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IX R 169/87

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 23. Juni 1993 3 W 45/93 KostO §§ 18, 20, 39 Abs. 2, 30 Abs. 1 Kauf einer GmbH von der Treuhandanstalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 33. KostO§§19 Abs, 2, S. 1; 20 Abs. 1 S. 2 (Verkehrswertbestimmung eines Grundstucks 加i alsbaldigem We加rverkauf in ai なeteilten Einheiteり「 Lant der bei einem alsbaldigen Weiterverkauf des GrundstUcks erzielte Kaufpreis auf einen den ursprUnglichen Kaufpreis deutlich 仙ersteigenden Verkehrswert schlienen, so ist der sich nach dem W杭terverkauf ergebende Verkehrswert fur die Bewertung mangeblich. Dies gilt auch, wenn ein einheitliches Objekt erworben und in einzelne Woh-nungseigentumseinheiten aufgeteilt verkauft wird. 仰itsatz der Sch廊tleitung) OLG DUsseldorf, BeschluB vom 19. 5. 1993一10 W 24/93 Tatbestand der Schriftleitung: Die Beschwerdefhrerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 26. 6. 1990 Immobilien zu einem Preis von 1.560.000 DM erworben. Im folgenden wurde V而hnungseigentum b昭rundet; bis zum 11. 10. 1991 wurden aus dem \ 航terverkauf der einzelnen \'而hnungenu ber Immobilienhandler insgesamt 2・792・392,50 DM erzielt・ In. seiner Kostenrechnung setzte das Grundbuchamt den Wert der von der Beschwerdefhrerin erworbenen GrundstUcke nach dem Erl6s aus den \ もiterverk谷ufen fest. Auch die hiergegen erhobene weitere Beschwerde blieb erfolglos. Aus den Grロnden: 1. . . . GemaB §19 Abs. 1 Satz 2 KostO wird der \ んrt einer Sache durch den Preis bestimmt, der nach ihrer Beschaffenheit im gew6hnlichen Geschaftsverkehr unter Berucksichtigung aller den Preis beeintlussenaen umstanoe pei einer VerauBerung zu erzielen' ware, wobei ungew6hnliche oder nur pers6nliche Verhaltnisse auBer Betracht bleiben. Den zutreffenden GrUnden in der angefochtenen Entscheidung zufolge ist der fr den Kostenansatz des Amtsgerichts maBgebliche Geschaftswert mit der Summe der Verulierungserl6se identisch, die in cler 乙eit zwisdnen oem 7. 11. 1990 und dem 11. 10. 1991 aus einem \ たiterverkauf der betroffenen Immobilien in einem Gesamtumfang von 2.792.392,50 DM erzielt wurden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug auf die Grunde der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Diese folgen im wesentlichen den Ausfuhrungen im BeschluB des B習ObLG vom 15. 12. 1988 (JurBuro 1989, 824, 825). Auch der Senatmacht sich diese Entscheidung zu eigen: \;たnn der bei einem alsbaldigen Weiterverkauf des Grundstucks erzielte Kaufpreis darauf schlieBen laBt, daB der Verkehrswert des Grundstticks deutlich h6her ist als der ursprUngliche Kaufpreis, so ist fr die Bewertung der in Durchfhrung des Kaufvertrags vorgenommenen Geschafte dieser Verkehrswert maBgebend. . .. 2. Die Beschwerdefhrerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der im notariellen Kaufvertrag vom 26. 6. 1990 in Ansatz gebrachte Kaufpreis fr die Gesamtmen即 der Eigentumswohnungen sei zwangslaufig niedriger ausgefallen als die Summe der Einzelerl6se, die sich bei einer indivi-duellen VerauBerung der Einheiten an verschiedene Abneh-mer in der Eolgezeit hatten erzielenlassen. Diese Divergenz laBt umso mehr deutlich werden. daB der im notariellen Kaufvertrag vom 26. 6. 1り兜 vereinbarte 1'reis lur oie tjoertragung der Wohnungseigentumsrechte eben nicht dem realen Verkehrswert der Immobilien entsprach und deshalb nach MaBgabe der §§20 Abs. Satz 2, 19 Abs. 1 KostO auch nicht als Geschaftswert fr die Bestimmung der GerichtsgebUhren im Zusammenhang mit der 脆rtr昭sabwicklung zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beschwerdefhrerin in ihrer Rechtsmittelschrift erstmals vortragt, die nach dem Monat 6. 1990 aus den Individualverkaufen der einzelnen Wohnungseigentumsrechte erzielten h6heren Entgelte seien maBg山lich auf, die Geschaftstuchtigkeit der Immobilienhandler" zuruckzufhren, handelt es sich um neue 血tsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren des §14 Abs. 3 Satz 1 KostO keine Berucksichtigung finden k6nnen. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu aber B習ObLG MittBayNot 1992, 155 (=DNotZ 1992, 325): Danach ist bei einer 加fteilung in Wohnungs-eigentum zur Teilerbauseinandersetzung der Wert des bebauten GrundstUcks und nicht die Summe der \ んrte der einzelnen Wohnungen maBgeblich. 34. KostO§§18, 20, 39 Abs. 2, 30 Abs・1 (Kaげeiner Gmbh von der Treuhandanstalt) 1. Auch der Kauf s註mtlicher Geschaftsanteile einer GmbH stellt keinen Unternehmenskauf im Sinne des §20 KostO dar; es handelt sich vielmehr um einen Austauschvertrag nach §39 Abs. 2 KostO . Die むbernahme einer Einlageverpflichtung von Stammkapital und Freistellung des Ve慮unerers von der Ausgieichsforderung nach§24 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz ist Teil der Gegenleistung. 2.むbernimmt der Erwerber gegenuber der 'ileuhandanstalt eine Gamntie zur Erhaltung von Arbeitsplatzen, ist der Wert dieser zusatzlichen Gegenleistung nach§30 Abs. 1 KostO entsprechend ihrer Bedeutung zu sch註tzen. 3. Zur Bewertung einer mi値bernommenen Entsorgungs-verpflichtung f証r,, Altlasten". (Leitstze der Schriftleitung) OLG Dresden, BeschluB vom 23. 6. 1993 一 3 W 45/93--, mitgeteilt von Notar Dr. 互 Heckschen, Dresden Aus dem - Tatbestand: Am 24. 5. 1991 schloB die Fa. G. AG mit der Treuhandanstalt 一 Niederlassung D,一 einen als UnternehmensverauBerungsvertrag bezeichneten Vertrag. Durch den Vertrag verkaufte undu bertrug die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterins諏ntliche Gesellschaftsanteile der 1.-GmbH im Wert von nominal 50.000,00 DM auf die 凡.G. AG. Gem.§3 des Vertrages warU bergangsstichtag der 1. 7. 1990, 0.00 Uhr. Nach§4 Abs. 1 des Vertrages betrug der fr samtliche Geschaftsanteile zu zahlende Kau即reis 950.000,00 DM. Dabei nahm der Kaufpreis gem.§4Abs.3 des Vertrages unter anderem Bezug auf den von der 1.-GmbH gefertigten, von der K.-Wirtschaftsprufgesellschaft gepruften Entwurf der DM-Eroffnungsbilanz zum 1. 7. 1990, die Anlage des Vertrages war. In§5des Vertrages, der mit,, Zusicheru昭en und Garantien hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Verhaltnisse'‘加erschrieben war, sicherte und garantierte die Verkauferin, daB die in dem DM-Er6ffnungsbilanz-Entwurf ausgewiesenen 竺弾叫ichkeiりn gegen加er Kreditinstituten in H6he von DM 34.242.823,41 von der Verkauferin zum bergangsstichtag u bernommen werden(§5b)・ Unter§5 d) des Vertrages stand die Fa. G. AG als Kauferin dafr ein,「山βdie Gesellschaft gegenめer der Verk含uferin auf eine 加5gleichsforderung verzichtet. In§6 des Vertrages garantierte die 360 MittB習Not 1994 Heft 4 血. G. AG als K如ferin weiter, d叩 die Gesellschaft im Durchschnitt bis 31. 05. 1993 standig 260 Arbeitnehmer als Beschaftigte aufgrund entsprechender Dienstvertr如e beschaftigt bzw. weiterbeschaftigt. In§8 des Vertrages, der mit Zusicherung und Garantien hinsichtlich der Verm6gensverhaltnisse der 1.-GmbHJu berschrieben war, versicherte und garantierte die Verk如ferin, daB am Ubergangsstichtag alle ausweislich . der Mark-AbschluBbilanz und des Entwurfs der DM-Er6ffnungsbilanz der 1.-GmbH bezeichneten Verm6gensgegenstande des Sachanl肥everm6gens vorhanden wareり( ど a). Ifl 9 ど b) des 肥rtrages stellte die Verk如ferin die Fa. G. AG als 騒uferin insoweit von allen Schaden, die durch das Nichtvorhandensein des Sachanlageverm6gens gem加 der genann「 ten Bilanzen entstehen, frei. Die K如ferin. trat der 脆rkauferin eventuelle Anspruche gegen die im Testat zur Bilanz vom 1. 7. 1990 Dezelcnneren wirtscnaltsDrut町 ab. In 登 8cl) des Vとrtrages U bernahm die Fa. G. AG die Haftung fr Entso胆ungskosten fr etwaige Verunreinigung von Grund und Boden bis zum Betrag von DM 2,5 Mio, wahrend die Verk加f'erin die daruber hinaus entstehenden 助sten 加ernahn・ Am 29. 5. 1991 stellte der Notar der Fa. G .嶋山 gem.§ 9 des e Vertrages die Kosten der notariellen Beurkundung zu tr昭en hatte, eine Kostenrechnu昭 ber DM 71.292,18 ausgehend von einem Geschaftswert von DM 34.242.823,41. Diesen Rechnungsbetrag ermaBigte er in einer zweiten Kostenrechnung vom 24. 7. 1991 um 20吻 auf DM 57.103,71 im Hi山 lick auf die im Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag geltende ErmaBigung. Gegen diese Kostenrechnung legte die 助uferin, die Fa. G. AG, Beschwerde ein, mit der sie die Auffassung vertrat, die Kosten seien aus einem Geschaftswert von DM 努0.000,00 zu berechnen. Das Kreisgericht Dresden setzte mit BeschluB vom 17. 12. 1992 die Notarkosten auf DM 19.159,98 fest und lieB uneingesch雌nkt die 、、一;+hDhh一k、、一rA 一ー, Gegen diesen BeschluB hat der Notar am 6. 1. 1993 weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschusses des Kreis即richts Dresden und die Zur批kweisung der Beschwerde der Fa. G. AG gegen seine Kostenrechnung vom 24. 7. 1991 begehrt. Aus den Gr伽庇n: Die weitere Beschwerde des Notars sowie die hilfweise AnschluBbeschwerde der Fa. G. AG sind zulassig..:. Die weitere Beschwerde des Notars hat auch zum Teil Erfolg. Denn das Kreisgericht Dresden hat in dem angefochtenen BeschluB zu Unrecht der Berechnung der Notarkosten lediglich einen Geschaftswert von DM 6.O54.4O7,46 zugrunde gelegt. Zwar tritt der Senat der Auffassung des Kreisgerichts bei, d加 die in §5 des notariellen UnternehmensveruBerungsvertrages enthaltene Zusicherung der Ver 姫uferin, die in der DM-Er6ffnungsbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten zu U bernehmen, auBer Betracht zu bleiben hat, der Geschaftswert, der den Gebuhren des Notars zugrundezu legen ist, ist indessen im Hinblick auf den Wけt der Leistungen der 取.G. AG mit DM 8.344.407,46 anzusetzen, §§39 Abs. 2, 30, 18 KostO . Nach§18 KostO werden die Gebilhren nach dem \ 厄 rt berechnet, den der Gegenstand des Geschafts zur Zeit der 固 ligkeit hatte. Bei Vertrgen, die den 加stausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist dabei nur der Wけt des einen Teils und wenn der Wert der Leistungen ver schieden ist, ist der h6here maBgebend, §39 Abs. 2 KostO . Allgemein ist anerkannt. d叩 Vert 庖ge U ber die .Ve 血uBerung von GmbH-Anteilen Aus tauschvertrge im Sinne dieser Vorschrift sind (BGH LM §8 BRAGO Nr. 6). Zwar liegt beim Erwerb samtlicher Gesellschaftsantejle einer GmbH praktisch ein Unternehmenskauf vor, spricht der notarielle Vertrag vorliegend tatsachlich auch von einen MittB習Not 1994 Heft 4 器器鷺鷺驚需vert臨驚姦者鷺留 ff. schaffenheit des Unternehmens fhrt (BGHZ 65 ,舛6 ff. 「一 MittB習Not 1切5, 256=DNotZ1976, 1541,Rowe厳たr Rdnr. 15 zu§15 GmbH-Gesetz), indessen wird§20 KostO nicht angewendet, weil eine unmitteib町e Beteiligung an Sachen und Verm0gensmassen nicht erlangt wird, vielmehr Uber die Anteile an der Gesellschaft vermittelt wird, die ihrerseits als juristische 恥rson Inh曲 des Verm6gens ist. er Ob dieser Unterschied in jedem 恥11 die Unanwendbarkeii von§20 KostO zur Folge hat, kann vorliegend dahinstehen. Ist von §39 Abs. 2 KostO auszugehen, ist bei verschiedener Wertigkeit der Leistungen der h6here Wert der Leistungen , m郎gebend. Bei Kaufvertrgen u ber Unternehmen im ublichen Wirtschaftsverkehr ist daher bei der Abtretung smtlicher Geschaftsanteile der ぬがtalgesellschaft der wもrt der verぬuften Anteile mit dem V元 rt aller Leistungen des Erwerbers zu ve稽leichen lind der h6here Wert der Leistungen (Gescha丘santeile) oder der Gegenleistung m叩- gebend. Dabei ist in der Regel der Kaufpreis als objektiver Wert der Anteile zugrunde zu legen (BGH DNotZ 75, 748 ). 恥r die Bewertung des Geschftsanteils hat das Verm6gen des Unternehmens entscheidende Bedeutung, bei derU bernahne samtlicher Geschaftsanteile wie vorliegend bei der Unternehmungsver如Berung der \ 厄 rt der Gesellschaft (Rohs/Wedewer, KostO Rdnr. 20 b zu § 30 KostO ). Bei der Uberschuldeten Gesellschaft ist daher vom Interessewert eventuell unter Berilcksichtigung des Firmenwerts nach §30 Abs. 1 扇stO, bei der neugegrundeten Gesellscha丘 in der 即gel vom Nennbetr昭 auszugehen (Korintenberg/ β伽gel 12・ Auflage KostO Rdnr. 11 zu§39 Kostの・ Geht man hiervon aus, e稽ibt sich fr den Fall der hochUberschuldeten, konkursreifen Gesellschaft, d叩 sich der Gegenwert fr den Kau如reis nicht nach den Verbindlichkeiten der Gesellschaft richten kann, sondern allein nach dem vorhandenen Aktivverm6gen. Es ist abwegig anzunehmen, daB der Kau如reis fr die Verbindlichkeiten gezahlt wird. Er wird vielmehr fur dasvorhandene Verm6gen einschlieBlich eines esentuellen Firmenwerts gezahlt, dessen Bestimmung bei einer konkursreifen Gesellschaft indessen schwierig ist. DieU bernahme der bestehenden Verbindlichkeiten durch die Kuferin kann d山 nicht als die im er R山 men des§39 Abs. 2.KostO m叩gebliche Gegenleistung angesehen werden, vielmehr kann der vom Ve血uBerer zu erbringende Gegenwert m叩geblich nur aus der Vermogensrnianz entnommen werden ur die Bestimmung des Gegen.上 werts im Sinne von §39 Abs. 2 KostO ist daher vorliegend §8 des Unternehmensve庖uBerungsvertrages heranzuziehen, die in§5 enthaltene Schuldubern司lme d昭egen ohne Bedeutung. Insoweit ist mit dem Kreisgericht Dresden zu Recht darauf hinzuweisen, d叩 die Unternehmensver如Be-rung auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Auftr昭es der Verk如ferin zur Privatisierung im Beitrittsgebiet zu sehen ist, die Ve血uBerung daher nicht dem normalen Wirtschaftsverkehr zugeordnet werden kann. Die VerauBerungsfhigkeit der Gesellschaft konnte u berhaupt nur durch die U bernahme der Kreditverbindlichkejten der Gesellschaft herbeigefhrt wer由n. Eine im Austauschverhltnis mit der Leistung der U bernehmerin stehende Gege血eistung lie導 damit jedenfalls nicht vor. Mithin ist bei dem nach§39 Abs.2 扇stO vorzunehmenden Ve稽leich von den Leistungen der ぬ.G .加alsE加fe361 IJnternehmensve血uBerungsvertrages auszugehen. Der h6here Wert ist sodann als Geschaftswert fur die Notarkosten zugrunde zu legen. Der vereinbarte Kau 即reis von DM 950.000,00 ist zunachst offensichtliche Leistung der Fa. G. AG fr die Geschaftsanteile. Die 恥. G. AG hatte aber darUberhinaus nach dem Vertrag noch weitere Leistungen zu erbringen, die zum vereinbarten Kaufpreis hinzuzurechnen sind und in ihrer Gesamtheit den eigentlichen Wert、 der Kauferleistung bestimmen. Ausweislich der DM-Er6ffnungsbilanz war das Stammkapital von DM 50.000,00 nicht eingezahlt, war insoweit zum Zeitpunkt des Vertr贈sabschlusses am 24. 5. 1991 keine A nderung eingetreten. Nachdem die Fa. G. AG in§2 Abs. 2 des Vertr臨es die Verkauferin von der Einzahlung auf das Stammkapital freistellte, war der Betrag von DM 50.000,00 dem Kaufpreis von DM 950.000,00 hinzuzurechnen (LG 助in, KostRsp KostO§39 Nr. 42). Wie das Kreisgericht Dresden bereits zutreffend festgestellt hat, stellt sich die in§5 d) des Vertrages erkiarte Einstandspflicht der Fa. G. AG fr einen Verzicht der U bernommenen Gesellschaft auf die Ausgleichforderung gem.§24 Abs. 1 DM-Bilanzgesetz als weitere Leistung dar. Ausweislich der Er6ffnungsbilanz war die Ausgleichforderung mit DM 5.054.407,46 angesetzt, so daB dieser Betrag den bereits dargestellten Leistungen der Fa. G. AG hinzuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts hatte die Fa. G. er AG als Verkauferin め noch weitergehende Leistungen zu erbringen, die sich erh6hend auf den Geschaftswert auswirken. In§6 Abs. 1 des Vertrages hat die 恥, G. AG namlich die Einstandspflicht 仙ernommen . fr eine Bes chaftigu贈 von durchschnittlich standig 260 Arbeitnehmer bis 31. 5. 1993. Bezilglich dieser Verpflichtung hatte sie sich sogar einer Vertragsstrafe in H6he von DM 20.000,00 fUr jeden fehlenden einzelnen Arbeitnehmer unterworfen. Zwar hat das Vertragsstrafeversprechen gem.§18 Abs. 2 KostO beim Geschaftswert auBer Betracht zu bleiben, die Beschaftigungsverpflichtung ist aber eine selbstandige Leistung, die bei der Festsetzung des Geschaftswerts zu bercksichtigen ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, der Beschaftigungsverpflichtung, die bei dem UnternehmensverauBerungsvertr昭 als wesentlich einzuordnen war, erscheint eine Bewertung von 20吻 von DM 5,2 Mio, mithin DM 1.040.000,00 durchaus angemessen. DarUber hinaus hatte die Fa. G. AG in§8 d) Abs. 2 eine Haftungserklarung fUr Entsorgungskosten bis zum Betrag von DM 2,5 Mio ubernommen, die Treuhandanstalt als Verkauferin die ber chdem unstreitig .ぬ diesen Betrag hinausgehenden Kosten das Betriebsgelande der Gesellschaft in erheblichem MaBe verunreinigt war, erscheint dem Senat insoweit ein Betrag von 50%, mithin DM 1.250.000,00 fur die Bewertung der tibernommenen Verpflichtung angemessen,§30 Abs. 1 KostO. DaB das Kreisgericht das in§7 vereinbarte VerauBerungsverbot bezUglich des Betriebsgrundstucks in D. nicht in Ansatz gebracht hat Ist zutreffend, wird im U brigen 面t der weiteren Beschwerde nicht 'gergt. ... Die GebUhrenermaBigung ergibt sich daraus, daB gesetzliche Kostenschuldnerin gem. §448 Abs. 2 BGB die ireulianclanstalt als 比 ricauterin war, die trmaIiigung nacn AnI昭e 1, Kapitel III, Sachgebiet A zum Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 auch der 恥. G. AG ais Kauferin zugute kommt. Steuerrecht 35. EStG§§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1; 12 Nr. 2; HGB§255 Abs. 1 Satz 1 ('Ab!おung ein賀 Wohnungsrechts durch Kombination von Mたte und dauernder Last) 1. Der Verzicht auf ein dingIiches Nutzungsrecht an -einer WoHnung, aessen monaflidner 1'uIzungswert 乙さu1_JIVI betr註gt, Ist keine Verm6gensubergabe 加 Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. 嘱しrden in sachui山em Zusammenhang mit diesem Verzicht ab証nderba民 wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar. 2. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben 一 einheitlichen 一 Rechtsgesch註ft ein,, Miet肥rtrag" abgeschlossen wird und die . wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im wesentlichen gegenseitig aufheben. BFH, Urteil vom 13. 10. 1993 一 x R 86/89 Tatbestand der Sehr諺leitung: Die K!昭er, ein Ehepaar, wenden sich gegen einen Einkommensteuerbescheid fr das Jahr 1984. Mit notarie!!em Vertrag vom 1. 12. 1978 hatten die K!ger ursprting!ich den E!tern des Ehemannes a!s Gegen!eistung fr deren Mitarbeit beim Hausbau ein Wohnungsrecht an der Er叱eschoBwohnung im Haus der K!ager eingeraumt. Mit privatschrift!ichem Vertr昭 vom 2. 1. 1984 vereinbarten die K!加er und die E!tern ;,aus steuerlichen Grunden (Anderung der Rechtsprechung)" die Aufhebu昭 des Wohnungsrechts. Zur Abl6sung wurde eine monat!iche Zahlung von 250 DM an die Eltern in Form einer 一 nach§323 ZPO abanderbaren 一 dauernden Last vereinbart. FUr den Fall einer,, steuerlich ungUnstigen Behandlung" durch eine,, Rechts如derung fr einen der beiden Teile" verpflichteten sich die Vertr昭steile zu einer erneuten Abanderung der Vereinbarun即n,,, 5O daB eine steuerlich gunstige 恥gelung angestrebt wird, wobei die Interessenbeider Vertr昭spartner zu berUcksichtigen sind". Mit Datum vom 1. 1. 1984 wurde gleichzeitig ein Mietvertr昭 uber die bisher aufgrund des Wohnungsrechts genutzten Raume zu einem Mietzins von 300 DM monatlich auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossen. Das Wohnungsrecht wurde am 23. 11. 1984 zur 功schung bewilligt・ Mit notarieller Urkunde vom 25・・ 4 1985 wurde zugunsten der E!tern eine abanderbare Reallast in Hohe von vorlaufig 250 DM entsprechend der Vereinbarung vom 2. 1. 1984 bestellt. In ihrer Steuerklarung fr 1984 beantragten die KI加eら den Betr昭 st von 3000 DM zum Abzug als dauernde い zuzulassen. Das bekl昭te Finanzamt lehnte den Abzug ab. Der hie培egen erhobenen Ki昭e hat das finanzgericht stattgegeben. Die Revision des BekI昭ten flhrte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Aus den GrUnden: 1. Wiederkehrende Leistungen zur Abl6sung eines Nutzungsrechts k6nnen Ansch以fungskosten des Grundstcks sein. Hierfr gelten die Grundsatze 面er die Abl6sung gegen Einmalbetrag (BFH-Urteile vom 21. 7. 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317 , BStBI II 1993, 486, unter 3.; IX R 14/89, BFHE 169, 313 , BStBI II 1993, 484; IX R 169/87, BFH/NV 1993, 93) mit der MaBgめe, daB 一 soweit dies steuerrechtlich erforderlich ist 一 der 助pitalwert 一 als AfA-Bemessungsgrundlage 一 und der Zinsanteil (Ertragsanteil) zu ermitteln sind. MittB町Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 23.06.1993 Aktenzeichen: 3 W 45/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 360-362 Normen in Titel: KostO §§ 18, 20, 39 Abs. 2, 30 Abs. 1