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XI ZR 180/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Oktober 1993 XI ZR 180/92 BGB §§ 223, 222, 813 Verjährungseinrede gegenüber dinglichen Sicherungsrechten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nach der Rechtsprechung des Senats sind Klauseln, die in dieser Weise von dem gesetzlichen Muster der Vorleistungspflicht des W吐kunternelimers abweichen, in allgemeinen Geschaftsbedingungen unwirksam (昭1. Senatsurteil vom 6. 12. 1984 一 VII ZR 227/83= NJW 1985, 855 = BauR 1985, 192 =z田R 1985, 134). An dieser Beurteilung hat sich auch durch das Bauforderungssicherungsgesetz nichts ge如dert. Auch nach der neuen Rechtslage dUrfen dem Besteller solche Einwendungen nicht abgeschnitten werden. 2. Unter diesen Umst如den kann dahinstehen, ob die Revision nicht auch aus andein Grilnden unbegrUndet ist. Es kann somit offenbleiben, ob die Beklagte 血t ihrem Formular fr die Garantieerkl証ung mehr gefordert hat, als sie nach ihrer unwirksamen AGB-Klausel hatte verlangen 肋nnen. Denn es ist zumindest nicht selbstverstandlich, daB mit der vereinbarten unwiderruflichen Garantie auch Aufrech-nung und Anfechtung ausgeschlossen werden sollten, wie das Formular das vorsieht. Offenbleiben kann auch, ob die Beklag協 wofr auch nach Auffassung des Senats sehr viel spricht, gegen Treu und Glauben verstoBen hat, weil sie die volle Garantie abweichend von den vertraglichen Abmachungen erst im Zusam-menhang mit stichhaltigen M如gelrtigen eingefordert hat, als das Bauvorhaben bereits zu rund 2/3 fertiggestellt und bezih1t war. 4. BGB§§223, 222, 813(均声hrun即einrede gegen女ber 1. Auf die Verjahrung der schuidrechtlichen Zinsansprhche kann sich der Schuldner auch berufen, wenn der Gl註ubiger diese Ansprhche aus Gegenst註nden zu befriedigen sucht, an denen ihm ein dingliches Sicherungsrecht zusteht. 2・Hat es der Schuldner vers註umt, ge琴nuber einer Zwangsvollstre止ung des Glhubigers die Ver」註hrungseinrede zu erheben und im Wege der KI昭e aus§767 ZPO durchzusetzen, so kann er sich auch nach AbschluB der Vollstreckung zur BegrUndung von Bereicherungsansprhchen noch auf die Verj油rung berufen. Das gilt auch, wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Zahlungen erbracht hat. BGH, Urteil vom 5. 10. 1993一XI ZR 180/92一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH A婚叱m Tatbestand Der Klager zu 1) betrieb fruher auf einem ihm und seiner Ehefrau, der Klagerin zu 2), geh6renden Grundstuck in K. eine Fabrik. Die Beklagte 一 eine Sparkasse 一 gew台hrte den Klagern ab 1972 mehrere Darlehen, zu deren Sicherung das Betriebsgrundstuck mit Grundschulden belastet wurde. Die Beki昭te fhrte fr die Ki昭er drei Darlehenskonten und ein Kontokorrentkonto. Am 1. 12. 1978 knndigte sie ihr gesamtes Kreditengagement fristlos wegen Zahlungsverzugs. Zur 郎ckfhrung der Verbindlichkeiten richtete die Beklagte ein Abwicklungskonto (Nr.. . . 9223) ein und buchte darauf am 29. 12. 1978 den auf dem bestehenden Kontokorrentkonto entstandenen Sollsaldo von 170.000 DM. Die KI昭er leisteten in der Folgezeit auf das Abwicklungskonto Zahlungen; diese wurden von der Beklagten teils zur 脆rrin即rung des dortigen Sollsaldos verwandt, teils als Gutschriften auf die 一 weitergefhrten 一 drei Darlehenskonten umgebucht. F血 das Abwicklungs-konto berechnete die Beklagte den Klgern Kontokorrentzinsen; die Darlehenskonten belastete sie jeweils mit Zinsen in Hohe der fruheren vertraglichen Vereinbarung. Ab 1982 betrieb die Beklagte aus der notariellen Urkunde U ber die Bestellung der erstrangigen、Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Betriebsgrundstuck. Es wurde am 25. 2. 1988 versteigert; im Verteilungstermin am 18. 5. 1988 wurde der Bekl昭ten ein Erl6santeil von 916.7O5,39 DM zugeteilt. Damit glich sie eines der Darlehenskonten (Nr....5847) und das Abwicklungskonto vollstandig aus; den 恥stbetr昭 schrieb sie dem zweiten Darlehenskonto (Nr. ...2321) gut. Die Ki智er hatten weitere Kredite von einer anderen Bank erhalten und mit einer Hypothek an ihrem Privathausgrundstuck in Ka. gesichert. Als die Bank daraus 1986 die Zwangsversteigerung be-trieb, loste die Beklagte deren Darlehensforderung ab, lieB sich die Hypothek abtreten und belastete mit dem Ablosungsbetr昭 das Abwicklungskonto der Klager. 5p乱er betrieb die Beklagte selbst die Vollstreckung in das Privathausgrundst如k. Zur Vermeidung der Zwangsversteigerung zahlten die Klager am 20. 4. 1989 an die Beklagte einen Ablosungsbetrag von 304.082,70 DM. Damit glich die BekI昭te das zweite Darlehenskonto (Nr....2321) vollstandig aus; den Rest verbuchte sie auf dem letzten Darlehenskonto (Nr....3923). Als weitere Sicherheit hatte der Klager zu 1) der BekI昭ten die Rechte aus vier Lebensversicherungen abgetreten. Zur Durchsetzung ihrer restlichen Anspruche 一 die sie am 20. 6. 1989 noch mit 138.769,02 DM beziffert hatte 一 kundigte die BekI昭te drei der 脆rsicheru昭sveitrage und erhielt von den \もrsicherern im August 1989 und Mai 1990 57.440,69 DM, 41.654,96 DM und 50.340,61 DM aus即zahlt. Die Kl智er haben der Beklagten vo昭eworfen, sie habe ihre Konten falsch abgerechnet und sie insbesondere nach der Darlehenskundi-gung Ende 1978 noch mit Zinsen 血 einer Hohe belastet, die nach der BGH-Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Die KI智er haben Ersatz des Schadens verla昭t, der ihnen durch die Zwangsversteigerung ihres Betriebsgrundstucks entstanden sei; aufgrund der 助erh6hten Forderungen der BeM昭ten sei eine rechtzeitige Umschuldung miBlungen. Den ihnen dadurch entstandenen Schaden haben die KI昭er mit mindestens 350・α加 DM beziffert und davon mit der Klage einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend gemacht. Daneben haben die Kl昭er die Zahlung weiterer 178.403,99 DM nebst Zinsen verlangt, weil der Beklagten aufgrund der Sicherheitenverwertung mehr zugeflossen sei, als ihr zu即standen habe. Hilfsweise haben die Kl昭er den Anspruch auch darauf gestutzt, die bis Ende 1983 entstandenen Verzugszinsforderungen seien, als die Beklagte 1988 ihren Erl6santeil aus der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstucks erhalten und verrechnet habe, bereits verjahrt gewesen. Der KI昭er zu 1) hat auBerdem als Schadensersatz den NeuabschluB der drei gekundigten Lebensversicherungen und die 郎ckabtretung der Rechte aus der vierten Versicherung verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.349,40 DM nebst Zinsen und zur RUckabtretung der letzten, noch bestehenden Lebensversicherung verurteilt, die Klage im u brigen aber abgewiesen. Die Betufung der Klager ist erfolglos geblieben. Mit der R雷isiorr haben sie nur ihre Zahlungsanspruche weiterverfolgt. Mセgen ihres Zahlungsantrags u ber 50.000 DM nebst Zinsen hat der Senat die Annahme der Revision durch Beschl叩 vom 8.6. 1993 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt; das Berufungs即richt hatte die Abweisung dieser Schadensersatzforderung damit begrundet, auch wenn die Beklagte vor der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstucks uoernonte 乙anlungsansprucne gesteiit naoe, sei aie Luvlelforderung doch fr den durch die Versteigeru昭 entstandenen Schaden nicht kausal geworden, weil die KI昭er auch die berechtigte Forderung in Hohe von 1.279.611,83 DM nach ihrem eigenen Vortrag nicht hatten bezahlen k6nnen. Im Streit ist danach nur noch der Klageantrag auf Zahlung weiterer 173.054,59 DM nebst 5,7% Zinsen seit dem 20. 4. 1989 und 7,5吻 Zinsen ab Rechtsh加gigkeit. 28 MittB町Not 1994 Heft 1 Fーー Aus den Gr女mたn: Die Revision hat Erfolg, soweit die Klager Zahlung weiterer 173.054,59 DM nebst 7,5% Zinsen ab 15. 5. 1990 (Rechtshangigkeit) begehren; unbegrUndet ist lediglich die Zinsforderung fr die frUhere Zeit. 1. Nicht durchdringen kann die RevisionsrUge, das Berufungsgericht habe, wenn es von einer berechtigten Forderung der Beklagten in H6he von 1.279.611,83 DM im Zeitpunkt der Versteigerung im Februar 1988 ausgehe, den Vortrag der Klagerin, die Gesamtforderung habe damals nur 1.163.920,92 DM betragen, verfahrensfehlerhaft めergangen. Das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen der Klager, auf denen ihre abweichende Berechnung beruht, hinreichend auseinandergesetzt:... II. Die 恥rzugszinsberechnung des Berufungsgerichts fr die Darlehenskonten ist jedoch aus einem anderen Grunde fr die Zeit nach der Zwangsversteigerung des BetriebsgrundstUcks 一 auch ohne eine ausdrucklich darauf gerich-tete 助ge der Klager 一 materiell-rechtlich zu beanstanden. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit der letzten Abrechnung der Beklagten fr die Zeit ab 28. 2. 1988. Diese Abrechnung beginnt fr alle Konten jeweils 面t dem Saldostand, der sich aus den Abrechnungen fr die vorangegangene Zeit vom 1. 1. 1979 bis 28. 2. 1988 e昭ab. Fur diesen Zeitraum hatte die Beklagte bei den Darlehenskonten stets Kapital- und Zinsschulden gesondert erfaBt und Verzugszinsen jeweils nur von den noch geschuldeten Kapitalbetragen berechnet, Zinseszinsen also vermieden .ん m 28.2. 1988 fa飢e sie jedoch Kapital- und Verzugszinsschuld zu einem SchluBsaldo zusammen, U bernahm dessen Summe als Anfan部 kontobestand in die neug Abrechnung 鉦 die Folgezeit und legte diesen 一 aus Kapital und Zinsen bestehenden 一 Betrag der nachsten Veriugszinsberechnung zugrunde. Ebenso verfuhren Beklagte und Berufungsgericht 一 ohne BegrUndung 一 jeweils auch bei den folgenden Zinsberechnungen bis zum volls懐ndigen Ausgleich aller Darlehenskonten. Auf diese Weise wurd 血 die Klager ab 28. 2. 1988 standig mit Zinseszinsen belastet. Dazu ist der Darlehensglaubiger nach der 助ndigung grunds批zlich nicht berechtigt (Senatsurteile vom 13. 11. 1990 一 XI ZR 217/89= WM 1991, 60 , 63 und vom 9. 2. 1993 一 XI 、ZR 88/92= WM 1993, 586 【= MittB習Not 1993, 354]). Die Ausnahmevoraussetzungen des§355 HGB lagen fr die Darlehenskonten nicht vor. Als Verzugsschadensersatz nach §§286 Abs. 1, 289, Satz 2 BGB kann der Gl如biger Zinsen von 恥rzugszinsen nur verlangen, wenn er den Schuldner wegen rUckst加diger Verzugszinsbetrage durch Mahnung in Verzug geset武 hat; an den Inhalt einer solchen Mahnung stellt der erkennende Senat strenge Anforderungen (vgl. Senatsurteile vom 13. 11. 1990 u nd vom 9. 2. 1993 a. a. 0.). Hier bietet das Vorbringen der Beklagten fr das Vorliegen wirksamer Mahnungen keine Anhaltspunkte. Danach ist die Beklagte aus§812 BGB zur 助ckzahlung der rechtsgrundlos berechneten Zinseszinsen verpflichtet. III. Ein Bereicherungsanspruch steht den Klagern ferner zu, soweit die Beklagte au堀rund der Sicherheitenverwertung ab 1988 Befriedigung fr 恥rzugszinsansprUche erlangt hat ,die bereits verjahrt waren. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung insoweit damit begrundet, da die Verjahrungseinrede im Zeitpunkt der Sicherheitenverwertung noch nicht erhoben worden sei, hatte die Beklagte selbst verjahrte Zinsen in ihre BerechMittB町Not 1994 Heft 1 nung einbeziehen 肋nnen; auBerdem gelte die vierjahrige Verjahrungsfrist des§197 BOB nicht 斑r Verzugszinsanspruche, die nicht auf §288 Abs. 1 BGB gestutzt, sondemn als Verzugsschaden nach§286 BOB geltend gemacht wUrden. Diese Begrundung halt der rechtlichen U berprufng nicht stand. 1. Wie der erkennende Senat inzwischen in einem anderen 恥rfahren ausdrucklich: bekraftigt hat, unterliegen Anspruche auf Verz昭szinsen der kurzen Verjahrung nach §§197, 201 BGB auch, soweit sie auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach§§286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gest 批zt werden; denn auch insoweit sind sie auf wiederkehrende Leistungen gerichtet (SenatsbeschluB vom 2. 3. 1993 一 XLZR 133/92= WM 1993, 752 m. w. N.). Anfang 1988 waren daher alle 恥rzugszinsanspruche, die bis zum Schi叩 des Jahres 1983 auf den Darlehenskonten entstanden und nicht bereits dur山 Zahlungen er比llt waren, verja hrt. Die Verjahrung war vorher auch nicht, wie die Beklagte unter Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen geltend macht, gem.§208 BGB durch Abschlagszahlungen oder ein Saldoanerkenntnis unterbrochen worden. Dieses Vorbringen betrifft nur das Abwicklungskonto, bei dem die Verjahrung kontokorrentgebundener Einzelforderungen ohnehin anaiog§202 BGB gehemmt war (Schlegelberger/ 圧加rmehl HGB 5. Aufl.§355 Rdnr. 34; Canaris GroBkomm. HGB 3. Aufl.§355 Rdnr. 57). FUr die Zinsbe-lastungen der Darlehenskonten sind die Voraussetzungen des§208 BGB nicht dargetan. 2. Auf die 恥rjahrung der schuldrechtlichen ZinsansprUche kann sich ein Schuldner auch berufen, wenn der Glaubiger diese AnsprUche aus Gegenstanden zu befriedigen sucht, an denen ihm ein dingliches Sicherungsrecht zusteht. Das e昭ibt sich aus §223 Abs. 3 BGB . Dieser Absatz nim皿 auf die vorangegangenen Abs批ze Bezug und ist daher nur im Zusammenhang mit ihnen zu verstehen: Abs. 1 sieht vor, d叩 ein Glaubiger, fr den eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt worden ist, trotz der Akzessorietat dieser Sicherungsrechte durch die 恥rjahrung des gesicherten Anspruchs nicht gehindert wird, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu suchen. Grundschulden fallen 一 ebenso wie andere nicht akzessorische Rechte 一 nicht unter Abs. 1. Da斑r bestimmt Abs. 2, daB aufgrund der Verjahrung des gesicherten Anspruchs nicht die RUck加ertragung von Rechten verlangt werden kann, die sicherungshalber 加ertragen worden sind. Diese Vorschrift ist 一 wie sich schon aus der Begrtindung in den Motiven (Bd. 1, 345 zu§183 des Entwurfs 1) ergibt 一 auch auf Grundschulden anwendbar. In Abs. 2 sollte fr abstrakte Sicherungsrechte sachlich das gleiche ausgesprochen werden wie fr akzessorische in Abs. 1 ( BGHZ 34, 191 , 195; Blomeyer JZ 1959, 15 , 16). Die beiden ersten Absatze des§223 BGB finden nach Abs. 3 keine Anwendung auf RUckstande von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen. Soweit es um solche 助ckstande geht, kann danach der 5山uldner sich auch gegenUber dinglichen Sicherungsrechten auf die Verjahrung des schuldrechtlichen Anspruchs berufen. Das ergibt sich bei den in Abs. 1 genannten Rechten aus der Akzessorietat, bei Grundschulden und anderen abstrakten Sicherungs-rechten aus der .schuldrechtlichen Sicherungsabrede; durch Glaubigers schuidrechtlich im Verhaltnis der SicherungS-arteien auf das M叩 b昭renzt, das sich aus dem Kausalverhaltnis ergibt. Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht dar讐, 3・ d山 die Klager zu der Zeit, als di eb und die Sicherheiten verwertete, die Ver-enoch nicht erhoben, sondern sich darauf jahrungseinred( erst im jetzigen Rechtsstreit berufen haben. Die Beklagte war zwar, da der Ablauf der Verjahrungsfrist den Anspruch nicht beseitigt, sondern dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, nicht verpflichtet, die Verjhrung von sich aus bei der Sicherheitenverwertung zu berucksichtigen; sie hat sich nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, d叩 sie gegenUber den Ki館ern AbI6sungsforderungen stellte, die auch verjahrte Zinsen um魚Bten. Zur Begrundung von Bereicherungsanspruchen 如nnen die KI龍er sich aberauch jetzt noch darauf berufen, daB ihnen im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und der sonstigen Sicherheitenverwertung bereits ein dauerndes Leistu贈sverweigerungsrecht zustand. Zwar htten die KI軸er, wenn sie sich damals bereits mit der Verjahrungseinrede gegen die Zwangsvollstreckung h批ten wehren wollen, nach §767 ZPO vorgehen mussen (Staudin部r/Dilcher 12. Aufl.§223 BGB Rdnr. 3). Daraus folgt aber nicht, d山 sie, weil sie ein solches Vorgehen vers加mt haben, ihre materiellen Rechte verloren haben. Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Moglichkeiten der Vollstreckungs-abwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (BGHZ 83, 278, 280 m. w. N.; BGH, Urteile vom 23. 4. 1986 一 IV b ZR 29/85= NJW 1986, 2047 , 2048 und vom 6. 3. 1987 一 V ZR 19/86= WM 1987, 1048 , 1049 )・ Fr die Verj加rungseinrede ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus §222 Abs. 2 Satz 1 BGB . Nach dieser Bestimmung kann das zur Befriedigung eines verj独rten Anspruchs Geleistete nicht zurtickgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjahrung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des§813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt jedoch nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat; ist wegen einer verja血ten Forderung vollstreckt worden, so steht dem Schuldner ein Ruckforderu吃sanspruch zu(Mnchゆ ノv. Feldmann mm 3. Aufl. BGB§222 Rdnr. 5; Soe稽FI 耳'alter 12. Aufl.§222 / BGB Rdnr. 12; Palandtノ石をinrichs 52. Aufl.§222 BGB Rdnr.3). Sofern 石をinrichs a. a. 0. den RUckforderungsanspruch von einer vorherigen Aufhebung des Titels gem. §767 ZPO abhangig machen will (ahnlich 1 man!]垂prン mehl 9. Aufl.§222 BGB Rdnr. 2), ist ihm nicht zu folgen; die Klage aus§767 ZPO wird unzulおsig, sobald die Vollstreckung durch Befriedigung des Gl如bigers beendet ist; trotzdem und gerade danach kann der Schuldner noch aus seinem materiellen Recht vo稽ehen (L勿7mann DJZ 1906, 1256). Den Ki電ern steht daher ein uneingeschrnkter Bereicherungsanspruch zu, soweit die Beklagte ohne Mitwirkung der Kl智er Sicherheiten verwertet und den Erlos auf Zinsanspruche verrechnet hat, die be面ts verjahrt waren. Ebenso zu behandeln ist schli鴎lich auch die Abl6sungs-zahlung, die von den Kl鶴ern im April 1989 an die Beklagte geleistet wurde, um die Zwangsversteigerung des Privathausgrundstilcks zu vermeiden. Auch bei einer auf diese Mたise erzwungenen Leistung ist der Schuldner zur Rtick30 forderung berechtigt (KG JW 1933, 1262; MunchKomm/ v. Feldmann a. a. 0・; Palandt/I九加richs a. a. 0.; Lippmann a. a. 0.). Diese Auffassung wird im Schrifttum zwar teilweise in Frage gestellt, jedoch ohne U berzeugende Begrundung (Soergel/Walter a. a. 0.; Staudinger/Dilcher a. a. 0. §222 BGB Rdnr. 4; Lソman!]垂fermehl a. a. 0.). Hat der Schuldner eine Zahlung nur unter dem Druck erbracht, andernfalls 血 Mたge der Zwangsvollstreckung schwerwiegende Verluste erlei4en zu mussen 一 hier ging es um das von den Klagern selbst bewohnte Rausgrundstuck 一, so muB es bei der Regel des §813 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben. Eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des§222 Abs. 2 BGB ist nur bei freiwilligen Leistungen gerechtfertigt. IV. . .. 5. BGB§§320, 504 ff.; BauGB§§24 ff. (1宅lligkeit dお Kaufpreおes 加i Vorkauf加chtsa如nbun幻 1. 'Q 血r im GrundstUckskaufvertrag mit dem Dritten die Auflassung erkl註rt worden, so tritt fUr den Vorkaufsberechtigten die Kau如reisflligkeit unabh註ngig davon ein, ob der EigentUmer auch ihm gegenUber die EinigungU ber den EigentumsUbergang erkl註rt・ 2. V 医r im Erstkaufvertrag der Eintritt der F潮ligkeft an eine Notar面tteilung geknUpft, so fUhrt die sfnnentsprechende Anpassung der urspr血glichen F引ligkeitsvereinー barung an den neuen Vertrag dazu, d叩 die Notar面ttei-lung auch fUr den neuen Vertrag m叩geblich ist. (Leitstze de 及n陀nders) OLG MUnchen, Urteil vom 15. 7. 1993 一 19 U 1754/93 一, mitgeteilt duにh. Notar ル Dr. IIとrbert Grziwo女, Regen Aus dem Tatbestand Die Parteien streiten um 恥lligkeitszinsen aufgrund eines durch AusUbung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zustandegekomme-nen GrundstUckskaufvertrages. Am 30. 7. 1990 bestellte der Klager Herrn . . . zu seinem Generalbevollmachtigten. Am 26. 11. 1990 verkaufte der Bevollmachtigte dieses GrundstUck an eine Erwerbergemeinschaft. Unter Ziffer III der Urkunde des Notars wurde auch die Auflassung bezuglich des Grundstucks vereinbart. Unter Ziffer IV 6 der notariellen Urkunde wurde niede昭elegt: ,, Die Vertr昭steile weisen den もeurkundenden Notar an, den Ant垣g auf Vollzug der メ山flassung im Orundbuch erst zu stellen, wenn der Verk如fer die Bezahlung des 取ufpreises einschlieBlich etwaiger Zinsen schriftlich bestatigt hat oder diese in anderer Weise nachgewiesen ist. Der Kaufer verガchtet auf sein Recht, selbst den Antrag aurEigentumsumschreibung zu stellen." Der vereinbarte Kaufpreis war entsprechend dem als Anlage 1 der notariellen Urkunde beigefgten Zahlu昭splan 則lig. Dort heiBt es: ,, Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muB also innerhalb dieser Frist dem Verkaufer zuge比n oder gutgeschrieben werden, nachdem der K如fer vom beurkundenden Notar eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, d叩 a) seine Mflassurigsvormerkung im Rang nach der U bernommenen Belastung, gegebenenfalls im Ra昭 nach Finanz jeru昭5grundpfandrechten, die fr seine Rechnung bestellt werden, im Grundbuch eingetr昭en ist und b) von der Landeshauptstadt Mnchen ein Negativzeugnis vorIi昭t, wonach ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeUbt wird. MittB町Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.10.1993 Aktenzeichen: XI ZR 180/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 28-30 Normen in Titel: BGB §§ 223, 222, 813