OffeneUrteileSuche

IX ZR 248/93

ag, Entscheidung vom

11mal zitiert
7Zitate

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. April 1994 IX ZR 248/93 AGBG § 9; BGB §§ 765, 930, 1191 Sicherungsgrundschuld ohne Freigabeklausel wirksam Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Gesetzgeber fr die Zukunft die Weitergeltung des bisherigen DDR-Rechts angeordnet hat. Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht vor. 3. Ist mithin davon auszugehen, d叩 die Auflassung nicht genehmigungsfhig war, wurde dem Beklagten die Erfllung seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung nachtraglich unm6glich, und zwar aus einem Umstand, den keine Partei zu vertreten hatte ( BGHZ 76, 242 , 248). Etwas anderes h批- te m6glicherweise nur dann zu gelten, wenn der Beki昭te sich bei Inkrafttreten der GVVO vom 11. 1. 1963 in Verzug befunden h註tte ( §287 Satz 2 BGB ). . . . Dies hat die Klagerin jedoch nicht dargelegt. Weder die von ihr behauptete Tatsache, die Mutter des Beklagten sei jahrlich brieflich zur U bereignung aufgefordert worden, noch der von dem Beklagten eingeraumte Umstand, daB der Rechtsvorganger der Klagerin MaBnahmen unternommen habe, um den Vertrag durchzusetzen, lassen erkennen, der Kufer habe nach der im 12. 1952 erfolgten Grundstucksteilung den Beklagten als Erben der 1948 verstorbenen Verkauferin gemahnt, das GrundstUck aufzulassen. Die Unm6glichkeit der Eigentumsverschaffung ist nicht dadurch wieder entfallen, daB die VersagungsgrUnde der GVVO mit dem Einigungsvertrag AnI. II B Kap. III Sachgebiet B Abschn. II 1 aufgehoben wurden und die Genehmigung nach der nunmehr geltenden Neufassung der GVVO vom 3. 8. 1992 (BGBI 1 5. 1477) jetzt zu erteilen 叫re. Denn diese A nderung der GVVO erfaBt nur diejenigen Rechtsverhltnisse, die bei Inkrafttreten der neuen Norm noch in der Schwebe waren, und nicht solche, die 一 wie hier 一 bereits unter der Herrschaft des frUheren Rechts ihren AbschluB gefunden hatten ( BGHZ 76, 242 , 248). 2. AGBG§9; BGB§§765, 930, 1191 (Sicherunsgrundschuld ohne 乃ぞigabekla如ei wirksam) a) Die formularmaoige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ist ohne Freigabeklausel wirksam. Das gilt auch dann, wenn dem Gl註ubiger daneben bestimmte Sachen sicherungsUbereignet werden. b) Ein formularma0iger Sicherungsvertrag, der als solcher ohne Freigabeklausel wirksam ist, bedarf einer entsprechenden Regelung auch dann nicht, wenn der Gl註ubiger neben den dinglichen Sicherheiten noch BUrgschaften erh註lt. BGH, Urteil vom 28. 4. 1994 一IX ZR 248/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus den Grnnden: III. . . . 1. Die Vereinbarung U ber die Bestellung der Sicherungsgrundschulden war ebenfalls ohne eine Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam. a) Was der Senat in seinen Urteilen vom 13. 1. 1994 (IX ZR 79/93= ZIP 1994, 305 ; IX ZR 2/93=ZIP 1994, 309 [= DNotZ 1994, 467 ])zur SicherungsUbereignung bestimmter Sachen ausgefhrt hat, gilt bei Bestellung von Grundschulden entsprechend. Hier ist ebenfalls das,, Sicherungsgut" von Anfang an klar umrissen. Der Sicherungsgeber kann in der Regel mit vertretbarem Aufwand ermitteln, welchen Vんrt das dingliche Recht bei Vertr昭sschluB besitzt, und in etwa U berblicken, wie sich dieser Wert vorMittB習Not 1994 Heft 4 aussichtlich entwickeln wird. Bei Sicherungsgrundschulden an vorderer Rangstelle ist deren Wert durch den Nennbetr昭 h如fig sogar exakt bestimmt. Der Bundesgerichtshof ist schon bisher mit Recht davon ausgegangen, daB eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen 一 wie sie hier aus Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken folgt 一 die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers insoweit hinreichend berUcksichtigt (vgl. BGH, Urteil' vom 20. 10. 1980 一 II ZR 190/79, NJW 1981, 571 [= DNotZ 1981, 378 ];BGHZ 109, 240, 247). b) Sind die SicherungsUbereignung der Fahrzeuge und die Bestellung der Grundschulden je fr sich ohne Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam, so bedarf es einer solchen auch nicht deshalb, weil der Beklagten sowohl Grundschulden bestellt als auch Gegenstande sicherungsUbereignet wurden. Ein erweitertes SchutzbedUrfnis der Gesellschaft war daduith nicht entstanden; denn die Verbindung dieser beiden Sicherungsformen erschwerte nicht die Feststellung, von wann ab eine erhebliche andauernde U bersicherung der Bank entsteht. Auch der Umstand, daB die Grundschu!den hier zugleich private Darlehen der GrundstUckseigentUmer sicherten, hat insoweit keine Bedeutung, weil die Ha叩tschuldnerin dadurch nicht gehindert war, bei Eintritt der U bersicherung RUckUbereignung von Fahrzeugen oder Entlassung der GrundstuckseigentUmer aus der dinglichen Haftung 比r die Gesellschaftsschulden zu verlangen. 2. Einer zahlenmaBig bestimmten Deckungsgrenze im For-mularvertrag bedurfte es schlieBlich auch nicht deshalb, weil die beklagte Glaubigerin BUrgschaften als weitere Sicherheiten 比r ihre Forderungen erhalten hatte. (Wird ausgefhrt.) 3. BGB §765; AGBG §3 (Formularmぴige 石駿ftungserweiterung bei Bnrgschaft als uberraschende Klausel) Die Erweiterung der Haftung durch eine formularm註oige BUrgschaftserklarung, die ein BUrge aus Ani叩 der Gew註hrung eines Tilgungsdarlehens durch eine Bank abgibt, auf alle bestehenden und kUnfti即n Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist grunds註tzlich Uberraschend. BGH, Urteil vom 1. 6. 1994 一 XI ZR 133/93 von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, eine Bank, nimmt den Beki昭ten zu 1) als Hauptschuldner und dessen Ehefrau (kunftig: Beklagte) als Burgin auf Zahlung von 430.720,12 DM zuzglich Zinsen in Anspruch. Am 7. 3. 1983 gewahrte die Rechtsvorgangerin der Klagerin dem Ehemann der BekI昭ten ein Tilgungsdarlehen u ber 200.000 DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung. Aus AnlaB diesesA inzwischen getilgten Darlehens U bernahni-die nicht berufst訊ige Beklagte am gleichen Tage gegenUber der Rechtsvorgangerin der Klagerin formularmaBig eine selbstschuldnerische BUrgschaft ,, zur Sicherung aller bestehenden und kUnftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen...gegen den Hauptschuldner . . . an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus ihrer Geschaftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, BUrgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderu昭sUbe稽ang". Zur Finanzierung einer anderen 血pitalbeteiligu昭 gewahrte die 5. Kreditanstalt dem Ehemann der Beklagten im Jahre 1984 ein --,mitgeteilt BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.04.1994 Aktenzeichen: IX ZR 248/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 315 Normen in Titel: AGBG § 9; BGB §§ 765, 930, 1191