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II ZB 8/82

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 07. November 2011 20 W 459/11 BGB § 167; GmbHG § 78; GmbHG § 2; BGB § 182; HGB § 12 Handelsregisteranmeldung durch Bevollmächtigten; Grenzen einer Generalvollmacht im GmbH-Recht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w459_11 letzte Aktualisierung: 16.05.2012 OLG Frankfurt a. M., 7.11.2011 - 20 W 459/11 HGB § 12; BGB §§ 167, 182; GmbHG §§ 2, 78 Handelsregisteranmeldung durch Bevollmächtigten; Grenzen einer Generalvollmacht im GmbH-Recht 1. Bei der Genehmigung einer Vollmacht zur Anmeldung im Handelsregisterverfahren, die nicht durch das eigentliche Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern durch einen Dritten in der gesetzlich erforderlichen Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB erteilt worden ist, ist ebenfalls dieses gesetzliche Formerfordernis zu beachten. 2. Grundlage der Vertretung eines Geschäftsführers bei der Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann eine dem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht nicht sein, soweit diese dem Bevollmächtigten eine organgleiche Vertretungsmacht verschaffen soll. Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist derzeit im Handelsregister B des Amtsgerichts O1 unter HRB … eingetragen. Als einziger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A1 eingetragen. Die letzte zum Registerordner genommene Gesellschafterliste zum 17.03.2003 (Bl. 15 des Sonderbandes) weist A1 mit einer Stammeinlage von Euro 20.000,00 und A2 mit einer Stammeinlage von Euro 5.000,00 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin aus. Mit elektronischer Anmeldung vom ...2009 hatte eine Frau B1 mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. …/2010 vom ...2009 (Bl. 30 der Registerakte) die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O2 (Registergerichtsbezirk O1) und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Ausweislich der Anmeldung hatte Frau B1 dabei unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Genehmigung zur Satzungsänderung zu Urkunde Nr. …/2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars für Herrn A1, handelnd in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, gehandelt. Zur Urkunde Nr. …/2010 vom ...2009 des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 41 der Registerakte) hatte Frau B1 erklärt, sie handele nicht im eigenen Namen, sondern für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin sowie für Herrn A2 und halte eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals ab. Dabei hatte sie dann die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, deren Sitz zuvor in O3 gewesen ist, nach O2 beschlossen. Weiterhin hatte Frau B1 in den beiden zuvor angeführten notariellen Urkunden jeweils unter anderem Frau C1 folgende Vollmacht erteilt: „Für weitere Erklärungen jeglicher vertretbarer Art einschließlich Satzungsänderung und Kapitalerhöhung werden bevollmächtigt… Diese Vollmacht erlischt nicht nach Eintragung der gestellten Anträge für die Gesellschaft in das Handelsregister, sondern nur durch Widerruf gegenüber dem Notar und dient auch für spätere Erklärungen für die Beteiligten, wofür auch immer, d.h. auch für von dieser Angelegenheit unabhängige Angelegenheiten…“. Weiterhin war dieser Anmeldung eine schriftliche Genehmigungserklärung vom ...2010 für die von Frau B1 in den Urkunden …+…/2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars abgegebenen Erklärungen beigefügt, die die Unterschriften der beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin tragen soll (Bl.43 d. Registerakte). Mit weiterer elektronischer Anmeldung vom ...2010 (Urkunde Nr. …/2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 45 der Registerakte) hat nun Frau C1 unter Bezugnahme auf die ihr zu den Urkunden Nr. …+…/2010 erteilten Vollmachten des verfahrensbevollmächtigten Notars die erneute Sitzverlegung der Beschwerdeführerin, nunmehr nach O4 (Registergerichtsbezirk Bad Homburg v. d. Höhe), und deren neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zuvor hatte sie zur Urkunde Nr. …/2010 des verfahrensbevollmächtigten Notars (Bl. 54 der Registerakte) unter Bezugnahme auf vorgenannte Vollmachten erklärt, als Vertreterin für A1 in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin und für Herrn A2 eine Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin in Vertretung des gesamten Stammkapitals abzuhalten und hatte die Sitzverlegung der Beschwerdeführerin nach O4 beschlossen. Mit Zwischenverfügung vom 17.02.2011 (Bl. 11 f der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen: 1) Es liege keine formell ordnungsgemäße Anmeldung vor. Diese sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Vorliegend habe Frau C1 aufgrund der zu UR Nr. …+…/10 erteilten Vollmachten gehandelt. Zwar sei eine Anmeldung aufgrund Vollmacht grundsätzlich zulässig, gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 HGB sei dabei aber die Form des § 12 Abs. 1 S. 1 HGB zu beachten. Die in den Urkunden von Frau B1 erteilten Vollmachten entsprächen jeweils der richtigen Form. Diese von Frau B1 erteilten Vollmachten seien durch schriftliche Erklärung des Geschäftsführers genehmigt worden. Dies sei aber nicht ausreichend, denn die Genehmigung müsse auch der Form des § 12 HGB genügen, damit eine lückenlose formgerechte Bevollmächtigung nachgewiesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. 2) Die erteilten Vollmachten seien auch inhaltlich als Vollmachten gemäß § 12 HGB nicht ausreichend. Die Befugnisse des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und –äußerung und die damit verbundene Verantwortung seien unübertragbar. Die Erteilung einer Generalvollmacht, die sich im Wesentlichen auf die Befugnisse des Vollmachtgebers als Vertretungsorgan der GmbH erstrecke, sei daher unzulässig (BGH, Urt. v. 18.7.2002, DStR 2003, 260 ). Die Vollmachten könnten daher nur insoweit akzeptiert werden, als von diesen von Herrn A1 als Gesellschafter Gebrauch gemacht werde. Zur Beseitigung der Eintragungshindernisse wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit Beschluss vom 18.08.2011 hat das Registergericht dann die Anmeldung der Sitzverlegung vom ...2010 unter Bezugnahme auf die in der Zwischenverfügung vom 17.02.2011 dargelegten Eintragungshindernisse zurückgewiesen (Bl. 19 der Registerakte). Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.08.2011 an das Registergericht -dort eingegangen vor dem 30.08.2011- „Widerspruch“ eingelegt (Bl. 22 der Registerakte). Die Zwischenverfügung sei unverständlich und sein Schreiben vom 01.06.2011 sei nicht beantwortet worden. Mit der dem Gericht per EGVP übersandten Genehmigungserklärung der Gesellschafter vom ...2010 (Genehmigungserklärung Bl. 43 der Registerakte) sei die Vollmachtskette geschlossen worden. Zwischenzeitlich hätten die Gesellschafter eine weitere Sitzverlegung nach O3 beschlossen, einen neuen Geschäftsführer bestellt, den alten abberufen und eine Abtretung der Stammanteile erklärt. Diese seien wegen des schwebenden Verfahrens noch nicht zur Wahrung gebracht worden, so dass um schnellstmögliche Bearbeitung gebeten werde. Das Registergericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 26.09.2011 nicht abgeholfen (Bl. 28 der Registerakte) und es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es fehle an einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zur Anmeldung. Wegen der näheren Begründung werde auf die Zwischenverfügung vom 17.02.2011 verwiesen. Auch die Genehmigungserklärungen der Gesellschafter vom ...2010 heilten diesen Mangel nicht. Ein Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 01.06.2011 liege dem Registergericht nicht vor. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2011 (Bl. 73 der Registerakte) die Ansicht geäußert, dass vorliegend nur entschieden werde müsse, ob eine Genehmigung einer Vollmachtserklärung dieselbe Form haben müsse wie die genehmigte Erklärung. Dies sei jedoch entgegen der Ansicht des Registergerichts nicht der Fall und stoße im Übrigen auch auf praktische Schwierigkeiten, denn die Vollmachtgeber lebten in Land 1 weit entfernt von einer Botschaft oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland. Das Original der Genehmigungserklärungen der Gesellschafter liege ihm vor, wie er dies in der elektronischen Beglaubigung auch bescheinigt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 18.10.2011 (Bl. 77 der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Bezug genommen auf den „Beschluss vom 29.09.2011“, insoweit „Widerspruch gegen die Antragszurückweisung“ eingelegt und auch diesen Beschluss zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens vor dem Senat gemacht. II. Der als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde auszulegende „Widerspruch“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2011 ist gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde ( §§ 63, 64 FamFG ) und die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung der von ihr beantragten Handelsregistereintragung auch in eigenen Rechten beeinträchtigt ist ( § 59 Abs. 1 und 2 FamFG ). Dabei ist zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem weiteren „Widerspruch“ vom 18.10.2011 gegen den Beschluss des Registergerichts vom „29.09.2011“ den Nichtabhilfebeschluss des Registergerichts vom 26.09.2011 in Bezug nehmen wollte, da dieser ausweislich des Fertigungsvermerks auf Bl. 29 der Registerakte am 29.09.2011 an die Beschwerdeführerin übersandt wurde und sich auch kein weiterer Beschluss des Registergerichts vom 29.09.2011 in der Akte befindet. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem weiteren „Widerspruch“ lediglich klarstellen wollte, dass sie trotz dieses Nichtabhilfebeschlusses an dem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2011 festhalten will. Von letzterem ist auszugehen, da - zumindest solange über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung noch nicht entschieden ist- gegen die Nichtabhilfeentscheidung kein gesondertes Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 68, Rn. 12b; OLG Köln, Beschl. v. 11.6.2011, Az. 2 Wx 77/10, FGPrax 2010, 229 f, zu § 75 GBO ) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin hier trotzdem ein unzulässiges Rechtsmittel einlegen wollte, mit dem sie in der Sache auch nichts anderes erreichen könnte, als mit ihrem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Registergerichts selbst. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Registergericht hat die Anmeldung der Sitzverlegung und der neuen inländischen Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen. Auch die hierfür angegebenen Gründe tragen die Entscheidung des Registergerichts. So durfte das Registergericht die Vornahme der Anmeldung von der Vorlage eines Nachweises der Genehmigungserklärung für die von Frau B1 der anmeldenden Frau C1 in den Urkunden des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. …+…/2010 vom ...2010 erteilten Vollmachten durch den Geschäftsführer in der Form des § 12 Abs. 1 HGB abhängig machen. Bei der Genehmigung einer Vollmacht zur Anmeldung im Handelsregisterverfahren, die nicht durch das eigentliche Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sondern durch einen Dritten in der gesetzlich erforderlichen Form des § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB erteilt worden ist, ist ebenfalls dieses gesetzliche Formerfordernis zu beachten. Zwar sind vorliegend die von Frau B1 an Frau C1 erteilten Vollmachten in der für eine Handelsregisteranmeldung der Beschwerdeführerin in § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HGB gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt worden. Die Einhaltung dieser Form ist aber nicht bei der nur in einfacher Schriftform durch den hierfür zuständigen und zu diesem Zeitpunkt einzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin A1 erteilten Genehmigung vom ...2010 beachtet worden. Zwar bedarf die Genehmigung einer vollmachtlos abgegebenen Vollmachtserteilung als einseitiges Rechtsgeschäft nach § 182 Absatz 2 BGB - ebenso wie die vorherige Vollmachtserteilung zur Erteilung einer solchen Vollmacht nach § 167 Absatz 2 BGB - grundsätzlich nicht der für die Vollmachtserteilung selbst bestimmten Form. § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB bestimmt insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 167 Absatz 2 BGB, mit der Folge, dass die Vollmachtserteilung zur Vornahme einer Anmeldung gerade der für die Anmeldung selbst bestimmten Form entsprechen muss. Dem zugrunde liegt die Funktion von § 12 HGB im Rahmen der Gesamtfunktion des Handelsregisters als Publizitätsmittel, das über zentrale Unternehmensdaten Auskunft geben und damit den Schutz des Rechtsverkehrs erhöhen soll. Die hierzu erforderliche Verlässlichkeit der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Rechtverhältnisse wird unter anderem durch die dem Registergericht aufgegebene Kontrollfunktion gewährleistet, mit der Folge, dass sich der Rechtsverkehr bis zu einem gewissen Grade auf die eingetragenen und veröffentlichten Tatsachen verlassen kann. Zu der insoweit erforderlichen Kontrolle zur Sicherung der Verlässlichkeit gehört insbesondere auch die Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Handelsregisteranmeldung und dabei auch der materiellen Berechtigung des Anmeldenden. Um diese Prüfung jedoch vornehmen zu können, muss zunächst die Identität des Anmeldenden sicher festgestellt werden. Diese Identitätsprüfung ist jedoch nicht vom Registergericht selbst vorzunehmen, sondern durch § 12 Absatz 1 HGB der vorsorgenden Rechtspflege durch die Notare zugewiesen (vgl. insoweit insgesamt Koch, in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 8 Rn. 1 ff. und § 12 Rn. 1; zum Verkehrsschutz durch Handelsregistereintragungen auch BGH, Beschl. v. 28.2.1983, Az. II ZB 8/82, zitiert nach juris). Für den Fall einer nachträglichen Genehmigung einer vollmachtlos für das Vertretungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erteilten Vollmacht zur Vornahme einer Anmeldung besteht genau das gleiche zuvor dargelegte Schutzbedürfnis, mit der Folge, dass auch § 182 Absatz 2 BGB durch § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB vorliegend einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass die Genehmigung der Erteilung einer Vollmacht zur Handelsregisteranmeldung ebenfalls der Form der Vollmachtserteilung selbst bedarf. In diesem Fall ist eine teleologische Reduktion von § 182 Absatz 2 BGB zwingend erforderlich. Dies ergibt sich zwar nicht durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst jedoch durch den hier vorrangigen - oben dargelegten Zweck - von § 12 Absatz 1 HGB, der andernfalls nicht zu erreichen wäre. Ohne diese Einschränkung wäre eine ausreichende Identitätsprüfung dahingehend, dass das richtige Organ der Gesellschaft - mithin der nach § 78 GmbHG anmeldepflichtige Geschäftsführer - die Gewähr für die Anmeldung übernimmt, nicht zu erreichen. Die Ausgangslage ist mithin vorliegend aufgrund dieses anders nicht erreichbaren Schutzzwecks auch eine andere als die, die den Bundesgerichtshof veranlasste, beispielsweise in den Fällen des § 1410 BGB (Form des Ehevertrages, vgl. BGH, Urt. V. 1.4.1998, Az. XII ZR 278/96, zitiert nach juris), der Genehmigung des Grundstückserwerbs durch einen vollmachtlosen Vertreter (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1994, Az. V ZR 63/93, zitiert nach juris) oder aber auch der Verpflichtung zur Genehmigung des durch einen Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrages über einen GmbH-Geschäftsanteil (§ 15 Abs. 4 S. 1 GmbH; vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1996, Az. VIII ZR 172/95, zitiert nach juris), insoweit einer einengenden Anwendung von §§ 167 Absatz 2, 182 Abs. 2 BGB eine Absage zu erteilen. Eine der vorliegenden rechtlichen Situation vergleichbare Lage besteht im Übrigen im Bereich des Gesellschaftsgründung, § 2 GmbHG . Insoweit wird von der überwiegenden Auffassung vertreten, dass auch dort -im Hinblick auf den mit dem normierten Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie des Erfordernisses einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zur Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch einen Bevollmächtigten beabsichtigten Verkehrsschutz- eine einschränkende Anwendung von § 182 Absatz 2 BGB im Falle der Genehmigung einer vollmachtlos abgegeben Zustimmungserklärung erforderlich ist, mit der Folge, dass auch insoweit die Form des § 2 Abs. 2 GmbHG für die Genehmigungserklärung zu wahren sein soll (u. a. OLG Köln, Beschl. v. 28.3.1995, Az. 2 Wx 13/95, zitiert nach MDR-online, zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium; Ulmer, in: GmbHG, 2005, § 2 Rn. 27a; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rn. 30; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 2 Rn. 21; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 2 Rn. 18; a. A. u. a. Gursky, in: Staudinger, BGB, 2008, § 182 Rn. 27; BGH, Urt. v. 21.1.1980, WM 1980, 866 f, für den Fall der Genehmigung des wegen Minderjährigkeit des beitretenden Gesellschafters schwebend unwirksamen Gesellschaftsvertrages nach § 108 Abs. 3 BGB ). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einhaltung der Form des § 12 Absatz 1 HGB für die Genehmigungserklärung stoße auf praktische Schwierigkeiten für die in Land 1 lebenden Vollmachtgeber, macht gegenüber diesen grundsätzlichen Erwägungen keine andere Entscheidung notwendig. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bescheinigt hat, das Original der nicht formgerechten Genehmigungserklärung vom ...2009 liege ihm vor. Darüber hinaus hat das Registergericht die Zurückweisung der Anmeldung zu Recht auch damit begründet, dass die vorliegend von Frau B1 erteilten, nicht formgültig genehmigten Vollmachten auch inhaltlich nicht ausreichend sind, weil sie als Generalvollmachten unzulässig sind. Maßgeblich ist insoweit zunächst, dass eine Bevollmächtigung zur der hier lediglich streitigen Vornahme der Handelsregisteranmeldung vom ….2010 nur durch das zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung am ...2009 zuständige Organ der Beschwerdeführerin, mithin den damals einzigen Geschäftsführer A1 erfolgen konnte, da bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsregisteranmeldungen nur durch den Geschäftsführer oder den Liquidator zu bewirken sind ( § 78 GmbHG ) und nicht beispielsweise durch die Gesellschafter. Grundsätzlich ist im Rahmen der Handelsregisteranmeldung auch eine Vertretung des eigentlich zuständigen Organs möglich, was durch § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB gerade vorausgesetzt wird. Grundlage einer derartigen Vertretung des Geschäftsführers bei der Handelsregisteranmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nach herrschender und zutreffender Ansicht jedoch keine dem Bevollmächtigten erteilte Generalvollmacht sein, soweit diese dem Bevollmächtigten eine organgleiche Vertretungsmacht verschaffen soll. Die Befugnisse des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur organschaftlichen Willensbildung und – erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind nicht übertragbar, mit der Folge, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen kann. Dies gilt auch dann, wenn - wie möglicherweise vorliegend - sämtliche Gesellschafter der Erteilung zugestimmt haben, da es sich hierbei lediglich um einen nicht nach außen tretenden gesellschaftsinternen Vorgang handelt, über den ein Außenstehender in der Regel nicht zuverlässig unterrichtet ist und der daher für die allgemeine Vertretungsmacht nicht maßgebend sein darf (vgl. zu vorstehendem Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 78 Rn. 4; Zimmermann, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 78 Rn. 15; Schaub, in: MünchKommGmbHG, 2011, § 78 Rn. 43; Rühland, in: Michalski, GmbHG, 2010, § 78 Rn. 20; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6.Aufl., § 35 Rn. 15 zur allgemeinen Frage der Generalvollmacht, offen gelassen zur Frage der Bevollmächtigung in Falle des § 78, dort Rn. 4; Winter/Veil, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 19 sowie Schneider, in: Scholz, a. a. O., § 35 Rn. 17; Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 225; Geitzhaus, GmbHR 1989, 229 ff., 232; BGH, Urt. v. 18.7.2002, Az. III ZR 124/01, v. 12.12.1960, Az. II ZR 255/59, v. 19.6.1975, Az. II ZR 170/73 und v. 18.10.1976, Az. II ZR 9/75; KG, Beschl. v. 11.6.1991, Az. 1 W 1581/91, zitiert jeweils nach juris; a. A. LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16.3.1972, Az. 3/6 T 8/72, BB 1972, 512 ; Casper, in: Ulmer, GmbHG, 2008, § 78 Rn. 21, ohne weitere Begründung; Schippers, DNotZ 2009, 353 ff.). Ausweislich des Textes der hier vorliegenden Vollmachten sollen diese die Bevollmächtigten zur Vornahme „weiterer Erklärungen jeglicher vertretbarer Art einschließlich Satzungsänderung und Kapitalerhöhung“ befugen und „…auch für spätere Erklärungen für die Beteiligten, wofür auch immer, d.h. auch für von dieser Angelegenheit unabhängige Angelegenheiten“ gelten. Demnach handelt es sich inhaltlich um eine umfassende Bevollmächtigung, die zwar den Geschäftsführer selbst als Organ nicht ersetzen will - was ebenfalls zur Unwirksamkeit führen würde - jedoch dem Bevollmächtigten neben dem Geschäftsführer in unzulässiger genereller Weise auch umfassende Organ vertretende Befugnisse einräumt und damit - zumindest soweit es diese Organbefugnisse betrifft, zu denen beispielsweise auch die Handelsregisteranmeldungen gehören - unwirksam ist. Eine Umdeutung, wie sie von der Rechtsprechung oder der Literatur für möglich gehalten wird, beispielsweise in eine Generalhandlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2002, a. a. O.) oder aber auch in eine im einfachen rechtsgeschäftlichen Bereich geltende Generalvollmacht (Geitzhaus, a. a. O.) kommt für die vorliegende Handelsregisteranmeldung nicht in Frage, da es sich bei dieser gerade nicht um eine von derartigen Vollmachten erfasste Rechtshandlung handelt. Letztlich wäre die Vollmachtserteilung aber auch dann, wenn man vorliegend auf eine Genehmigung durch die beiden damaligen Gesellschafter der Beschwerdeführerin in der Genehmigungserklärung vom ...2009 abstellen wollte, ebenfalls nicht wirksam, da die Gesellschafter die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen können, ohne diesen gleichzeitig zum Geschäftsführer zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1976, Az. II ZR 9/75, zitiert nach juris). Hinsichtlich der Gerichtkosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Beschwerdeführerin nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131c Abs. 1, 79 Abs. 1 KostO i. V. m. § 1 i. V. m. Anlage zu § 1 HRegGebVO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier höchstrichterlich soweit ersichtlich noch nicht entschiedene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Reduktion der Anwendung von § 182 Absatz 2 BGB im Bereich von § 12 Abs. 1 HGB über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 07.11.2011 Aktenzeichen: 20 W 459/11 Rechtsgebiete: Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung GmbH Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Normen in Titel: BGB § 167; GmbHG § 78; GmbHG § 2; BGB § 182; HGB § 12