V ZR 63/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1994 V ZR 63/93 BGB § 182 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 313 S. 1, § 138 Genehmigung von Vertreterhandeln bei Grundstückserwerb formlos möglich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECH UNG BUrgerliches Recht 1. BGB§182 Abs.2,§177 Abs. 1,§313 Satz 1,§138 (Genehmigung von 1レtreterhande加 bei Grundstロckserwerb formlos m贈lich) 1. Es wird daran festgeh司ten, dan auch ein durch einen volimachtlosen Vertreter abgeschlossener GrundstUckskaufvertrag vom Vertretenen formlos genehmigt werden kann. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verkauf eines Anteils an einer 皿gentumswohnung im sog. Time-sharing-Modell sittenwidrig se血 kann. BGH, Urteil vom 25. 2. 1994 一 v ZR 63/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 26. 9. 1990 kaufte der Klager von den Beklagten zum Kaufpreis von 16.000 DM 1/52 Miteigentums-anteil an einer m6blierten und mit vollstandigem Hausrat versehenen Eigentumswohnung in einem Ferienwohnpark, verbunden mit dem Recht, die Wohnung in der 19. Woche eines jeden Kalenderjahres selbst zu nutzen. Die Verkaufer verpflichteten sich, den verauBerten Anteil in einen, Tauschpool" einzubringen; der hierfr zu zahlende Betrag fr das Anschaffungsjahr sowie die nachsten vier Jahre, ferner die Tauschgebuhr fr die ersten zwei Jahre sind im Kau如reis enthalten; ebenso 叱il des Kau如reises ist das zu zahlende Wohngeld fr die ersten zwei Jahre. Bei der Beurkundung des Vertrages trat der Beklagte zu 2 fr alle anderen Beteiligten als Vertreter auf, fr den Beklagten zu 1 aufgrund einer bestehenden Vollmacht, fr den Klager als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Klager genehmigte mit notariell beglaubigter Erklarung vom 28. 9. 1990 den Vertrag. Vor dem Vertr昭sschluB hatte der Klager am 22. 9. 1990 eine Veranstaltung der Firma T. besucht, die fr den Vertrieb von Ferienwohnungen nebenberuflich 議tige Handelsvertreter suchte. Er unterzeichnete dabei einen Handelsvertretervertrag unter anderem mit bestimmter Provisionsregelung (Berater: 2吻;Gruppenleiter: 4吻; Organisationsleiter : 7吻) und der Absprache, er gelange in eine hohere Position, z. B. vom Berater zum Gr叩penleiter nach einem Mindestnettoumsatz von 10.000DM. Auf einer weiteren Veranstaltung dieser Firma wurden die zu vermittelnden Ferienwohnungen vorgestellt. Der Klager unterzeichnete dabei einen,, Reservierungsauftrag'、, indem er die Beklagten,, zur Bestellung eines notariellen Kaufvertrages'‘油er den Erwerb eines Anteils bevollmachtigte. Fur den Fall der Versagung der Genehmigung des notariellen Vertrages war ein pauschalierter Schadensersatz in Hohe von 12吻 des Gesamtkau如reises vo稽esehen. Der Klager hat den Kau如reis im wesentlichen U ber einen Zwischenkredit aus einem abgescfflossenen Bausparvertrag finanziert und insgesamt 15.600 DM bezahlt, die er mit der Klage nebst Zinsen zuruckverlangt, weil er den Vertrag aus verschiedenen GrUnden fr unwirksam halt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klgers fhrte zur Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und zur ZurUckverweisung. A賀 den Grロnden: B. . . . 1. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daB die Genehmigungserklarung des Klagers (§177 Abs. 1 BGB) wirksam ist und nicht notariell beurkundet werden muBte Als nacht庖gliche Zustimmung(§184 Abs. 1 BGB) bedurfte sie nach §182 Abs. 2 BGB ,, nicht der fr das Rechtsgeschaft bestimmten Form" . Der W可tlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. 1. a) DemgemaB war nach Inkrafttreten des BUrgerlichen Gesetzbuches jahrzehntelang v6llig unbestritten, daB eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. Diese Auffassung entspricht auch heute noch der wohl herrschenden Meinung in der Literatur (ルmanノBrox, BGB 9. Aufl.,§182 Rdnr. 4; M如chKommBGB/Schramm, 3. Aufl., §177 Rdnr.34 und 母 182 Rdnr. 14 ff.; MUncliKomm/Kanzleiter, BGB, 2. Aufl.,§313 Rdnr. 38; Palandt万9と加richs, BGB, 53. Aufl.,§178 Rdnr. 7 und 182 Rdnr. 2; Soergel/L叩tien, BGB, 12. Aufl.,§177 Rdnr. 23 und§182 Rdnr. 4; Soergel/Woグ BGB 12. Aufl., §313 Rdnr. 35; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl.,§177 Rdnr. 110 und§182 Rdnr. 17; Staudin即r/Wufka, BGB 12. Aufl.,§313 Rdnr. 128; Brambr加g in Beck'sches Notarhandbuch A 1 Rdnr. 331;鹿な EWiR 1988, 1154 ; Grussendo房 DNotZ 1951, 34 , 35; HagenノBrambring, Der Grundstuckskauf, 5. Aufl., Rdnr. 21; Hoがnann, DNotZ 1983, 709 ff.; Korte, Handbuch der Beurkundung von GrundstUcksgeschaften, 5. 157 ff.; 1たikel/Lich犯nberger, Grundbuchrecht, 7. Aufl.,§20 Rdnr. 162;乃づIss, JuS 1985, 577 , 585; Reithmann/R0ll/Gぴele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 6. Aufl., Rdnr. 130; Ri女inger, BWNotZ 1987, 28, 34 ff.; W 承α, DNotZ 1990, 339 , 340 ff). b) Das Reichsgericht hat zwar fr die Vollmacht eine einschrankende Auslegung der entsprechenden Regelung in §167 Abs. 2 BGB praktiziert ( RGZ 76, 182 ff.; 108, 125, 126), fr die Genehmigung aber st如dig an der grundsatzlichen Formfreiheit festgehalten ( RGZ 110, 319 , 322; RGZ 129, 284 , 286 ff.; RG LZ 1926, 438, 439; LZ 1926, 480; ebenso RG JW 1927, 1363 fik die Genehmigung einer BUrgschaftserklarung). Der Bundesgerichtshof geht als selbstverstandlich von dieser Auffassung aus (Senatsurteil vom 14. 1. 1955, V ZR 116/53, LM BGB§313 Nr. 10 a.E.; BGHZ 79, 374 , 377【= MittB習Not 1981, 116 = DNotZ 1981, 485 J;Senatsurteile vom 20. 3. 1981, V ZR 71/80, WM 1981, 655 ; vom 25. 2. 1983, V ZR 290/81, WM 1983, 712 , 713). Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 23. 6. 1988 (III ZR 84/87, WM 1988, 1418 , 1420 【= MittB習Not 1988, 227 = DNotZ 1990, 356 ])diese Frage beilaufig offengelassen (ebenso OLG Karlsruhe NJW 1988, 2050「= DNotZ 1990, 368 ] mit Tendenz zur Gegenauffassung). Im Rahmen der Formvorschrift des§1410 BGB, der ebenfalls Warnfunktion zukommt, hat der Bundesgerichtshof neuerdings ausdrUcklich bestatigt, daB auch ein Ehevertrag formlos genehmigt werden konne (Urteil vom 25. 1. 1989, IV b ZR 44/88, WM 1989, 650 【= MittB習Not 1989, 136]). A心ch in anderem Zusammenhang bejaht der Bundesgerichtshof die Forrnfreiheit einer Genehmigung gem. §182 Abs. 2 BGB ; so der II. Zivilsenat zu §2 Abs. 1 GmbHG (Urteil vom 21. 1. 1980, II ZR 153/79, WM 1980, 866 , 867【= MittB習Not 1980, 167= DNotZ 1981, 183 ]), der VIII.Zivilsenat zu§15 Abs.3, Abs. 4 GmbHG (Urteil vom 23. 11. 1988, VIII ZR 262/87, WM 1989, 256 , 257 ff.【= MittB習Not 1989, 165=DNotZ 1990, 122]). 2. In der Literatur wird teilweise eine teleologische Reduktion von §182 Abs. 2 BGB dahingehend fr erforderlich gehalten, daB die Genehmigung eines gem.§313 Satz 1 414 MittB習Not 1994 Heft 5 BGB formbedUrftigen Rechtsgeschafts ebenfalls der nota-nieulen Form be面rfe. Dabei wirdU berwiegend eine generehle Beurkundungspflicht der Genehmigung angenommen (AK-BGB/Ott,§182 Rdnr. 4; Bellinger, Die Bezugnahme in notariellen Urkunden, S. 217; Dorむ, Die rechtsgeschaft-liche Ermachtigung bei Vornahme von Verfgungs-, Verpflichtungs- und Erwerbsgeschaften, S. 168 ff.; G6hler, BWNotZ 1985, 61 , 62; Hnlein, JuS 1990, 737 , 738; 石危ckschen, Die FormbedUrftigkeit mittelbarer Grund」 stUcksgeschafte, S. 104; Mller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschaft, S. 281; Fんme, Allgemeiner Teil des bUrgerlichen Rechts, 3. Aufl., Bd. II, S. 890/891; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen burgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 486; 1%たdicus, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Aufl., Rdnr. 1017; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 4. Aufl., s. 40 f.; Stathopoul叫 Die Einziehungsermachtigung, s. 144 edtke, JZ 1990, 75 , 76; Thiele, Die Zustimmungen ;乃 in der Lehre vom Rechtsgeschaft, S. 136). Zumindest soll sie in den Fllen erforderlich sein, in denen nach der Rechtsprechung die Vollmacht zum AbschluB eines GrundstUckskaufvertrages entgegen §167 Abs. 2 BGB beurkundet werden muB (OLG MUnchen DNotZ 1951, 31 ; BGBRGRK/Steffen 12. Aufl.,§182 Rdnr. 7; Jauernig, BGB, 6. Aufl.,§177 Anm. 3; ebenso fr§34 GWB OLG Saarbrucken OLGZ 1968, 3 , 6). 3. Dem kann der Senat nicht folgen. Es geht darum, eine nunmehr 加er 90 Jahre alte Bestimmung gegen deren Wortlaut auszulegen, obwohl sie 一 wie dargestellt 一 durch eine jahrzehntelange standige hochstrichterliche Rechtsprechung ihrem Wortsinn nach verstanden und angewendet worden ist. Die Praxis, insbesondere die der Notare, hat sich auf diese Rechtsprechung eingestellt; zahllose GrundstUckskaufvertrage waren betroffen. Im Rahmen der Folgenabschatzung ist von besonderem Gewicht, daB von einer Formunwirksamkeit der Genehmigung in vielen Fllen auch die Wirksamkeit der Auflassung ergriffen und somit zweifelhaft w証e, ob die Heilung nach §313 Satz 2 BGB eintreten 肋nnte (vgl. BGH, Urteil vom 9. 7. 1992, IX ZR 209/91, WM 1992, 1662 , 1666; Brambring, EWiR 1988, 1153 , 1154). Bei dieser Sachlage treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Ver-trauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenen Rechtsent-wicklung. Ein Abgehen von der Kontinuit飢 der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich U berwiegende oder sogar schlechthin zwingende Grunde dafr sprechen ( BGHZ 85, 64 , 66). Der Senat hat diese Grundsatze besonders auch fr den Bereich des §313 BGB betont ( BGHZ 87, 150 , 155 ff.【= DNotZ 1983, 618] zur sog. falsa demonstratio). Er sieht auch im vorliegenden Fall keine deutlichU berwiegenden GrUnde fr eine A nderu贈 seiner Rechtsprechung. a) §182 Abs. 2 BGB ist das Ergebnis langer gesetzgeberischer Beratungen, in denen die Problematik einer FormbedUrftigkeit der Genehmigung eingehend geprUft wurde. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung praktischer Schwierigkeiten bewuBt fr eine Formfreiheit auch in den Fllen entschieden, in denen das Vertrete培eschaft beurkundungsbe如rftig ist (里1. die Nachw. bei Wiグ肋, DNotZ 1990, 340 , 341). Es gibt deshalb keine LUcke, die u ber eine restriktive Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut geschlossen werden mUBte oder 肋nnte. Es muB grundsatzlich dem Gesetzgeber U berlassen bleiben, mit welcher Rigorositat er einen bestimmten Gesetzeszweck MittB習Not 1994 Heft 5 一 hier den des §313 Satz 1 BGB 一 umfassend durchsetzen und dabei andere hochrangige Rechtswerte (z. B. Rechtssicherheit und Praktikabilitat) hintansetzen will. Eine solche Abwagung hat er, wie sich aus den Gesetzesmateria-lien ergibt, in §182 Abs. 2 BGB im Sinne einer nur begrenz-ten BerUcksichtigung von Formzwecken bewuBt und damit verbindlich vorgenommen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den Fllen, in denen die Interessenabwagung anders ausfiel und die Einhaltung einer Form fr die Zustimmung deshalb ausnahmsweise notwendig und zweckmaBig erschien, dies auch ausdrUcklich so geregelt (vgl. z. B.§1516 Abs.2 Satz 3;§1517 Abs. 1 Satz 2;§1730; §1750 Abs. 1 Satz 2; §2120 Satz 2 BGB ). b) Mit Recht verweist Wufka (a. a. 0. 5. 342/343) darauf, daB der materiell-rechtliche Schutz von §313 Satz 1 BGB auch im u brigen nur unvollkommen ausgestaltet ist (vgl. auch Senatsurteil,vom 22. 12. 1971, V ZR 130/68, DNotZ 1972, 338, 340 【= MittB習Not 1972, 58]). Nach§313 Satz 2 BGB werden formlose Vertr館e durch Auflassung und Eintragung der Rechtsanderung im Grundbuch geheilt, wobei es durchaus unter VerstoB gegen §925 a BGB zu einer wirksamen Auflassung kommen kann (Senatsurteil vom 22. 12. 1971 a. a. 0.).§128 BGB erlaubt die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme eines GrundstUcksgeschafts. Die Bezugnahme auf das Angebot dient lediglich seiner Identifizierung, das Angebot muB aber bei Beurkundung der Annahme nicht 一 erneut 一 mitbeur-kundet werden. Eine Verlesung des Angebots gem.§13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist nicht erforderlich (OLG K6ln ;云毎 del乙臨In 如/ [richtig: DUsseldor月, JurBUro 1980, 1563 H功Ikler, FGG Teil B, 12. Aufl., §13 a BeurkG Rdnr. 8). Eine wirksame Beurkundung kann deshalb auch dann erfolgen, wenn der Annehmende die An部botsurkunde nicht vorlegen kann oder will. Der Umfang der Belehrung durch den Notar reduziert sich in diesem Fall auf die rechtlichen Auswirkungen der Annahmeerklarung und damit abstrakt auf die Gefahren, die mit jedem Kaufvertr昭 ver-bunden sind. Kraft Gesetzes begrundete Verpflichtungen zur U bertra-gung oder zum Erwerb von Grundst記 kseigentum fallen nicht in den Schutzbereich des §313 BGB (vgl. auch BGHZ 85, 245, 248 ff.【= DNotZ 1984, 2411 ). Die Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs bedarf nicht der Form des §313 BGB (BGHZ 89,41 【= DNotZ 1984, 319 ]); ebensowenig die Abtretung des Auflassungsanspruchs selbst (BGHZ a. a. 0. 5. 46). Aus §313 BGB kann demnach nicht der generelle SchluB gezogen werden, alle Vorgange, die zu einer 細derung der Eigentumszuordnung an Grundstucken fhren konnen, seien unter dem Gesichtspunkt der vぬrn- und Schutzfunktion beurkundungsbedUrftig. c) Auch die Rechtsprechung zur BeurkundungsbedUrftigkeit bindender Vollmachten, die sich gegen den W叶tlaut von §167 Abs. 2 BGB entwickelt hat (vgl. dazu H 碧en/ Brambring a. a. 0. Rdnr. 56/57 m. w. N.), ist kein zwingendes Argument fr eine nderu贈 der Rechtsprechung im Bereich des §182 Abs. 2 BGB . Beide Problemkreise sind nur bedingt miteinander vergleichbar. Die Rechtsprechung zur Vollmacht konnte an die 王itsache der Vollmachtsertei-lung und deren Qualitat anknupfen und damit einen Kernbereich des §167 Abs. 2 BGB unangetastet lassen. Da die Genehmigung stets sofort bindet, den Vertrag wirksam , macht und unwiderruflich ist 唖re sie bei Anwendung des §313 BGB ausnahmslos beurkundungsbedUrftig und damit der Anwendungsbereich von §182 Abs. 2 BGB auf Null und nicht formbedUrftigen Geneh面gungen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht vorstellbar. riellen Vertr昭sgestaltung, 6. Aufl., Rdnr. 134; Rohs/Rohs, Die Geschaftsfhrung der Notare, 10.Aufl., Rdnr. 96; SeyboldノHornig, BNotO, 5. Aufl.,§14 Rdnr.4の. Fur eine Beschrankung der Beurkundungspflicht auf die F飢le, in denen dem Vertr昭sschluB eine unwirksame (weil formbedUrftige) Vollmacht vorausg昭angen ist (vgl. etwa BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl.,§182 Rdnr. 7; OLG MUnchen, DNotZ 1951, 31 ), fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Im Hinblick auf die Formzwecke des §313 BGB ist es namlich unerheblich, ob der Vertr昭 vom Vertreter aufgrund einer unwirksamen Vollmacht oder von vornherein ohne Vollmacht erfolgt ist. Konsequenterweise fordert deshalb auch die u berwi昭ende Gegenmeinung generell die Beurkundung der Genehmigung von Vertr館en nach§313 BGB und wUrde so in diesem Bereich §182 Abs. 2 BGB vdllig auBer Kraft setzen, was sich mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm nicht mehr vereinbaren laBt. Unpraktikabel ist schlieBlich auch die von der Revision vorgeschl昭ene Fallgruppenbildung mit einer Beurkundungspflicht der Genehmigung in den Fllen, in denen 一 wie hier 一 durch eine unwirksame Reservierungsvereinbarung ein gewisser Zwang zur Genehmigung ausgeUbt worden ist. f) Andererseits ist bei Formfreiheit der Genehmigung d早 r Schutz des Vertretenen nicht so gering, wie die Vertreter einer Beurkundungspflicht befrchten. Aus grundbuchrechtlichen GrUnden ( §29 GBO ) ist in den meisten Fllen zwar nicht eine Beurkundung, wohl aber eine Unterschriftsb昭laubigung erforderlich, die auch im vorliegenden Fall stattgefunden hat. In diesem Rahmen kann der Vertretene jedenfalls die Beratung des Notars in Anspruch nehmen, wenn dieser nicht ohnehin zur Belehrung wie bei einer zur Niederschrift au増enommenen Urkunde verpflichtet sein sollte, weil er den 恥 xt der Genehmigungserkl訂ung entworfen hat (vgl. Keたたlt駈 intze/J 巧nkler, BeurkG, 12. Aufl., §40 Rdnr. 45 m. w. N.). d) Zuzugeben ist, d叩 die Warn- und Schutzfunktion des §313 BGB unmittelbar allein den Vertreter erreicht, weil der Notar nur die Beteiligten belehren muB( Abs. 2,§17 §6 BeurkG). Nach der bestehenden Gesetzesl昭e ist der Schutz des Vertretenen aber bewuBt nicht so ausgestaltet, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen. U ber eine nicht beurkundete bindende Vollmacht verauBert oder erwirbt der Vertretene praktisch bereits ein Grundstuck ohne notwendigerweise die Einzelheiten zu kennen und ohne daB sich in diesem Zeitpunkt die Belehrungspflicht des Notars auswirken konnte. Davon unterschieden ist die L昭e desjenigen, der einen bereits beurkundeten Vertr昭 genehmigt, dessen Inhalt er jedenfalls kennen kann. e) Im U brigen ware auch im Falle einer Beurkundung der Genehmigungserklarung der Schutz des Vertretenen keineswegs in dem Umfang gew油rleistet, als 叫re dieser selbst an der Beurkundung des Vertr昭es beteiligt. Die Belehrungspflicht geht namlich nach dem Sinn und Zweck von§17 BeurkG nur so weit, als eine Belehrung fr das Zustandekommen einer formgUltigen Urkunde erforderlich ist, die den wahren Willen der Beteiligten vollstandig und unzwei-deutig in der fr das beabsichtigte Rechtsgeschaft richtigen Form wirksam enthalt (vgl. BGH, Urteil vom 29. 10. 1987, Ix ZR 181/86, NJW 1988, 1143 , 1146【= DNotZ 1988, 383]). Bei der Beurkundu昭 einer Genehmigungserkl訂ung bez館e sich die Belehrungspflicht grundsatzlich nur auf die Genehmigung und ・ deren rechtlichen Folgen, d. h. auf das Wirksamwerden des Geschafts, nicht aber notwendigerweise auf Inhalt und Aus即staltung des Vertrete稽eschafts (vgl. auch Wufka a. a. 0. 5. 346 ff). Ein effektiver Schutz durch sachgerechte Belehrung und Beratung ware deshalb entsprechend der Lage bei einer Beurkundung nach§128 BGB nicht allein durch die FormbedUrftigkeit der Genehmigung gewahrleistet. Der Gefahr eines m館lichen MiBbrauchs dieser Gestaltungsform durch systematische Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters ohne sachliche Rechtfertigung laBt sich auf der Ebene des notariellen Standesrechts beg昭nen (vgl. BayObLGZ 83, 292 , 300 【= MittBayNot 1983, 238 = DNotZ 1984, 250 ];B習ObLG NJW-RR 1993, 1429 【= MittB習Not 1993, 242=DNotZ 1994, 492];Reithmann/RoII/Gぴele, Handbuch der nota416 4. Soweit die Revision aus dem vom Kl始er unterschriebenen Reservieru昭sauftr昭 und den darin enthaltenen Nachteilen einen Formzwang fr die Geneh面gung ableiten will, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Der Formzwang erstreckt sich nur auf die Reservierungsvereinbarung selbst und zwar unter dem Gesichtspunkt, dadurch werde ein mittelbarer Druck auf den Kl館er zum Eigentumserwerb ausgeUbt. Rechte aus einer eventuellen Nichtigkeit des Reservierungsauftr昭5 macht der Kl館er aber nicht geltend. II. Nicht zu beanstanden ist, daB das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung des Vertr昭es wegen Tuschung (nur darauf bezieht sich die Rge der Revision) verneint. (J 巧rd ausg功功rt.ノ III. Soweit das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit ( §138 Abs. 1 BGB ) des Vertr昭es verneint, halten seine Ausfhrungen revisionsrechtlicher Prufung nicht stand. Es vermiBt einen substantiierten Vortr昭zum MiBverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Unstreitig liege der Preis fr das, ver加Berte Nutzungsrecht" unter dem Preis anderer Anbieter. Es 肋nne daher nicht angenommen werden, daB der Marktpreis solcher Anteile den vorli昭end vereinbarten Preis unterschreite. Soweit sich bei Ve血uBerung aller 52 Anteile ein Erl6s von 832.000 DM und damit ein Quadratmeterpreis von u ber 13.800 DM ergabe, sei dies nicht erheblich, weil es nicht um die normale Ve血uBerung einer Eigentumswohnung, sondern um den Vertrieb von Anteilen und Nutzungsrechten im Time-Sharing-Modell gehe. Es komme daher allein auf den Marktpreis dieser Anteile an. Nach standiger Rechtsprechung des Senats kann von einem groben MiBverhaltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das den SchluB auf eine verwerfliche Gesinnung des B昭Unstigten zulaBt, bereits dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (vgl. z. B. Senatsurteil vom 8. 11. 1991, V ZR 260/90, WM 1992, 441 , 442 m. w. N. 【= DNotZ 1993, 164 ]).Nach dem durch Sachverstandigengutachten unter Beweis gestellten Vortr昭 des Kl昭ers li昭t ein. Quadratmeterpreis von 13.800 DM bei rund dem Sieben- bis Zehnfachen dessen, was in 5 .斑r Eigentumswohnungen marktublich ist. Es ist zwar richtig, daB es nicht auf den Markt fr normale Eigentumswohnungen ankommt, sondern auf den fr die, hier verkauften Anteile. Das Berufungs即richt stellt aber schon in sich widerspruchlich fest, d叩 insoweit der Marktpreis nicht unter dem des vom Kl昭er gekauften Anteils liege. Es bezieht sich dabei MittB可Not 1994 Heft 5 M.-Konzern verlange fr seine Modelle noch h6here Preise. Dies allein rechtfertigt aber nicht die Feststellung, der vereinbarte Kaufpreis sei marktgerecht. Bei dem behaupteten exorbitanten Miふerh討tnis, verglichen mit dem Markt normaler Eigentumswohnungen, h批te das Berufungsgericht auch AnlaB gehabt, zu prufen, inwieweit die zus飢zlichen Leistungen im Rahmen des TimeSharing-Modells eine solche Erh0hung rechtfertigen, wobei es berUcksichtigen muBte, daB der Erwerber eines Anteils nach der m叩geblichen Gemeinschaftsordnung ein 一 fr die ersten zwei Jahre im Kau加reis enthaltenes 一 Wirtschaftsgeld zu zahlen hat, das je Nutzungswoche fr eine Sechs叫 Personen-Wohnung (unstreitig hat die vom Kl醜er gekaufte Wohnung diese Gr0Be) 342 DM, mithin j加rlich 17.784 DM bet血gt. Verkauft ist zwar eine m6blierte und mit vollst加digem Hausrat versehene Wohnung, der Vertrag enthlt aber keine Regelung darUber, ob und welche Anspruche dem Erwerber hinsichtlich der sonstigen N吐zungsm6glichkeiten des Ferienparks zustehen und ob er von diesen Moglichkeiten ohne oder nur gegen besonderes Entgelt Gebrauch machen kann. Das Berufungsgericht htte schlieBlich prufen mUssen, ob und welche AnsprUche der Erwerber im Rahmen seiner Mitgliedschaft im,ユuschpool" hat, die nicht bereits durch die erhobene TauschgebUhr (fr die ersten fnf Jahre im Kau 加reis enthalten) abgegolten sind. Nicht berUcksichtigt hat das Berufungsgericht schlieBlich, daB es 加r die Sittenwidrigkeit des Geschafts nicht allein auf den objektiven Inhalt des Rechtsgeschafts ankommt, vielmehr ein SittenverstoB sich auch aus dem Gesamtcharakter, d. h. aus einer zusammenfassenden WUrdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschafts ergeben kann (vgl. BGHZ 107, 92 , 97), wobei auch Umstande zu ber加し sichtigen sind, die zu seiner Vornahme gefhrt haben (vgl. BGH, Urteil vom 1. 2. 1956, IV ZR 249/55, LM BGB§138 (Cb) Nr. 6). Im vorliegenden Fall 肋nnen vor allem die Vertriebsmethoden der Firma T. Bedeutung gewinnen, die sich die Beklagten zurechnen lassen mUssen, weil sie dieser Firma allein den gesamten Vertrieb U berlassen haben. So hat der KI醜er unstreitig bei dieser Firma die Reservierungsvereinbarung unterzeichnet, die schlieBlich zur Beurkundung des notariellen Vertr昭es gefhrt hat, und ist auch von einer Bezirksleiterin der Firma T. begleitet worden, als er sich zum Notar begab, um den Vertr昭 zu genehmigen. Dem vorausgegangen war die Anwerbung des KI醜ers als Handelsvertreter, um ihn unter Hinweis auf die Provisionsregelung mit,, H6herstufung" zum Gruppenleiter sowie auf dessen,, bessere" Rechtsstellung zum Erwerb eines eigenen Anteils zu veranlassen; dabei muBte der Kaufpreis nahezu er vollst加dig 山 ein gleichzeitig abgeschlossenes Kreditgeschaft finanziert werden und der Klager den pfndbaren Teil seiner Bezuge als Zeitsoldat zur Sicherheit abtreten. Der KI醜er h 飢te kaum die Chance gehabt, einen eigenen Mitaiもeiterstamm (vgl. Ziff. 9 f und g des Handelsvertretervertr昭es) aufzubauen, weil ein Berater bereits mit dem Verkauf oder eigenem Erwerb eines einzigen Anteils zum Gruppenleiter,, aufsteigt". Diese Vertriebsmethode legt die Annahme nahe, daB die Anwerbung von nebenberuflichen Handelsvertretern nur dazu dient, nach Art eines Schneeballsystems (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. 5. 1978, III ZR 153/76, WM 1978, 875 , 877) die geschaftliche Unerfahrenheit der geworbenen Personen dazu auszunUtzen, um ihnen MittB習Not 1994 Heft 5 Uberteuerte Eigentumswohnungen zu verkaufen. Hinzu kommt, d論 dazu sog. Reservierungsvereinbarungen einge- §313 Satz 1 BGB ; setzt wurden, die formnichtig waren ( §125 BGB); denn durch die Vereinbarung einer empfind-lichen Schadenspauschale von 12% des 血ufpreises war ein ins Gewicht fallender Nachteil fr den Fall der Genehmigungsverweigerung vorgesehen, der einen mittelbaren Zwang zum Erwerb des Anteils herbeifhrte (vgl. BGHZ 76, 43, 46 ff. 【= MittB習Not 1980, 62 =DNotZ 1980, 409];103, 235, 239「= MittBayNot 1988, 165 =DNotZ 1989, 255]). Diese Formnichtigkeit kann den professionellen Anbietern von Eigentumswohnungen kaum verborgen geblieben sein. Es liegt deshalb nicht fern anzunehmen, solche Vereinbarungen seien auch vorliegend nur abgeschlossen worden, um auf den Klager den n6tigen Druck zur Genehmigung des Vertr昭es auszuUben. Das Berufungsgericht wird deshalb entsprechend den vorstehenden Ausfhrungen die n6tige GesamtwUrdigung nachholen mUssen. Anmerkung 1. Der Bundesgerichtshof best批igt mit diesem Urteil die st加dige notarielle Praxis. Er nimmt den Wortlaut des§182 Abs. 2 BGB zum Nennwert:,, Die Zustimmung bedarf nicht der fr das Rechtsgeschft bestimmten Form". Bei der §184 Abs. 1 BGB ) eines nacht血glichen Zustimmung ( Grundstucksgeschafts wird allein wegen §29 GBO die Unterschrift des Genehmigenden beglaubigt. Diese langj加rige Handhabung sah sich in ju昭erer Zeit einer zunehmenden Unsicherheit ausgesetzt. Zweifel entstanden, weil der Anwendungsbereich der vergleichbaren Vorschrift des §167 Abs. 2 BGB fr die Bevollmachtigung bei Grundstucksgeschaften unter Berufung auf den Normzweck des §313 BGB gegen dessen Wortsinn teleologisch reduziert wird. Die teleologische Reduktion auch des§182 Abs.2 BGB wird, wie die Zitate in der Begrundung (B 1 2) belegen, immerhin von namhaften Hochschullehrern des Zivilrechts wie Laren乙 Flume und ルたdicus vertreten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war daher notwendig geworden. Sie bringt die fr die Praxis gebotene Rechtssicher-heit. 2. Die BegrUndung veranlaBt erganzende Bemerkungen. a) Zum Verst加dnis der von§§167 Abs. 2 und 182 Abs. 2 BGB getroffenen Formaussage muB man deren dogmatischen Hintergrund sehen. Er liegt in dem vom Gesetzgeber festgelegten Verh 組tnis der Bevollmむhtigung bzw. der Zustimmung zu ihrem Hauptgeschaft. Vollmacht und Geneh-migung sind trotz des inneren Zusammenhanges mit dem Vertretergeschaft nicht dessen Teil' . H飢te der Gesetzgeber das anders geregelt (,,Einheitstheorie")2, wurde sich die FormbedUrftigkeit des Vertretergeschafts von allein auf die Bevollm加htigung ヌnd die Genehmigung erstrecken・Die Formfreiheit der Zustimmung ist also eine bewuBte und im Zusammenspiel der die Formfr昭e regelnden Normen folgerichtige Entscheidung des Gesetzgebers. Es liegt keine cke vor, wie der Bundesgeri山tshof richtig feststellt. い 及)rた, Handbuch der Beurkundung von GrundstUcksgeschaften, S. 137 m. w. N. zur Vollmacht, S. 157 m. w. N. zur Geneh, migung; W 承α DN0tZ 1990, 339, 441 f. 1. 2 Zur Einheitstheorie 昭 z. R MUnchKommノThiele,§164 Rdnr.4 m.w.N. Vertrete昭eschaft abgeleitete L6sung beantwortet die Formfrage noch nicht abschlieBend. Immerhin 如nnte sich fr GrundstUcks即schafte aus einem besonderen Verhaltnis der Genehmigung zu § 313 BGB ein im Gesetz mitgeschriebenes, von der Regel des §182 Abs. 2 BGB abweichendes, vom Normzweck des §313 BGB bestimmtes Formverstandnis fr die Genehmigung ergeben. Die Parallele zur Beurteilung der Formfrage der Vollmacht liegt nahe. Sie wird vom Bundesgerichtshof als nicht tragfhig abgelehnt (B 1 3 c). 戸 us systematischer Sicht unbとfriedigend ist dabei, daB der Bundesgerichtshof lediglich auf die Beurkundungsbedurftigkeit der Vollmacht abstellt, ohne sich auf die eigentliche BegrUndungsebene zu begeben. Die Form des §313 BGB wird durch die rechtsgeschaftliche Bindung eines Vertragsteils zur Vornahme eines Grundstucksgeschafts ausgel6st. Sie e昭reift das ganze Schuldver-haltnis. In den Vollmachtsfllen liegt die formausl6sende (vorverl昭erte, mittelbare) Bindung des 戸 uftraggebers zur Vornahme des GrundstUcksgeschafts (Abgrenzung nach dem Zweck: Delegation oder Bin4ung) begrifflich in dem der Vollmacht zugrundeliegenden Innenverhaltnis (z. B. Geschaftsbeso昭ung). Das hat dessen Beurkundungsbe血rftigkeit zur Folge. Die Vollmacht selbst ist nur im Falle der formausdehnenden 《 Geschaftseinheit zusammen mit §139 BGB ) formbedUrftig3. Nicht dem Innenverhaltnis ( die Vollmacht, sondern ihr Innenverhaltnis enthalt die formausl6senden Elemente mit der Folge seiner Beurkundungsbedurftigkeit. In diesen Fllen genugt die isoliert beurkundete Vollmacht der Form des §313 BGB nicht4. Dieser rechtssystematische Zusammenhang gilt auch fr die Form der Zustimmung. Die Fr昭e der Formbedurftigkeit der Genehmigung5 lautet: Soll zwischen dem vollmachtlos handelnden Vertreter und dem Geschaftsherrn ein Rechtsverhaltnis (乙 B. Geschaftsbesorgung) zustandekommen, das ihn zur Genehmigung des bis dahin fr ihn bindungs-losen, weil schwebend unwirksamen GrundstUcksgeschafts verpflichtet?6 Ist das der Fall, wird fr den Geschaftsherrn die formausl6sende Bindung erzeugt, die in erster Linie dieses Rechtsverhaltnis und zwar insgesamt beurkundungs-bedurftig macht. Der Aspekt des Formumfan部 l6st sodann (wie bei der Vollmacht) die Frage nach der Geschaftseinheit 3 Dazu insbesondere :丑 昭ele/Schbne刀'St6ber, Grundbucha recht, 10. Aufl., Rdnrn. 3537 ffら Kor把, a. a. 0., S. 136 ff., 145; w唯円 DNotZ 1990, 339 , 344 f., der zutreffend registriert, daB die Rspr. diesen dogmatisch richtigen Weg noch nicht , unbeirrt" geht. 4 Das LG Erfurt hat diese systematischen Zusammenhange in seinem Urteil vom 22. 11. 1993 一 1 S 84/93, MittB習Not 1994, 177, fr den Fall des §2033 BGB (Formbedilrftigkeit der Erbteilsubertragung) nicht berilcksichtigt. In seiner kritischen Anmerkung zu diesem Urteil setzt sich 1航gel (a. a. 0・, s. 177) damit zwar richtigerweise unter じbertragung der zu §313 BGB entwickelten Gedanken auf§2033 und auf §2371 BGB auseinander, kommt aber zum falschen SchluB der BeurkundungsbedUrftigkeit (nur) der Vollmacht. Ob auch aus den unterschiedlichen Regelungsgegenstanden des §2033 BGB (Verfgungsgeschaft) und des §2371 BGB (Verpflichtungsgeschaft) andere oder weitere Folgerungen zu 五ehen sind, sei hier nur als Merkposten angemeldet. §183 BGB ) ist die Nahe zur Vollmacht 5 Bei der Einwilligung ( noch deutlicher. 6 Vgl. die Vorentscheidung des OLG Kdln, Urteil vom 12. 3. 1992, 20 U 218/92, RPfleger 1993, 440. mit der Genehmigung aus. Denkbar ware z. B., daB sich der Geschaftsherr durch Vereinbarung mit dem Vertreter vertraglich verpflichtet, ihm gegenuber die Genehmigung zu §182 Abs. 1 BGB , vgl. auch§177 Abs. 2 Satz 1 erklaren ( BGB). Diese Gestaltung ist akademisch. In der Praxis geschieht es gelegentlich, daB der vollmachtlos vertretene Geschaftsherr gegen此er seinem Vertragspartner (nicht Vertreter) die Genehmigung des bislang schwebend unwirksamen Vertretergeschafts von dessen Inhaltsanderung abhangig macht・Das E昭ebnis dieser Nachverhandlung ist eine beurkundungsbedUrftige Inhaltsanderung, die die mitzubeurkundende Genehmigung umfaBt. 3. Dem Regelfall der Genehmigung liegt keine formausl6sende Gestaltung zugrunde. Die Schutzziele des§313 BGB werden durch die regelmaBig formfreie Genehmigung nicht in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeintrachtigt. Wie das OLG 郎In7 als Vorinstanz richtig erkennt, sind bereits bei der nur notariell zu beglaubigenden Genehmigungserklarung die allgemeinen Formfunktionen der w証nung und des Beweises gewahrt. Bei Beurkundungsbedtirftigkeit (nur) der Genehmigung h批te die spezielle Formfunktion der notariellen Beurkundung mit dem Ziel der inneren Vertr昭sgerechtigkeit nur deren Wirkungen, nicht aber den Inhalt des Vertretergeschafts zum Gegenstand (B 1 3 e). Diese, die notarielle Beurkundung legitimierende Funktion der Rechtsbelehrung8 ist, wenn auch mit Einschrankung wegen des Beteiligten an der Beurkundungsverhandlung, bei der Beurkundung des zustimmungsbedUrftigen Vertretergeschafts erfllt. Die vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgrunden (B 1 3 b) genannten VertragsabschluBtechniken zeigen zudem, daB der Schutz des §313 BGB nicht lUckenlos ist. Stellt man bei Vertretergeschaften auf die Bindung des Geschaftsherrn im Innenverhaltnis mit dem Vertreter ab, entfaltet die vollstandige Beurkundungsbedurftigkeit des die formausl6sende Bindung erzeugenden Grundver-haltnisses einen weitergehenden Schutz als lediglich die isolierte Beurkundung einer Vollmacht bzw. Genehmigung leisten kann. 4. Die Auswirkungen der formfreien Geneh面gung fr die Praxis sind im Urteil selbst angesprochen (B 1 3 e). Man wird im Einzelfall prUfen mUssen, ob die Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter sachlich gerechtfertigt ist. Dazu geh6rt, daB der Geschaftsherr vorher die M6g-lichkeit gehabt hat, auf den Inhalt des Vertrages einwirken zu 肋nnen9, und daB er (auch aus 郎stengrunden) mit dem Verfahren einverstanden ist. Die notarielle Rechtsbelehrung muB ja nicht in der (abschlieBenden) Beurkun-dung stattfinden. In der Praxis findet sie regelmaBig bei den die Beurkundung vorbereitenden Gesprachen mit dem Notar statt. Die Beurkundung kann die Rechtsbelehrung der Vertragsteile nicht sicherstellen, wenn ein Vertragsteil vorbehaltlich .戸 Genehmigung vom anderen Vertr昭steil vertreten wird us der Sicht der Formfunktion unterscheidet sich diese VertragsabschluBtechnik nicht vom Angebot mit nachfolgender Annahme. Die einseitige Interessenverfolgung ist vorprogrammiert, wenn der Vertretene bzw. Annehmende 7 Rpfleger 1993, 440 f. 8 Kortea.a.O.S.3f. 9 Vgl.B習ObLG, Beschl. v. 30. 4. 1993 一 3 Z BR 49/93, DN0tZ 1994, 492 mit んlm. Schmitz- Valckenb町g・ MittBayNot 1994 Heft 5 zu klaren, ob die vorherige Rechtsbelehrung und Einwirkung auf den Vertragsinhalt anderweitig gesichert ist. Die Beurkundung vorbehaltlich Genehmigung bestimmter Rechtsgeschafte (Bautragervertrag, Anlagemodelle), bei denen mangels gleicher rechtlicher Vorkenntnisse der eigentlich belehrungsbedttrftige, durch die Beurkundungsform geschUtzte Verbraucher vertreten wird, 1那t sich unter dem Aspekt des§17 BeurkG wohl kaum verantworten. Dies gilt nach meinem Verstandnis der Formfunktion grundsatzlich (aber nicht ausnahmslos) fr jeden Einzelfall und ist nicht abhangig von einer systematischen Handhabung. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, daB auch die bei §29 GBO ) Grundstticksgeschaften aus Grundbuchrecht ( erforderliche Unterschriftsbeglaubigung eine gewisse Schutzrn6glichkeit bietet. Die Praxis zeigt, daB auch in di6sen Fallen die Beteiligten in der Vielzahl der Flle den Notar in der Erwartung einer Beratung aufsuchen, selbst wenn,, nur" die Unterschrift zu beglaubigen ist. Das Siegel des Notars wird vielfach als Gtitesiegel verstanden. Die Frage an den Genehmigenden, ob ihm der Inhalt dessen, was er geneh面gt, bekannt sei und dazu Fragen bestUnden, sollte zum nobile officium der Amtst批igkeit des Notars geh6ren. Er muB keine Belehrung aufdrangen; es gentigt, seine Bereitschaft zum Gesprach erkennen zu lassen. Der Geschaftsherr kann dann selbst entscheiden, ob er diese M6glichkeit wahrnimmt. Der Notar, der die Unterschrift unter einem von ihm entworfenen Text beglaubigt, ist ohnehin zur Belehrung verpflichtet 田 1 3 f). Stammt der Entwurf von einem anderen Notar, sollte der Genehmigende auf die M6glichkeit hingewiesen werden, sich von ihm auch bezuglich des Inhalts des zu genehmigenden Rechtsgeschafts belehren zu lassen. Notar Dr. Heinz Korた, Munchen 2. GG Art. 140; BGB §§58 Nr. 1, 60 口勿nktionstrger als ,肥 borene" Mitglieder eines kirchlichen Vereins) , Bei dem einer Kirche zugeordneten, kirchliche Aufgaben wahrnehmenden Verein darf die Satzung bestimmen, da6 kirchliche Funktionst盛ger,, geborene" Vereinsmitglieder sind. OW Hamm, BeschluB vom 21. 6. 1994 一 15 W 16/94 つ mitgeteilt von Dr Karldieたr Schmidt, Vorsitzender Richter am 0W Hamm Tatbestand der Schバftleitung: Der beschwerdefhrende Verein ist eine Untero里anisation des Familienbundes der Deutschen Katholiken 一 Katholische Elternschaft 一 im Erzbistum P. e. V. (im folgenden: Familienbund). Er wurde am 30. 6. 1993 durch sieben Vorstandsmitglieder des Familienbundes gegrUndet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. In§4 der Vereinssatzung ist bestimmt, daB (neben sonstigen Mitgliedern) die Mitglieder des Diozesanvorstandes des Fa面lien-bundes geborene Mitglieder des Vereins sind und vom Vorsitzenden schriftlich dem Vorstand des Vereins bekanntgegeben werden. Ferner ist geregelt, daB die Mitgliedschaft der vo里enannten geborenen Mitglieder mit ihrem Ausscheiden aus dem Amt erlischt. MittB習Not 1994 Heft 5 Der 恥chtspfl昭er des Amtsgerichts halt eine 恥gelung, daI3 jemand aufgrund einer bestimmten Funktion Mitglied ist, fr unzulassig und hat deshalb am 8. 10. 1993 die Anmeldung zurUckgewiesen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung und Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf die weitere Beschwerde des Vereins hat das OLG die Vorentscheidungen aufgehoben und den 恥chtspfl昭er angewiesen, von seinen im BeschluB vom 8. 10. 1993 geauBerten Bedenken Abstand zu nehmen. Aus den Grnnden. II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulassigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten ausgegangen. Er ist nach der neueren Rechtsprechung, die der Senat teilt, als Vorverein beschwerdeberechtigt (vgl. BGHZ 107, 1 , 2; B町ObLGZ 1991, 52, 55). Ein Verein wird danach zum Vereinsregister vom Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder, zur Eintragung angemeldet. Es handelt sich so面t um einen Eintragungsantr昭 des Beteiligten, der durch den BeschluB des Amts§20 gerichts vom 8. 10. 1993 zurUckgewiesen worden ist ( Abs. 2 FGG). 2. In der Sache selbst kann der Senat den Erwagungen der Vorinstanzen aus RechtsgrUnden nicht folgen. a) Im Grundsatz ist nicht zu beanstanden, daB das Registergericht und auf Rechtsmittel das Gericht der ersten Beschwerde auch materiellrechtliche Gesichtspunkte in die PrUfung gem. §§60, 58 Nr. 1 BGB einbezogen haben. Wird ein Verein zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen neben der formellen OrdnungsmaBigkeit der Anmeldung zu prtifen, ob die Satzung (nicht einzelne Satzungsbestimmungen) materiellrechtlich wirksam ist, der Verein ideale Ziele verfolgt und der Vereinsname mit dem Rechtsgedanken des §18 Abs. 2 HGB in Einklang steht. Bei Beanstandungen, die von den Beteiligten nicht behoben werden, ist die Anmeldung zuruckzuweisen(0W K6ln NJW 1989, 173 , .加fI・, §60 174; NJW 1992, 1048 ; MUKo/Reuter, BGB, 3 Rdnr. 2). Bei der PrUfung der materiellen Seite der Anmeldung muB das Registergericht jedoch. stets im Auge behalten, daB der Verein bei seiner Satzungsgestaltung weit§25 gehend frei( BGB) und seine Befugnis zur Selbstordnung seiner Angelegenheiten verfassungsmaBig garantiert ist ( Art. 9 Abs. 1 GG ). Das Registergericht ist deshalb nicht befugt, eine Anmeldung zuruckzuweisen oder zu beanstanden, wenn die Satzungsbestimmungen keine zwingenden Rechtsvorschriften verletzen, es diese lediglich fr unzweckm加ig, unklar oder redaktionell u berarbeitungsbedtirftig halt (OLG K6ln NJW 1992, 1048 m. w. N.). Wie weit die PrUfungsbefugnis des Registergerichts im Einzelfall reichen kann, muB im vorliegenden Fall nicht abschlieBend entschieden werden. Denn die hier beanstandete Satzungsbest血mung verst6Bt bei dem einer Kirche zugeordneten, kirchliche Aufgaben wahrnehmenden Verein nicht gegen das Vereinsrecht und steht der Eintragung daher nicht entgegen. b) Das Landgericht meint: Eine Bestimmung, nach der bestimmte Personen aufgrund einer bestimmten Eigenschaft oder einer Funktion automatisch Mitglieder eines Vereins seien, verstoBe gegen das Prinzip der Privatautonomie und das aus Art. 9 Abs. 1 GG folgende Recht, einem Verein fernzubleiben. Deshalb 肋nne eine solche Bestimmung nicht Bestandteil der Satzung sein. . . . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1994 Aktenzeichen: V ZR 63/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5-6 MittBayNot 1994, 414-419 MittRhNotK 1994, 140-143 Normen in Titel: BGB § 182 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 313 S. 1, § 138