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V ZR 136/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Oktober 1993 V ZR 136/92 BGB § 510 Abs. 1 S. 1 Mitteilungspflicht des Vorkaufsverpflichteten bei Verkauf einer Grundstücksfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau legung der vom Beklagten 血 Notartermin めgegebenen Erki計ungen fehlerh血 zu dem Ergebnis四kommen ist, diese beinhalteten zwar, daB ErschlieBungskosten teilweise bez狙t seien, sie seien imu brigen aber 略llig nichtss昭end gewesen. Das Berufun郎gericht mag zwar 面t seiner Ansicht recht haben, d叩 es nicht daraufanka叫 ob Zahlungen aufgrund von Anforderun部bescheiden oder, wie hieち durch Verrechnu昭sabrede erbracht worden waren. Darin 6 pft sich der Inhalt der Erklaru肥en jedoch nicht, denen mehrfach versichert worden ist, d叩,,alle" bzw. ,,die" bisher zugegangenen Bescheide bezahlt worden seien. Schon mit dieser Wortwahl kann nicht mehr nur eine einmalige Verrechnungsvereinbarung 一 zumal u ber einen Betrag, der nicht einmal 10% der 助sten der seit J曲ren fert奄gestellten ErschlieBungsanlage ausmachte 一 gemeint gewesen sein. Insbesondere ist die Erwagu取 des Berufungsgerichtes denkfehlerhaft, d叩danach ,jeder V而rt von mehr als Null...bezahlt sein konnte" oder so geringfgige Z曲lung auf Grund kleinen Bescheides" gemeint sein konnte. Vielmehr legten die in der Mehrzahl,, Bescheide" gew舶lten Worte eines Rechtsanwalts gerade auch 餓r die Bekl昭ten als 取chleute nahe, d而 tatsachlich mehrere Bescheide e稽angen seien, somit die seit langem fertiggestellte Anl昭e mindestens zu erheblichen Teilen abgerechnet sei. Soweit das Berufun部gericht dabei fr unerheblich hlt, ob das Grundstuck mndl. ErschlieBungskosten angeboten worden war, hat es zwar recht mit seiner U berlegung, d郎 jede P町tei vor oder sogar noch bei Yertr昭sschluB von fruheren Angeboten oder Besprechungsergebnissen abrucken kann; darum geht es hier めer 孟cht. Es geht vielmenr darum, wie eine im Notarvertrag abgegebene Versicherung nach Treu und Glauben von einer verstandigen Partei angesichts vorher oder zugleich 加g昭ebener Erklarungen verstanden werden konnte und durfte (vgL zur Abweichung einer mehr- oder sogar eindeutigen Klausel im Notarvertr昭von zuvor Ve叱inbartem ohne }inweis auf den Anderungswillen: Senatsurteil vom 20. 11. 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373 , 374). Der Verkufer ist zudem verpflichtet, wenn er eine Frage beantwortet, alles mitzuteilen, was er insoweit weiB, um dem K如fer auf dieser Grundlage eine Abwagung seines Kaufentschlusses zu erm6glichen. Seine Antwort muB deshalb nicht nur richtig, sondern auch volist如dig sein (vgl. Senatsurteil vom 10. 7. 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 88, 10)・ Auch das hat der BeM昭te nicht getan, als er zugleich mit dem Hinweis auf ein schon seit 1如gerem,, erschlossenes" Grundstilck zwar versicherte, d叩 alle Bescheide beza皿 seien 加er nicht preisgめ, d叩 bis d山in nur eine eher geringfgige Verrechnungsabrede getroffen worden war. Eine solche luckenhafte Versicherung war nach Wortlaut und Sinn falsch. b) Dies konnte dem Bekl昭ten als Rechtsanwalt bei geh6riger Beachtung der Interessen und dem Wissensstand seiner Vertr昭spartner bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verbo臨en geblieben sein. Er hat danach auch schuldhaft gehandelt, da fr einen Anspruch aus culpa in contrahendo schon eine fahrl島sige P拓chtverletzung ausreicht. Ob der Bekl昭te, wie die Klager behaupten, sogar bewirkt hat, d叩 BescheideU ber ErschlieBungskosten erst mit Verz6gerungu bersandt wurden, ist fr eine Haftung dem Grunde nach unerheblich. 二隷謡器轟轟轟d鷺轟轟富綴gebene Versicherung in den Vertr昭 aufzunehmen, besteht auch kein vernunftiger Zweifel, d叩 die Erklaru昭 des Bekl昭ten fr den KaufentschluB der Ki館er, wie diese behaupten, ursachlich gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28. 3. 1990, VIII ZR 169/89, NJW 1990, 1659 , 1661 unter 2 d). Im 加rigen 1臨e die Beweislast fr das Fehlen des Ursachenzusammenhanges beim Beki昭ten (Senatsurteil vom 30. 10. 1987, V ZR 1糾/86, BGHR BGB vor§1 Verschulden bei Vertr昭sschluB 一 Beweislast 1)・ d) Ob die in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit des objektiv Erklrten enttuschten Ki智er, wie beantr昭t, allerdings die Freistellung von den Kosten aller ihnen zugegangenen Bescheide verlangen 扇nnen, kann der Senat nicht entscheiden. Die Kl智er sind so zu stellen, wie sie bei richtiger Offenbarung der fr ihren KaiiたntsehliiB miBieh_ ncnen Umstande stunuen. Da sie am 肥rtrage festhalten wollen, k6nnen sie Schadenersatz beanspruchen (BGHZ 69, 53, 57 ff.; Senatsurteil vom 16. 10. 1987, V ZR 153/86, wMI987, 1466=NJw-RR 1985,328),Dめeikommt als WM 1987, 1466 = NJW-RR 1988, 328 ). Dめei kommt als Schaden derjenige Bet鵬 in Betracht, um den die Klager die ぬufsache wegen der fehlenden Mitteilung zu teuer erworben haben・Hat der Bekl昭te vorsatzlich gehandelt oder konnten die Kl智er bei fahrlassiger 取lschangabe darauf vertrauen; d加 nach den Erklarungen des Bekl昭ten wesentliche Erschlie伽ngskosten jedenfalls hinsichtlich jener Arbeiten, die bereits seit Jahren abgesch16ssen waren, nicht mehr auf sie zukamen. so 姉nnten sie mit der hexehrten rreistellung von aer Entrichtung der ciafur von ihnen geforderten Kosten ganz oder jedenfalls im wesentlichen durchdringen (鴫1. z. B. BGH, Urteil vom 28. 3. 1990, a. a. 0. unter り. Denn dann k6nnten die von ihnen geforderten ErschlieBungskosten den Betrag darstellen, um den sie das GrundstUck zu teuer gekauft haben. Dem 姉nnte allerdings entgegenstehen, d叩sie angesichts der unter V 2 des Vertr昭es getroffenen Regelung zur Verteilung der Anliegerkosten jenach Eingangder Bescheide noch damit gerechnet haben oder jeden胤ls rechnen muBten, d叩 sie selbst noch einen 毛il der Anliegerkosten fr die bereits erstellte Anl昭e zu tragen htten. .. . 2. BGB§510 Abs. 1 Satz 1 (M!ttellungspflicht des Vorkaufsve荏弾chteten bei Mプkauf einer Grunds餓c極胆che) Der Vorkaufsverpflichtete genhgt auch 血 Fall des Verkaufs einer GrundstUcksteilfl註che (eines g roBerpn_ mit dem VnrKaulsrednl Delaslelen UrundstUcks) seiner Mitteilungspflicht daduにh, d叩er dem Vorkaufsberechtigten die notaneule UrkundeU ber den wirksamen schuldrechtlichen Vertrag vorlegen 1註nt. Die Mitteilung der zum 面glichen Vollz昭notwendigen 珂Iungsgeneh血gungen(§19 Bau田;§8 NWBauO) ist nicht erforderlich. ulm die Aiigiihunogfrigt in Laui zu setzen. BGH, Urteil vom 29. 10. 1993 一V ZR 136/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ki加erin ist K如ferin eines GrundstUcks in N., das mit einem dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten der BekI昭ten belastet ist. Dieses Vorkaufsrecht erstreckte sich auf ein gr叩eres Gesamtgrundst配k, seine Ausubungsfrist betrug sechs Monate. Dessen Eigentumer lieBen am 14. 6. 1989 ein notarielles Angebot zum eines d山,jede noch beitr昭sm郎ig 122 MittBayNot 1994 Heft 2 AbschluB eines Kaufvertrages beurぬnden. Danach sollte das Grundst如k in mehrere n加er beschriebene Teilfi加hen aufgeteilt werden, darunter auch die Parzelle, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. Es heiBt dazu unter,, Dienstbarkeiten, Baulasten" (C III Nr. 2 des Angebots):,, Sollte die Gemeinde zur ErschlieBung oder Bebauung der Kaufgrundstncke die Eintragung von Baulasten verlangen, so verpflichten sich die Beteiligten, alle hier位r erforderlichen Erki訂ungen abzugeben" . Das Angebot richtete sich an Interessenten, die von dem Mitarbeiter einer Bank noch benannt werden sollten. Dieser bezeichnete in notarieller Verhandlung vom 7. 7. 1989 die Klagerin als Arigebotsempfngerin unter anderem hinsichtlich der hier interessierenden Teilfi加he; sie nahm dasKaufangebot gleichzeitig an. Mit Schreiben vom 21. 7. 1989, den Beklagten zugegangen am 25. 7. 1989, informierte der Notar auftragsgem郎 Uber den VertragsschluB und 加ersandte die notariellen Urkunden vom 14. 6. 1989 und vom 7. 7. 1989 sowie die Kopie einer Teilungsgenehmigung nach§19 BauGB. Mit Schreiben vom 1. 3. 1990 仙ersandte er den Beki昭ten die Teilungsgeneh面四ng nach§8 NWBauO. Diese Teilungsgenehmigung vom 18. 1. 1990 enthlt den 加satz, Bestandteil der Genehmi四ng sei die von den Grundstttckseigentflmern abgegebene6 ffentlich-rechtliche Verpflichtungserkl加ung. Diese 胆r dem Schreiben vom 1. 3. 1990 nicht beigeftigt, sie wurde von der Kl智erin erst im Laufe des Berufungsverfahrens vo肥elegt. Danach haben die GrundstflckseigentUmer,, die auch gegen如er unseren Rechtsnachfolgern wirksame o ffentlich-rechtliche Verpflichtung im Sinne von§78 NWBauO" tibernommen,, anzuerkennen, d郎 die zuk血ftig selbst如digen Trennparzellen aus dem Flursttick 82 weiterhin eine baurechtliche Einheit bilden, solange die auf dieser Parzelle geplante Bebauung existiert". Die Kl智erin wurde am 25. 1. 1991 als Eigentmerin der streitigen Parzelle ins Giundbuch eingetragen, nachdem dieses Grundstck am 20.4. 1990 zusainnien 面t den 如rigen Parzellen auf るin neues Grundbuchblatt 如ertragen worden war Der allein gegen den Beklagten zu I gerichtete 民ststellungsantrag, er und seine Ehefrau めnnten ihr ぬrkaufsrecht nicht mehr aus. 仙en, ist vom landgericht abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 9. 8. 1991 (nach dem klageabweisenden Urteil erster Instanz) an die Verk如fer haben die Beklagten die 加5如ung des Vorkaufs肥chts erkl町t. Mit der in zweiter Instanz auf die Beklagte zu 2 erweiterten Klage hat die Kl臨erin zuletzt die Feststellung beantragt, d郎 die Beklagten das Vorkaufsrecht hinsichtlich des von ihr erworbenen Grundstflcks nicht wirksam ausgeubt haben und auch nicht mehr ausUben k6nnen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Ki智erin zur加kgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Ki醜erin, deren Zur 伽kweisung die BekI昭ten beantr昭en. Aus den Gr伽鹿n. Die Revision ist begrundet, der Feststellungsklage ist in vollem Umfang stattzugeben. I. Die Revision ist auch in Richtung gegen die Beklagte zu 2 zulassig. (Hりd au昭り競 hrt.) II. Das Berufungsgericht meint, die Frist zur Ausubung des Vorkaufsrechts habe erst mit der in der Berufungsinstanz erfolgten Mitteilung u ber die Verp伍chtungserkl加ung des Eigentumers (15. 11. 1991) begonnen. Zwar sei nach§510 BGB nur der Inhalt des abgeschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Der Vorkaufsberechtigte solle aber U ber alle Umstande in Kenntnis gesetzt werden, die fr seine Entscheidung U ber die Ausubung von Bedeutung sind. Nach diesem Zweck der Vorschrift bestimme sich der Umfang der Mitteilung. Insbesondere verla蓮e die Rechtsprechung die Mitteilung der Genehmigung, von der die Wirksamkeit des Vertrages abh如ge. Entsprechendes mUsse fr GenehmiMittB習Not 1994 Heft 2 gungen gelten, die die Durchfhrung des Vertrages betreffen, damit der Vorkaufsberechtigte sicher sein 如nn島 d叩 der Vertragsvollzug nicht an der Vers昭ung der Teilungsgenehmigung scheitere. Im vorliegenden Fall komme hinzu, d叩 die Moglichkeiten zur Nutzung der ye血 uBerten Parzelle erst nach Erteilung der Teilungsgenehmigung und der damit zusammenhangenden Verpflichtungserkl証ung zur Baulast beurteilt werden 如nnten. Den Beklagten sei auch nicht verwehrt, sich nun auf die Unvollstandigkeit der Mitteilung zu berufen, denn sie trafe keine Mitwirkungspflicht, vielmehr mUsse der Vorkaufsverpflichtete alle erforderlichen Mitteilungen machen. In zahlreichen Schreiben h凱ten die Beklagten auch ausgedruckt, d叩 sie eine umfassende Information U ber alle Vorg如ge wunschten. Aus dem Umstand, d叩 sie nach Ubersendung der Teilungs即nehmigung vom 18. 1. 1990 nicht ausdrucklich das Fehlen der Verpflichtungserklarung rugten ,肋nne nicht der SchluB gezogen werden, sie betrachteten nunmehr die Informationen als ausreichend. III. Diese Ausfuhrungen halten revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 1. Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags unverzUglich mitzuteilen( §510 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Diese Mitteilung setzt die AusUbungsfrist in Lauf( §510 Abs. 2 BGB ), wobei auch die Mitteilung durch den Dritten genUgt ( §510 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagten haben unstreitig den notariellen Vertr昭 im Auftrag der Beteiligten am 25. 7. 1989 erhalten. Da der Vorkaufsberechtigte den richtigen und vollstandigen Inhalt des Vertrages fr seine Entscheidung kennen muB, sind ihm allerdings auch spatere A nderungen des schuldrechtlichen Vertrages mitzuteilen. Vorher beginnt die AusschluBfrist nicht zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 23. 5. 1973, VIII ZR 57/72, NJW 1973, 1365 m. w. N.). Die Verpflichtungserklarung der Eigentumer zur Baulast richtet sich aber an die Baubehorde und ist keine Vertragsanderung, sondern nur die Volレiehung dessen, was im Kaufvertrag bereits vorgesehen war. Mit Recht geht deshalb auch das Berufungsgericht nicht von einer Vertragsanderung aus. 2. Unrichtig ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der Verpflichtete musse, um die AusUbungsfrist in Lauf zu setzen, auch den Inhalt der 叱ilungsgeneh面gungen mitteilen. Zweifelsfrei war hier nicht der schuldrechtliche Kaufvertr昭,sondern nach§19 BauGB und§8 NWBauO lediglich dessen dinglicher Vollzug, n如lich die Teilung des Grundstucks (vgl. §19 Abs. 2 BauGB ) genehmigungspflichtig (vgl. BGHZ 37, 233 , 239; Gddtke/B加ね痴加乞/乃mme, NWBauO, 7. Aufl.,§8 Rdnr. 3; R叩慨 NWBauO, 3. Aufl., §8). Entgegen der Ansicht von Mり 危ly (Staudingeち er-J. BGB, 12. Aufl.,§510 Rdnr. 5) ist die Teilungsgenehmigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung des schuldrechtlichen Geschafts (vgl. auch BVerwG, BauR 1975, 407 ). Soweit das Berufungsgericht die夢n Sachverhalt mit den Fllen vergleicht, in denen die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrages von einer Genehmigung abhangt (vgl. z. B. BGHZ 14, 1 , 5; 23, 342, 348; Senatsurteil vom 3. 6. 1966, V ZR 116/65, WM 1966, 891 ), vernachlassigt es einen entscheidenden Gesichtspunkt. Bedarf der schuldrechtliche 脆rtrag einer Genehmigung, so ist bis zu ihrer Erteilung ein Vorkaufsfall nicht eingetreten, weil der fr die Ausubung eines Vorkaufsrechts notwendige wirksame Kaufvertrag mit einem Dritten fehlt( §504 BGB). Es ist deshalb ohne weiteres einleuchtend, d叩 in diesen Fllen auch die AusUbungs-123 nicht geneh面gt und diese Tatsache dem Vorkaufsberechtigten auch mitgeteilt worden ist. Nur in diesem Zusammenhang stehen auch die Ausfhrungen im Senatsurteil vom 3. 6. 1966 ( WM 1966, 891 , 893), die nicht isoliert gesehen werden k6nnen, sondern allein auf die 亜tsache eines wirksamen Kaufabschlusses bezogen sind. Danach bestimmt der Zweck des§510 BGB, dem Vorkaufsberechtigten die Entscheidungu ber die Ausubung seines Rechts zu erm6glichen, auch den Umfang der 皿tteilung. Weil die Ausubung des Rechts erhebliche Muhe und Kosten verursachen konne, mUsse er auch darUber informiert sein, ob uberhaupt ein wirksamer Kaufvertrag vorliege. Diese Auslegung von§510 BGB fgt sich nahtios in die U brigen Vorkaufsvors chriften, insbesondere§504 BGB ein. Anders liegen die Dinge hier aber fr den Fall, in dem lediglich der dingliche Vollzug des Vertrags geneh面gungspflichtig ist. Der Gesetzeswortlaut sieht eine MitteilungU ber die Teilungsgenehmigung nicht vor. Sie 1加t sich auch aus dem Normzweck nicht entnehmen, weil damit der Vorkaufsberechtigte in ungerechtfertigter Vんise besser gestellt sein wUrde als der ursprUngliche Kufer. Zu Unrecht verweist das Berufun郎gericht in diesem Zusammenhang darauf, da auch bei einem geneh面gungsabh和gigen schuldrechtlichen Gesch批 dem Vorkaufsberechtigten mehr Informationen vorliegen mUBten als dem K如fer. Dieser Vergleich trgt deshalb nicht, weil dem Vorkaufsberechtigten nicht angesonnen werden kann, eine AusUbungserklarung abzugeben, bevor er nicht weiB, d郎 ein wirksamer Vertr昭 geschlossen worden ist ( §504 BGB). Es fehlt aber jeder Grund dafr, warum er. nicht wie der Dritte das Risiko dafur tr昭en soll, d叩 der Vollzug des schuldrechtlichen Kaufvertr昭es wegen Verweigerung der erforderlichen Teilungsgenehmigungen scheitert, d. h. die Erfllung nachtr廻ich unm6glich wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 7.2. 1969, V ZR 112/65, NJW 1969, 837 ). DaB sich der ぬrkaufsberecht培te innerhalb kurzer Frist entscheiden muB und keinerlei EinfluB auf die Vertr昭sgestaltung nehmen kann, ist entg昭en der Auffassung des Berufungsgerichts, kein Grund, den Fristbeginn solange hinauszuschieben, bis feststeht, ob der Vertrag auch durchgefhrt werden kann. Aus曲 ungsfrist und mangelnder Einfl叩 des Vorkaufsberechtigten auf den 脆 rtr昭sinhalt sind dem Wesen des Vorkaufsrechts immanent, sie k6nnen eine Ausdehnung der Mitteilungsp 伍cht entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen (so auch 去たinrich, DNotZ 1992, 771 , 75; Stru女, DNotZ 1970, 280 , 283). Entgegen den Ausfhrun即n des Berufungsgerichts haben weder das Reichsgericht ( RGZ 106, 320 , 326) noch der Senat (Urteile vom 3. 6. 1966, a. a. 0., und vom 19. 5. 1967, V ZR 182/65, DB 1967, 1936 ) je entschieden, der Vorkaufsberechtigte musse,,u ber alle Umstande in Kenntnis gesetzt werden, die fr seine Entscheidung zur AusUbung des Vorkaufsrechts von Bedeutung sind". Die genannten Entscheidungen betrafen lediglich die Mitteilung von Umst加den, von denen die Wirksamkeit des Kaufvertrages abhing. Mit Recht wird in vorliegendem Zusammenhang auch darauf verwiesen, d叩 die Ausdehnung der Mitteilungspflicht U ber den Wortlaut des §510 Abs. 1 BGB hinaus einschneidende Auswirkungen auf die Sicherheit der Fristberechnung und insbesondere die Praxis des GrundstUckskaufs hatte. Im Falle eines Vorkau氏 rechts wird die Vertr昭5gestaltung (z. B. hinsichtlich der Zahlung des Kau加reises, wie auch im vorliegenden Fall) in aller Regel dem Vorkaufsrecht Rechnung tragen m山sen. Die Vertragsbeteiligten des Ursprungsvertrages und nicht zuletzt die Notare mUssen deshalb sicher sein, mit der Ubersendung des notariellen Vertrages an den Vorkaufsberechtigten grundsatzlich das Erforderliche zum Fristbeginn( §510 Abs. 2 BGB ) getan zu haben, um an den dann einfach zu berechnenden Fristablauf weitere Folgen zu knupfen oder entsprechende Entscheidungen treffen zu konnen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts 叫re eine praktikable Fristberechnung unm醜lich gemacht. Der Kreis denkbarer InformationsbedUrfnisse des Vorkaufsberechtigten wUrde sich 加er das Erfordernis einer Kenntnis von der Teilungsgenehmigung noch auf andere Umst加de ausdehnen, ohne d叩 pr加ise Abgrenzungskriterien vorhanden waren. Es. m叩 deshalb grunds批zlich dabei bleiben, d叩 die AusUbungsfrist mit der Mitteilung eines wirksamen, vollstandigen und richtigen notariellen Kaufvertr昭es beginnt ( RGZ 108, 66 , 67; 108, 91, 95; BGB-RGRK/Me碧er, 12. Aufl.,§510 Rdnr. 3; Soergel/ 刃レber, BGB, 12. Aufl.,§510 Rdnr. 3). 3. Eine andere Frage ist, ob dem Vorkaufsberechtigten 一 ohne da damit eine A山dehnung der Mitteilungspflicht nach§510 BGB verbunden ist 一 das Recht zusteht, etwa im Falle von Unklarheiten u ber den Umfang der von ihm mit dem Kaufvertr昭 Ubernommenen Rechte und Pflichten weitere Ausk血fte vom Vorkaufsverpflichteten zu verlangen ( RGZ 108, 66 , 67). Nur aus dieser Sicht wird auch in der Liter飢ur die Information des Vorkaufsberechtigten U ber zus批zliche Umstande behandelt, die 加er die Mitteilung des wirksamen, vollstandigen und richtigen 取ufvertrages hinausgehen (vgl. BGB-RGRK/ルた召er, 12.Aufl.,§510 Rdnr. 3 und 4; Erman/Grunewald, BGB, ・ Aufl.,§510 9. Rdnr. 5; MUnchKomm, BGB, 2. Aufl.,§510 Rdnr. 4; Soerge/左ル ber, BGB, 12 .加fi.,§510 Rdnr. 3; Staudinger/ M妙er-ル危加 BGB, 12. Aufl.,§510 Rdnr. 8). Das heit aber auch, da es dem Vorkaufsbe肥chtigten selbst obli昭t, diese Au 飲larung ihm unklarer Punkte zu verlangen, nicht aber geht es an, aus diesem Grunde die klare Bestimmung zur Mitteilungspflicht des Verpflichteten auszudehnen. Ob der Vorkaufsberechtigtegehalten ist, sich Au飲1証ung innerhalb der Ausubungsfrist zu verschaffen, oder ob sich in 如5nahmefllen die Frist verlangert oder die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann ( RGZ 108, 66 , 68), m昭 hier offenbleiben. Es trifft zwar zu, d叩 die Verpflichtungserkl証 ung zur Baulast die M6glichkeit zur Nutzung der ver如Berten Parzelle beeinfluBt. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Baulastbestellung ergab sich aber schon aus dem Kaufvertrag・ Sp批estens aus der Mitteilung U ber die Teilungsgenehmigung nach der Landesbauordnung am. 1. 3. 1990 war zu entnehmen, daB die Genehm垣ung von einer bestimmten Baulastbestellung 加hangig gemacht worden war. Die Bekl昭- ten htten also duにh Nachfr昭e oder Einsicht in das Baulastverzeichnis( Abs. 5 NWBauO) den Inhalt der Ver§78 pflichtungserkl証ung ohne weiteres ermitteln konnen. Selbst wenn man annehmen wollte, d叩 ihnen ab Erhalt der Mitteilung noch die volle Aus如ungsfrist von sechs Monaten zu Gebote stand, wre diese Frist bei Erklrung der Vorぬufsrechtsausubung am 9. 8. 1991 langst め gelaufen gewesen. Unstreitig haben die BekI昭ten das Vorkaufsrecht auch schon vor Erhalt der entsprechenden Verpflichtungserklrung ausgeUbt. Es kann deshalb im vorli昭enden Fall dahinstehen, wann die Ausubungsfrist endete. MittBayNot 1994 Heft 2 取ufvertr昭es eine Kenntnis der BekI昭ten von der Hohe des 取ufpreises in Frage zu stellen. Die genannte Vereinbarung besagt iur, d叩 die 騒uferin Anspruch auf ein geteiltes, vermessenes, im Kataster fortgeschriebenes und erschlossenes GrundstUck hat und die dafr notwendigen Leistungen pauschal in genau bestimmter Hohe an die Firma B. ve昭批et. Diese VergUtung ist entgegen den Ausfhrungen der BekI昭ten 肥il des 取ufpreises und nicht ein Fremdkorper im Vertrag. Die vorliegende Regelung kann mit dem Sachvけhalt in BGHZ 77, 359 【= MittB習Not 1980, 196= DNotZ 1981, 240 ] nicht ve昭lichen werden. Im ubrigen a ndert sich, auch vom Standpunkt der Beklagten aus, nichts am Beginn und Lauf der AusUbungsfrist. Sowohl im 恥Ile des §508 BGB (den die Beki昭ten analog fr anwendbar halten) wie auch in Fallgestaltungen, in denen der Vertrag einen sog. Fremdk6rper enthlt, muB der Vorkaufsberechtigte nach Mitteilung des Vertrages entscheiden, ob er das Vorkaufsrecht ausUben will, und dann das 斑siko tragen, ob und welchen vertr昭lich bedungenen Leistungen er sich entziehen kann. 3. BGB§§313,242;UStG§4 Ziff. 9 a §§9,14,15 ff. , (Ausweisung von A死hrwertsteuer im KaUかel一 trag) Zur Wirksamkeit einer nicht beurkundeten Vereinbarung Uber eine Mehrwertsteuerausweisung beim Kauf einer 血11dgentumseinheit. 伍eitsatzderschr諺leitung) OLG Stuttgart,Urteil vom 16.6. 1993 一 4 U 23/93 一 Von der Darstellung des 狙tbestandes wird gem.§543 Abs. 1 ZPO めgesehen. (Hinweis der Schriftleitung: Der Entscheidung liegt offenbar ein 陀rtrag 助er den Kauf und die 五勿一ichtung einer Teileigentumseinheit (Ladengeschft) zugrunde. ん dem notariell 加urkundeten Vertrag war keine Aussage dai一助er ge如 ル ob im Ka叱[preis [fe Mehrwertsteuer enthalten ist.) Aus den Grロnden: Die zulassige Berufung der Bekl昭ten ist begrUndet. Der Senat verm昭 der Feststellungdes Landgerichts nicht zu folgen, d叩 die BekI昭te verpflichtet ist, im Rahmen des streitgegenstandlichen Vertr昭sverhltnisses dem KI如er die auf den vereinbarten 取ufpreis entfallende Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Damit ent織Ilt auch der im vorliegenden Rechtsstreit eingekl昭te Schadensersatzanspruch des Klagers gegen die Beki昭t島 ihm den wegen Verweige-rung der Erfllung dieser Verpflichtung entgehenden Steuervorteil zu ersetzen. Daher war auf die Berufung der BekI昭ten sowohl der Hauptantr昭 des Klagers auf Zahlung als auch der in der mUndlichen Verhandlung vor dem Senat hilfsweise gestellte Feststellungsantrag abzuweisen, d叩 die Bekl昭te verpflichtet ist, dem KI智er den Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch die 助ekzahlung der erhaltenen Vorsteuer in H6he von DM 24.175,79 zuzUglich Saumniszuschlagen an das Finanzamt entsteht. MittB習Not 1994 Heft 2 Eine Vetpflichtung der BekI昭ten zur gesonderten Mehrwertsteuerausweisung scheidet auch dann aus, wenn man den Feststellungen des Landgerichts U ber die von den Parteien getroffenen diesbezuglichen mUndlichen Verein- 、 barungen folgen wUrde, denn eine Heilung des insoweit auch vom い ndgericht bei曲 Formmangels gem.§313 ten BGB konnte vorliegend auch nicht gem. 5. 2 dieser Vorschrift durch die erfolgte Auflassung und Eintragung des KI始ers ins Grundbuch festgestellt werden. Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Vertr昭 Uber den 助uf und die Errichtung einer 1ileigentumseinheit (Ladengeschaft) war wegen der miteingegangenen Verpflichtung zum Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstuck insgesamt formbedUrftig, selbst wenn die von der Bekl昭ten einge胆ngene Verpflichtung zur Errichtung bzw. Fertigstellung des Ladengeschafts die Hauptleistung der BekI昭ten dargestellt h加en sollte (BGH, LM, Nr.48 zu§313 BGB; BGHZ 78, 348 「= MittBayNot 1980, 198= DNotZ 1981, 115 ];BFH, BStBI II, 1980, 11 「= MittB習Not 1980, 43]. Formbedurftig waren weiter auch alle Neben加reden der Parteien, aus denen sich nach dem Willen der Pりrteien das schuldrechtliche Ver如Berungsgeschaft zusammensetzte (BGH, NJW 84, 974 【= MittB習Not 1984, 20= DNotZ 1984, 236 ];st. Rspr). Die Beurkundungspflicht erstreckte sich damit auch auf die vom Landgericht 価tgestellte Vereinbarung der Mehrwertsteuerausweisung durch die BekI昭te in Bezug auf den vereinbarten Vertr昭spreis. \ 自r in diesem die Mehrwertsteuer schon enthalten, so konnte der KI始er sie bei getrennter Ausweisung in einer Rechnung 即m. §§14, 15 ff. UStG im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen, zu dem er wegen der gewerblichen Nutzung des von ihm erworbenen Ladengeschafts berechtigt war. Vたin die Beklagte bei dem insgesamt der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgeschaft (BFH, a. a. 0.), welches damit gem.§4 Ziff. 9 a Umsatzsteuergesetz grundsatzlich umsatzsteuerfrei war, sich gegenUber dem Klager zur Option fr die Mehrwert-, steuer ( UStG) verpflichtete und demgemaB zur Aus§9 stellung einer die Mehrwertsteuer getrennt enthaltenen Rechnung verpflichtete, so muBte sie die insoweit anfallende Mehrwertsteuer gem.§14 auch ihrerseits an das Finanzamt 加fhren. Damit hing eine entsprechende Vereinbarung untrennbar mit dem Vertrag im U brigen zusammen. Soweit demnach die erforderliche Form beim Verpflich-tungsgeschaft, dem notariellen Vertr昭 vom 16. 11. 1989, nicht eingehalten wai, wurde der Formmangel auch nicht gem. §313 5. 2 BGB durch die Auflassung vom 30. 3. 1992 und die anschlieBende Eintr昭ung des Klagers ins Grundbuch am 15. 6. 1992 geheilt. Voraussetzung fr die Heilung eines Formmangels 嘘re namlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wel山er auch der Senat folgt, d叩 die sich auf den ganzen Vertrag erstreckende WillensUbereinstimmung der P宙teien auch bis zur Auflassung fortdauert (BGH, NJW78, 1577【= DNotZ 1978, 539 ];81, 2293). Eine solche Fortdauer kann vorliegend nicht vermutet werden (s. dazu Soergel 耳TOグ Rdnr. 103 zu§313 / BGB), denn die Beklagte hatte bereits im VorprozeB der Parteien mit umgekehrten Parteirollen auf die dortige Widerkl昭e des jet叱en Klagers, die entfallende Mehrwertsteuer rechnungsm朗ig auszuweisen, mit Schriftsatz ihrer ProzeBbevollmachtigten vom 4. 10. 1991 ausdrUcklich erkl加t, d叩 sie nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit des vorliegenden 即chtsgeschafts verzichtet habe Damit bestand eine etwaige frUhere WillensUbereinstimmung zwischen den Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.10.1993 Aktenzeichen: V ZR 136/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 4 DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 122-125 Normen in Titel: BGB § 510 Abs. 1 S. 1