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V ZB 31/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 19. Januar 1994 11 U 45/93 BGB §§ 93, 94, 97, 1120; ZVG §§ 20, 55, 90 Einbauküche weder Bestandteil noch Zubehör eines Einfamilienhauses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rd.-Nr. 31; Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 185 BGB , Rd.-Nr. 11). Diese Voraussetzung ist aber bei einem nichtigen Kausalgeschäft, wie es hier möglicherweise wegen Geschäftsunfähigkeit des Bruders der KI. in Betracht kommt, nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung, die in einer Rechtsgrundabhängigkeit der Konvaleszenz eine Beeinträchtigung der durch das Abstraktionsprinzip gewährleisteten Rechtssicherheit erblickt, verkennt die Ratio legis und führt ohne Not zu Rechtsgüterverschiebungen, die schuldrechtlich wieder auszugleichen sind. d) Die Nichtigkeit des gesamten Kausalgeschäfts könnte sich aus § 139 BGB ergeben. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist ( RGZ 99, 52 , 53 f., 141, 104, 108 f.; BGH NJW 1970, 240, 241 = DNotZ 1970, 242 ; BGH NJW-RR 1987, 1260 , 1261; Palandt/Heinrichs, § 139 BGB , Rd.-Nr. 11 m.w.N.). Die KI. hätte sich auch allein zur Übertragung der Grundstücke verpflichten können. Damit wäre von einem teilbaren Rechtsgeschäft auszugehen, bei dem nach Abtrennung des von dem möglichen Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest zurückbliebe, der als selbständiges Geschäft für sich bestehen könnte (Palandt/Heinrichs, § 139 BGB , Rd.-Nr. 10 m.w.N.). Wendet man aber § 139 BGB auf den vorliegenden Fall an, so hätte dies die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand, daß das Rechtsgeschäft „auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde", läge hier nicht vor. Nach den unstreitig gegebenen Umständen wäre nicht anzunehmen, daß die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft auch ohne den etwa wegen Geschäftsunfähigkeit des Bruders der KI. nichtigen Teil vorgenommen hätten. Dies würde für die Anwendung der Regel des § 139 BGB genügen. Wäre danach der gesamte schuldrechtliche Vertrag im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits nichtig, könnte dem Grundbuchberichtigungsanspruch der KI. auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung zur alsbaldigen Rückgewähr (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB , Rd.-Nr. 52 m.w.N.) entgegengesetzt werden. 4. Da die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung ( § 242 BGB ) des Berichtigungsanspruchs beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO), deren Voraussetzungen nicht vorliegen ( § 550 ZPO ), kann sie jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dies wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die KI. den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, daß ihr Bruder sich bei Abschluß des notariellen Vertrages am 6. 12. 1985 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden ( § 104 Nr. 2 BGB a.F.) oder den Vertrag im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgeschlossen hat ( § 105 Abs. 2 BGB a.F.). Anderenfalls wird es die von der Kl. behaupteten Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 u. 2 BGB prüfen müssen. Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. 3. Allgemeines - Einbauküche weder Bestandteil noch Zubehör eines Einfamilienhauses (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 1. 1994 — 11 U 45/93 - rechtskräftig, mitgeteilt von Richter am OLG Bernhard-Rudolf Schüßler, Düsseldorf) BGB §§ 93; 94; 97; 1120 ZVG §§ 20; 55; 90 Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist regelmäßig weder wesentlicher Bestandteil der Wohnung noch wird diese nach der im OLG-Bezirk Düsseldorf maßgeblichen Verkehrsauffassung als Zubehör angesehen. 2. Zur Ermittlung einer nach dem Gesetz (hier: § 97 Abs. 1 S. 2 BGB) maßgeblichen Verkehrsauffassung ist auf die allgemein vertretene Auffassung derjenigen abzustellen, die im Verkehr mit den einschlägigen Fragen zu tun haben und deren Auffassung in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt, wobei es ferner darauf ankommt, ob der Verkehr die annähernde Vorstellung eben derjenigen rechtlichen Folgen hat, welche das Gesetz an die rechtliche Einordnung einer Sache als Zubehör knüpft. 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Anforderungen an Eintragung eines Altenteils im Grundbuch (BGH, Beschluß vom 3. 2. 1994 — V ZB 31/93) GBO § 49 Werden im Rahmen einer Grundstücksüberlassung Dienstbarkeiten und Reallasten als Altenteil, Leibgedinge, Leibzucht, Auszug oder im gleichen Sinn als „Wohn- und Unterhaltsrecht" eingetragen, so bedarf es, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird, nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch; dies gilt — anders als im Rahmen von Altenteilsverträgen i.S.v. Art. 96 EGBGB — auch dann, wenn das Grundstück dem Übernehmer nicht auch Zwecken des wirtschaftlichLn Erwerbs dient. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten sind die Witwe und die Söhne des am 3. 9. 1977 verstorbenen Erblassers, den sie ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. 12. 1991 beerbt haben. Mit notarieller Urkunde vom 4.2. 1992 übertrugen sie die beiden Nachlaßgrundstücke gegen bestimmte Engeltverpflichtungen zu Alleineigentum an den Bet. zu 2), der ein näher geregeltes Wohnungs- und Unterhaltsrecht zugunsten der Bet. zu 1) begründete. Die Beteiligten haben die Umschreibung des Eigentums auf den Bet. zu 2) beantragt, dieser die Eintragung eines (einheitlichen) Wohn- und Unterhaltsrechts nach Maßgabe der notariellen Urkunde. Das GBA hat unter anderem beanstandet, das Wohn- und Unterhaltsrecht könne nicht als einheitliches Altenteil gern. § 49 GBO , sondern lediglich als jeweils selbständiges Wohnungsrecht und als Reallast eingetragen werden. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Der weiteren Beschwerde möchte das OLG Hamm stattgeben. Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des OLG Köln vom 1. 4. 1992-2 Wx 7/91 = Rpfleger 1992, 431 = MittRhNotK 1992, 118 ) gehindert und hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist nach § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht möchte die Vorschrift des § 49 GBO dahin auslegen, daß die Eintragung eines Altenteils durch bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, d. h. ohne Bezeichnung der einzelnen einzutragenden Rechte, nicht voraussetzt, daß das mit dem Altenteilsrecht zu belastende Grundstück — sei es auch nur teilweise — Zwecken des wirtschaftlichen Erwerbs dient. Es sieht sich daran aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Köln Rpfleger 1992, 431 gehindert. In dieser Entscheidung hat das OLG Köln den Begriff des Altenteils i.S.d. § 49 GBO mit. der Voraussetzung verknüpft, daß der Übernehmer in dem zu belastenden Grundstück wenigstens teilweise seine Existenz finde. Eine Pflicht — und damit auch das Recht — zur Vorlage bestünde gem. § 79 Abs. 2 GBO allerdings nicht, wenn über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des BGH ergangen wäre und das vorlegende Gericht von dieser Entscheidung nicht abweichen wollte ( BGHZ 15, 151 , 153). So liegt es hier indessen nicht, obwohl das vorlegende Gericht einem Urteil des BGH vom 28. 10. 1988 ( NJW-RR 1989, 451 ) folgen möchte; denn diese Entscheidung ist zu einer anderen Vorschrift, nämlich zu Art. 96 EGBGB i.V.m. § 5 NdsAGBGB, ergangen. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, hat ein Altenteilsvertrag, der i.S.v. Art. 96 EGBGB mit der Überlassung eines Grundstücks in Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1994 145 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 19.01.1994 Aktenzeichen: 11 U 45/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittRhNotK 1994, 145 Normen in Titel: BGB §§ 93, 94, 97, 1120; ZVG §§ 20, 55, 90