II ZR 242/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Dezember 1993 II ZR 242/92 BGB §§ 732 ff., 138 Gegenständliche Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 732 ff., 138 Gegenständliche Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft Eine Vereinbarung, wonach im Fall der Auflösung einer ärztlichen GbR das Praxisinventar geteilt werden soll und die Gesellschafter ohne Beschränkungen Patienten der früheren Praxis behandeln dürfen, ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. BGH, Urt. v. 06.12.1993 - II ZR 242/92 Kz.: L I 1 - § 138 BGB Problem Soll der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausscheiden, so findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens grundsätzlich eine Auseinandersetzung statt, vgl. § 730 BGB . Statt dessen kann auch die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbart werden, vgl. § 736 BGB , und auch im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge analog § 142 HGB vorgesehen sein. Der Auseinandersetzungsanspruch kann im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich eingeschränkt werden (vgl. DNotI-Report 14/1993, S. 4 f. und 6/1993, S. 5). Dabei sind jedoch bestimmte, vom Einzelfall abhängige Schranken zu beachten. Lösung Der BGH hat nunmehr für die in Form einer GbR geführte Arztpraxis wie schon zuvor für eine Anwaltssozietät (vgl. WM 1979, 1064 ) entschieden, daß der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Gesellschafter, durch das Recht, anteilig Patienten (bzw. Mandanten) "mitzunehmen", um sich dafür die Grundlage für seine weitere Existenz als Arzt (Anwalt) zu erhalten, in der einer Gemeinschaftspraxis (Sozietät) angemessenen Weise abgefunden wird. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 5/1994 März 1994 7 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.12.1993 Aktenzeichen: II ZR 242/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 Normen in Titel: BGB §§ 732 ff., 138