Leitsatz
V ZR 141/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/12 Verkündet am: 5. Juli 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 813 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 2 Satz 1 Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 1147; ZPO § 867 Abs. 1, § 767 Abs. 2 und 3 Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvoll- streckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstre- ckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828). BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2012 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darle- henssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschie- denen Grundstücken zugunsten der Beklagten Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen die- ser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam- tes Vermögen. Seit dem Jahr 2000 betreibt die Beklagte aus fünf dieser notari- 1 - 3 - ellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners wies das Landgericht Köln mit Urteil vom 6. November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrund- stück in Abt. III Nr. 1 - 5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Mit Vertrag vom 30. April 2002 verkaufte der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Klägerin, die am 12. September 2002 als Eigentü- merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit Urteil des Landge- richts Berlin vom 21. Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der Beklagten ge- gen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15 Mio. € die Zwangsvollstreckung in das Villengrundstück zu dulden. Auf die- ser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer wei- teren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6). Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrund- stücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt. Am 13. Januar 2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Be- trag von 499.361,70 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst Zinsen) und am 31. Januar 2005 weitere 2.289.593,04 € (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1 - 4 nebst Zinsen). Die Beklagte ver- rechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des Vollstreckungsschuld- ners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6 zwangsversteigert; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 1.520.451,25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe 2 3 4 - 4 - es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Das Landge- richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Kläge- rin nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihren Zinsantrag wei- ter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmit- tels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB. Die Zahlungen vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. So- weit die Klägerin die auf bereits verjährte Zinsansprüche geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstre- ckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein soll- te, weil er sie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin; denn wenn dem Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 BGB die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des Hauptschuldners erhalten blieben, müs- 5 - 5 - se dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlungs- anspruch nicht eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung des Beru- fungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Beru- fungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der Beklag- ten einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Leis- tungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Ak- zessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Zah- lungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zu- grunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für 6 7 8 - 6 - den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren. 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der gel- tend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjähr- ten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Re- gel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es fer- ner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstre- ckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37; Erman/J. Schmidt- Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im Zeitpunkt der Zah- lung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstre- ckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstre- ckung auch aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen 9 10 - 7 - der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu vermeiden. 3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Vorausset- zungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre. a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belaste- ten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen ding- liche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshy- pothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Dul- dung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), ste- hen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den titu- lierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die Einwendun- gen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festge- stellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Ein- 11 12 13 - 8 - wendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des voll- streckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 BGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel ver- fügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demge- genüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO. b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvoll- streckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegen- klage“ (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkei- ten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage den- selben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger 14 15 - 9 - des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungs- anspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvoll- streckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungs- gläubiger ausgeschlossen sind. c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in ei- ner Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen. Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage er- hoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausge- schlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte gel- tend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs- und Erfül- lungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren ausge- schlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem 16 17 18 - 10 - Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen Haftungsüber- nahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckungs- maßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu wel- chem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein berei- cherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, schuldet die Beklagte gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beru- fungsgericht an, dass die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Forde- rung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran fehlt es hier. 19 - 11 - Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.06.2011 - 16 O 114/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2012 - 16 U 112/11 -