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V ZB 31/93

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 07. Februar 1994 1 Z RR 242/93 EGBGB Art. 96 Tatbestand und Rechtsfolgen des Leibgedings Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EGBGB Art. 96 Tatbestand und Rechtsfolgen des Leibgedings 1. Ein Leibgedingsvertrag im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften setzt eine wirtschaftliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht voraus, so daß die Vorschrift des § 138 Abs. 2 BGB auf ihn grundsätzlich keine Anwendung findet. BayObLG, Beschl. v. 02.03.1994 - 1 Z RR 384/93 Kz.: L I 1 - Art. 96 EGBGB 2. Ein Leibgedingsvertrag im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften geht von einer erheblichen Bindung des Berechtigten an den überlassenen Grundbesitz aus; diese liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Berechtigte von vornherein nicht beabsichtigt, auf dem überlassenen Grundstück zu wohnen, weil es vom Verpflichteten veräußert werden soll. BayObLG, Urt. v. 07.02.1994 - 1 Z RR 242/93 Kz.: L I 1 - Art. 96 EGBGB 3. Die Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgeding im Rahmen einer Grundstücksüberlassung ist gemäß § 49 GBO auch dann möglich, wenn nach den landesrechtlichen Vorschriften kein Leibgeding vorliegt. BGH, Beschl. v. 03.02.1994 - V ZB 31/93 Kz.: L I 1 - Art. 96 EGBGB Problem Der Begriff des Altenteils oder Leibgedings ist gesetzlich nirgends definiert, wird aber in verschiedenen Vorschriften verwendet. Es ist ein vertraglich oder durch letztwillige Verfügung zugewandter Inbegriff von Nutzungen und Leistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind und der allgemeinen langfristigen leiblichen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen (so Haegele, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rz. 1323). Der Begriff des Altenteilsvertrags im Sinn von Art. 96 EGBGB erhält seine Bedeutung und Ausfüllung durch die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften, denen unter anderem gemein ist, daß sie unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation die Rückabwicklung des Vertrages materiell-rechtlich stärker erschweren, als dies nach den Vorschriften des BGB über schuldrechtliche Austauschverträge der Fall ist. Deshalb hat der BGH ( NJW-RR 1989, 451 ) das Vorliegen eines Altenteilsvertrags für den Fall verneint, daß der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseits gleichwertigen Leistungen im Vordergrund steht, und betont die Bedeutung der Überlassung eines Grundstücks, dessen Nutzung dem Übernehmer eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt sichern kann. Der Altenteil ist kein eigenständiges dingliches Recht; er kann jedoch im Grundbuch gemäß § 49 GBO unter der Sammelbezeichnung "Altenteil" eingetragen werden, um eine Überfüllung des Grundbuchs zu vermeiden (so Haegele, a.a.O., Rz. 1325). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 10/1994 Mai 1994 5 Lösung Das Bayerische Oberste Landesgericht stuft den Leibgedingsvertrag als einen sozial motivierten Versorgungsvertrag ein, der eine wirtschaftliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht voraussetze, und gelangt deshalb zu dem Ergebnis, daß § 138 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht anwendbar ist, da dieser auf einen Leistungsaustausch gerichtete Verträge zugeschnitten sei. In seiner zweiten Entscheidung lehnt es das Bayerische Oberste Landesgericht zum Vorteil des Veräußerers ab, die von den Vertragsteilen als Leibgedingsvertrag bezeichnete Grundstücksüberlassung den die Rückabwicklung des Vertrags einschränkenden landesrechtlichen Vorschriften zu unterwerfen. Wo von vornherein die Veräußerung des überlassenen Grundstücks durch den Verpflichteten beabsichtigt sei und dem Berechtigten eine Wohnung in einem anderen Objekt zur Verfügung gestellt werden solle, so daß wirtschaftlich betrachtet - an die Stelle des überlassenen Grundstücks der Erlös trete, könne von der für die Annahme eines Leibgedingsvertrags notwendigen örtlichen Bindung zum überlassenen Grundstück nicht mehr die Rede sein. Der Erwerber bedürfe in einem solchen Fall keines besonderen Schutzes (vgl. Art. 17 BayAGBGB), der Veräußerer soll seine vertraglichen Rechte dann voll durchsetzen können. Der BGH differenziert zwischen dem Altenteil im Sinn des Art. 96 EGBGB und § 49 GBO . Der mit § 49 GBO verfolgte Zweck erlaube eine andere Auslegung des Altenteilbegriffs als die zu Art. 96 EGBGB i.V.m. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vertretene. Die erweiterte Bezugsmöglichkeit gemäß § 49 GBO rechtfertige sich daraus, daß das Altenteil als selbständiges Rechtsgebilde wegen seines durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen Rechte gesichert werde und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten sei. Für § 49 GBO komme es deshalb nur darauf an, daß es sich um eine Bündelung von Rechten handele, die typischerweise zu Versorgungszwecken als Altenteil im Grundbuch eingetragen werden; schon dann werde derjenige, der in das Grundbuch Einsicht nehme, durch den Text der Grundbucheintragung darauf hingewiesen, daß er zur vollständigen Information auch den Text der Eintragungsbewilligung zur Kenntnis nehmen muß. In diesem Zusammenhang verneint der BGH auch eine Prüfungspflicht des Grundbuchamts, ob die Begriffsmerkmale eines Leibgedings tatsächlich vorliegen (anderer Ansicht noch Haegele, a.a.O., Rz. 1339). Dies enthebt, wie die beiden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts lehren, den Notar jedoch nicht von der Prüfung, ob und inwieweit nach dem Willen der Vertragsteile die landesrechtlichen Vorschriften über den Altenteilsvertrag Anwendung finden können bzw. sollen. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 07.02.1994 Aktenzeichen: 1 Z RR 242/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 Normen in Titel: EGBGB Art. 96