VII ZR 143/70
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 09. September 1993 3 Z BR 108/93 KostO § 60 Abs. 1, §§ 67, 30 Abs. 1 Grundbuchgebühren bei Anwachsung von Gesellschaftsanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der Beklagten zu keiner K!証ung gefhrt hatten. unterbreitete リr. ヒ aer tseKiagten am ueren thtte mit さcnrernen vom i.ソ.1りざ(3 vier 功sungsm6glichkeiten zur Bei!egung des Kon費ktes. Aufgru血 eines Magistratsbeschlusses teilte die Bek!agte Dr. P. mit Schreiben vom 7. 11. 1986 mit, daB ihm 比r den ersten Bau加schnitt des Sanierungsvorhabens die Grund!agenermitt1ung, Vorolanung. Entwurispiaロung. und しenenmlgungsDlanung abzugllcn der Kostenscn肌zung bzw. des Kostenvoranschlages und claU dem Aにhitekten 1-1. aie restiicnen Leistungen nacn der Hし」kl ubertragen werden. リen mit aer tiitte um unterzeicnnung gleicnzeitig Ubersandten Architektenvertrag unterschrieb Dr. P. nicht. Mit Schreiben vom 13・7・1987 kundigte die Beklagte Dr. P. Honorarそ竺lu雪en fr 輿achte Leistung讐 an und erkiき「t島 daB mit ucr ハorecuriung una iuszaniung aes x-ionorars a賀肥工tragsverh組tnis zwischen ihr und Dr. P. beendet sei. Dr. P. widersprach dieser Rechts加sicht der Beklagten und erk!証te. d叩der ursDrUn-giicn munancn erteilte Auttrag Jestand1 flabe. Die Klagerin,A di三ミ熱die Honorranspruche von, D三 P. 雪ch vertrag vom 乙/.つ.1ソ6l fl飢 aotreten iassen, nat mit Ifirer iciage Resthonoraranspruche fr erbrachte Leistungen in H6he von 46.038 DM und fr nicht erbrachte Leistungen von 118.839,57 DM im 月血blick auf erbrachte いstungen in H6he von 4・859,25 nebst Zinsen ge!tend gemacht. Die Bek!agte 血t die K!agforde世讐 DM anerKannt. Das Landgericht hat die Bek!agte durch Teilurtei! zur Z油lung des anerkannten Betr昭es verurteilt und die K!age hinsichtlich eines Tei!betrages fr erbrachte Leistungen in H6he von 9.718.50 DM sowie flinsicfltllcfl des Honorars tur nicht erbrachte Leistungen in Hohe von 118.839.52 abgewiesen. Imu brigen hat es die Entscheiaung uDer die restllcflen Honorartordierungen tur erbrachte Leistungen aem さcmuIjurtei1 vorDeflalten. Das Jerutungsgericht nat aer iu昭erin tur erbracflte 民istungen weitere 8 .1うI UM nebst Zinsen zugesprochen und im 仙ri即n das !andgerichtliche Urtei! best飢igt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klagerin die Verurteilung der Bek!昭ten zur Z曲lung des HonOrars fr nicht erbrachte Leistungen in H0he von 1!8.839,57 DM nebst Zinsen. Aus den Gr伽den: Die Revision der Klazerin hat Erfolg. sie fhrt zur Aufheoung unu 乙urUcKverwelsung. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der ursprungliche Architektenvertrag wirksam zustande gekommen ist, mit folgenden Erwgungen dahinstehen lassen: Die Beklagte habe den beiden Architekten als Architektengemeinschaft auf der Grundlage eines Magistratsbeschlusses einen GesamtauftragU ber die Sanierung des Amthofes erteiit. OlD We muncllicfle P山ttragserte11ung im 且inblick au! g/1 ADS.乙さatz I aer i-iessiscnen uemeinueoranung ausreiche, oder ob es der Beklagten nach§242 BGB verwehrt sei, sicn aut we tenlenue ざcflrittlorm zu Ieruten, konne dahinstehen. weil ein m0glicherweise entstandener Ansprucn aurgruna aes spateren Anaerungsvertrages niclit oestene. 2. Die Frage der Wirksamkeitdes urspru昭lichen Architektenvertrages kann hier nicht dahinstehen, weil die Auffas-sung des Berufungsgerichts. die Beklagte habe einenA nderungsvertrag gescnlossen, Uurcfl den Dr. 1-'. aul einen mog-licherweise entstandenen Honoraranspruch verzichtet hat, der rechtlichen NachprU短ng aufgrund der bisherg etroffe-nen reststeiiungen nicflt stanciflalt (iii)・ a) Nach der s懐ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei d血 Formvorschriften der Gemeindeordnung, die die Vertreter der Gemeinden beim AbschluB von Vertragen beachten mussen. um materielle vorscnrirten uoer we IiescflranKung 0er vertretungsmaciit, du島認識轟叢器隠踏霊rp2.曹誘巴 VII ZR 143/70= NJW 1972, 940 , 941; BGH Urteil vom 16. 11. 1978 一 III ZR 81/77= NJW 1980, 117 , 118; allgeen 助mpetenzvorschriften der Gemeindeordnung Urteil vom 8. 7. 1986 一 VI ZR 18/85=NJW 9, 2940= WM 1986, 1106 一 WuB IV A§89 BGB 1・87 van Look; Senat Urteil vom 11. 6. 1992 一VII ZR 110/91= ZfBR 1992. 269. 270= BauR 1992. 761. 762: HdB・priv. BauR (Kleine-ル危均う §6 Rdnr. 68 bis 70). Im auf diese Schutzfunktion kann sich der Vertragsiner6 ffentlich-rechtlichen K6rperschaft nur unter en Umstanden nach§242 BGB darauf berufen, Einwand der6 ffentlich-rechtlichen K6rperschaft. ihre pincntungserKiarung sei wegen eines VerstoJjes gegen 恥rmvorschriften der Gemeindeordnung unwirksam, toBe gegen den Grundsatz der unzulassigen Rechtsng (BGH Urteil vom 16. 11. 1978 一 III ZR 81ノ77 0.; HdB. priv. BauR (Kた加ール防11er)§6 Rdnr.70f). Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof unter anae肥m uann angenommen. wenn 0er mit der rorm-vorscnritt DezwecKte さcflutz clesnarn tecleutungslos g eworaen ist, weil U邸 nacfl 0er (iC口Ieinaeoranung lur We w uiensoiiaung zustanuige Organ 0er otlentlicfl-reclitliclien Kひperschaft den AbschluB des Verpflichtungsgeschaftes gebilligt hat のGH Urteil vom 8. 6. 1973 一 V ZR 72/72 一 NJW 1973, 1494 , 1495「一 DNotZ 1973, 759 ])・ )Der ursprhngliche Vertrag zwischen der Beklagten und er Architektengemeinschaft ist als wirksam anzusehen, obwohl er der Schriftform des§71 Abs. 2 derHessischen Gemeindeordnung nicht genugt. Die besonderen Voraussetzungen, die es rechtfertigen, der BekI昭ten die Berufung auf die fehlende Schriftform zu verwehren. liegen nach den reststeuungen aes Iierutungsgericnts vor. リie zustanclige じemeindevert肥tung fiat vor der ゼrteilung des Auftrags an we i にniteKtenge口1einscnatt Uen VertragsabscilIuJi bescnlossen.さie nat wesen Iiescfl!uli spater 口1itte1tDar claclurcfl Destaugt, aaij sie aer von 0er lieKiag肥n geplanten Anclerung des ursprUnglich abgeschlossenen Vertrages zuge耐mmt hat Kostenrecht 急器器轟機躍器説綴紗geb励- 1. Die Eintragung des Ausscheidens eines Ceseilschafters einer Grundei即ntum besitzenden Gesellschaft bh稽erlichen Rechts und der Anwachsun2 seines Anteils auf anaere しeseliscuatter Ln Spalle 4 der Ableflung I des Grundbuchs rechtfertigt auch dann keine Eigentumsumschreibun2sgebhhr nach 5 60 Abs. 1 KostO. wenn schafter zur Klarstellung in Spalte 2 noch einmal ein一 t血gt. Es 臓ilt vielmehr eine Viertelgeb註hr fhr eine sonstige Eintragung nach§67 KostO an. 2. Der nach §30 Abs. 1 KostO zu ermittelnde Geschaftswert bemiBt sich nach einem Bruchteil des Werts des ideellen Anteils des Ausscheidenden zur Zeit der Eintragung B習ObLG, Beschl叩 B習ObLGZ 1993 Nr.響 9. 9. 1993 一 3 Z BR 108/93= -,血tgeteilt von Johann Demharter, Richter am B習ObLG MittB習Not 1994 Heft 3 Aus de房 Tatbestand: 1. Der Erblasser war Gesellschafter einer Gesellschaft des bUrgerlichen Rechts, zu deren Gesellschaftsverm6gen ein Mitei郎ntums-anteil an einem GrundstUck geh6rte. Der Anteil des Erblassers am ueseiiscnarts肥rmogen Detrug 」'/48. iier セrolasser wurde von seinen Kindern, den Beteiligten zu 1) bis 4), beerbt, die ihrerseits Mitglieder der Gesellschaft 面t einem Anteil vonje3 /48 waren. Aus ミ 11 des Gesellschaftsvertrags vom 7. 1. 1984 ergibt sich nach aen ieststeiiungen ues Lanugerlcnts, ci引jder ueseuscnartsanteii des Erblassers auf Grund einer Nachfolgeklausel bei seinem Able-ben auf seine Abk6mmlinge bergeht. 2. Mit Schriftsatz vom 14. 9. 1989 beantragte der Verfahrensbevoll-machtigte der Beteiligten u.a. die Berichtigung des Grundbuchs nach MaBgabe der in einer Urkunde vom 6. 9. 1989 aufgefhrten Rechtsanderun即n (Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Erb-lassers zu gleichen 毛ilen an die Anteile der Erben: Ausscheiden des trolassers aus aer ues引lscflatt). Der Kecntsprleger des uruncibuchamts fhrte in seinem 一 eine vorhergegangen島 zu立1 恥 il unzutreffende Eintragung berichtigenden 一 Eintr昭 vom 23.7. 1992 inder Ersten Abteilung Soalte 2 ..Eigentilmer" die Namen der beteuIgten 一 ats u昭eiiscn肌 ter des Durgerllcnen xecnts 一 erneut 竺f 皿サ讐iviitgeseiiscnarter ansteiie . ues trojassers auier Ein1三やe die きザigten in Spalte 三,Grundlageブ lragung ais uruna Erbfolge und Nachfolgevereiribarung. Fur diesen Eintrag und den ebenfalls vorgenommenen grundbuchamtlichen Vollzug der ひbertragu取 des Gesellschaftsanteils der tnerrau des 1rD1assers aur die Iseteiligten zui) und 4), stellte der Kostenbeamte des Grundbuchamts dem Beteiligten zu 4) mit Kostenrechnung vom 28. 7. 1992 ausgehend von einem Geschaftswert von 3 279 051 DM, eine Eigentumsumschreibungsgebuhr ( §§60, 61 KostO ) und eine Ge加hr fr die Fortfhrungdes Li昭enschaftskatasters in H6he von insgesamt 3 263,50 DM in Rechnung, auf die die bereits bezahlten Gebilhren 比r die Anteilsbertr昭ung in H0he von 1 183 DMa昭erechnet 加rden,,。 daB eine 恥sts正uld von 2 086,50 DM verblieb. Gegen den Kostena加atz legten die Beteiligten Erinneru昭en ein, 面t denen sie sich d昭egen wendeten, daB die Erbfolgeberichtigung des Grundbuchs nicht nach§60 Abs. 4 助stO gebuhrenfrei vorgenommen worden sei. Die Erinnerun郎n wurden 面t BeschluB des 如 tsgerichts(恥 chtspriegerj vom iム 11. 199乙 als unDegrundiet zurucKgewiesen. cia 9 bU A05. 4 爪ostu aui die vorliegende zesellscnattsrecntlicne さonuerrecntsnacntolge unanwendiDar sei. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Beteiligten erneut Erinnerungen ein. Neben der Berufu昭 auf die Gebuhrenfreiheit des §60 Abs. 4 KostO wiesen sie darauf hin, daB die Betei-ligtenals Eigent山加 er gar nicht hatten eingetragen werden mussen, da sie bereits als Mitgesellschafter der BGB-Gesellschaft im Grundbuch eingetra即n gewesen seien Rechtspfleger und Grundbuchrichter h 証fen den Erinneru昭en nicht ab. Das Land即richt wies mit BeschluB vom 5. 4. 1993 die Beschwerden der Beteiligten zuruck; die weitere Beschwerde lieB es zu. Vorliegend seien die Erben zwar schon als Gesellschafter bu稽erlichen 恥chts im Grundbuch ei昭etragen gewesen; in A加etracht der durch die Anwachsung veranderten Anteilsh6he sei das Grundbuch aber falsch gewesen. Die Voraussetzungen des6 60 A05. 4 1'.05t0 1昭en Dei einer Aflwacflsung nicflt vor. Gegen die lan血erichtliche Entscheidung wenden sich die Beteiligten mit den weite肥n t$escflwerclen. Aus dとn Grロndeル Die zulassigen weiteren Beschwerden ( Abs. 3 Satz 2, §14 Abs. 4 KostO) sind sachlichU berwi昭end begrundet. Die land四richtliche Entscheidu昭 halt der rechtlichen NachprUfung nicht stand. MittBayNot 1994 Heft 3 1 . Die vorliegende Eintragu昭 hinsichtlich der Anwachsu昭 des Geselischaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters auf die ihn beerbenden Gesellschafter stellt keine Eintra-gung von Miteigentilmern i. S. des §60 Abs. 1 KostO dar, so d郎 hier皿r entgegen der Auffassung der .Vorinstanzen eine volle Gebuhr aus dem nach §61 Abs. 1 Satz 3 KostO zu berechnenden Wert (und auch eine Katasterfortftihrungsgebtihr) nicht 叩鳩esetzt 鵬rden kann (a. A. m6glicherweise Korintenbergノ1 pe/Bengel/Reimann KostO ゆ . 12.Aufl.§61 Rdnr. 7). Erwirbt ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die Grundeigentum besitzt; den Anteil eines von mehreren Gesellschaftern. so kann im Grundbuch iewgiicn a留 Ausscneiaen ci昭 一 ni町 verstoroenen 一 Geselischafters, nicht 晒er der erwerbende Gesellschafter nochmals eirigetr昭en werden (0W Frankfurt MittB習Not 1983, 167 = Rpfleger 1982, 469 m. Anm. M er-Stolte; り 丑brber/Demharter GBO 19. Aufl.§19 Anm. 19g). Dies hat seinen Grund im 晩sen des Gesamthandsverh組tnisses. Der Erwerb eines weiteren Anteils an der Gesellschaft als Ganzem begrUndet fr die Mit四sellsch雌er keinen neuen LigentumserwerL an cien einzelnen uegenstanaen. sonuern eine trweiterung rnres Anteilsrecnts an Uer Uesellscflatt und einen entsprecnenaen ノりisprucfl 部gen 山e Mitgesellschafter. Diese Erweiteru昭 des Anteils einzelner Gesellschafter ist aber im Grundbuch ebensowenig einzutragen wie die Gr6Be des Anteils der einzelnen Ges amthander (a. M. Eickmann Rpfleger 1985, 85 /90). In der 民rson des erwerbenden Gesellschafters entsteht kein neues Eigentum am Grundstuck, das nach wie vor. im Eigentum der Gesamthand steht, m昭 sich auch die Zahl der Gesamthander vermindert haben (vgl. 0W Frankfurt a. a. 0. 5. 168). Allerdings wird die Anwachsu皿 auBer durch die R飢ung cies INamens des aus四 scnieaenen ues釧scflatters in einem Eintr昭 in Spalte 4 der Abteilung 1 des Grundbuchs zum Ausdruck zu bri昭en sein (B習ObLGZ 1991, 301ノ303 E= MittB習Not 1992, 47- DNotZ 1992, 157 ] In diesem )・ Sinn ist der Eintr昭 des Grundbuchrechtspfl昭ers in Spalte 4, in dem er die Beteiligten zu 1) bis 4) als Mitgesell-schafter anstelle des Erblassers auf Grund Erbfolge und Nachfolgevereinbarung bezeichnet, auch zu verst山en; die gleichzeitige nochmalige Auffhrung der Namen der Beteiligten in Spalte 2 der Abteilung 1 des Grundbuchs diente 1叫iglicfl 1け 1'J 紅5肥Ilung. Insoweit liegt 0er iaii anaけ5 als in der Entscheidu昭 B習ObLGZ 1979, 176. D三申e Geb町 nac ド6 5. 1 や四ザcht 押fl1t, ist ?費 aur aie im vorii昭eriaen verranreri eoenralls aurgeworrene Frage der Gebhrenbefreiu昭 bei Eintra四昭 von Erben des eingetragenen Eigentllmers nach §60 Abs. 4 KostO nicht menr einzugenen. Die BeschlUsse des Landgerichts und des Amts四richts (Rechtspfleger) sowie der Kosteriansatz des 助stenbeamten des Amtsgerichts sind somit abzu如demn. 2. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die teilweise Aufhebu昭 des land四richtlichen Beschlusses nurauf einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt beruht ( §565 Abs・ Nr. 1 ZPO entやrechend ;電・ B習ObLGZ 1993, 179/180), und somit auf Grund des festgestellten Sachverhalts Entscheidu昭srei免 gegeben ist. Die auf Geb曲 renfreiheit ゆzielenden Erstbeschwerden sind nicht in vollem Umfang b昭rilndet. Mit Kostenberechnung vom 14. 11. 1991 forderte der Notar von der Beteiligten zu 1) Kosten in H6he von, insgesamt 14 345,76 DM. Unter dem 25. 11. 1991 erteilte er sich eine vollstreckbareAusfertigung der Kostenberechnung. ist nach §67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KostO fr den Anwachsungsvermerk ein Viertel der vollen Gebuhr aus dem sich nach§30 助stO bestimmenden Wert zu erheben. Unter die ,,sonstigen Eintr昭ungen" des§67 助stO fallen Eintragungen, die lediglich zum Zwピ ck der Berichtigu昭 oder Klarstellung erfolgen (Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl.§67 Rdnr. 27, vgl. auch Rdnr. 10) 面thin auch die Eintragung , des Erwerbs grundes 伍fartmann Kostengesetze 25. Aufl. 9b 1 ISO5tU Kanr. 9) una 一 wie vornegenu 一 aerA nで wachsung eines Gesellschaftsanteils (昭1. auch B習ObLG JurBro 1983, 42v). 2. Gegen die Kostenberechnu昭 erhob die Beteiligte zu 1) Einwendungen. Sie 比hrt aus, da siedem Notr-keinen Auftrag erteilt habe; Auftraggeberin sei allein die Beteiligte zu 2) gewesen. Diese sei von hr auch nicht bevolim配htigt gewesen. 1. U . sei es nur um せ」 fangebot und nicht um einen Kaufvertragsentwurf, wie vom Notar erstellt und in Rechnung gestellt, ge胆ngen・ 助stO, aber auch eine 功schungsgebtihr nach§68 KostO (im Hinblick auf§46 OBO ;昭 i 角 1. 'er-Stolte a. a. 0.; 刃orber/Demharter§46 Anm. 9 und 9 b) nicht anfallen, Da im Grundbuch lediglich das 加sscheiden des Erblassers als Gesellschafter eingetragen wurde. nicht aber eine Veranuerung Uer Kecfltsste11ung ci町 Lrben. KOIT田1t aucn eine entsprecnencie Anwendung der じeDunrenDelreiungsvor4 schrift des§60 Abs・ 助stO auf die Gebhr aus§67 助stO nicht in Betracht・ Im Rahmen der W毛 rtbestimmung nach§30 Abs. 1 助stO dient der Wert des Grundstticks als tatsachlicher Anhaltspunkt fr eine Schatzung, wobei allerdings angesichts der Bedeutung der Eintragung nur ein Bruchteil des Grundstuckswertes als Geschaftswert in Betracht kommt (vgl. Rohs/Wedewer §67 Rdnr. 27). Der Senat nimmt den Geschaftswert mit 10 v. H. des Wertes des ideellen Erblasseranteils an dem GrundstUck zur Zeit der Eintragung von unstreitig 2 154 051 DM, also mit 215 405 DM an. Die hieraus zu errechnende Viertelgebtihr betragt 110 DM. .助stO§2Nr. 1,§145 Abs. 1 Satz 1 伍とine 玉 os陀nschuld bei 乃itwurf eines, aliud'フ Fertigt der Notar an Stelle des erforderten Entwurfes eines Kaufangebots einen Vertragsentwurf, so entfallt eine Kostenschuld des Veranlassers. BayObLG, BeschluB vom 9. 9. 1993 一 3 Z BR 131/93 一 mitgeteilt von Johann Demhar把r, Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: sichtigte, ein im Eigentum der Beteilig1. Die Beteili露e zu 1) be曲 ten zu 2) stehendes GrundstUck zu erwerben. Mit Schreiben vom 29. 3. 1989u bersandte sie der Beteiligten zu 2) den Entwurf eines notariellen Kaufa昭ebotes,, als Mustervorl昭e 血 das notarielle Kaufaigebot, welches Sie uns fr das o. a. Objekt beiIhrem Notar ausarbeiten lassen wollen." Die Beteiligte zu 2) setzte sich mit dem Notar in Venbindung undU bergab ihm den 加ersandten Entwurf. ver i'o erstellte Uarautflin eine,, urKunue uDer einA ngeoot zum 「町 AbscnluB eines Kaufventrages", in deren Nr.7 es heiBt: ,, Verpflichtunれur Annahme Sollte der An即botsem.pfnger keinen Dritten gem註BZiffer 2. dieser Urkunde als Kaufen benennen, ist er ohne Rucksicht auf die Grunde zum Selbsteintritt verpflichtet. Der Angebotsempfnger verpflichtet sich demgem胡 hiermit, daB er das vorlaufige Angebot unvenz始lich dann annimmt, wenn auf dem Notaranderkonto ein Betr昭 von DM 500 000 angesammelt ist und zu diesem Zeitpunkt kein Dritten als Kufer benannt ist oder wird. Dieses Notaranderkonto ist daher sofort mit Abgabe des Vertragsangebots zu errichten." Der Notar vertrat demgegenuber die Ansicht, die Beteiligte zu 1) sei, vertreten durch die Beteiligte zu 2), Auftraggeberin gewesen. Das Landgericht hob mit BeschluB vom 19. 3. 1992 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) die Kostenberechnung des Notars vom 14. 11. 1991 und vollstreckbare Ausfertigung vom 25. 11. 1991 auf; die weitere Beschwerde lieB es zu. Zur BegrUndung wird ausgefhrt, daB dieBeteiligte zu 1) mangels Mftragserteilung an den Notar nicht Kostenschuldnerin geworden sei. Den Nachweis einer Bevolim配hti四ng der Beteiligten zu 2) h曲e der Notar nicht erbracht . -讐e凸.製讐gen 讐費慰呼idu讐讐零:響事e Denat erst am io.o. lyyつ zugegangen ist. Aus den Grnnden: 2. Das zulassige Rechtsmittel bleibt sachlich ohne Erfolg. c) Es kann dahinstehen. ob die Beteiligte zu 1') hinsichtlich 0er tieurKunaungstatigKeit dies INOtars eine veraniassernat-tung tritt( v飢. iiavuuw LJINOt乙 1りどり. /(ii 1=MittliaviNOt 1ソどど, 14U1;in肥 itostenscnulanerscnatt entiaiit jeaentalls deshalb, weil der Notar nicht den von der Beteiligten zu 1) im Schreiben vom 29. 3. 1989 erforderten Entwurf eines Kaufangebots gefertigt hat, sondern ein,, aliud" in Form eines Vertragsentwurfs: damit ist er von dem von ihm oenaupteten 加itrag aDgewicnen, wozu er mcm Derecntigt war (B習ObLGZ 1993, 198/202 [= MittB習Not 1993, 242]). Die Gebuhr des §145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht nur, wenn der vom Notar gefertigte Entwurf vollst加dig und vorlesungsfhig ist (B習ObLGZ 1989, 331ノ337 [= MittB習Not 1990, 58]). Dies trifft auf den gefertigten Entwurf als Kaufangebot nicht zu. Der Entwurf enthalt 一 worauf die Notarkasse zu 恥cht hinweist 一 in Nr. 7 eine Verpflichtung des Angめotsempfngers zur Annahme des Angebots unter be-stimmten Voraussetzungen, so面t einen Vertrag, der von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben ist. Dies widerspricht dem Wesen des Angebots, das einseitig sein soll und deshalb auch nicht die doppelte Vertragsgebuhr des§36 Abs. 2 KostO auslost, wie sie hier in Rechnung gestellt wurde. 3・ es somit jedenfalls hinsichtlich des vom Notar erstellDa ten Vertr昭sentwurfes an einer Veranlassung durch die Beteiligte zu 1) fehlt, ist diese auch nicht Kostenschuldnerin. Die weitere Beschwerde 叱5 Notars erweist sich als unbegrundet und ist zuruckzuweisen. MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 09.09.1993 Aktenzeichen: 3 Z BR 108/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 248-250 Normen in Titel: KostO § 60 Abs. 1, §§ 67, 30 Abs. 1