvereinbarung der Bank mit dem Vorerben und dessen Ehefrau dahin auszulegen ist, daB der Vorerbe nur mit seinem Eigenverm6gen und nicht auch, mit dem zugunsten der Nacherben gebundenen NachlaB haften soll. Das OLG hat diese Auslegung jetzt nachgeholt. Es hat sich auBerstande gesehen, die zugrundeliegenden Darlehensvertrage 一 Formularvertrage 一 mit der Kreissparkasse H. und mit der Raiffeisenbank im Sinne einer entsprechenden Haftungsbeschrankung auszulegen. Das ist im Hinblick auf das Fehlen von Sachvortrag u ber die dem VertragsschluB vorangegangenen Vorgange und die naheren Umstande dazu im Ergebnis ificht zu beanstanden. 3.. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts muB der Klage aber aus anderen Grunden in vollem Umfang stattgegeben werden. Das Berufungsgericht stellt fest, daB 64.800 DM von den aufgenommenen Kreditmitteln in den Hausbau geflossen seien; dieser Betrag sei for die 凡rtigstellung des Hauses erforderlich gewesen. Insoweit entspreche die Kreditaufnahme einer ordnungsmaBigen Verwaltung, so daB die Klager dem hatten zustimmen mossen. Hinzu rechnet es anteilige Zinsen fur die たlt ab 18. 7. 1979 bis zum 31. 3. 1984, so daB sich 93.600,45 DM ergeben. Wegen dieses Betrages m0Bten die Klager die Zwangsversteigerung dulden, wegen der darober hinausgehenden Betrage, fur die eine ordnungsmaBige ぬrwaltung nicht nachgewiesen sei, mosse die Klage Erfolg haben. Diese Begrondung tragt das Berufungsurteil nicht. Auch wenn es sich bei den festgestellten 64.800 DM um Mittel handelt, deren Aufwendung an sich sinnvoll und zur 凡rtigstellung des Hauses notwendig war, und wenn daher das Vorgehen losgel6st von den Umstanden in einem objek-tiven Sinn als ordnungsmaBig bezeichnet werden kann, so ist damit noch nicht gesagt, daB es sich bei einer entsprechenden Kreditaufnahme um eine MaBnahme der ordnungsmaBigen ぬrwaltung im Sinne von§2120 BGB handelt. Die Pflicht des Vorerben zu ordnungsmaBiger ぬrwaltung schotzt 一 ahnlich wie diejenige des Vorvermachtnisneh・ mers im ぬrhaltniszum Nachvermachtnisnehmer(vgl. BGHZ・ 114, 16, 21 一 in erster Linie die Nacherben. Von dem Vor) erbenwird erwartet, daB er das auf Substanzerhaltung und -erlangung\gerichtete Interesse der Nacherben (ErbschaftsInteresse) wahrt. Dementsprechend kann eine MaBnahme des Vorerben nur dann als eine solche der ordnungsmaB-・ gen ぬrwaltung angesehen werden, wenn er das,, Erb-schaftsinteresse" der Nabherben ausreichend berocksichtigt. Das ist hier nicht der Fall. Bereits bei den Hinweisen, die der Senat dem Berufungs-gericht for die weitere Sachbehandlung gegebenhat, ist hervorgehoben, daB eine Kreditaufnahme durch den Vorerben (auch) zu Lasten der Nacherben, etwa ein Baukredit der vorn liegen曲 Art,fordie Nacherben ein erhebliches Risiko mit sich bringt ( BGHZ 110, 176 , 181). Diese laufen n谷mlich Gefahr, daB der Vorerbe die Kreditmittel in anderer als. der urspronglich geplanten Weise verwendet. Deshalb sind MittBayNot1993 Heft 5 besondere Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Schadigung der Nacherben nach M6glich 肥it ausschlieBen. In Betracht kommt etwa die Einschaltung eines erfahrenen und zuverlassigen Treuhanders, ohne dessen Zustimmung Verfogurigeri Ober die Kreditmittel nicht m6glich sind, wie das aus der notariellen Praxis bekannt ist( BGHZ 114, 16 , 27). Ein solcher Treuhander worde the Erbschaftsiriteressen der Nacherben wahrzunehmen und solche Geschafte zu verhindemn haben, die die Nacherben nicht hinnehmen mossen. Darauf, daB ein 升euhander hier nicht bestellt worden ist, kommt es aber nicht an. Denn es hatte jedenfalls sichergestellt werden mossen, daB die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrurig der Substanz des Grundstocks fohren konnten; sondern daB der Vorerbe, der als einziges Mitglied der Familie o ber eigenes Einkommen verfogte, sie aus seinen eigenen Mitteln deckte. Eine Kreditaufnahme, die es hieran fehlen lieB, lief-den Interessen der Nacherben zuwider und durfte ihnen daher nicht zugemutet werden (vgl. BGHZ 114, 16 , 27). 19. BGB§§2313 Abs. 2 Satz 1, Abs.1 Satz 3; BGB§2332 Abs. 1; EGBGB 1986 Art. 236 §1 (Pflicht把ilsanspルche bei Vermdgen in der ehemaligen 1.§§2313 Abs.2 Satz 1 i.V.m. Abs.i Satz 3 BGB sind analog anwendbaち wenn der Erbe aufgrund des Ver・ m6gensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstock des Erblassers entweder zurockerh甘lt oder for das Grundstock eine Entsch言di・ gung bekommt. 2. For die Berechnung des Pflichtteils Ist bei R0ckerstat・ tung des Grundstocks dessen Wert in Geld im Zeitpunkt der Wiedererlangung des Eigentums zu sch首 tzen. Dieser Betrag ist unter Berocksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Geldwert im Zeitpunkt des Erbfalls umzurechnen. 3. Erh谷 lt der Erbe statt dessen for die Grundst0c肥 Ent・ sch苔 digungsleistungen in Geld, kann der Pflichtteil von dem ausgezahlten Betrag berechnet werden, wenn der Kaufkraftschwund seit dem Erbfall schon bei der Bemes・ sung der Entsch首 digung berocksichtigt worden sein sollte. Andemfalls muB auch die Entsch苔digungslei・ stung auf den Betrag umgerechnet werden, der sich bei einer Auszahlung der Entsch首 digung schon im Zeitpunkt des Erbfalls in Anbetracht des Kaufkraftschwundes ergeben h苔 tte Nur davon Ist der Pflichtteil zu berechnen. Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts、zeigeri, sind im vorliegenden 臼 肥mne Vorkehrungen getroffen wo司en, II die die Inte旧ssen der Nacherberi hatten schotzen k6nnen. Da dem Vorerben die Mittel fehlten, um die aufgenommenen Kredite zuverlassig zu bedienen, und da sich seine Hoffnung auf. eine neue auskmmliche Stellung am neuen Wohnort zerschlug, Ist danach das gesamte Kreditgeschaft von vorn4. Das im Zeitpunkt des Erbfalls geltende Erbrecht der DDR herein for die Nacherben zu risikoreich. Dies gilt umso mehr, ist auf den erst durch das ぬrm6gensgesetz ausgel6sten als der Vorerbe darober hinaus noch weiteren Kredit aufPflichtteilsanspruch nicht anzuwenden. Insoweit handelt genommen hat, der nicht in das Haus geflosseri ist und der es sich nicht um einen vor dem Wirksamwerden des Bei・ die Aussichten auf ordnungsmaBige Abwicklung zusatzlich tritts abgeschlossenen Vorgang. Vielmehr gilt das Recht verringerte. Genogt hatte der Vorerbe seinen ぬrwalterpflich・ der Bundesrepublik Deutschland. ten gegenober den Nacherben daher allenfalls dann, wenn 5. Die Verj谷 hrung des durch das Verm6gensgesetz begron・ er von Anfang an klargestellt hatte, daB die Kreditgeber deten Pflichtteilsanspruchs beginnt abweichend von nicht auf das Grundstock zugreifen dorfen. §2332 Abs.1 BGB erst mit dem Inkrafttreten des ぬr・ Danach darf die Beklagte das Grundstock nicht versteigern m6gensgesetzes. lassen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daB der BGH, Urteil vom 23.6.1993 一 IV ZR 205/92 一,mitgeteilt von Vorerbe gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gem. D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH §§2124 Abs. 1, 2125, 683, 684, 612, 256 Satz 2 BGB gegen die Nacherben bis zur H6he der verbliebenen Wertsteigerung erlarige. Ein solcher Anspruch kann nicht vot dem NachAus Tatbestand: erbfall entstehen 4. Dementsprechend. kann auch der Widerklage gegen die Revisionsklager nichtstattgegeben werden. 5. Nichtaufheben kann der Senat das angefochtene Urteil allerdings, soweit es sich um die Klager zu 2 a) und 2 b) handelt, die auch am zweiten Revisionsverfahren nicht beteiljgt sind. Zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft. Der V.Zivilsenat des Reichsgerichts hat das zwar einmal ausgesprochen (RGZ 93, 292, 296; ebenso Soergel/WoIf, BGB 12.Aufl.§2032 Rdnr.2 Fn. 13). Dem kann der Senat aber nicht zustimmen. Eine EEbengemeinschaft setzt ein ihr zugeordnetes Verm6gen voraus ( §2032 Abs. 1 BGB ). Ein solches gemeinschaftliches ぬrm6gen haben Nacherben vor dem Nacherbfall jedoch nicht. Das Erblasserverm6gen liegt vielmehr bis zum Nacherbfall 傍 2139 BGB) ausschlieBliph in der Hand des oder der Vo旧rben. Schon deshalb sind Nacherben keine notwendigen Streitgenossen( §62 Abs. 1 Fall 2 ZPO), 「 wenn sie gemeinsam Widerspruchsklage gem. § 773 ZPO erheben. Vielmehr hat jeder Nacherbefor sich ein eigenes Widerspruchsrecht gem.§2115 BGB,§773 ZPO. MittBayNot 1993 Heft 5 Die ぬrteien sind d】e beiden Kinder des am 19. 1. 1970 In der Bundesrepublik Deutschiand verstorbenen Erbiassers und seiner Ehefrau Der Erbiasser hatte neben seinem ぬrm6gen in A./Flessen betrachtlichen Grundbesitz in R.IThoringen, namiich eine chemische Fabrik, ein Zweifam川enhaus und ein Vierfamilienhaus. Den Grundbesitz in A. o bertrug er noch zu 山bzeiten auf den Bekiagten und setzte ihn in einem Erbvertrag zum Aileinerben ein. Nach seinem Tod verzichtete dieo beriebende Ehefrau mit_Zustimmung der Kiagerin auf ihren Pflichtteii sowie auf Zugewinnausgleichsansproche. Zur Abgeitung der Pfiichtteiis- und Pfiichtteilserganzungsansprache der KI的eni n schio6 sie am 12. 11. 1970 mit dem Beki的ten einen schriftiichen Vergieich, in dem sich die Parteien auf einen der Pfiichtteiisquote der Kiagerin entsprechenden Betrag an dem o bereinstimmend bewerteten Nachla6 des Erbiassers in der Bundesrepubiik Deutschland In H6he von 150.000 DM einigten. Der ぬrgleich enthait foigende Kiausel:.. Damit sind aiie Ansproche der.. .(Klaaerin aus dem Nachlab aes . . .(ヒroiassers) aogegolten.. Mit der im Mai 1991 eingegangenen und zugesteiiten Klage begehrt die Kiagerin die 凡ststeliung, da6 der Bekiagte verpfiichtet sei, ihr 3/16 des ぬrm6genszuwachses zu erstatten, der ihm dadurch zu・ fiie6e, da6 er alsAiieinerbe entweder Eigentamer der in R.IThロringen gelegenen Grundstocke werde oder for diese Grundstocke Entschadigungsielstungen erhalte. Demgegenober hat sich der Bekiagte auf die Abgeitungskiausel im ぬrgieich berufen und die Einrede der ぬrjahrung erhoben. Beide Vorinstanzen haben der Kiage stattgegeben. Die zugelassene Revision des Bekiagten blieb im wesentiichen ohne Erfoig. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.02.1993 Aktenzeichen: IV ZR 274/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 297-299 MittRhNotK 1993, 164-165 Normen in Titel: BGB §§ 2032 Abs. 1, 2120, 2139; ZPO §§ 62, 773