X R 86/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Oktober 1993 X R 86/89 EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; 12 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nifl einerseits und dem Wert der Gegenleistung der Verkauferin, insbesondere unter BerUcksichtigung von§8des IJnternehmensve血uBerungsvertrages auszugehen. Der h6here Wert ist sodann als Geschaftswert fur die Notarkosten zugrunde zu legen. Der vereinbarte Kau即reis von DM 950.000,00 ist zunachst offensichtliche Leistung der Fa. G. AG fr die Geschaftsanteile. Die 恥.G. AG hatte aber darUberhinaus nach dem Vertrag noch weitere Leistungen zu erbringen, die zum vereinbarten Kaufpreis hinzuzurechnen sind und in ihrer Gesamtheit den eigentlichen Wert、 der Kauferleistung bestimmen. Ausweislich der DM-Er6ffnungsbilanz war das Stammkapital von DM 50.000,00 nicht eingezahlt, war insoweit zum Zeitpunkt des Vertr贈sabschlusses am 24. 5. 1991 keine A nderung eingetreten. Nachdem die Fa. G. AG in§2 Abs. 2 des Vertr臨es die Verkauferin von der Einzahlung auf das Stammkapital freistellte, war der Betrag von DM 50.000,00 dem Kaufpreis von DM 950.000,00 hinzuzurechnen (LG 助in, KostRsp KostO§39 Nr. 42). Wie das Kreisgericht Dresden bereits zutreffend festgestellt hat, stellt sich die in§5 d) des Vertrages erkiarte Einstandspflicht der Fa. G. AG fr einen Verzicht der U bernommenen Gesellschaft auf die Ausgleichforderung gem.§24 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz als weitere Leistung dar. Ausweislich der Er6ffnungsbilanz war die Ausgleichforderung mit DM 5.054.407,46 angesetzt, so daB dieser Betrag den bereits dargestellten Leistungen der Fa. G. AG hinzuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts hatte die Fa. G. AG als Verkauferin めer noch weitergehende Leistungen zu erbringen, die sich erh6hend auf den Geschaftswert auswirken. In§6 Abs. 1 des Vertrages hat die 恥, G. AG namlich die Einstandspflicht 仙ernommen . fr eine Bes chaftigu贈 von durchschnittlich standig 260 Arbeitnehmer bis 31. 5. 1993. Bezilglich dieser Verpflichtung hatte sie sich sogar einer Vertragsstrafe in H6he von DM 20.000,00 fUr jeden fehlenden einzelnen Arbeitnehmer unterworfen. Zwar hat das Vertragsstrafeversprechen gem.§18 Abs. 2 KostO beim Geschaftswert auBer Betracht zu bleiben, die Beschaftigungsverpflichtung ist aber eine selbstandige Leistung, die bei der Festsetzung des Geschaftswerts zu bercksichtigen ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, der Beschaftigungsverpflichtung, die bei dem UnternehmensverauBerungsvertr昭 als wesentlich einzuordnen war, erscheint eine Bewertung von 20吻 von DM 5,2 Mio, mithin DM 1.040.000,00 durchaus angemessen. DarUber hinaus hatte die Fa. G. AG in§8 d) Abs. 2 eine Haftungserklarung fUr Entsorgungskosten bis zum Betrag von DM 2,5 Mio ubernommen, die Treuhandanstalt als Verkauferin die ber diesen Betrag hinausgehenden Kosten.ぬchdem unstreitig das Betriebsgelande der Gesellschaft in erheblichem MaBe verunreinigt war, erscheint dem Senat insoweit ein Betrag von 50%, mithin DM 1.250.000,00 fur die Bewertung der tibernommenen Verpflichtung angemessen,§30 Abs. 1 KostO. DaB das Kreisgericht das in§7 vereinbarte VerauBerungsverbot bezUglich des Betriebsgrundstucks in D. nicht in Ansatz gebracht hat Ist zutreffend, wird im U brigen 面t der weiteren Beschwerde nicht 'gergt. ... Die GebUhrenermaBigung ergibt sich daraus, daB gesetzliche Kostenschuldnerin gem. §448 Abs. 2 BGB die ireulianclanstalt als 比ricauterin war, die trmaIiigung nacn AnI昭e 1, Kapitel III, Sachgebiet A zum Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 auch der 恥. G. AG ais Kauferin zugute kommt. Steuerrecht 35. EStG§§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1; 12 Nr. 2; HGB§255 Abs. 1 Satz 1 ('Ab!おung ein賀 Wohnungsrechts durch Kombination von Mたte und dauernder Last) 1. Der Verzicht auf ein dingIiches Nutzungsrecht an -einer WoHnung, aessen monaflidner 1'uIzungswert 乙さu1_JIVI betr註gt, Ist keine Verm6gensubergabe 加 Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. 嘱しrden in sachui山em Zusammenhang mit diesem Verzicht ab証nderba民 wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar. 2. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben 一 einheitlichen 一 Rechtsgesch註ft ein,, Miet肥rtrag" abgeschlossen wird und die . wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im wesentlichen gegenseitig aufheben. BFH, Urteil vom 13. 10. 1993 一 x R 86/89 Tatbestand der Sehr諺leitung: Die K!昭er, ein Ehepaar, wenden sich gegen einen Einkommensteuerbescheid fr das Jahr 1984. Mit notarie!!em Vertrag vom 1. 12. 1978 hatten die K!ger ursprting!ich den E!tern des Ehemannes a!s Gegen!eistung fr deren Mitarbeit beim Hausbau ein Wohnungsrecht an der Er叱eschoBwohnung im Haus der K!ager eingeraumt. Mit privatschrift!ichem Vertr昭 vom 2. 1. 1984 vereinbarten die K!加er und die E!tern ;,aus steuerlichen Grunden (Anderung der Rechtsprechung)" die Aufhebu昭 des Wohnungsrechts. Zur Abl6sung wurde eine monat!iche Zahlung von 250 DM an die Eltern in Form einer 一 nach§323 ZPO abanderbaren 一 dauernden Last vereinbart. FUr den Fall einer,, steuerlich ungUnstigen Behandlung" durch eine,, Rechts如derung fr einen der beiden Teile" verpflichteten sich die Vertr昭steile zu einer erneuten Abanderung der Vereinbarun即n,,, 5O daB eine steuerlich gunstige 恥gelung angestrebt wird, wobei die Interessenbeider Vertr昭spartner zu berUcksichtigen sind". Mit Datum vom 1. 1. 1984 wurde gleichzeitig ein Mietvertr昭 uber die bisher aufgrund des Wohnungsrechts genutzten Raume zu einem Mietzins von 300 DM monatlich auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossen. Das Wohnungsrecht wurde am 23. 11. 1984 zur 功schung bewilligt・ Mit notarieller Urkunde vom 25・4・1985 wurde zugunsten der E!tern eine abanderbare Reallast in Hohe von vorlaufig 250 DM entsprechend der Vereinbarung vom 2. 1. 1984 bestellt. In ihrer Steuerklarung fr 1984 beantragten die KI加eら den Betr昭 von 3000 DM zum Abzug als dauernde いst zuzulassen. Das bekl昭te Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der hie培egen erhobenen Ki昭e hat gegeben. Die Revision des BekI昭ten erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung Aus den GrUnden: 1. Wiederkehrende Leistungen zur Abl6sung eines Nutzungsrechts k6nnen Ansch以fungskosten des Grundstcks sein. Hierfr gelten die Grundsatze 面er die Abl6sung gegen Einmalbetrag (BFH-Urteile vom 21. 7. 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317 , BStBI II 1993, 486, unter 3.; IX R 14/89, BFHE 169, 313 , BStBI II 1993, 484; IX R 169/87, BFH/NV 1993, 93) mit der MaBgめe, daB 一 soweit dies steuerrechtlich erforderlich ist 一 der 助pitalwert 一 als AfA-Bemessungsgrundlage 一 und der Zinsanteil (Ertragsanteil) zu ermitteln sind. das flhrte finanzgericht stattzur Aufhebung des der Klage. 362 MittB町Not 1994 Heft 4 Die wiederkehrenden ムhlungen k加nen aber auch 一 wie das FG im Streitfall angenommen hat 一 dauernde Lasten sein, wenn das di昭liche Nutzungsrecht Ge即nstand einer Verm 館ensubergabe gegen Versorgungsleistungen ist; dies unter der Voraussetzung, daB das Recht 比 r den Inhaber eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit ist und der Ver-zicht einer Hof- und Betriebs加e瑠abe gleichzustellen ist (Senatsurteil vom 25. 11.. 1992 X R .34/89, BFHE 170, 76 , 79 ff.). Der Verzicht der Eltern auf das Wohnungsrecht ist keine Verm館enstibergabe, wie sie fr den Abzug einer dauernden Last nach §10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG vorauszusetzen ist (unten 3.). Auch sind die wiederkehrenden Leistungen zur Abl6sung des Wohnungsrechts keine im Wege der Absetzung 比r Abnutzung (AfA) zu verteilenden Anschaffungskosten des GrundstUcks ( Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG; §9 unten 4.). 2. Aufgrund der Feststellungen des FG vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die \ 匂 tragsparteien den Vertrag ernsthaft und mit eindeutigem Inhalt geschlossen und wie vereinbart durchgefhrt h曲 .んr Durchfhrung des 脆r-en tr昭es fehlen jegliche Ausf面rungen des FG. Die Umstande des Einzelfalles hatten zur Prufung AnlaB gegeben, ob die maBgeblichen Vereinbarungen bereits zu Beginn des Streitjahres 1984 即troffen worden sind. . . . 3. FUr den Streitfall ent 負Ilt eine Verm6gensUbergめe gegen Verso堰ungsleistungen, da der Verzicht auf das Wohnungsrecht nicht der Verm6gensUbe稽abe gleichzustellen ist. Ob als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen anzunehmen sind, hangt davon 曲, ob der Vertrag dem Typus desU be稽abevertrages zu即ordnet wer叱n kann, den das Gesetz dem Rechtsinstitut der dauernden Last zugewiesen hat. Fr diesen ist charakteristisch die Verknupんng der beiderseitigen Lebensverhaltnisse infolge derU bertra-gung von- existenzsicherndem Verm6gen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. 3. 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564 , BStBI II 1992, 499 「= MittB習Not 1992, 298]) 氏r GroBe Senat des . BFH hat in seinem BeschluB vom 5. 7. 1990 GrS 4-6/89 ( BFHE 161, 317 , 326 f., BStBI II 1990, 847 【= MittB習Not 1990, 372]) den zivilrechtlichen U be堰abevertrag dahin gekennzeichnet, d叩 Eltern,, ihr Verm館en, insbesondere ihren Betrieb oder ihren privaten Grundbesitz"U bertragen und dabei u. a. .. fr sich einen ausreichenden Lebensiinterhalt" ausbedingen. Die Besonderheit dieses U be堰ab trages hat er darin gesehen, daB er der folgenden Generation das NachrUcken,, in eine die Existenz wenigstens teilweise begrUndende 4分おchaftse加heft" erm6glicht und zugleich die Verso稽ung desU be稽ebers aus dem li bernommenen Verm6gen,, zumindest zu einem Teil sichert". Der Senat hat in seinem Urteil vm 27. 2. 1992 X R 136/88 ( BFHE 167, 375 , 379, BStBI II 1992, 609「= MittB習Not 1993, 231] ) ausgefhrt, daB sich die rechtli山e Umschreibung der , existenzsichernden Wirtschaftseinheit" am ModellねII der Hof- und Geschaftsubergabe zu orientieren hat, aber auch auf dieWahrung der Rechtskontinuitat und die Ein 魚血heit der Re山tsanwendung Beda山t zu nehmen ist. Das dingliche Wohnungsr叫ht an einer einzelnen V而hnung ist jedenfalls dann keine Wirtschaftseinheit, wenn sein verhaltnismaBig geringer Wセrt keinen wirklichen Grund fr eine Verknupfung der beiderseitigen Lebensverhaltnisse erkennen laBt. So liegt es im Streitfall. Hinzu kommt, daB der hier zu beurteilende Rechtsvorgang nicht den Charakter MittB町Not 1994 Heft 4 der Weitergabe von existenzsicherndem Verm6gen im Wege der vorweggenommenen Erb拓1四, sondern der 郎ckgangigmachung einer 一 entgeltlichen oder unentgeltlichen 一 Bestellung eines Nutzungsrechts hat. Die Klager selbst haben im auBe堰erichtlichen Rechtsbehelfsver 魚hren und vor dem FG vorgetragen, die wiederkehrenden Leistungen seien eine, wertgleiche Entschadigu昭‘'bzw. eine, entgeltliche Gegenleistung'‘比r den Verzicht auf d加 Wohnungsrecht gewesen 4. Die laufenden Z曲lungen in H6he von monatlich 250 DM fhren aber auch nicht zu Anschaffungskosten. a) Die Abl6sung eines Nutzungsrechts fhrt zu Anschaffungskosten 一 sei es in der Form eines Einmalbetrages oder wiederkehrender Leistungen 一, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen tatigt, um das einem Dritten zustehende Nutzungsrecht abzul6sen. Ob dies der 取11 ist, bestimmt sich nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation der von den Vertragsbeteiligten abg昭ebenen Erklarungen, vielmehr ist der hierdurch gestaltete rechtserhebliche Sachver-halt zu erfassen und seinen Eigenheiten gemaB am MaBstab der anzuwendenden Rechtsnorm zu wurdigen (昭1. E話er, Vorverstandnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung, 5. 65; Kruse in Tipke刀ひuse, Abgabenordnung 一 Finanzgerichtsordnung,§4 AO 1977 Tz. 73 f. m. w. N.). Anschaffungskosten setzen voraus, daB die Au伽endungen auch tatsachlich eine nderung der Rechtslage bewirkt haben. Vor allem bei Vertragen zwischen einander unterhaltspflichtigen Personen bedarf es fr den AusschluB des §12 Nr. 2 EStG einer, wirtschaftlich ausreichend gewichti-gen Leistung", um-Aufwendungen, die nach der Behauptung des Steuerpflichtigen keine freiwilligen Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen sind, dem Einktinftebereich zuordnen zu k6nnen (昭1. Senatsurteil vom 12. 2. 1992 x R 121/88, BFHE 167, 119 , 125, BStBI II 1992, 468, unter 6. b). Sinn und Zweck des steuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten gebieten es daher, weniger auf die formalen Erklarungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklarungen ein Bundel von Willenserklaru昭en sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende 一 gegenlaufige 一 Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. zur Anwendung des§42 der Abgabenordnung 一 AO 1977 一 Senatsurteil vom 16. 3. 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46 , BStBI II 1988, 629). Deshalb liegen Anschaffungs如sten mangels Aufwendungen nicht vor, wenn beispielsweise der Ve血uBerer aus priva-ten GrUnden auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet (BFH-Urteile vom 20. 12. 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. 1. 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453) oder wenn eine GeIdzahliing wieder 月n den Aiifwendpndei, zuru改iiieijt (ii上1-1-Urteil vom 26. 6 . 1991 Xl R 5/85, BFH/ NV 1992, 24). b) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsatze ist im StreitたII ein Erwerb der vollstandigen rechtlichen und wirtschaftlichen Ver比gungsmacht gegen Entgelt zu verneinen. Die Fr昭e, ob den Klagern Au予叱 ndungen fr den Erwerb der uneingesch血nkten Nutzungsbefugnis entstanden sind, kann nur unter BerUcksichtigung aller zwischen ihnen und den Eltern getroffenen Vereinbarungen beantwortet werden. Der steuerrechtlichen Beurteilung ist die Rechtslage zugrunde zu legen, welche die Vertr昭sparteien,, per saldo" zivilrechtlich gestaltet haben. Die Klager selbst haben ausdrUcklich erklart, daB die Vereinbarungen 面er den Verzicht auf das dingliche Wohnungsrecht gegen lebenslang-lich wiederkehrende Leistungen einerseits und der auf Lebenszeit geschlossene Mietvertrag u ber dieselbe Woh-nung gegen ein den wiederkehrenden Leistungen nahezu entsprechendes Entgelt andererseits eine einheitliche MaBnahme waren. Im privatscliriftlichen Vertrag vom 2. 1. 1984 und zuletzt nochmals in der notariell beurkundeten ,油reinbarung einer Reallast vom 25. 4. 1985" haben sie hervorgehoben, daB sie, die Klager, die wiederkehrenden Leistungen in H6he von 250 DM im Hinblick auf die 功schung des Wohnungsrechts und den Abschl叩d雰 A五etvertrags zahlen bzw. seit Anfang 1984 gezahlt haben. Nach dem erklarten Willen der Vertragspartner stehen die lebenslanglich zu zahlenden,, Abl6sezahlungen" im Zusammenhang mit dem auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossenen,, Mietverhaltnis". Die Vertr始e sehen vor, daB alle Vereinbarungen geandert werden 局nnen und sollen,,, sofern durch Rechtsanderung 価 einen der beiden Teile eine steuerlich ungunstigere Behandlung eintritt". Bereits dadurch ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Ver-einbaru昭en mit der Wirkung he稽estellt worden, daB die jeweiligen Berechtigungen und Anspruche der Vertragspartner nur aus dem Zusammenhang aller Vereinbarungen bestimmt werden 肋nnen. Hiernach hatte sich die bisherige 恥chtsposition der Eltern lediglich insofern geandert, als sie nicht mehr wie bisher aus ei即nem dinglichen Recht die Wohnung nutzten, sondern aufgrund mietweiser U berlassung. Nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarungen konnte dies nur bedeuten, daB keine dem gesetzlichen Regelstatut des Wohnu昭smietvertra即5 entsprechende U berlassung zur Nutzung beabsichtigt war, sondern eine 一 schuldrechtliche 一 Berechtigung nach Art eines dinglichen Wohnungsrechts, vor allem unter stillschweigendem Verzicht auf eine §564b BGB). Nach 助ndigung aus berechtigtem Interesse( dem Gesamtzusami刀 enhang der Vereinbarun即n entsprach es dem Willen der VertragschlieBenden, die 恥chtsposition der Eltern gegenuber dem dinglichen Nutzungsrecht nicht zu entwerten. Damit a nderte sich- fur di Klager in wirtschaftlicher Hinsicht nichts; insbesondere waren sie wie bisher auf die Lebenszeit der Eltern in der wirtschaftlichen Verfgungsbefugnis U ber die ErdgeschoBwohnung beschrankt. Die Unterscheidung zwischen dinglicher und schuldrechtlicher Nutzungsbefugnis, war fr die Vertragsbeteiligten eher formaler Natur; gegebenenfalls war ein nochmaliger Wechsel je nach steuerrechtlicher Interessenlage zur Verwirklichung ihres wirtschaftlichen Rahmenkonzeptes eingeplant. Au 塩rund der Vereinbarung u ber die Abl6sung des Nutzungsrechts a nderten sie die rechtlichen Modalitaten der Nutzungsbefugnis insofern nur geringfgig, als die Eltern fur die von ihnen genutzte Wohnung zusatzliche Aufwendungen in H6he von 50 DM monatlich hatten. Hierdurch wurde ein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhaltnis nicht begrUndet. Den Klagern waren allenfalls dann EinkUnfte aus Ver面etung und Verpachtung zuzu-rechnen, wenn der von den Eltern gezahlte Betrag insgesamt (300 DM) oder teilweise (50 DM) als Entgelt fr die Uberlassung der Wohnung zur Nutzu昭 gezahlt wurde. Solches ist hinsichtlich des Betrages von 250 DM schon aus den vorstehend genannten GrUnden zu verneinen. Die Zahlung der weiteren 50 DM ist nach dem Gesamtinhalt der einheitlich zu beurteilenden Vereinbarungen eine Zuwendung der Eltern. Da diesen nach wie vor 一 wenn auch nunmehr auf schuldrechtlicher Grundl昭e 一 ein lebenslangliches Nutzungsrecht zusteht und sich die Vertragsl昭e hinsichtlich der Lastentragung (Reparatur- und andere Aufwendungen) nicht geandert hat, fehlt fr die Zahlung einer ,,Miete" ein wirtschaftlicher, in der U berlassung zur Nutzung liegender Grund.. . . Anmerkung der Schriftleitung: Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Wegmann, in diesem Heft Seite 309. 36. EStG§15 a Abs. 5 Nr. 2,§21 Abs. 1 Satz 2 (Eingeschrnkter Verlustabzug bei BGB-G町el/schalたn) Das Risiko einer Inanspruchnahme des GeseHschafters einer BGB-Gesellschaft fUr Schulden der Gesellschaft §15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i. V. m.§21 Abs. 1 ( Satz 2 EStG) mun, um das Verlustaus創eichs- und Abzugsverbot auszuschlienen, zwar der H6he nach nicht dem als sofort ausgleichsf註hig und ab血ehbar geltend gemachten Werbungskostenuberschun gleichkommen, es mun aber ein 一 im Verh 組tnis zu dem 晒セ rbungskostenUberschun 一 erhebliches Risiko bestehen (Erg註 nzung zum Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BHIE 170, 497) BFH, Urteil vom 30. 11. 1993 一 IX R 60/91 一 Aus dem Tatbestand: Die vier Ki 醜er und Revisionsbeklagten (Klager) beauftragten durch Treuhandvertrag vom Dezember 1983 einen Treuhander, in ihrem Namen und fr ihre Rechnung eine (iesellscflatt りu甲erlichen Rechts (GbR) zu grunden, deren Zweck der Erwerb eines GrundstUcks und dieErrichtung eines Wohn- und Geschftshauses mit anschlieBender 晦rmietung war. Nach dem Finanzierungsplan sollten die Gesamtkosten von rd. 6,8 Mio DM zu etwa einem Drittel durch Eigenkapital und zu zwei Dritteln durch Aufnahme von Darlehen aufgebracht werden. Die Kl醜er erteilten dem 丑euhander auBerdem eine umfassende Vollmacht, in ihrem Namen und 比r ihre Rechnung samtliche 脆rt血ge abzuschlieBen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstucks, der Errichtung des Wohn- und Geschaftshauses und der anschlieBenden 脆rmietung anfielen. Sowohl nach dem Treuhandvertrag als auch nach der Vollmacht ist der Treuhander gehalten, bei samtlichen abzuschlieBenden Vertragen und. Erklarungen dafr Sorge zu tragen, daB der 丑eugeber lediglich im Verhalt- nis seines Anteils an der GbR verpflichtet wird. In dem Gesell ・ schaftsvertrag, den der 丑euhander 比r die Kl醜er schloB, ist ebenfalls vereinbart, daB die Gesellschafter nur anteilig entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft haften. Nach diesem Vertrag haben die Gesellschafter Beit 点ge entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesells山aft zu erbrin即n. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Am Ende des Streitjahrs 1983 hatte der Treuhnder fr die Kl醜er das Grundstilck erworben und einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter abgeschlossen. Fur die vorgesehenen Kleinladen 1昭 ein Miet- und Mietgarantievertrag auf fnf Jahre mit einem der Initiatoren vor. AuBerdem hatte die Landesbank D. die Finanzierung fr Der Treuhander hatte ferner fdie Kl醜er die modellzugesagt・ typischen Vertr醜e ber die Baubetreuung, die Mietvermittlung, die Finanzierungsvermittlung und den Generalunternehmervertrag zu einem Festpreis abgeschlossen. Baubeginn war im Dezember 1983. In ihrer Erklarung zur gesonderten und einheitlichen 民ststellung der Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung 血 das Streitjahr 1983 wiesen die Kl醜er einenU berschuB der Werbungskosten 加er die Einnahmen von 1 463 336 DM aus. Nach einer AuBenprUfung MittBayNot 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.10.1993 Aktenzeichen: X R 86/89 Erschienen in: MittBayNot 1994, 362-364 Normen in Titel: EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; 12 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 1